Bürgerliches
Gesetzbuch
( Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 2. 1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert
durch Art. 3 Abs. 1 G v. 7. 7.2005 I 1970 )
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Der Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuchs weist folgenden Stand
aus:
Die Fassung der Bekanntmachung v. 2.1.2002 I 42, 2909 mWv 1.1.2002
geändert durch
- Art. 4 G v. 23. 3.2002 I 1163 (SeemGuaÄndG) mWv 1.4.2002
- Art. 1 G v. 9. 4.2002 I 1239 (KindRVerbG) mWv 12.4.2002
- Art. 9 G v. 21. 6.2002 I 2010
(FinMFöG 4) mWv 1.7.2002
- Art. 1 G v. 15. 7.2002 I 2634
(StiftModG) mWv 1.9.2002
- Art. 2 G v. 19. 7.2002 I 2674 (SchErsRÄndG 2) mWv 1.8.2002
- Art. 25 Abs. 1 G v. 23. 7.2002 I 2850 (OLGVertrÄndG) mWv
1.8.2002
- Art. 25 Abs. 2 G v. 23. 7.2002 I 2850 (OLGVertrÄndG) mWv
1.7.2005
- Art. 4 G v. 24. 8.2002 I 3412 (GewOuaÄndG 3) mWv 1.1.2003
- Art. 3 Abs. 1 G v. 13.12.2003 I 2547 (BVerfGEUmsG) mWv
31.12.2003
- Art. 7 G v. 15.12.2003 I 2676 (InvestmModG) mWv 1.1.2004
- Art. 41 G v. 27.12.2003 I 3022 (SozhiEinOG) mWv 1.1.2005
- Art. 3 G v. 5. 4.2004 I 502
(EGRL47/2002Ums/HypBkGuaÄndG) mWv 9.4.2004
- Art. 3 Abs. 1 G v. 6. 4.2004 I 550 (LuftVerkHaftG) mWv 16.4.2004
- Art. 1 G v. 23. 4.2004 I 598
(VatAnfVuaÄndG) mWv 30.4.2004
- Art. 4 Abs. 34 G v. 5. 5.2004 I 718
(KostRMoG) mWv 1.7.2004
- Art. 1 G v. 2.12.2004 I 3102 (FernAbsVtrÄndG) mWv 8.12.2004
- Art. 7 G v. 9.12.2004 I 3214 (SchuldRModAnpG) mWv 15.12.2004
- Art. 2 G v. 15.12.2004
I 3396 (LPartÜAG) mWv 1.1.2005
- Art. 1 G v. 6. 2.2005 I 203
(LPartNamRÄndG) mWv 12.2.2005
- Art. 1 G v. 21. 4.2005 I 1073 (BtÄndG 2) mWv 1.7.2005
- Art. 3 Abs. 1 G v. 7. 7.2005 I 1970
(EnWGNOG 2) mWv 13.7.2005
BGB Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Personen
Titel 1
Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit
§§ 3 bis 6 (weggefallen)
§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
§ 9 Wohnsitz eines Soldaten
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Wohnsitz des Kindes
§ 12 Namensrecht
§ 13 Verbraucher
§ 14 Unternehmer
§§ 15 bis 20 (weggefallen)
Titel 2
Juristische Personen
Untertitel 1
Vereine
Kapitel 1
§ 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
§ 22 Wirtschaftlicher Verein
§ 23 Ausländischer Verein
§ 24 Sitz
§ 25 Verfassung
§ 26 Vorstand; Vertretung
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
§ 28 Beschlussfassung und Passivvertretung
§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht
§ 30 Besondere Vertreter
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
§ 33 Satzungsänderung
§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht
§ 35 Sonderrechte
§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung
§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
§ 38 Mitgliedschaft
§ 39 Austritt aus dem Verein
§ 40 Nachgiebige Vorschriften
§ 41 Auflösung des Vereins
§ 42 Insolvenz
§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
§ 44 Zuständigkeit und Verfahren
§ 45 Anfall des Vereinsvermögens
§ 46 Anfall an den Fiskus
§ 47 Liquidation
§ 48 Liquidatoren
§ 49 Aufgaben der Liquidatoren
§ 50 Bekanntmachung
§ 51 Sperrjahr
§ 52 Sicherung für Gläubiger
§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
§ 54 Nichtrechtsfähige Vereine
Kapitel 2
Eingetragene Vereine
§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
§ 55a Elektronisches Vereinsregister
§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
§ 59 Anmeldung zur Eintragung
§ 60 Zurückweisung der Anmeldung
§§ 61 bis 63 (weggefallen)
§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
§ 65 Namenszusatz
§ 66 Bekanntmachung
§ 67 Änderung des Vorstands
§ 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands
§ 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung
§ 71 Änderungen der Satzung
§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
§ 74 Auflösung
§ 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 76 Eintragung der Liquidatoren
§ 77 Form der Anmeldungen
§ 78 Festsetzung von Zwangsgeld
§ 79 Einsicht in das Vereinsregister
Untertitel 2
Stiftungen
§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
§ 81 Stiftungsgeschäft
§ 82 Übertragungspflicht des Stifters
§ 83 Stiftung von Todes wegen
§ 84 Anerkennung nach Tod des Stifters
§ 85 Stiftungsverfassung
§ 86 Anwendung des Vereinsrechts
§ 87 Zweckänderung; Aufhebung
§ 88 Vermögensanfall
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 89 Haftung für Organe; Insolvenz
Abschnitt 2
Sachen und Tiere
§ 90 Begriff der Sache
§ 90a Tiere
§ 91 Vertretbare Sachen
§ 92 Verbrauchbare Sachen
§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
§ 95 Nur vorübergehender Zweck
§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
§ 97 Zubehör
§ 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
§ 99 Früchte
§ 100 Nutzungen
§ 101 Verteilung der Früchte
§ 102 Ersatz der Gewinnungskosten
§ 103 Verteilung der Lasten
Rechtsgeschäfte
Titel 1
Geschäftsfähigkeit
§ 104 Geschäftsunfähigkeit
§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens
§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
§ 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
§ 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
§§ 114, 115 (weggefallen)
Willenserklärung
§ 116 Geheimer Vorbehalt
§ 117 Scheingeschäft
§ 118 Mangel der Ernstlichkeit
§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
§ 121 Anfechtungsfrist
§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
§ 124 Anfechtungsfrist
§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
§ 126 Schriftform
§ 126a Elektronische Form
§ 126b Textform
§ 127 Vereinbarte Form
§ 127a Gerichtlicher Vergleich
§ 128 Notarielle Beurkundung
§ 129 Öffentliche Beglaubigung
§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
§ 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
§ 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
§ 133 Auslegung einer Willenserklärung
§ 134 Gesetzliches Verbot
§ 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot
§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot
§ 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
§ 139 Teilnichtigkeit
§ 140 Umdeutung
§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
§ 142 Wirkung der Anfechtung
§ 143 Anfechtungserklärung
§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Titel 3
Vertrag
§ 145 Bindung an den Antrag
§ 146 Erlöschen des Antrags
§ 147 Annahmefrist
§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist
§ 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
§ 150 Verspätete und abändernde Annahme
§ 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
§ 155 Versteckter Einigungsmangel
§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
§ 157 Auslegung von Verträgen
Titel 4
Bedingung und Zeitbestimmung
§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
§ 159 Rückbeziehung
§ 160 Haftung während der Schwebezeit
§ 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
§ 163 Zeitbestimmung
Titel 5
Vertretung und Vollmacht
§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
§ 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
§ 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
§ 167 Erteilung der Vollmacht
§ 168 Erlöschen der Vollmacht
§ 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
§ 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
§ 172 Vollmachtsurkunde
§ 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
§ 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
§ 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
§ 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
§ 181 Insichgeschäft
Titel 6
§ 182 Zustimmung
§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
§ 184 Rückwirkung der Genehmigung
§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten
Abschnitt 4
Fristen, Termine
§ 186 Geltungsbereich
§ 187 Fristbeginn
§ 188 Fristende
§ 189 Berechnung einzelner Fristen
§ 190 Fristverlängerung
§ 191 Berechnung von Zeiträumen
§ 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats
§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Abschnitt 5
Verjährung
Titel 1
§ 194 Gegenstand der Verjährung
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
§ 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
§ 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Titel 2
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der
sexuellen Selbstbestimmung
§ 209 Wirkung der Hemmung
§ 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
§ 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
§ 212 Neubeginn der Verjährung
§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung
bei anderen Ansprüchen
Rechtsfolgen der Verjährung
§ 214 Wirkung der Verjährung
§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der
Verjährung
§ 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
§ 217 Verjährung von Nebenleistungen
§ 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
§§ 219 bis 225 (weggefallen)
Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 226 Schikaneverbot
§ 227 Notwehr
§ 228 Notstand
§ 229 Selbsthilfe
§ 230 Grenzen der Selbsthilfe
§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe
Abschnitt 7
Sicherheitsleistung
§ 232 Arten
§ 233 Wirkung der Hinterlegung
§ 234 Geeignete Wertpapiere
§ 235 Umtauschrecht
§ 236 Buchforderungen
§ 237 Bewegliche Sachen
§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
§ 239 Bürge
§ 240 Ergänzungspflicht
Buch 2
Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1
Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1
Verpflichtung zur Leistung
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
§ 241a Unbestellte Leistungen
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
§ 243 Gattungsschuld
§ 244 Fremdwährungsschuld
§ 245 Geldsortenschuld
§ 246 Gesetzlicher Zinssatz
§ 247 Basiszinssatz
§ 248 Zinseszinsen
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
§ 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
§ 252 Entgangener Gewinn
§ 253 Immaterieller Schaden
§ 254 Mitverschulden
§ 255 Abtretung der Ersatzansprüche
§ 256 Verzinsung von Aufwendungen
§ 257 Befreiungsanspruch
§ 258 Wegnahmerecht
§ 259 Umfang der Rechenschaftspflicht
§ 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von
Gegenständen
§ 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht
§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
§ 264 Verzug des Wahlberechtigten
§ 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld
§ 266 Teilleistungen
§ 267 Leistung durch Dritte
§ 268 Ablösungsrecht des Dritten
§ 269 Leistungsort
§ 270 Zahlungsort
§ 271 Leistungszeit
§ 272 Zwischenzinsen
§ 273 Zurückbehaltungsrecht
§ 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
§ 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
§ 279 (weggefallen)
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht
wie geschuldet erbrachter Leistung
§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer
Pflicht nach § 241 Abs. 2
§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der
Leistungspflicht
§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§ 285 Herausgabe des Ersatzes
§ 286 Verzug des Schuldners
§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
§ 288 Verzugszinsen
§ 289 Zinseszinsverbot
§ 290 Verzinsung des Wertersatzes
§ 291 Prozesszinsen
§ 292 Haftung bei Herausgabepflicht
Titel 2
Verzug des Gläubigers
§ 293 Annahmeverzug
§ 294 Tatsächliches Angebot
§ 295 Wörtliches Angebot
§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots
§ 297 Unvermögen des Schuldners
§ 298 Zug-um-Zug-Leistungen
§ 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung
§ 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs
§ 301 Wegfall der Verzinsung
§ 302 Nutzungen
§ 303 Recht zur Besitzaufgabe
§ 304 Ersatz von Mehraufwendungen
Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den
Vertrag
§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
§ 305b Vorrang der Individualabrede
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§ 306a Umgehungsverbot
§ 307 Inhaltskontrolle
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 310 Anwendungsbereich
Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 1
Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 1
Begründung
§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche
Schuldverhältnisse
§ 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den
Nachlass
§ 311c Erstreckung auf Zubehör
Besondere Vertriebsformen
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 312b Fernabsatzverträge
§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei
Fernabsatzverträgen
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Fernabsatzverträgen
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312f Abweichende Vereinbarungen
Untertitel 3
Anpassung und Beendigung von Verträgen
§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
§ 316 Bestimmung der Gegenleistung
§ 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
§ 318 Anfechtung der Bestimmung
§ 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
Gegenseitiger Vertrag
§ 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
§ 321 Unsicherheitseinrede
§ 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter
Leistung
§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
§ 325 Schadensersatz und Rücktritt
§ 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim
Ausschluss der Leistungspflicht
§ 327 (weggefallen)
Titel 3
Versprechen der Leistung an einen Dritten
§ 328 Vertrag zugunsten Dritter
§ 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
§ 330 Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder
Leibrentenvertrag
§ 331 Leistung nach Todesfall
§ 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
§ 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Titel 4
Draufgabe, Vertragsstrafe
§ 336 Auslegung der Draufgabe
§ 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
§ 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
§ 340 Strafversprechen für Nichterfüllung
§ 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
§ 342 Andere als Geldstrafe
§ 343 Herabsetzung der Strafe
§ 344 Unwirksames Strafversprechen
§ 345 Beweislast
Titel 5
Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel 1
Rücktritt
§ 346 Wirkungen des Rücktritts
§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug
§ 349 Erklärung des Rücktritts
§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
§ 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
§ 353 Rücktritt gegen Reugeld
§ 354 Verwirkungsklausel
Untertitel 2
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
§ 358 Verbundene Verträge
§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
§§ 360, 361 (weggefallen)
Abschnitt 4
Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 1
Erfüllung
§ 362 Erlöschen durch Leistung
§ 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
§ 364 Annahme an Erfüllungs statt
§ 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
§ 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
§ 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
§ 368 Quittung
§ 369 Kosten der Quittung
§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
§ 371 Rückgabe des Schuldscheins
Titel 2
Hinterlegung
§ 372 Voraussetzungen
§ 373 Zug-um-Zug-Leistung
§ 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
§ 375 Rückwirkung bei Postübersendung
§ 376 Rücknahmerecht
§ 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
§ 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
§ 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener
Rücknahme
§ 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
§ 381 Kosten der Hinterlegung
§ 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
§ 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
§ 384 Androhung der Versteigerung
§ 385 Freihändiger Verkauf
§ 386 Kosten der Versteigerung
Aufrechnung
§ 387 Voraussetzungen
§ 388 Erklärung der Aufrechnung
§ 389 Wirkung der Aufrechnung
§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
§ 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
§ 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher
Körperschaften
§ 396 Mehrheit von Forderungen
Titel 4
§ 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
Abschnitt 5
Übertragung einer Forderung
§ 398 Abtretung
§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
§ 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
§ 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
§ 403 Pflicht zur Beurkundung
§ 404 Einwendungen des Schuldners
§ 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung
§ 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
§ 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
§ 408 Mehrfache Abtretung
§ 409 Abtretungsanzeige
§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
§ 411 Gehaltsabtretung
§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 413 Übertragung anderer Rechte
Abschnitt 6
Schuldübernahme
§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
§ 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
§ 416 Übernahme einer Hypothekenschuld
§ 417 Einwendungen des Übernehmers
§ 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
§ 419 (weggefallen)
Abschnitt 7
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 420 Teilbare Leistung
§ 421 Gesamtschuldner
§ 422 Wirkung der Erfüllung
§ 423 Wirkung des Erlasses
§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs
§ 425 Wirkung anderer Tatsachen
§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
§ 428 Gesamtgläubiger
§ 429 Wirkung von Veränderungen
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
§ 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
§ 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
Abschnitt 8
Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1
Kauf, Tausch
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§ 434 Sachmangel
§ 435 Rechtsmangel
§ 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche
§ 439 Nacherfüllung
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 441 Minderung
§ 442 Kenntnis des Käufers
§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
§ 444 Haftungsausschluss
§ 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
§ 446 Gefahr- und Lastenübergang
§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
§ 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
§ 449 Eigentumsvorbehalt
§ 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
§ 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
§ 452 Schiffskauf
§ 453 Rechtskauf
Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 1
Kauf auf Probe
§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags
§ 455 Billigungsfrist
Kapitel 2
Wiederkauf
§ 456 Zustandekommen des Wiederkaufs
§ 457 Haftung des Wiederverkäufers
§ 458 Beseitigung von Rechten Dritter
§ 459 Ersatz von Verwendungen
§ 460 Wiederkauf zum Schätzungswert
§ 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
§ 462 Ausschlussfrist
Kapitel 3
Vorkauf
§ 463 Voraussetzungen der Ausübung
§ 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
§ 465 Unwirksame Vereinbarungen
§ 466 Nebenleistungen
§ 467 Gesamtpreis
§ 468 Stundung des Kaufpreises
§ 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
§ 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte
§ 473 Unübertragbarkeit
Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf
§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
§ 475 Abweichende Vereinbarungen
§ 476 Beweislastumkehr
§ 477 Sonderbestimmungen für Garantien
§ 478 Rückgriff des Unternehmers
§ 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen
Untertitel 4
§ 480 Tausch
Titel 2
Teilzeit-Wohnrechteverträge
§ 481 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
§ 482 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 483 Vertrags- und Prospektsprache bei
Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 484 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 487 Abweichende Vereinbarungen
Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Untertitel 1
Darlehensvertrag
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
§ 491 Verbraucherdarlehensvertrag
§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt
§ 493 Überziehungskredit
§ 494 Rechtsfolgen von Formmängeln
§ 495 Widerrufsrecht
§ 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
§ 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen
§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
Untertitel 2
Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher
§ 499 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
§ 500 Finanzierungsleasingverträge
§ 501 Teilzahlungsgeschäfte
§ 502 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei
Teilzahlungsgeschäften
§ 503 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
§ 504 Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften
Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher
§ 505 Ratenlieferungsverträge
Untertitel 4
Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
§ 506 Abweichende Vereinbarungen
§ 507 Anwendung auf Existenzgründer
§§ 508 bis 515 (weggefallen)
Titel 4
Schenkung
§ 516 Begriff der Schenkung
§ 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
§ 518 Form des Schenkungsversprechens
§ 519 Einrede des Notbedarfs
§ 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
§ 521 Haftung des Schenkers
§ 522 Keine Verzugszinsen
§ 523 Haftung für Rechtsmängel
§ 524 Haftung für Sachmängel
§ 525 Schenkung unter Auflage
§ 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage
§ 527 Nichtvollziehung der Auflage
§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
§ 530 Widerruf der Schenkung
§ 531 Widerrufserklärung
§ 532 Ausschluss des Widerrufs
§ 533 Verzicht auf Widerrufsrecht
§ 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen
Titel 5
Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 1
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des
Mieters wegen eines Mangels
§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei
Vertragsschluss oder Annahme
§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel;
Mängelanzeige durch den Mieter
§ 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des
Mieters wegen eines Mangels
§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des
Mieters
§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
§ 542 Ende des Mietverhältnisses
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund
§ 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter
Rückgabe
§ 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Untertitel 2
Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 550 Form des Mietvertrags
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
§ 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§ 554a Barrierefreiheit
§ 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Die Miete
Vereinbarungen über die Miete
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrecht
Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe
§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
§ 557a Staffelmiete
§ 557b Indexmiete
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
§ 558c Mietspiegel
§ 558d Qualifizierter Mietspiegel
§ 558e Mietdatenbank
§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung
§ 559a Anrechnung von Drittmitteln
§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der
Erhöhungserklärung
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Kapitel 3
Pfandrecht des Vermieters
§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
§ 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch
Sicherheitsleistung
§ 562d Pfändung durch Dritte
Kapitel 4
Wechsel der Vertragsparteien
§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
§ 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben,
außerordentliche Kündigung
§ 565 Gewerbliche Weitervermietung
§ 566 Kauf bricht nicht Miete
§ 566a Mietsicherheit
§ 566b Vorausverfügung über die Miete
§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über
die Miete
§ 566d Aufrechnung durch den Mieter
§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den
Vermieter
§ 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung
des Wohnraums
§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Kapitel 5
Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 568 Form und Inhalt der Kündigung
§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
§ 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von
Wohnraum
§ 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter
auflösender
Bedingung
Unterkapitel 2
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
§ 573b Teilkündigung des Vermieters
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher
Frist
§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
§ 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach
Widerspruch
§ 574b Form und Frist des Widerspruchs
§ 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei
unvorhergesehenen Umständen
Unterkapitel 3
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
§ 575 Zeitmietvertrag
§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher
Frist
Unterkapitel 4
Werkwohnungen
§ 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
§ 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei
Werkmietwohnungen
§ 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei
Werkdienstwohnungen
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten
Wohnungen
§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters
§ 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Untertitel 3
Mietverhältnisse über andere Sachen
§ 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
§ 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
§ 579 Fälligkeit der Miete
§ 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
§ 580a Kündigungsfristen
Untertitel 4
Pachtvertrag
§ 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
§ 582 Erhaltung des Inventars
§ 582a Inventarübernahme zum Schätzwert
§ 583 Pächterpfandrecht am Inventar
§ 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
§ 584 Kündigungsfrist
§ 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher
Kündigungsrechte
§ 584b Verspätete Rückgabe
Untertitel 5
Landpachtvertrag
§ 585 Begriff des Landpachtvertrags
§ 585a Form des Landpachtvertrags
§ 585b Beschreibung der Pachtsache
§ 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
§ 586a Lasten der Pachtsache
§ 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei
persönlicher Verhinderung des Pächters
§ 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
§ 589 Nutzungsüberlassung an Dritte
§ 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der
bisherigen Nutzung
§ 590a Vertragswidriger Gebrauch
§ 590b Notwendige Verwendungen
§ 591 Wertverbessernde Verwendungen
§ 591a Wegnahme von Einrichtungen
§ 591b Verjährung von Ersatzansprüchen
§ 592 Verpächterpfandrecht
§ 593 Änderung von Landpachtverträgen
§ 593a Betriebsübergabe
§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten
Grundstücks
§ 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
§ 594a Kündigungsfristen
§ 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
§ 594d Tod des Pächters
§ 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund
§ 594f Schriftform der Kündigung
§ 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses
§ 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
§ 596 Rückgabe der Pachtsache
§ 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
§ 596b Rücklassungspflicht
§ 597 Verspätete Rückgabe
Titel 6
Leihe
§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
§ 599 Haftung des Verleihers
§ 600 Mängelhaftung
§ 601 Verwendungsersatz
§ 602 Abnutzung der Sache
§ 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
§ 604 Rückgabepflicht
§ 605 Kündigungsrecht
§ 606 Kurze Verjährung
Titel 7
Sachdarlehensvertrag
§ 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
§ 608 Kündigung
§ 609 Entgelt
§ 610 (weggefallen)
Titel 8
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
§ 611a Geschlechtsbezogene Benachteiligung
§ 611b Arbeitsplatzausschreibung
§ 612 Vergütung
§ 612a Maßregelungsverbot
§ 613 Unübertragbarkeit
§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
§ 614 Fälligkeit der Vergütung
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
§ 617 Pflicht zur Krankenfürsorge
§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 623 Schriftform der Kündigung
§ 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
§ 625 Stillschweigende Verlängerung
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
§ 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
§ 629 Freizeit zur Stellungssuche
§ 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
Titel 9
Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1
Werkvertrag
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
§ 632 Vergütung
§ 632a Abschlagszahlungen
§ 633 Sach- und Rechtsmangel
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 634a Verjährung der Mängelansprüche
§ 635 Nacherfüllung
§ 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und
Schadensersatz
§ 637 Selbstvornahme
§ 638 Minderung
§ 639 Haftungsausschluss
§ 640 Abnahme
§ 641 Fälligkeit der Vergütung
§ 641a Fertigstellungsbescheinigung
§ 642 Mitwirkung des Bestellers
§ 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
§ 644 Gefahrtragung
§ 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
§ 646 Vollendung statt Abnahme
§ 647 Unternehmerpfandrecht
§ 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers
§ 648a Bauhandwerkersicherung
§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers
§ 650 Kostenanschlag
§ 651 Anwendung des Kaufrechts
Untertitel 2
Reisevertrag
§ 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
§ 651b Vertragsübertragung
§ 651c Abhilfe
§ 651d Minderung
§ 651e Kündigung wegen Mangels
§ 651f Schadensersatz
§ 651g Ausschlussfrist, Verjährung
§ 651h Zulässige Haftungsbeschränkung
§ 651i Rücktritt vor Reisebeginn
§ 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
§ 651k Sicherstellung, Zahlung
§ 651l Gastschulaufenthalte
§ 651m Abweichende Vereinbarungen
Titel 10
Mäklervertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs
§ 653 Mäklerlohn
§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
§ 655 Herabsetzung des Mäklerlohns
Untertitel 2
Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher
§ 655a Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655b Schriftform
§ 655c Vergütung
§ 655d Nebenentgelte
§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf
Existenzgründer
Ehevermittlung
§ 656 Heiratsvermittlung
Titel 11
Auslobung
§ 657 Bindendes Versprechen
§ 658 Widerruf
§ 659 Mehrfache Vornahme
§ 660 Mitwirkung mehrerer
§ 661 Preisausschreiben
§ 661a Gewinnzusagen
Titel 12
Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
Untertitel 1
Auftrag
§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
§ 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
§ 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
§ 665 Abweichung von Weisungen
§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
§ 667 Herausgabepflicht
§ 668 Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 669 Vorschusspflicht
§ 670 Ersatz von Aufwendungen
§ 671 Widerruf; Kündigung
§ 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
§ 673 Tod des Beauftragten
§ 674 Fiktion des Fortbestehens
Untertitel 2
Geschäftsbesorgungsvertrag
Kapitel 1
Allgemeines
§ 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
§ 675a Informationspflichten
§ 676 Kündigung von Übertragungsverträgen
Kapitel 2
Überweisungsvertrag
§ 676a Vertragstypische Pflichten, Kündigung
§ 676b Haftung für verspätete Ausführung,
Geld-zurück-Garantie
§ 676c Verschuldensunabhängige Haftung, sonstige
Ansprüche
Kapitel 3
Zahlungsvertrag
§ 676d Vertragstypische Pflichten beim Zahlungsvertrag
§ 676e Ausgleichsansprüche
Kapitel 4
Girovertrag
§ 676f Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag
§ 676g Gutschriftanspruch des Kunden
§ 676h Missbrauch von Zahlungskarten
Titel 13
Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 677 Pflichten des Geschäftsführers
§ 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
§ 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des
Geschäftsherrn
§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
§ 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
§ 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
§ 683 Ersatz von Aufwendungen
§ 684 Herausgabe der Bereicherung
§ 685 Schenkungsabsicht
§ 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn
§ 687 Unechte Geschäftsführung
Verwahrung
§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
§ 689 Vergütung
§ 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
§ 691 Hinterlegung bei Dritten
§ 692 Änderung der Aufbewahrung
§ 693 Ersatz von Aufwendungen
§ 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
§ 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers
§ 697 Rückgabeort
§ 698 Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 699 Fälligkeit der Vergütung
§ 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
Titel 15
Einbringung von Sachen bei Gastwirten
§ 701 Haftung des Gastwirts
§ 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen
§ 702a Erlass der Haftung
§ 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
§ 704 Pfandrecht des Gastwirts
Gesellschaft
§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
§ 706 Beiträge der Gesellschafter
§ 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags
§ 708 Haftung der Gesellschafter
§ 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung
§ 710 Übertragung der Geschäftsführung
§ 711 Widerspruchsrecht
§ 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung
§ 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter
§ 714 Vertretungsmacht
§ 715 Entziehung der Vertretungsmacht
§ 716 Kontrollrecht der Gesellschafter
§ 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte
§ 718 Gesellschaftsvermögen
§ 719 Gesamthänderische Bindung
§ 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners
§ 721 Gewinn- und Verlustverteilung
§ 722 Anteile am Gewinn und Verlust
§ 723 Kündigung durch Gesellschafter
§ 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder
fortgesetzter Gesellschaft
§ 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger
§ 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des
Zweckes
§ 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
§ 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines
Gesellschafters
§ 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
§ 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung
§ 731 Verfahren bei Auseinandersetzung
§ 732 Rückgabe von Gegenständen
§ 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der
Einlagen
§ 734 Verteilung des Überschusses
§ 735 Nachschusspflicht bei Verlust
§ 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung
§ 737 Ausschluss eines Gesellschafters
§ 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden
§ 739 Haftung für Fehlbetrag
§ 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
Titel 17
Gemeinschaft
§ 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
§ 742 Gleiche Anteile
§ 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
§ 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
§ 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
§ 748 Lasten- und Kostentragung
§ 749 Aufhebungsanspruch
§ 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
§ 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
§ 752 Teilung in Natur
§ 753 Teilung durch Verkauf
§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
§ 755 Berichtigung einer Gesamtschuld
§ 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld
§ 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Titel 18
Leibrente
§ 759 Dauer und Betrag der Rente
§ 760 Vorauszahlung
§ 761 Form des Leibrentenversprechens
Unvollkommene Verbindlichkeiten
§ 762 Spiel, Wette
§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
§ 764 (weggefallen)
Titel 20
Bürgschaft
§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
§ 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung
§ 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
§ 768 Einreden des Bürgen
§ 769 Mitbürgschaft
§ 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
§ 771 Einrede der Vorausklage
§ 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
§ 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage
§ 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung
§ 776 Aufgabe einer Sicherheit
§ 777 Bürgschaft auf Zeit
§ 778 Kreditauftrag
Titel 21
Vergleich
§ 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
Titel 22
Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
§ 780 Schuldversprechen
§ 781 Schuldanerkenntnis
§ 782 Formfreiheit bei Vergleich
Titel 23
Anweisung
§ 783 Rechte aus der Anweisung
§ 784 Annahme der Anweisung
§ 785 Aushändigung der Anweisung
§ 786 (weggefallen)
§ 787 Anweisung auf Schuld
§ 788 Valutaverhältnis
§ 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
§ 790 Widerruf der Anweisung
§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
§ 792 Übertragung der Anweisung
Titel 24
Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 794 Haftung des Ausstellers
§ 795 (weggefallen)
§ 796 Einwendungen des Ausstellers
§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
§ 798 Ersatzurkunde
§ 799 Kraftloserklärung
§ 800 Wirkung der Kraftloserklärung
§ 801 Erlöschen; Verjährung
§ 802 Zahlungssperre
§ 803 Zinsscheine
§ 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
§ 805 Neue Zins- und Rentenscheine
§ 806 Umschreibung auf den Namen
§ 807 Inhaberkarten und -marken
§ 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel
Titel 25
Vorlegung von Sachen
§ 809 Besichtigung einer Sache
§ 810 Einsicht in Urkunden
§ 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
Titel 26
Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 812 Herausgabeanspruch
§ 813 Erfüllung trotz Einrede
§ 814 Kenntnis der Nichtschuld
§ 815 Nichteintritt des Erfolgs
§ 816 Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
§ 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder
Sittenverstoß
§ 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
§ 821 Einrede der Bereicherung
§ 822 Herausgabepflicht Dritter
Titel 27
Unerlaubte Handlungen
§ 823 Schadensersatzpflicht
§ 824 Kreditgefährdung
§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
§ 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
§ 828 Minderjährige
§ 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
§ 830 Mittäter und Beteiligte
§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
§ 833 Haftung des Tierhalters
§ 834 Haftung des Tieraufsehers
§ 835 (weggefallen)
§ 836 Haftung des Grundstücksbesitzers
§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers
§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
§ 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
§ 840 Haftung mehrerer
§ 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung
§ 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
§ 843 Geldrente oder Kapitalabfindung
§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
§ 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
§ 846 Mitverschulden des Verletzten
§ 847 (weggefallen)
§ 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
§ 849 Verzinsung der Ersatzsumme
§ 850 Ersatz von Verwendungen
§ 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§ 853 Arglisteinrede
Buch 3
Sachenrecht
Abschnitt 1
Besitz
§ 854 Erwerb des Besitzes
§ 855 Besitzdiener
§ 856 Beendigung des Besitzes
§ 857 Vererblichkeit
§ 858 Verbotene Eigenmacht
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers
§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
§ 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
§ 862 Anspruch wegen Besitzstörung
§ 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers
§ 864 Erlöschen der Besitzansprüche
§ 865 Teilbesitz
§ 866 Mitbesitz
§ 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
§ 868 Mittelbarer Besitz
§ 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers
§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
§ 872 Eigenbesitz
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung
§ 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
§ 875 Aufhebung eines Rechts
§ 876 Aufhebung eines belasteten Rechts
§ 877 Rechtsänderungen
§ 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
§ 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte
§ 880 Rangänderung
§ 881 Rangvorbehalt
§ 882 Höchstbetrag des Wertersatzes
§ 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
§ 884 Wirkung gegenüber Erben
§ 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
§ 886 Beseitigungsanspruch
§ 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
§ 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
§ 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
§ 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
§ 891 Gesetzliche Vermutung
§ 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
§ 894 Berichtigung des Grundbuchs
§ 895 Voreintragung des Verpflichteten
§ 896 Vorlegung des Briefes
§ 897 Kosten der Berichtigung
§ 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
§ 899 Eintragung eines Widerspruchs
§ 900 Buchersitzung
§ 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte
§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Abschnitt 3
Eigentum
Titel 1
Inhalt des Eigentums
§ 903 Befugnisse des Eigentümers
§ 904 Notstand
§ 905 Begrenzung des Eigentums
§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
§ 907 Gefahr drohende Anlagen
§ 908 Drohender Gebäudeeinsturz
§ 909 Vertiefung
§ 910 Überhang
§ 911 Überfall
§ 912 Überbau; Duldungspflicht
§ 913 Zahlung der Überbaurente
§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 915 Abkauf
§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 917 Notweg
§ 918 Ausschluss des Notwegrechts
§ 919 Grenzabmarkung
§ 920 Grenzverwirrung
§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
§ 923 Grenzbaum
§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
Titel 2
Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§ 925 Auflassung
§ 925a Urkunde über Grundgeschäft
§ 926 Zubehör des Grundstücks
§ 927 Aufgebotsverfahren
§ 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
Titel 3
Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 1
Übertragung
§ 929 Einigung und Übergabe
§ 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
§ 930 Besitzkonstitut
§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§ 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener
Seeschiffe
§ 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
§ 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
§ 936 Erlöschen von Rechten Dritter
Untertitel 2
Ersitzung
§ 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
§ 938 Vermutung des Eigenbesitzes
§ 939 Hemmung der Ersitzung
§ 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
§ 942 Wirkung der Unterbrechung
§ 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge
§ 944 Erbschaftsbesitzer
§ 945 Erlöschen von Rechten Dritter
Untertitel 3
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§ 946 Verbindung mit einem Grundstück
§ 947 Verbindung mit beweglichen Sachen
§ 948 Vermischung
§ 949 Erlöschen von Rechten Dritter
§ 950 Verarbeitung
§ 951 Entschädigung für Rechtsverlust
§ 952 Eigentum an Schuldurkunden
Untertitel 4
Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
§ 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
§ 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten
§ 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
§ 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten
§ 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten
Untertitel 5
Aneignung
§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
§ 959 Aufgabe des Eigentums
§ 960 Wilde Tiere
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen
Untertitel 6
Fund
§ 965 Anzeigepflicht des Finders
§ 966 Verwahrungspflicht
§ 967 Ablieferungspflicht
§ 968 Umfang der Haftung
§ 969 Herausgabe an den Verlierer
§ 970 Ersatz von Aufwendungen
§ 971 Finderlohn
§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
§ 973 Eigentumserwerb des Finders
§ 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
§ 977 Bereicherungsanspruch
§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
§ 979 Öffentliche Versteigerung
§ 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
§ 981 Empfang des Versteigerungserlöses
§ 982 Ausführungsvorschriften
§ 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
§ 984 Schatzfund
Titel 4
Ansprüche aus dem Eigentum
§ 985 Herausgabeanspruch
§ 986 Einwendungen des Besitzers
§ 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit
§ 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
§ 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis
§ 991 Haftung des Besitzmittlers
§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers
§ 993 Haftung des redlichen Besitzers
§ 994 Notwendige Verwendungen
§ 995 Lasten
§ 996 Nützliche Verwendungen
§ 997 Wegnahmerecht
§ 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
§ 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
§ 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
§ 1001 Klage auf Verwendungsersatz
§ 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
§ 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
§ 1005 Verfolgungsrecht
§ 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
§ 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss
bei Kenntnis
Titel 5
Miteigentum
§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
§ 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers
§ 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum
§§ 1012 bis 1017 (weggefallen)
Abschnitt 4
Titel 1
Grunddienstbarkeiten
§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
§ 1020 Schonende Ausübung
§ 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht
§ 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen
§ 1023 Verlegung der Ausübung
§ 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
§ 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
§ 1028 Verjährung
§ 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
Titel 2
Nießbrauch
Untertitel 1
Nießbrauch an Sachen
§ 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
§ 1031 Erstreckung auf Zubehör
§ 1032 Bestellung an beweglichen Sachen
§ 1033 Erwerb durch Ersitzung
§ 1034 Feststellung des Zustands
§ 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
§ 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
§ 1037 Umgestaltung
§ 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
§ 1039 Übermäßige Fruchtziehung
§ 1040 Schatz
§ 1041 Erhaltung der Sache
§ 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers
§ 1043 Ausbesserung oder Erneuerung
§ 1044 Duldung von Ausbesserungen
§ 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers
§ 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung
§ 1047 Lastentragung
§ 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
§ 1049 Ersatz von Verwendungen
§ 1050 Abnutzung
§ 1051 Sicherheitsleistung
§ 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels
Sicherheitsleistung
§ 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
§ 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
§ 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
§ 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des
Nießbrauchs
§ 1057 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1058 Besteller als Eigentümer
§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
§ 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder
rechtsfähiger Personengesellschaft
§ 1059b Unpfändbarkeit
§ 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
§ 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des
Nießbrauchs
§ 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
§ 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
§ 1061 Tod des Nießbrauchers
§ 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
§ 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum
§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
§ 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
§ 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
Untertitel 2
Nießbrauch an Rechten
§ 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
§ 1069 Bestellung
§ 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung
§ 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
§ 1072 Beendigung des Nießbrauchs
§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
§ 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und
Einziehung
§ 1075 Wirkung der Leistung
§ 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung
§ 1077 Kündigung und Zahlung
§ 1078 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1079 Anlegung des Kapitals
§ 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
§ 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
§ 1082 Hinterlegung
§ 1083 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1084 Verbrauchbare Sachen
Untertitel 3
Nießbrauch an einem Vermögen
§ 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
§ 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
§ 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
§ 1088 Haftung des Nießbrauchers
§ 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit
§ 1091 Umfang
§ 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
§ 1093 Wohnungsrecht
Abschnitt 5
Vorkaufsrecht
§ 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen
Vorkaufsrechts
§ 1095 Belastung eines Bruchteils
§ 1096 Erstreckung auf Zubehör
§ 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
§ 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts
§ 1099 Mitteilungen
§ 1100 Rechte des Käufers
§ 1101 Befreiung des Berechtigten
§ 1102 Befreiung des Käufers
§ 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches
Vorkaufsrecht
§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter
Abschnitt 6
Reallasten
§ 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast
§ 1106 Belastung eines Bruchteils
§ 1107 Einzelleistungen
§ 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers
§ 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks
§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast
§ 1111 Subjektiv-persönliche Reallast
§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
Abschnitt 7
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1
Hypothek
§ 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
§ 1114 Belastung eines Bruchteils
§ 1115 Eintragung der Hypothek
§ 1116 Brief- und Buchhypothek
§ 1117 Erwerb der Briefhypothek
§ 1118 Haftung für Nebenforderungen
§ 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen
§ 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und
Zubehör
§ 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
§ 1122 Enthaftung ohne Veräußerung
§ 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
§ 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht
§ 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
§ 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
§ 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung
§ 1128 Gebäudeversicherung
§ 1129 Sonstige Schadensversicherung
§ 1130 Wiederherstellungsklausel
§ 1131 Zuschreibung eines Grundstücks
§ 1132 Gesamthypothek
§ 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
§ 1134 Unterlassungsklage
§ 1135 Verschlechterung des Zubehörs
§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
§ 1137 Einreden des Eigentümers
§ 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 1139 Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
§ 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des
Grundbuchs
§ 1141 Kündigung der Hypothek
§ 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers
§ 1143 Übergang der Forderung
§ 1144 Aushändigung der Urkunden
§ 1145 Teilweise Befriedigung
§ 1146 Verzugszinsen
§ 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1148 Eigentumsfiktion
§ 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden
§ 1150 Ablösungsrecht Dritter
§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
§ 1152 Teilhypothekenbrief
§ 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung
§ 1154 Abtretung der Forderung
§ 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter
Abtretungserklärungen
§ 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem
Gläubiger
§ 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
§ 1158 Künftige Nebenleistungen
§ 1159 Rückständige Nebenleistungen
§ 1160 Geltendmachung der Briefhypothek
§ 1161 Geltendmachung der Forderung
§ 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
§ 1163 Eigentümerhypothek
§ 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner
§ 1165 Freiwerden des Schuldners
§ 1166 Benachrichtigung des Schuldners
§ 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden
§ 1168 Verzicht auf die Hypothek
§ 1169 Rechtszerstörende Einrede
§ 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger
§ 1171 Ausschluss durch Hinterlegung
§ 1172 Eigentümergesamthypothek
§ 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer
§ 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
§ 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek
§ 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
§ 1177 Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
§ 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
§ 1179 Löschungsvormerkung
§ 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten
§ 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht
§ 1180 Auswechslung der Forderung
§ 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
§ 1182 Übergang bei Befriedigung aus der
Gesamthypothek
§ 1183 Aufhebung der Hypothek
§ 1184 Sicherungshypothek
§ 1185 Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
§ 1186 Zulässige Umwandlungen
§ 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und
Orderpapiere
§ 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf
den Inhaber
§ 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters
§ 1190 Höchstbetragshypothek
Titel 2
Grundschuld, Rentenschuld
Untertitel 1
§ 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
§ 1192 Anwendbare Vorschriften
§ 1193 Kündigung
§ 1194 Zahlungsort
§ 1195 Inhabergrundschuld
§ 1196 Eigentümergrundschuld
§ 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld
§ 1198 Zulässige Umwandlungen
Untertitel 2
Rentenschuld
§ 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
§ 1200 Anwendbare Vorschriften
§ 1201 Ablösungsrecht
§ 1202 Kündigung
§ 1203 Zulässige Umwandlungen
Abschnitt 8
Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Titel 1
Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an
beweglichen Sachen
§ 1205 Bestellung
§ 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
§ 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
§ 1209 Rang des Pfandrechts
§ 1210 Umfang der Haftung des Pfandes
§ 1211 Einreden des Verpfänders
§ 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
§ 1213 Nutzungspfand
§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten
Pfandgläubigers
§ 1215 Verwahrungspflicht
§ 1216 Ersatz von Verwendungen
§ 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
§ 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
§ 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem
Verderb
§ 1220 Androhung der Versteigerung
§ 1221 Freihändiger Verkauf
§ 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen
§ 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
§ 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder
Aufrechnung
§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
§ 1226 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 1227 Schutz des Pfandrechts
§ 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf
§ 1229 Verbot der Verfallvereinbarung
§ 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern
§ 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
§ 1232 Nachstehende Pfandgläubiger
§ 1233 Ausführung des Verkaufs
§ 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist
§ 1235 Öffentliche Versteigerung
§ 1236 Versteigerungsort
§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1238 Verkaufsbedingungen
§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
§ 1240 Gold- und Silbersachen
§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
§ 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
§ 1243 Rechtswidrige Veräußerung
§ 1244 Gutgläubiger Erwerb
§ 1245 Abweichende Vereinbarungen
§ 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen
§ 1247 Erlös aus dem Pfand
§ 1248 Eigentumsvermutung
§ 1249 Ablösungsrecht
§ 1250 Übertragung der Forderung
§ 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs
§ 1252 Erlöschen mit der Forderung
§ 1253 Erlöschen durch Rückgabe
§ 1254 Anspruch auf Rückgabe
§ 1255 Aufhebung des Pfandrechts
§ 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
§ 1257 Gesetzliches Pfandrecht
§ 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
§ 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes
§§ 1260 bis 1272 (weggefallen)
Titel 2
Pfandrecht an Rechten
§ 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
§ 1274 Bestellung
§ 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung
§ 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
§ 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1278 Erlöschen durch Rückgabe
§ 1279 Pfandrecht an einer Forderung
§ 1280 Anzeige an den Schuldner
§ 1281 Leistung vor Fälligkeit
§ 1282 Leistung nach Fälligkeit
§ 1283 Kündigung
§ 1284 Abweichende Vereinbarungen
§ 1285 Mitwirkung zur Einziehung
§ 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung
§ 1287 Wirkung der Leistung
§ 1288 Anlegung eingezogenen Geldes
§ 1289 Erstreckung auf die Zinsen
§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
§ 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
§ 1292 Verpfändung von Orderpapieren
§ 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren
§ 1294 Einziehung und Kündigung
§ 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
§ 1296 Erstreckung auf Zinsscheine
Buch 4
Familienrecht
Abschnitt 1
Bürgerliche Ehe
Titel 1
Verlöbnis
§ 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines
Strafversprechens
§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
§ 1300 (weggefallen)
§ 1301 Rückgabe der Geschenke
§ 1302 Verjährung
Eingehung der Ehe
Untertitel 1
Ehefähigkeit
§ 1303 Ehemündigkeit
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
§ 1305 (weggefallen)
Untertitel 2
Eheverbote
§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
§ 1307 Verwandtschaft
§ 1308 Annahme als Kind
Untertitel 3
Ehefähigkeitszeugnis
§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Untertitel 4
Eheschließung
§ 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung
fehlerhafter Ehen
§ 1311 Persönliche Erklärung
§ 1312 Trauung, Eintragung
Titel 3
Aufhebung der Ehe
§ 1313 Aufhebung durch Urteil
§ 1314 Aufhebungsgründe
§ 1315 Ausschluss der Aufhebung
§ 1316 Antragsberechtigung
§ 1317 Antragsfrist
§ 1318 Folgen der Aufhebung
Titel 4
Wiederverheiratung nach Todeserklärung
§ 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe
§ 1320 Aufhebung der neuen Ehe
§§ 1321 bis 1352 (weggefallen)
Titel 5
§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
§ 1354 (weggefallen)
§ 1355 Ehename
§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
§ 1358 (weggefallen)
§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
§ 1360b Zuvielleistung
§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
§ 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben
§ 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben
§ 1362 Eigentumsvermutung
Titel 6
Eheliches Güterrecht
Untertitel 1
Gesetzliches Güterrecht
§ 1363 Zugewinngemeinschaft
§ 1364 Vermögensverwaltung
§ 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
§ 1366 Genehmigung von Verträgen
§ 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
§ 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
§ 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
§ 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen
§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
§ 1373 Zugewinn
§ 1374 Anfangsvermögen
§ 1375 Endvermögen
§ 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
§ 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
§ 1378 Ausgleichsforderung
§ 1379 Auskunftspflicht
§ 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
§ 1382 Stundung
§ 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
§ 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben
§ 1386 Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen
Fällen
§ 1387 Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich
§ 1388 Eintritt der Gütertrennung
§ 1389 Sicherheitsleistung
§ 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen
Dritte
§§ 1391 bis 1407 (weggefallen)
Untertitel 2
Vertragliches Güterrecht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
§ 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
§ 1410 Form
§ 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und
Geschäftsunfähiger
§ 1412 Wirkung gegenüber Dritten
§ 1413 Widerruf der Überlassung der
Vermögensverwaltung
Kapitel 2
§ 1414 Eintritt der Gütertrennung
Kapitel 3
Gütergemeinschaft
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
§ 1416 Gesamtgut
§ 1417 Sondergut
§ 1418 Vorbehaltsgut
§ 1419 Gesamthandsgemeinschaft
§ 1420 Verwendung zum Unterhalt
§ 1421 Verwaltung des Gesamtgutes
Unterkapitel 2
Verwaltung des Gesamtgutes durch den Mann oder die Frau
§ 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts
§ 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
§ 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder
Schiffsbauwerke
§ 1425 Schenkungen
§ 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
§ 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
§ 1428 Verfügungen ohne Zustimmung
§ 1429 Notverwaltungsrecht
§ 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
§ 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von
Vertragsantrag oder Schenkung
§ 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
§ 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
§ 1435 Pflichten des Verwalters
§ 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung
§ 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche
Haftung
§ 1438 Haftung des Gesamtguts
§ 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1441 Haftung im Innenverhältnis
§ 1442 Verbindlichkeiten des Sondergutes und eines
Erwerbsgeschäfts
§ 1443 Prozesskosten
§ 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes
§ 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und
Gesamtgut
§ 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
§ 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden
Ehegatten
§ 1448 Aufhebungsklage des Verwalters
§ 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch den Ehegatten
§ 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die
Ehegatten
§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
§ 1452 Ersetzung der Zustimmung
§ 1453 Verfügung ohne Einwilligung
§ 1454 Notverwaltungsrecht
§ 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des
anderen Ehegatten
§ 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
§ 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
§ 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten
§ 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche
Haftung
§ 1460 Haftung des Gesamtguts
§ 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
§ 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
§ 1463 Haftung im Innenverhältnis
§ 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines
Erwerbsgeschäfts
§ 1465 Prozesskosten
§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht
gemeinschaftlichen Kindes
§ 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und
Gesamtgut
§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
§ 1469 Aufhebungsklage
§ 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils
Unterkapitel 4
Auseinandersetzung des Gesamtguts
§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung
§ 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
§ 1473 Unmittelbare Ersetzung
§ 1474 Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1476 Teilung des Überschusses
§ 1477 Durchführung der Teilung
§ 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung
§ 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil
§ 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
§ 1481 Haftung der Ehegatten untereinander
§ 1482 Eheauflösung durch Tod
Unterkapitel 5
Fortgesetzte
Gütergemeinschaft
§ 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
§ 1485 Gesamtgut
§ 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut
§ 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der
Abkömmlinge
§ 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1489 Persönliche Haftung für die
Gesamtgutsverbindlichkeiten
§ 1490 Tod eines Abkömmlings
§ 1491 Verzicht eines Abkömmlings
§ 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
§ 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer
Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
§ 1494 Tod des überlebenden Ehegatten
§ 1495 Aufhebungsklage eines Abkömmlings
§ 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils
§ 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
§ 1498 Durchführung der Auseinandersetzung
§ 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden
Ehegatten
§ 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
§ 1501 Anrechnung von Abfindungen
§ 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
§ 1503 Teilung unter den Abkömmlingen
§ 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
§ 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
§ 1506 Anteilsunwürdigkeit
§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
§ 1508 (weggefallen)
§ 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch
letztwillige Verfügung
§ 1510 Wirkung der Ausschließung
§ 1511 Ausschließung eines Abkömmlings
§ 1512 Herabsetzung des Anteils
§ 1513 Entziehung des Anteils
§ 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags
§ 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des
Ehegatten
§ 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten
§ 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
§ 1518 Zwingendes Recht
§§ 1519 bis 1557 (weggefallen)
Untertitel 3
Güterrechtsregister
§ 1558 Zuständiges Registergericht
§ 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 1560 Antrag auf Eintragung
§ 1561 Antragserfordernisse
§ 1562 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1563 Registereinsicht
Titel 7
Scheidung der Ehe
Untertitel 1
§ 1564 Scheidung durch Urteil
§ 1565 Scheitern der Ehe
§ 1566 Vermutung für das Scheitern
§ 1567 Getrenntleben
§ 1568 Härteklausel
Untertitel 2
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 1
Grundsatz
§ 1569 Abschließende Regelung
Kapitel 2
Unterhaltsberechtigung
§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
§ 1571 Unterhalt wegen Alters
§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und
Aufstockungsunterhalt
§ 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
§ 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
§ 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
§ 1577 Bedürftigkeit
§ 1578 Maß des Unterhalts
§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten
Mehraufwendungen
§ 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
§ 1580 Auskunftspflicht
Kapitel 3
Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1581 Leistungsfähigkeit
§ 1582 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger
§ 1583 Einfluss des Güterstandes
§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer
Unterhaltsverpflichteter
Kapitel 4
Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
§ 1585 Art der Unterhaltsgewährung
§ 1585a Sicherheitsleistung
§ 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
Kapitel 5
Ende des Unterhaltsanspruchs
§ 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer
Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
§ 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
§ 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
Untertitel 3
Versorgungsausgleich
Kapitel 1
Grundsatz
§ 1587 Auszugleichende Versorgungsanrechte
Kapitel 2
§ 1587a Ausgleichsanspruch
§ 1587b Übertragung und Begründung von
Rentenanwartschaften durch das Familiengericht
§ 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs
§ 1587d Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von
Rentenanwartschaften
§ 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des
Ausgleichsanspruchs
Kapitel 3
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
§ 1587f Voraussetzungen
§ 1587g Anspruch auf Rentenzahlung
§ 1587h Beschränkung oder Wegfall des
Ausgleichsanspruchs
§ 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen
§ 1587k Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des
Ausgleichsanspruchs
§ 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger
Ausgleichsansprüche
§ 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs
§ 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch
Kapitel 4
Parteivereinbarungen
§ 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich
Kapitel 5
Schutz des Versorgungsschuldners
§ 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten
Titel 8
Kirchliche Verpflichtungen
§ 1588 (keine Überschrift)
Abschnitt 2
Verwandtschaft
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1589 Verwandtschaft
§ 1590 Schwägerschaft
Titel 2
Abstammung
§ 1591 Mutterschaft
§ 1592 Vaterschaft
§ 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
§ 1594 Anerkennung der Vaterschaft
§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
§ 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder
beschränkter Geschäftsfähigkeit
§ 1597 Formerfordernisse; Widerruf
§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und
Widerruf
§ 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
§ 1600 Anfechtungsberechtigte
§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei
fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
§ 1600b Anfechtungsfristen
§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
§ 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
§ 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und
Passivlegitimation
Titel 3
Unterhaltspflicht
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
§ 1602 Bedürftigkeit
§ 1603 Leistungsfähigkeit
§ 1604 Einfluss des Güterstands
§ 1605 Auskunftspflicht
§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
§ 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher
Forderungsübergang
§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
§ 1609 Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger
§ 1610 Maß des Unterhalts
§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten
Mehraufwendungen
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
§ 1612 Art der Unterhaltsgewährung
§ 1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen
Kindern
§ 1612b Anrechnung von Kindergeld
§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch;
Vorausleistung
§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Untertitel 2
Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander
verheirateten Eltern
§ 1615a Anwendbare Vorschriften
§§ 1615b bis 1615k (weggefallen)
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass
der Geburt
§ 1615m Beerdigungskosten für die Mutter
§ 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder
Totgeburt
§ 1615o Einstweilige Verfügung
Titel 4
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und
gemeinsamer Sorge
§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und
Alleinsorge
§ 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder
Scheinvaterschaft
§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
§ 1618 Einbenennung
§ 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
§ 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen
Haushalt
§§ 1621 bis 1623 (weggefallen)
§ 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen
§ 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen
Titel 5
Elterliche Sorge
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander
verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
§ 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der
Sorgeerklärung
§ 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger
Elternteil
§ 1626d Form; Mitteilungspflicht
§ 1626e Unwirksamkeit
§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
§ 1628 Gerichtliche Entscheidung bei
Meinungsverschiedenheiten der Eltern
§ 1629 Vertretung des Kindes
§ 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
§ 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder
Familienpflege
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
§ 1631a Ausbildung und Beruf
§ 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene
Unterbringung
§ 1631c Verbot der Sterilisation
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
§ 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen
§§ 1634 bis 1637 (weggefallen)
§ 1638 Beschränkung der Vermögenssorge
§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
§ 1640 Vermögensverzeichnis
§ 1641 Schenkungsverbot
§ 1642 Anlegung von Geld
§ 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das
Kind
§ 1645 Neues Erwerbsgeschäft
§ 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes
§ 1647 (weggefallen)
§ 1648 Ersatz von Aufwendungen
§ 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
§§ 1650 bis 1663 (weggefallen)
§ 1664 Beschränkte Haftung der Eltern
§ 1665 (weggefallen)
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindeswohls
§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang
öffentlicher Hilfen
§ 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindesvermögens
§§ 1668 bis 1670 (weggefallen)
§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
§ 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
§ 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem
Hindernis
§ 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem
Hindernis
§ 1675 Wirkung des Ruhens
§ 1676 (weggefallen)
§ 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
§ 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des
Ruhens für den anderen Elternteil
§ 1679 (weggefallen)
§ 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des
Sorgerechts
§ 1681 Todeserklärung eines Elternteils
§ 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von
Bezugspersonen
§ 1683 Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des
Kindes
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei
Getrenntleben
§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht
sorgeberechtigten Elternteils
§ 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
§ 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
§§ 1689 bis 1692 (weggefallen)
§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der
Eltern
§§ 1694, 1695 (weggefallen)
§ 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher
Anordnungen
§ 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft
durch das Familiengericht
§ 1697a Kindeswohlprinzip
§ 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
§ 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der
Beendigung der elterlichen Sorge
§ 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des
Kindes
§§ 1699 bis 1711 (weggefallen)
Titel 6
Beistandschaft
§ 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
§ 1713 Antragsberechtigte
§ 1714 Eintritt der Beistandschaft
§ 1715 Beendigung der Beistandschaft
§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft
§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im
Inland
§§ 1718 bis 1740 (weggefallen)
Titel 7
Annahme als Kind
Untertitel 1
Annahme Minderjähriger
§ 1741 Zulässigkeit der Annahme
§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
§ 1743 Mindestalter
§ 1744 Probezeit
§ 1745 Verbot der Annahme
§ 1746 Einwilligung des Kindes
§ 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
§ 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
§ 1749 Einwilligung des Ehegatten
§ 1750 Einwilligungserklärung
§ 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung,
Verpflichtung zum Unterhalt
§ 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag
§ 1753 Annahme nach dem Tod
§ 1754 Wirkung der Annahme
§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
§ 1756 Bestehenbleiben von
Verwandtschaftsverhältnissen
§ 1757 Name des Kindes
§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
§ 1761 Aufhebungshindernisse
§ 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
§ 1763 Aufhebung von Amts wegen
§ 1764 Wirkung der Aufhebung
§ 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
§ 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Untertitel 2
Annahme Volljähriger
§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende
Vorschriften
§ 1768 Antrag
§ 1769 Verbot der Annahme
§ 1770 Wirkung der Annahme
§ 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§ 1772 Annahme mit den Wirkungen der
Minderjährigenannahme
Abschnitt 3
Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 1
Vormundschaft
Untertitel 1
Begründung der Vormundschaft
§ 1773 Voraussetzungen
§ 1774 Anordnung von Amts wegen
§ 1775 Mehrere Vormünder
§ 1776 Benennungsrecht der Eltern
§ 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts
§ 1778 Übergehen des benannten Vormunds
§ 1779 Auswahl durch das Vormundschaftsgericht
§ 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft
§ 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft
§ 1782 Ausschluss durch die Eltern
§ 1783 (weggefallen)
§ 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund
§ 1785 Übernahmepflicht
§ 1786 Ablehnungsrecht
§ 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung
§ 1788 Zwangsgeld
§ 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht
§ 1790 Bestellung unter Vorbehalt
§ 1791 Bestallungsurkunde
§ 1791a Vereinsvormundschaft
§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1792 Gegenvormund
Untertitel 2
Führung der Vormundschaft
§ 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
§ 1794 Beschränkung durch Pflegschaft
§ 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht
§ 1796 Entziehung der Vertretungsmacht
§ 1797 Mehrere Vormünder
§ 1798 Meinungsverschiedenheiten
§ 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds
§ 1800 Umfang der Personensorge
§ 1801 Religiöse Erziehung
§ 1802 Vermögensverzeichnis
§ 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder
Schenkung
§ 1804 Schenkungen des Vormunds
§ 1805 Verwendung für den Vormund
§ 1806 Anlegung von Mündelgeld
§ 1807 Art der Anlegung
§ 1808 (weggefallen)
§ 1809 Anlegung mit Sperrvermerk
§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder
Vormundschaftsgericht
§ 1811 Andere Anlegung
§ 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
§ 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte
§ 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
§ 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren
§ 1816 Sperrung von Buchforderungen
§ 1817 Befreiung
§ 1818 Anordnung der Hinterlegung
§ 1819 Genehmigung bei Hinterlegung
§ 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
§ 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke,
Schiffe oder Schiffsbauwerke
§ 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte
§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des
Mündels
§ 1824 Genehmigung für die Überlassung von
Gegenständen an den Mündel
§ 1825 Allgemeine Ermächtigung
§ 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der
Genehmigung
§ 1827 (weggefallen)
§ 1828 Erklärung der Genehmigung
§ 1829 Nachträgliche Genehmigung
§ 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners
§ 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung
§ 1832 Genehmigung des Gegenvormunds
§ 1833 Haftung des Vormunds
§ 1834 Verzinsungspflicht
§ 1835 Aufwendungsersatz
§ 1835a Aufwandsentschädigung
§ 1836 Vergütung des Vormunds
§ 1836a (weggefallen)
§ 1836b (weggefallen)
§ 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels
§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels
§ 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang
Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
§ 1837 Beratung und Aufsicht
§ 1838 (weggefallen)
§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds
§ 1840 Bericht und Rechnungslegung
§ 1841 Inhalt der Rechnungslegung
§ 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1843 Prüfung durch das Vormundschaftsgericht
§ 1844 (weggefallen)
§ 1845 Eheschließung des zum Vormund bestellten
Elternteils
§ 1846 Einstweilige Maßregeln des
Vormundschaftsgerichts
§ 1847 Anhörung von Angehörigen
§ 1848 (weggefallen)
Untertitel 4
Mitwirkung des Jugendamts
§§ 1849, 1850 (weggefallen)
§ 1851 Mitteilungspflichten
Untertitel 5
§ 1852 Befreiung durch den Vater
§ 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung
§ 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
§ 1855 Befreiung durch die Mutter
§ 1856 Voraussetzungen der Befreiung
§ 1857 Aufhebung der Befreiung durch das
Vormundschaftsgericht
§ 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins
§§ 1858 bis 1881 (weggefallen)
Untertitel 6
Beendigung der Vormundschaft
§ 1882 Wegfall der Voraussetzungen
§ 1883 (weggefallen)
§ 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
§ 1885 (weggefallen)
§ 1886 Entlassung des Einzelvormunds
§ 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins
§ 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern
§ 1889 Entlassung auf eigenen Antrag
§ 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
§ 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung
§ 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der
Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
§ 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds
§ 1895 Amtsende des Gegenvormunds
Titel 2
§ 1896 Voraussetzungen
§ 1897 Bestellung einer natürlichen Person
§ 1898 Übernahmepflicht
§ 1899 Mehrere Betreuer
§ 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde
§ 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche,
Vorsorgevollmacht
§ 1902 Vertretung des Betreuten
§ 1903 Einwilligungsvorbehalt
§ 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei
ärztlichen Maßnahmen
§ 1905 Sterilisation
§ 1906 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
Unterbringung
§ 1907 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
Aufgabe der Mietwohnung
§ 1908 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
Ausstattung
§ 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung
des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
§ 1908b Entlassung des Betreuers
§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers
§ 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und
Einwilligungsvorbehalt
§ 1908e (weggefallen)
§ 1908f Anerkennung als Betreuungsverein
§ 1908g Behördenbetreuer
§ 1908h (weggefallen)
§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften
§ 1908k (weggefallen)
Titel 3
Pflegschaft
§ 1909 Ergänzungspflegschaft
§ 1910 (weggefallen)
§ 1911 Abwesenheitspflegschaft
§ 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
§ 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
§ 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
§ 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts
§ 1916 Berufung als Ergänzungspfleger
§ 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch
Erblasser und Dritte
§ 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
§ 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des
Grundes
§ 1920 (weggefallen)
§ 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft
Buch 5
Erbrecht
Abschnitt 1
Erbfolge
§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
§ 1923 Erbfähigkeit
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
§ 1929 Fernere Ordnungen
§ 1930 Rangfolge der Ordnungen
§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 1932 Voraus des Ehegatten
§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung
§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Fiskus
§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
§ 1939 Vermächtnis
§ 1940 Auflage
§ 1941 Erbvertrag
Abschnitt 2
Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des
Nachlassgerichts
§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1944 Ausschlagungsfrist
§ 1945 Form der Ausschlagung
§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
§ 1947 Bedingung und Zeitbestimmung
§ 1948 Mehrere Berufungsgründe
§ 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
§ 1951 Mehrere Erbteile
§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
§ 1953 Wirkung der Ausschlagung
§ 1954 Anfechtungsfrist
§ 1955 Form der Anfechtung
§ 1956 Anfechtung der Fristversäumung
§ 1957 Wirkung der Anfechtung
§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen
den Erben
§ 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung
§ 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
§ 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
§ 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts
§ 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
§ 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
§ 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der
Erbrechte
§ 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
Titel 2
Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 1
Nachlassverbindlichkeiten
§ 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
§ 1968 Beerdigungskosten
§ 1969 Dreißigster
Untertitel 2
Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 1970 Anmeldung der Forderungen
§ 1971 Nicht betroffene Gläubiger
§ 1972 Nicht betroffene Rechte
§ 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern
§ 1974 Verschweigungseinrede
Untertitel 3
Beschränkung der Haftung des Erben
§ 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
§ 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
§ 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung
§ 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige
Verwaltung, Aufwendungsersatz
§ 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
§ 1980 Antrag auf Eröffnung des
Nachlassinsolvenzverfahrens
§ 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
§ 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung
mangels Masse
§ 1983 Bekanntmachung
§ 1984 Wirkung der Anordnung
§ 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
§ 1986 Herausgabe des Nachlasses
§ 1987 Vergütung des Nachlassverwalters
§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
§ 1989 Erschöpfungseinrede des Erben
§ 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben
§ 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede
§ 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Untertitel 4
Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 1993 Inventarerrichtung
§ 1994 Inventarfrist
§ 1995 Dauer der Frist
§ 1996 Bestimmung einer neuen Frist
§ 1997 Hemmung des Fristablaufs
§ 1998 Tod des Erben vor Fristablauf
§ 1999 Mitteilung an das Vormundschaftsgericht
§ 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung
§ 2001 Inhalt des Inventars
§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
§ 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
§ 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
§ 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei
Unrichtigkeit des Inventars
§ 2006 Eidesstattliche Versicherung
§ 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen
§ 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende
Erbschaft
§ 2009 Wirkung der Inventarerrichtung
§ 2010 Einsicht des Inventars
§ 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
§ 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und
Nachlassverwalter
§ 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
Aufschiebende Einreden
§ 2014 Dreimonatseinrede
§ 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens
§ 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter
Erbenhaftung
§ 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
Erbschaftsanspruch
§ 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 2019 Unmittelbare Ersetzung
§ 2020 Nutzungen und Früchte
§ 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
§ 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und
Verwendungen
§ 2024 Haftung bei Kenntnis
§ 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung
§ 2026 Keine Berufung auf Ersitzung
§ 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
§ 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen
§ 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
§ 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
Titel 4
Mehrheit von Erben
Untertitel 1
Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2032 Erbengemeinschaft
§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben
§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
§ 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
§ 2036 Haftung des Erbteilkäufers
§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
§ 2039 Nachlassforderungen
§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
§ 2041 Unmittelbare Ersetzung
§ 2042 Auseinandersetzung
§ 2043 Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung
§ 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
§ 2047 Verteilung des Überschusses
§ 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
§ 2049 Übernahme eines Landguts
§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als
gesetzliche Erben
§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines
Abkömmlings
§ 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als
gewillkürte Erben
§ 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen
Abkömmling
§ 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut
§ 2055 Durchführung der Ausgleichung
§ 2056 Mehrempfang
§ 2057 Auskunftspflicht
§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen
eines Abkömmlings
Untertitel 2
Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
§ 2059 Haftung bis zur Teilung
§ 2060 Haftung nach der Teilung
§ 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung
§ 2063 Errichtung eines Inventars,
Haftungsbeschränkung
Testament
Titel 1
§ 2064 Persönliche Errichtung
§ 2065 Bestimmung durch Dritte
§ 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
§ 2067 Verwandte des Erblassers
§ 2068 Kinder des Erblassers
§ 2069 Abkömmlinge des Erblassers
§ 2070 Abkömmlinge eines Dritten
§ 2071 Personengruppe
§ 2072 Die Armen
§ 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
§ 2074 Aufschiebende Bedingung
§ 2075 Auflösende Bedingung
§ 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
§ 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei
Auflösung der Ehe oder Verlobung
§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines
Pflichtteilsberechtigten
§ 2080 Anfechtungsberechtigte
§ 2081 Anfechtungserklärung
§ 2082 Anfechtungsfrist
§ 2083 Anfechtbarkeitseinrede
§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
§ 2085 Teilweise Unwirksamkeit
§ 2086 Ergänzungsvorbehalt
Titel 2
Erbeinsetzung
§ 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder
einzelner Gegenstände
§ 2088 Einsetzung auf Bruchteile
§ 2089 Erhöhung der Bruchteile
§ 2090 Minderung der Bruchteile
§ 2091 Unbestimmte Bruchteile
§ 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
§ 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
§ 2094 Anwachsung
§ 2095 Angewachsener Erbteil
§ 2096 Ersatzerbe
§ 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
§ 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
§ 2099 Ersatzerbe und Anwachsung
Titel 3
Einsetzung eines Nacherben
§ 2100 Nacherbe
§ 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe
§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
§ 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
§ 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
§ 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben
§ 2106 Eintritt der Nacherbfolge
§ 2107 Kinderloser Vorerbe
§ 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
§ 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
§ 2110 Umfang des Nacherbrechts
§ 2111 Unmittelbare Ersetzung
§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
§ 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und
Schiffsbauwerke; Schenkungen
§ 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund-
und Rentenschulden
§ 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
§ 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
§ 2117 Umschreibung; Umwandlung
§ 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
§ 2119 Anlegung von Geld
§ 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
§ 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
§ 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft
§ 2123 Wirtschaftsplan
§ 2124 Erhaltungskosten
§ 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht
§ 2126 Außerordentliche Lasten
§ 2127 Auskunftsrecht des Nacherben
§ 2128 Sicherheitsleistung
§ 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
§ 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der
Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
§ 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
§ 2134 Eigennützige Verwendung
§ 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
§ 2136 Befreiung des Vorerben
§ 2137 Auslegungsregel für die Befreiung
§ 2138 Beschränkte Herausgabepflicht
§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
§ 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der
Nacherbfolge
§ 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
§ 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft
§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2144 Haftung des Nacherben für
Nachlassverbindlichkeiten
§ 2145 Haftung des Vorerben für
Nachlassverbindlichkeiten
§ 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber
Nachlassgläubigern
Titel 4
§ 2147 Beschwerter
§ 2148 Mehrere Beschwerte
§ 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
§ 2150 Vorausvermächtnis
§ 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines
Dritten bei mehreren Bedachten
§ 2152 Wahlweise Bedachte
§ 2153 Bestimmung der Anteile
§ 2154 Wahlvermächtnis
§ 2155 Gattungsvermächtnis
§ 2156 Zweckvermächtnis
§ 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis
§ 2158 Anwachsung
§ 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
§ 2160 Vorversterben des Bedachten
§ 2161 Wegfall des Beschwerten
§ 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes
Vermächtnis
§ 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
§ 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
§ 2165 Belastungen
§ 2166 Belastung mit einer Hypothek
§ 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek
§ 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
§ 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und
Schiffshypotheken
§ 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände
§ 2170 Verschaffungsvermächtnis
§ 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
§ 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der
vermachten Sache
§ 2173 Forderungsvermächtnis
§ 2174 Vermächtnisanspruch
§ 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2176 Anfall des Vermächtnisses
§ 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
§ 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder
bestimmten Bedachten
§ 2179 Schwebezeit
§ 2180 Annahme und Ausschlagung
§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
§ 2182 Gewährleistung für Rechtsmängel
§ 2183 Gewährleistung für Sachmängel
§ 2184 Früchte; Nutzungen
§ 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer
Auflage
§ 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
§ 2188 Kürzung der Beschwerungen
§ 2189 Anordnung eines Vorrangs
§ 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
§ 2191 Nachvermächtnisnehmer
Titel 5
Auflage
§ 2192 Anzuwendende Vorschriften
§ 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
§ 2194 Anspruch auf Vollziehung
§ 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung
§ 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung
Titel 6
Testamentsvollstrecker
§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen
Dritten
§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder
Nachfolgers
§ 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht
§ 2201 Unwirksamkeit der Ernennung
§ 2202 Annahme und Ablehnung des Amts
§ 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers
§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben
§ 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
§ 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten
§ 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
§ 2208 Beschränkung der Rechte des
Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
§ 2209 Dauervollstreckung
§ 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
§ 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben
§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der
Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
§ 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen
gegen den Nachlass
§ 2214 Gläubiger des Erben
§ 2215 Nachlassverzeichnis
§ 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses,
Befolgung von Anordnungen
§ 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers
§ 2220 Zwingendes Recht
§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers
§ 2222 Nacherbenvollstrecker
§ 2223 Vermächtnisvollstrecker
§ 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker
§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
§ 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
§ 2228 Akteneinsicht
Titel 7
§ 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger,
Testierunfähigkeit
§ 2230 (weggefallen)
§ 2231 Ordentliche Testamente
§ 2232 Öffentliches Testament
§ 2233 Sonderfälle
§§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
§ 2247 Eigenhändiges Testament
§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
§ 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
§ 2250 Nottestament vor drei Zeugen
§ 2251 Nottestament auf See
§ 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente
§ 2253 Widerruf eines Testaments
§ 2254 Widerruf durch Testament
§ 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
§ 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der
amtlichen Verwahrung
§ 2257 Widerruf des Widerrufs
§ 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
§ 2258a Zuständigkeit für die besondere amtliche
Verwahrung
§ 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen
Verwahrung
§ 2259 Ablieferungspflicht
§ 2260 Eröffnung des Testaments durch das
Nachlassgericht
§ 2261 Eröffnung durch ein anderes Gericht
§ 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das
Nachlassgericht
§ 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
§ 2263a Eröffnungsfrist für Testamente
§ 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von
dem eröffneten Testament
Titel 8
Gemeinschaftliches Testament
§ 2265 Errichtung durch Ehegatten
§ 2266 Gemeinschaftliches Nottestament
§ 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
§ 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
§ 2269 Gegenseitige Einsetzung
§ 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
§ 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
§ 2273 Eröffnung
Abschnitt 4
Erbvertrag
§ 2274 Persönlicher Abschluss
§ 2275 Voraussetzungen
§ 2276 Form
§ 2277 Besondere amtliche Verwahrung
§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen,
Anwendung von § 2077
§ 2280 Anwendung von § 2269
§ 2281 Anfechtung durch den Erblasser
§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
§ 2283 Anfechtungsfrist
§ 2284 Bestätigung
§ 2285 Anfechtung durch Dritte
§ 2286 Verfügungen unter Lebenden
§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
§ 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
§ 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige
Verfügungen, Anwendung von § 2338
§ 2290 Aufhebung durch Vertrag
§ 2291 Aufhebung durch Testament
§ 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
§ 2293 Rücktritt bei Vorbehalt
§ 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
§ 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
§ 2297 Rücktritt durch Testament
§ 2298 Gegenseitiger Erbvertrag
§ 2299 Einseitige Verfügungen
§ 2300 Amtliche Verwahrung; Eröffnung
§ 2300a Eröffnungsfrist
§ 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen
§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit
Abschnitt 5
Pflichtteil
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
§ 2304 Auslegungsregel
§ 2305 Zusatzpflichtteil
§ 2306 Beschränkungen und Beschwerungen
§ 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses
§ 2308 Anfechtung der Ausschlagung
§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren
Abkömmlinge
§ 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung
des Pflichtteils
§ 2311 Wert des Nachlasses
§ 2312 Wert eines Landguts
§ 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer
Rechte, Feststellungspflicht des Erben
§ 2314 Auskunftspflicht des Erben
§ 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
§ 2316 Ausgleichungspflicht
§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des
Pflichtteilsanspruchs
§ 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und
Auflagen
§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
§ 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des
Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
§ 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
§ 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
§ 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
§ 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers
hinsichtlich der Pflichtteilslast
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
§ 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils
§ 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
§ 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
§ 2329 Anspruch gegen den Beschenkten
§ 2330 Anstandsschenkungen
§ 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut
§ 2331a Stundung
§ 2332 Verjährung
§ 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings
§ 2334 Entziehung des Elternpflichtteils
§ 2335 Entziehung des Ehegattenpflichtteils
§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
§ 2337 Verzeihung
§ 2338 Pflichtteilsbeschränkung
Abschnitt 6
Erbunwürdigkeit
§ 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit
§ 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch
Anfechtung
§ 2341 Anfechtungsberechtigte
§ 2342 Anfechtungsklage
§ 2343 Verzeihung
§ 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung
§ 2345 Vermächtnisunwürdigkeit;
Pflichtteilsunwürdigkeit
Abschnitt 7
Erbverzicht
§ 2346 Wirkung des Erbverzichts,
Beschränkungsmöglichkeit
§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
§ 2348 Form
§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
§ 2350 Verzicht zugunsten eines anderen
§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts
§ 2352 Verzicht auf Zuwendungen
Abschnitt 8
Erbschein
§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
§ 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
§ 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
§ 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben
§ 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein
§ 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts
§ 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des
Erbscheins
§ 2360 Anhörung von Betroffenen
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des
unrichtigen Erbscheins
§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des
wirklichen Erben
§ 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
§ 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im
Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
§ 2367 Leistung an Erbscheinserben
§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein
§ 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Abschnitt 9
Erbschaftskauf
§ 2371 Form
§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
§ 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
§ 2374 Herausgabepflicht
§ 2375 Ersatzpflicht
§ 2376 Haftung des Verkäufers
§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten
§ 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach
Verkauf
§ 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
§ 2382 Haftung des Käufers gegenüber
Nachlassgläubigern
§ 2383 Umfang der Haftung des Käufers
§ 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber
Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
§ 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge
Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher,
Unternehmer
BGB § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der
Geburt.
BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres
ein.
BGB §§ 3 bis 6 (weggefallen)
BGB § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
(1) Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet an
diesem Ort seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit
dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
BGB § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz
weder begründen noch aufheben.
(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann
selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.
BGB § 9 Wohnsitz eines Soldaten
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz
eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische
Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die
nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig
einen Wohnsitz begründen können.
BGB § 10 (weggefallen)
BGB § 11 Wohnsitz des Kindes
Ein minderjähriges Kind
teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils,
dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem
Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind
den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den
Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
BGB § 12 Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem
anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt,
dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte
von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
BGB § 13 Verbraucher *)
Verbraucher ist jede
natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann.
-----
*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den
Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.
BGB § 14 Unternehmer *)
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person
oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine
Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu
erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
-----
*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschriften dienen
der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten
Richtlinien.
BGB §§ 15 bis 20 (weggefallen)
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 1 Vereine
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
BGB § 21 Nichtwirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt
Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts.
BGB § 22 Wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung
besonderer /* reichs*/gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen
Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
BGB § 23 Ausländischer Verein
Einem Verein, der seinen Sitz nicht in einem Bundes/*staate */
hat, kann in Ermangelung besonderer /* reichs*/gesetzlicher Vorschriften
Rechtsfähigkeit durch Beschluss des /* Bundesrates */ verliehen werden.
BGB § 24 Sitz
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist,
der Ort, an welchem
die Verwaltung geführt wird.
BGB § 25 Verfassung
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht
auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
BGB § 26 Vorstand; Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus
mehreren Personenbestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang
seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte
beschränkt werden.
BGB § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des
Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die
Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den
Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den
Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
BGB § 28 Beschlussfassung und Passivvertretung
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die
Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins
geltenden Vorschriften der §§ 32,34.
(2) Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben,
so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
BGB § 29 Notbestellung durch Amtsgericht
Soweit die erforderlichen
Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis
zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu
bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister
führt.
BGB § 30 Besondere Vertreter
Durch die Satzung kann
bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere
Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene
Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,
zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht
von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch
Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit
des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung
bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss
gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich
erklären.
BGB § 33 Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält,
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich
erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so
ist zu jeder Änderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die
Verleihung durch den /* Bundesrat */ erfolgt ist, die Genehmigung des /*
Bundesrates */ erforderlich.
BGB § 34 Ausschluss vom Stimmrecht
Ein Mitglied ist nicht
stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts
mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm
und dem Verein betrifft.
BGB § 35 Sonderrechte
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung
durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
BGB § 36 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten
Fällen sowie dann
zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch
die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil
der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das
Amtsgericht die Mitglieder, diedas Verlangen gestellt haben, zur Berufung der
Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in
der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in
dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung
muss bei der Berufung der Versammlung
Bezug genommen werden.
BGB § 38 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann
nicht einem anderen überlassen werden.
BGB § 39 Austritt aus dem Verein
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt
nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer
Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre
betragen.
BGB § 40 Nachgiebige Vorschriften
Die Vorschriften des § 27
Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine
Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.
BGB § 41 Auflösung des Vereines
Der Verein kann durch Beschluss
der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die
Satzung ein anderes bestimmt.
BGB § 42 Insolvenz
(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach
der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht,
aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in
diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als
rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die
Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein
Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
BGB § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
(1) Dem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn
er durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch
gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet.
(2) Einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.
(3) (weggefallen)
(4) Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht,
kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der
Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
BGB § 44 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den
Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den /* Bundesrat,
*/ so erfolgt die Entziehung durch Beschluss des /* Bundesrates. */
BGB § 45 Anfall des Vereinsvermögens
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die
Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen
Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung
auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder
Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so
fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den
Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der
Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen,
anderenfalls an den Fiskus des Bundes/*staats, */ in dessen Gebiet der Verein
seinen Sitz hatte.
BGB § 46 Anfall an den Fiskus
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die
Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft
entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken
des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
BGB § 47 Liquidation
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine
Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das
Insolvenzverfahren eröffnet ist.
BGB § 48 Liquidatoren
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren
können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für
die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des
Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre
Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist.
BGB § 49 Aufgaben der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu
beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen,
die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten
auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren
auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die
Umsetzung des Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese
Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des
Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation
als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
BGB § 50 Bekanntmachung
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der
Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen
bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches
für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein
seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages
nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung
zur Anmeldung aufzufordern.
BGB § 51 Sperrjahr
Das Vermögen darf den
Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung
der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
ausgeantwortet werden.
BGB § 52 Sicherung für Gläubiger
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der
geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den
Gläubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht
ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den
Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit
geleistet ist.
BGB § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50
bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der
Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein
Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
BGB § 54 Nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht
rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus
einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten
gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere,
so haften sie als Gesamtschuldner.
Kapitel 2 Eingetragene Vereine
BGB § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
(1) Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art
in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk
der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem
Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
BGB § 55a Elektronisches Vereinsregister
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form
als automatisierte Dateigeführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung
eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie
die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten
und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen
Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form
wiedergegeben werden können,
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der
Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden. Die Landesregierungen
können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller Form
umfasst die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Vereine sowie
weiterer, für die Führung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.
(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine
Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die
Eintragungen dieser Seite in den für dieVereinsregistereintragungen bestimmten
Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die
entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem
Schließungsvermerk zu versehen.
(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die
Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer
inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine
Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob
diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben,
an dem sie wirksam geworden ist.
(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können
zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf
anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die
Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden
können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher
Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als
automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des
zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder
auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen
werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt
ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form
geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und dort auch zur
Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn
dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer
rationellen Registerführung vereinbar ist; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu
erlassen über die Einzelheiten der Einrichtung und Führung des
Vereinsregisters, auch soweit es maschinell geführt wird.
BGB § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
Die Eintragung soll nur
erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
BGB § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des
Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder
in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu
leisten sind,
3. über die Bildung des Vorstandes,
4. über die Voraussetzungen, unter denen die
Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die
Beurkundung der Beschlüsse.
BGB § 59 Anmeldung zur Eintragung
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift,
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des
Vorstands.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern
unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
BGB § 60 Zurückweisung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59
nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
(2) (weggefallen)
BGB §§ 61 bis 63 (weggefallen)
BGB § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag
der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre
Vertretungsmacht anzugeben.
BGB § 65 Namenszusatz
Mit der Eintragung erhält
der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
BGB § 66 Bekanntmachung
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine
Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung
der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem
Amtsgericht beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
BGB § 67 Änderung des Vorstands
(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur
Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die
Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder
erfolgt von Amts wegen.
BGB § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem
Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem
Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des
Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.
Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten
zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf
Fahrlässigkeit beruht.
BGB § 69 Nachweis des Vereinsvorstands
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen
besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die
Eintragung geführt.
BGB § 70 Beschränkung der Vertretungsmacht;
Beschlussfassung
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang
der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Beschlussfassung des
Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.
BGB § 71 Änderungen der Satzung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung
in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in
Urschrift und Abschrift beizufügen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung.
BGB § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit
eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder
einzureichen.
BGB § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
(1) Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so
hat das Amtsgericht auf
Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei
Monaten gestellt wird,
von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die
Rechtsfähigkeit zu
entziehen.
(2) (weggefallen)
BGB § 74 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der
Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens unterbleibt die Eintragung.
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung
oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst,
so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist
im ersteren Fall eine
Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die
Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen
Behörde.
BGB § 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen einzutragen.
Das Gleiche gilt für
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn
zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder
angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer
derartigen Sicherungsmaßnahme,
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und
deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter
Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die
Aufhebung der Überwachung.
BGB § 76 Eintragung der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen.
Das Gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlussfassung der Liquidatoren
abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren
Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang
der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Der Anmeldung der durch
Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift
des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlussfassung der
Liquidatoren eine Abschrift der die
Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren
geschieht von Amts wegen.
BGB § 77 Form der Anmeldungen
Die Anmeldungen zum
Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands sowie von den
Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
BGB § 78 Festsetzung von Zwangsgeld
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur
Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74
Abs. 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur
Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.
BGB § 79 Einsicht in das Vereinsregister
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein
bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den
Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf
Verlangen zu beglaubigen. Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5
aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist
nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt
wird.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf
ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass
1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht
nicht überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer
Protokollierung kontrolliert werden kann.
(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die
übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige
Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder
übermittelte Daten missbraucht werden.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die
Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1
zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der
Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei
drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich
zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Amtsgericht liegt.
Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend
geregelt werden. Sie kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung
übertragen. Untertitel 2
Stiftungen
BGB § 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das
Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes
erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
(2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das
Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und
nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der
Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
(3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben
unberührt. Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen
kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.
BGB § 81 Stiftungsgeschäft
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der
schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten,
ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch
das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen
über
1. den Namen der Stiftung,
2. den Sitz der Stiftung,
3. den Zweck der Stiftung,
4. das Vermögen der Stiftung,
5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.
Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht
und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende
Anwendung.
(2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der
Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei
der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber
erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn
der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der
notariellen Beurkundung des
Stiftungsgeschäfts den Notar
bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.
BGB § 82 Übertragungspflicht des Stifters
Wird die Stiftung als
rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung
auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt.
BGB § 83 Stiftung von Todes wegen
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so
hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung
mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker
beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81
Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der
Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt;
dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung
gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung
geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als
Sitz.
BGB § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters
Wird die Stiftung erst nach
dem Todes des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die
Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
BGB § 85 Stiftungsverfassung
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes-
oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
BGB § 86 Anwendung des Vereinsrechts
Die Vorschriften der §§ 23 und 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28
bis 31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des
§ 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der
Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer
öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des §
28 Abs. 2 und des § 29 finden auf Stiftungen,
deren Verwaltung von einer
öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.
BGB § 87 Zweckänderung; Aufhebung
(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden
oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung
eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters
berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge
des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im
Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der
Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der
Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
BGB § 88 Vermögensanfall
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der
Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der
Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die
Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes
bestimmten Anfallberechtigten. Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden
entsprechende Anwendung.
Untertitel 3 Juristische Personen des öffentlichen
Rechts
BGB § 89 Haftung für Organe; Insolvenz
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende
Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und
Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der
Vorschrift des § 42 Abs. 2.
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
BGB § 90 Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
BGB § 90a Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie
werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
BGB § 91 Vertretbare Sachen
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen,
die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
BGB § 92 Verbrauchbare Sachen
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind
bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in
der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu
einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen
bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
BGB § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden
können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen
verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer
Rechte sein.
BGB § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder
Gebäudes
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören
die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude,
sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden
zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem
Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören
die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
BGB § 95 Nur vorübergehender Zweck
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche
Sachen nicht, die nur zueinem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden
verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in
Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem
Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein
Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
BGB § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind,
gelten als Bestandteile des Grundstücks.
BGB § 97 Zubehör
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der
Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt
sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis
stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör
angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den
wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft.
Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die
Zubehöreigenschaft nicht auf.
BGB § 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen
bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb
dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem
Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen
Gerätschaften,
2. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte
Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur
Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher
gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der
vorhandene, auf dem Gut
gewonnene Dünger.
BGB § 99 Früchte
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die
sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht
seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von
Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht
vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
BGB § 100 Nutzungen
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die
Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
BGB § 101 Verteilung der Früchte
Ist jemand berechtigt, die
Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von
einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist:
1. die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und
Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat,
insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt
werden,
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der
Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für
die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen,
Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem
Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.
BGB § 102 Ersatz der Gewinnungskosten
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der
auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht
übersteigen.
BGB § 103 Verteilung der Lasten
Wer verpflichtet ist, die
Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von
einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist,
die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner
Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer
seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 1 Geschäftsfähigkeit
BGB § 104 Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet,
sofern nicht der
Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
BGB § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der
Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben
wird.
BGB § 105a Geschäfte des täglichen Lebens
Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des
täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt
der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit
vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung
bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person
oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.
BGB § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.
BGB § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er
nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.
BGB § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die
erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die
Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über
die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor
der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder
Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum
Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird
sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden,
so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
BGB § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum
Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber
erklärt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann
er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung
des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen,
wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt
war.
BGB § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige
die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder
zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem
Dritten überlassen worden sind.
BGB § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit
dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so
ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht
in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem
Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der
Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
BGB § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
BGB § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in
Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche
Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder
Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die
Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen
betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder
eingeschränkt werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die
Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat
die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im
Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben
Art.
BGB §§ 114, 115 (weggefallen)
Titel 2 Willenserklärung
BGB § 116 Geheimer Vorbehalt
Eine Willenserklärung ist
nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das
Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen
gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
BGB § 117 Scheingeschäft
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie
nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft
verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften
Anwendung.
BGB § 118 Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der
Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt
werden, ist nichtig.
BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt
im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben
wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei
Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben
haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch
der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr
als wesentlich angesehen werden.
BGB § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung
verwendete Person oder
Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der
gleichen Voraussetzung
angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene
Willenserklärung.
BGB § 121 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne
schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte
von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber
erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung
unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
BGB § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund
der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem
anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden
zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die
Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus, welches der andere oder
der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder
infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige
Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die
Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung,
die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die
Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem
gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht
erworben hat, ist die Erklärung ihm
gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
BGB § 124 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren
Willenserklärung kann nur binnen
Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im
Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den
Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206,
210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches
der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der
durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur
Folge.
BGB § 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss
die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder
mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf
derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden
aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte
Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form
ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung
ersetzt.
BGB § 126a Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch
die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung
dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein
gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch
signieren.
BGB § 126b Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in
einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss
der Erklärung durch Nachbildung
der Namensunterschrift oder
anders erkennbar gemacht werden.
BGB § 127 Vereinbarte Form
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b
gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten
schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die
telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird
eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende
Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten
elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch
eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem
Vertrag der Austausch von Angebotsund Annahmeerklärung, die jeweils mit einer
elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann
nachträglich eine dem § 126a entsprechende
elektronische Signierung
oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126
entsprechende Beurkundung verlangt werden.
BGB § 127a Gerichtlicher Vergleich
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich
durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
errichtetes Protokoll ersetzt.
BGB § 128 Notarielle Beurkundung
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags
vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme
des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
BGB § 129 Öffentliche Beglaubigung
(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche
Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und
die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die
Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im
§ 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und
genügend.
(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle
Beurkundung der Erklärung ersetzt.
BGB § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber
Abwesenden
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem
Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem
anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne
Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig
wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die
Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
BGB § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll
Geschäftsfähigen
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen
gegenüber abgegeben, so wird
sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der
Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die
Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich
einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung
erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr
zugeht.
BGB § 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn
sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die
Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen,
welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf
Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person
unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung
geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die
Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk
der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Fall das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten
Wohnsitz oder in Ermangelung einesinländischen Wohnsitzes den letzten
Aufenthalt hatte.
BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille
zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
BGB § 134 Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
BGB § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein
gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen
bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der
rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
BGB § 136 Behördliches Veräußerungsverbot
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer
anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem
gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
BGB § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann
nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die
Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird
durch diese Vorschrift nicht berührt.
BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt,
ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das
jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an
Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder
einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren
lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
BGB § 139 Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze
Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den
nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
BGB § 140 Umdeutung
Entspricht ein nichtiges
Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das
letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit
gewollt sein würde.
BGB § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher
es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu
beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so
sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden,
wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
BGB § 142 Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es
als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn
die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des
Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
BGB § 143 Anfechtungserklärung
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im
Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar
ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen
gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche
gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber
vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber
vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist
Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen
rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die
Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung
gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen
mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
BGB § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare
Rechtsgeschäft von dem
Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das
Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Titel 3 Vertrag
BGB § 145 Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die
Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn,
dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
BGB § 146 Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt
oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig
angenommen wird.
BGB § 147 Annahmefrist
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort
angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer
sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem
Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort
unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
BGB § 148 Bestimmung einer Annahmefrist
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist
bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
BGB § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung
dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm
rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so
hat er die Verspätung dem Annehmenden
unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es
nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so
gilt die Annahme als nicht verspätet.
BGB § 150 Verspätete und abändernde Annahme
(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder
sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
BGB § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne
dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine
solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der
Antragende auf sie verzichtet hat. Der
Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem
aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
BGB § 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile
gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten
Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die
Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
BGB § 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Das Zustandekommen des
Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt
oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden
anzunehmen ist.
BGB § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags
geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine
Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht
geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht
bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet
worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung
erfolgt ist.
BGB § 155 Versteckter Einigungsmangel
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen
ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte,
in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist,
dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein
würde.
BGB § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag
zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die
Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
BGB § 157 Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht
auf die Verkehrssitte es erfordern.
Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung
BGB § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung
vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem
Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung
vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des
Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder
ein.
BGB § 159 Rückbeziehung
Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der
Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden,
so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet,
einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren
Zeitpunkt eingetreten wären.
BGB § 160 Haftung während der Schwebezeit
(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist,
kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil
verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige
Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.
(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen
bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft
derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.
BGB § 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der
Schwebezeit
(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen
Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der
Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung
insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln
oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den
Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
BGB § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des
Bedingungseintritts
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren
Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die
Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren
Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt
als nicht erfolgt.
BGB § 163 Zeitbestimmung
Ist für die Wirkung eines
Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt
worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren
Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160,
161 entsprechende Anwendung.
Titel 5 Vertretung und Vollmacht
BGB § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm
zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar
für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung
ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben,
dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht
erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln,
nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende
Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung
dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
BGB § 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
Die Wirksamkeit einer von
oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch
beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
BGB § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch
Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände
beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des
Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten
Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des
Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände,
die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe
gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das
Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
BGB § 167 Erteilung der Vollmacht
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung
stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das
Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
BGB § 168 Erlöschen der Vollmacht
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem
Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem
ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des §
167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
BGB § 169 Vollmacht des Beauftragten und des
geschäftsführenden Gesellschafters
Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines
Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend
gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oderkennen muss.
BGB § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten
erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem
Vollmachtgeber angezeigt wird.
BGB § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder
durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen
bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle
dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur
Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in
derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
BGB § 172 Vollmachtsurkunde
(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den
Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde
ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die
Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt
wird.
BGB § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger
Unkenntnis
Die Vorschriften des § 170,
des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte
das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt
oder kennen muss.
BGB § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines
Bevollmächtigten
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem
anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine
Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem
Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der
Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
BGB § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die
Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht
steht ihm nicht zu.
BGB § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine
öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss
nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der
Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der
letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung
wirksam.
(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist
sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der
Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde.
(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der
Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.
BGB § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne
Vertretungsmacht
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines
anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den
Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über
die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor
der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung
der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von
zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht
erklärt, so gilt sie als verweigert.
BGB § 178 Widerrufsrecht des anderen Teils
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf
berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem
Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter
gegenüber erklärt werden.
BGB § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern
er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl
zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die
Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht
gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der
andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch
nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der
Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel
der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann
nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er
mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
BGB § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne
Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein
solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete
Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder
ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht
handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche
gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne
Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.
BGB § 181 Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit
nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht
vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung
einer Verbindlichkeit besteht.
Titel 6 Einwilligung und Genehmigung
BGB § 182 Zustimmung
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen
Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der
Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der
Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen
Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft
bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von
der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen,
so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
BGB § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des
Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen
als dem anderen Teil gegenüber erklärt
werden.
BGB § 184 Rückwirkung der Genehmigung
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt
der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam,
die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem
Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
BGB § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen
Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten
erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie
genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem
Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt
haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere
miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur
die frühere Verfügung wirksam.
Abschnitt 4 Fristen, Termine
BGB § 186 Geltungsbereich
Für die in Gesetzen,
gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und
Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
BGB § 187 Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den
Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der
Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt
fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer
Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist
mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des
Lebensalters.
BGB § 188 Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des
letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem
mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt
ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der
letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine
Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle
des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf
desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats,
welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem
Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem
letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem
Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
BGB § 189 Berechnung einzelner Fristen
(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten,
unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat
eine Frist von 15 Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und
einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.
BGB § 190 Fristverlängerung
Im Falle der Verlängerung
einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
BGB § 191 Berechnung von Zeiträumen
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne
bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat
zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
BGB § 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats
Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der
15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
BGB § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tag
oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung
zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen
Tages der nächste Werktag.
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung
BGB § 194 Gegenstand der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu
verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis
unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem
Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet sind.
BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
BGB § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem
Grundstück
Ansprüche auf Übertragung
des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder
Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines
solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn
Jahren.
BGB § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist,
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen
Rechten,
2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder
vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte
Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der
Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig
wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1
Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum
Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die
regelmäßige Verjährungsfrist.
BGB § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
Gelangt eine Sache,
hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in
den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes desRechtsvorgängers
verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und
Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss
des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens,
des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht
auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30
Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen,
den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der
Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden
Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne
Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von
ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an
die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
BGB § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen
Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit
nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet
entsprechende Anwendung.
BGB § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten
Ansprüchen
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6
bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung
des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht
jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.
BGB § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die
Verjährung
(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes
nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine
Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus
erschwert werden.
Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der
Verjährung
BGB § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Schweben zwischen dem
Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder
der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung
des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des
Vollstreckungsurteils,
2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über
den Unterhalt Minderjähriger,
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,
4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei
einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten
Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen,
bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht
ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags
veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung
ein,
5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im
Prozess,
6. die Zustellung der Streitverkündung,
7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens,
8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die
Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren nach § 641a,
9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer
einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der
Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die
einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats
seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die
Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und
innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird;
dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4
bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der
Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn
dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten
nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die
Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der
Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits
mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der
rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten
Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es
nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die
letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem
Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien
das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§
206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
BGB § 205 Hemmung der Verjährung bei
Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer
Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung
berechtigt ist.
BGB § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der
letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
BGB § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und
ähnlichen Gründen
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist
gehemmt, solange die Ehe
besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils und
dessen Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder,
3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des
Vormundschaftsverhältnisses,
4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses
und
5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der
Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist
während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.
BGB § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers
gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher
Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen
Gemeinschaft gehemmt.
BGB § 209 Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen
die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
BGB § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen
sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel
der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate,
so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs
Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
BGB § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder
sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das
Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch
von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die
Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
BGB § 212 Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch
Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise
anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen
oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer
Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die
Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der
gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag
auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem
Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung
zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2
aufgehoben wird.
BGB § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der
Verjährung bei anderen Ansprüchen
Die Hemmung, die
Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche,
die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle
gegeben sind.
Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung
BGB § 214 Wirkung der Verjährung
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt,
die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete
kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung
geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis
sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
BGB § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach
Eintritt der Verjährung
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch
nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert
werden konnte.
BGB § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten
Ansprüchen
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine
Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine
Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft
worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des
Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt
vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die
Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.
BGB § 217 Verjährung von Nebenleistungen
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm
abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende
besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
BGB § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß
erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der
Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies
gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635
Abs. 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der
Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
BGB §§ 219 bis 225 (weggefallen)
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung,
Selbsthilfe
BGB § 226 Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck
haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
BGB § 227 Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht
widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich
ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
BGB § 228 Notstand
Wer eine fremde Sache
beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder
die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht
außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet,
so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
BGB § 229 Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder
beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher
der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten
gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt
nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen
ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr
besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder
wesentlich erschwert werde.
BGB § 230 Grenzen der Selbsthilfe
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung
der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht
Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er
nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei
dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der
Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so
hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des
Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
BGB § 231 Irrtümliche Selbsthilfe
Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen
Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit
erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum
Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit
beruht.
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
BGB § 232 Arten
(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch
Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die
in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an
Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder
Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen
Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder
Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden,
so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
BGB § 233 Wirkung der Hinterlegung
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem
hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder
die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle
bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
BGB § 234 Geeignete Wertpapiere
(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn
sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören,
in der Mündelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere
gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil-
und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei
Vierteln des Kurswerts geleistet werden.
BGB § 235 Umtauschrecht
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit
geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete
Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere
oder gegen Geld umzutauschen.
BGB § 236 Buchforderungen
Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder ein Land kann
Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere
geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung
verlangen kann.
BGB § 237 Bewegliche Sachen
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei
Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu
besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist,
können zurückgewiesen werden.
BGB § 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den
Voraussetzungen entspricht, unter denen am Ort der Sicherheitsleistung
Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt
werden darf.
(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht,
ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
BGB § 239 Bürge
(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu
leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede
der Vorausklage enthalten.
BGB § 240 Ergänzungspflicht
Wird die geleistete
Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu
ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1
Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1
Verpflichtung zur Leistung
BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt,
von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem
Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur
Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils
verpflichten.
BGB § 241a Unbestellte Leistungen *)
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die
Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen
Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die
Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung
einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem
Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige
Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht
verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
-----
*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der
Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist
verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht
auf die Verkehrssitte es erfordern.
BGB § 243 Gattungsschuld
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat
eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache
seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf
diese Sache.
BGB § 244 Fremdwährungsschuld
(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte
Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei
denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der
Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
BGB § 245 Geldsortenschuld
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die
sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so
zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
BGB § 246 Gesetzlicher Zinssatz
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so
sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist.
BGB § 247 Basiszinssatz *)
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert
sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um
welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes
gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten
Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz
unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im
Bundesanzeiger bekannt.
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*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der
Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BGB § 248 Zinseszinsen
(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen
wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften
können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue
verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für
den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen
auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung
rückständiger Zinsen im Voraus
versprechen lassen.
BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand
nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen
Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt
der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der
Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die
Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
BGB § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine
angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem
Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den
Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die
Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist
ausgeschlossen.
BGB § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung
des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in
Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld
entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen
möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen
Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert
erheblich übersteigen.
BGB § 252 Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als
entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder
nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und
Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
BGB § 253 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann
Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert
werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der
Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann
auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige
Entschädigung in Geld gefordert werden.
BGB § 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des
Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang
des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit
der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden
ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des
Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die
Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der
Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den
Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet
entsprechende Anwendung.
BGB § 255 Abtretung der Ersatzansprüche
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz
zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet,
die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund
des Rechts gegen Dritte zustehen.
BGB § 256 Verzinsung von Aufwendungen
Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den
aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden
sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der
Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht
worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die
Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des
Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
BGB § 257 Befreiungsanspruch
Wer berechtigt ist, Ersatz für
Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn
er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der
Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann
ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
BGB § 258 Wegnahmerecht
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen
herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die
Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den
Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu
gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme
verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben
verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die
geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung
mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung
enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an
Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so
vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht
eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
BGB § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über
Inbegriff von Gegenständen
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen
herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu
erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der
Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er
nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu
imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
BGB § 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
(1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor
dem Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes
abzugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung
des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder
seinen Aufenthalt im Inland, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht
des Wohnsitzes oder des
Aufenthaltsorts abgeben.
(2) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung
der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
BGB § 262 Wahlschuld; Wahlrecht
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die
eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner
zu.
BGB § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen
Teil.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein
geschuldete.
BGB § 264 Verzug des Wahlberechtigten
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem
Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die
Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung
richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die
gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen
Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der
Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl
auffordern. Mit dem Ablaufder Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über,
wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
BGB § 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie
später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen
Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines
Umstands unmöglich wird, den der
nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
BGB § 266 Teilleistungen
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
BGB § 267 Leistung durch Dritte
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch
ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht
erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der
Schuldner widerspricht.
BGB § 268 Ablösungsrecht des Dritten
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem
Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den
Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu,
wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch
Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die
Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers
geltend gemacht werden.
BGB § 269 Leistungsort
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den
Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so
hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der
Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners
entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an
einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des
Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der
Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem
die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
BGB § 270 Zahlungsort
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und
seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers
entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an
einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des
Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen
Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung, so
hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die
Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
BGB § 271 Leistungszeit
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den
Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen,
der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen,
der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
BGB § 272 Zwischenzinsen
Bezahlt der Schuldner eine
unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der
Zwischenzinsen nicht berechtigt.
BGB § 273 Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf
dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so
kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die
geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird
(Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat
das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den
Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es
sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte
Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen.
BGB § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung
des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung
gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu
verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger
seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der
Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht *)
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese
für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese
einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses
und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem
Leistungsinteresse des Gläubigers
steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden
Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das
Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er
die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner
Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des
Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280,
283 bis 285, 311a und 326.
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*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient zum
Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und
der Garantie für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten,
wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen
Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827
und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im
Voraus erlassen werden.
BGB § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober
Fahrlässigkeit nicht befreit.
BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters
und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient,
in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des §
276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
BGB § 279 (weggefallen)
BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem
Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden
Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der
Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur
unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283
verlangen.
BGB § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht
oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht
wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280
Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger
Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der
Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie
geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen
Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die
Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände
vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung
nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald
der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen
Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§
346 bis 348 berechtigt.
BGB § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen
Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der
Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr
zuzumuten ist.
BGB § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei
Ausschluss der Leistungspflicht Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3
nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1
Schadensersatz statt der Leistung
verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.
BGB § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der
Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt
der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren
Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht
worden.
BGB § 285 Herausgabe des Ersatzes
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund
dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für
den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der
Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des
Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz
verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht
Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
BGB § 286 Verzug des Schuldners *)
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers
nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die
Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung
sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine
angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von
dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in
Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der
Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der
Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung unsicher
ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach
Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung
infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
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*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie
2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BGB § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu
vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
BGB § 288 Verzugszinsen *)
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der
Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht
beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere
Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
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*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie
2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
BGB § 289 Zinseszinsverbot
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des
Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt
unberührt.
BGB § 290 Verzinsung des Wertersatzes
Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands
verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während
des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der
Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen,
welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn
der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs
verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.
BGB § 291 Prozesszinsen
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der
Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die
Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die
Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1
finden entsprechende Anwendung.
BGB § 292 Haftung bei Herausgabepflicht
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand
herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der
Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs
oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe
nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und
dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an
gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners
sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf
Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf
Ersatz von Verwendungen.
Titel 2 Verzug des Gläubigers
BGB § 293 Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung
nicht annimmt.
BGB § 294 Tatsächliches Angebot
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist,
tatsächlich angeboten werden.
BGB § 295 Wörtliches Angebot
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger
ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur
Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist,
insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem
Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die
erforderliche Handlung vorzunehmen.
BGB § 296 Entbehrlichkeit des Angebots
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit
nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger
die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein
Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der
Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender
berechnen lässt.
BGB § 297 Unvermögen des Schuldners
Der Gläubiger kommt nicht in
Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der
für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung
zu bewirken.
BGB § 298 Zug-um-Zug-Leistungen
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu
leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die
angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber
nicht anbietet.
BGB § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner
berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht
dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen
Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine
angemessene Zeit vorher angekündigt hat.
BGB § 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet,
so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er
dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
BGB § 301 Wegfall der Verzinsung
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des
Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
BGB § 302 Nutzungen
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben
oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs
des Gläubigers auf die Nutzungen,
welche er zieht.
BGB § 303 Recht zur Besitzaufgabe
Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines
eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem
Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem
Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich
ist.
BGB § 304 Ersatz von Mehraufwendungen
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der
Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die
Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Abschnitt 2 Gestaltung
rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *)
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*) Amtlicher Hinweis:
Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG
des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen (ABl.
EG Nr. L 95 S. 29).
BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl
von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil
des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen
Umfang sie haben, in welcher
Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die
Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt
sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil
eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein
ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren
Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in
zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche
Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem
Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung
einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von
Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter
Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
BGB § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse
werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung
einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder
auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und
Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des
Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der
Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den
Beförderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den
Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen
durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und
andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikations-mitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung
in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem
Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.
BGB § 305b Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach
den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so
ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu
rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
gehen zu Lasten des Verwenders.
BGB § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und
Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im
Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden
oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch
unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare
Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
BGB § 306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
BGB § 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur
des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz
1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
BGB § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit In
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die
sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen
für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer
Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der
Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 und 2 und § 356 zu leisten;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu
bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange
oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich
gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner
Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für
Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene
Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der
Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders
für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des
Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm
abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer
ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei
Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders
hinzuweisen; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der
Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
6. (Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass
eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil
als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine
Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den
Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen
kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des
Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei
Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender
nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu
erstatten. BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Auch soweit eine
Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder
Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss
geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren
oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder
erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner
des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird
oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes
Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht,
ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln
durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die
Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen
Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm
eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf
Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich
eintretende Wertminderung übersteigt
oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis
gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der
Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder
für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer
Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders
beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in
den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten
Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen,
Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des
Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für
den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für
Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder
Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden,
nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden
Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom
Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der
Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den
dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu
hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den
Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile
ausgeschlossen, auf die Einräumung
von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen
gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich
einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem
anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung
Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt
wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des
vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels
unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht
offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach
dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines
Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2
erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende
Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird; dies gilt
nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen
insgesamt einbezogen ist;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von
Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den
Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre
bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende
Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere
Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder
stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über
die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge
sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und
Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die
Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein
Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte
und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom
Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den
Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte
Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179
hinausgehende Haftung auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum
Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im
Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen
lässt; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert
unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten
elektronischen Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem
Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form
als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
BGB § 310 Anwendungsbereich
(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine
Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2
findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur
Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt;
auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen
Rücksicht zu nehmen.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der
Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die
Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und
Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum
Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser
abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von
Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit
folgenden
Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer
gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt
wurden;
2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses
Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese
nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf
Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach
§ 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu
berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf
dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge,
Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind
die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; §
305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und
Dienstvereinbarungen stehen
Rechtsvorschriften im Sinne
von § 307 Abs. 3 gleich.
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 1 Begründung
BGB § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche
Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch
Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein
Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein
anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2
entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im
Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die
Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und
Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann
auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein
solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem
Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen
oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
BGB § 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen,
dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das
Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der
Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang
verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei
Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.
§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
BGB § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den
Nachlass
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das
Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der
notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag
wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung
in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet,
sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu
übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet,
sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens
zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen
Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten
ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein
Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen
gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von
ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
BGB § 311c Erstreckung auf Zubehör
Verpflichtet sich jemand zur
Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung
im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
Untertitel 2
Besondere Vertriebsformen *)
-----
*) Amtlicher Hinweis:
Dieser Untertitel dient der Umsetzung
1.
der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
2. der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und
3. der Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1).
BGB § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen
Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder
im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten
zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten
Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in
Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein
Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des
Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen
dem Verbraucher und dem Unternehmer im
Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine
ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder
Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet
anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen,
auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des
Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort
erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar
beurkundet worden ist.
BGB § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften
Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften
ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach §
126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312
ausgeschlossen.
BGB § 312b Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen
werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie
Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung,
Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder
Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur
Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und
einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine
Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des
Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von
dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die
Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder
sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von
Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet,
die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten
Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der
Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum
Gegenstand haben.
(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung
mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran
anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender
Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über
Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige
Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander
folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des
Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein
Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste
Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von
Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers
bleiben unberührt.
BGB § 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei
Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe
von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen
Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten
Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts
bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie
die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang
und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von
dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag
telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels
geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht
gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;
2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von
Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei
Waren
spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei
Dienstleistungen, dieunmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht
werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber
der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in
diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der
Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund
anderer Vorschriften bleiben unberührt.
BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein
Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher
bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356
eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz
1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der
Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs
der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des
Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch
in folgenden Fällen:
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden
Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist,
bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer
mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des
Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der
Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum
überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von
Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden
sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen
werden oder
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von
Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt
Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die
innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten
oder Geldmarktinstrumenten.
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei
Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495,
499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht.
Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der
Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte
Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu
leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der
Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der
Ausführung der Dienstleistung beginnt.
BGB § 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses
eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur
Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner
Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen
rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf
elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss
abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bestellung und
Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die
Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen
können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn
der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen
Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer
Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355
zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor
Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
BGB § 312f Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden
abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden. Untertitel
3 Anpassung und Beendigung von Verträgen
BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags
geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die
Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese
Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt
werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere der vertraglichen oder
gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten
Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn
wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich
als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem
Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.
An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht
zur Kündigung.
BGB § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus
wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger
Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis
zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet
werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht
aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur
Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2
findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist
kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch
die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Einseitige
Leistungsbestimmungsrechte
Untertitel 4
BGB § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden
bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach
billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist
die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der
Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die
Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung
verzögert wird.
BGB § 316 Bestimmung der Gegenleistung
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung
nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher
die Gegenleistung zu fordern hat.
BGB § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen,
so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist
im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden,
so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die
Durchschnittssumme maßgebend.
BGB § 318 Anfechtung der Bestimmung
(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung
erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums,
Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu;
Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich
erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis
erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem
die Bestimmung getroffen worden ist.
BGB § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen
bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht
verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem
Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht
treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben
treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht
treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
Titel 2 Gegenseitiger Vertrag
BGB § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann
die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es
sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu
erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der
ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet
keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann
die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach
den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des
rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
BGB § 321 Unsicherheitseinrede
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten
verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach
Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das
Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet wird.
(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist
bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner
Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach
erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag
zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.
BGB § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage
auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen
Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu
verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu
verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der
andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der
Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274
Abs. 2 Anwendung.
BGB § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß
erbrachter Leistung *)
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine
fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er
dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten
Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im
Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die
Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung
nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit
der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen
des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der
Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein
Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so
kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung
unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für
den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit
überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende
Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme
ist.
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*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie
1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12). BGB § 324 Rücktritt wegen Verletzung
einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen
Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten,
wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
BGB § 325 Schadensersatz und Rücktritt
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu
verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
BGB § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt
beim Ausschluss der Leistungspflicht *)
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu
leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung
findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach §
275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen
der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder
weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu
vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der
Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung.
Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von
der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den
geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs,
so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach
Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des
Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete
Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348
zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu
leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
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*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie
1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
BGB § 327 (weggefallen)
Titel 3 Versprechen der Leistung an einen
Dritten
BGB § 328 Vertrag zugunsten Dritter
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der
Wirkung bedungenmwerden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die
Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den
Umständen, insbesonderemaus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte
das Recht erwerben, ob dasmRecht des Dritten sofort oder nur unter gewissen
Voraussetzungen entstehen und ob den
Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des
Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
BGB § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung
eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im
Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben
soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
BGB § 330 Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder
Leibrentenvertrag
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrag
die Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten
bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht
erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer
unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten
auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme
von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der
Abfindung versprochen wird.
BGB § 331 Leistung nach Todesfall
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen
erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die
Leistung im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des
Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch
aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
BGB § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei
Vorbehalt
Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne
Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten
Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer
Verfügung von Todes wegen geschehen.
BGB § 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem
Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
BGB § 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem
Dritten
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch
gegenüber dem Dritten zu.
BGB § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Der Versprechensempfänger
kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist,
die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die
Leistung zusteht.
Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe
BGB § 336 Auslegung der Draufgabe
(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe
gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
BGB § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber
geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der
Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe
zurückzugeben.
BGB § 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der
Leistung
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines
Umstands, den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die
Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu
behalten. Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist
die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei
der Leistung des Schadensersatzes
zurückzugeben.
BGB § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine
Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer
Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt.
Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung
mit der Zuwiderhandlung ein.
BGB § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass
er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte
Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass
er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des
Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
BGB § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass
er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der
bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der
Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen
der nicht gehörigen Erfüllung zu, so finden die Vorschriften des § 340 Abs. 2
Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe
nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
BGB § 342 Andere als Geldstrafe
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer
Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung;
der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die
Strafe verlangt.
BGB § 343 Herabsetzung der Strafe
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann
sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse
des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach
der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342,
wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt
oder unterlässt.
BGB § 344 Unwirksames Strafversprechen
Erklärt das Gesetz das
Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der
Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam,
selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.
BGB § 345 Beweislast
Bestreitet der Schuldner die
Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er
die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem
Unterlassen besteht.
Titel 5 Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen
Untertitel 1 Rücktritt *)
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*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch
der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der
Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt
vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im
Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die
gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner
Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des
Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert,
belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder
untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht. Ist im Vertrag
eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des
Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den
Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der
Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst
während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den
Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten
wäre,
3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die
Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl
dieser
diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Eine verbleibende Bereicherung ist
herauszugeben.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus
Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
BGB § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist
er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen
Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige
Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er
Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen,
so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu
ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
BGB § 348 Erfüllung Zug-um-Zug
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien
sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden
entsprechende Anwendung.
BGB § 349 Erklärung des Rücktritts
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
BGB § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach
Fristsetzung
Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist
nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die
Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt,
wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
BGB § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite
mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt
werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es
auch für die übrigen.
BGB § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird
unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung
befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
BGB § 353 Rücktritt gegen Reugeld
Ist der Rücktritt gegen
Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das
Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil
aus diesem Grund die Erklärung unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist
jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet
wird.
BGB § 354 Verwirkungsklausel
Ist ein Vertrag mit dem
Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag
verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der
Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem
Vertragberechtigt.
Untertitel 2 Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Verbraucherverträgen *)
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*) Amtlicher Hinweis:
Dieser Untertitel dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
2. der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte
Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien
(ABl.
EG Nr. L 280 S. 82) und
3. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach
dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht
widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in
Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber
dem Unternehmer zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher
eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm
entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine
Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen
Hinweis auf den Fristbeginn und die
Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss
mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist
der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen,
bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des
Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur
Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die
Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach
Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem
Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das
Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein
Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
ferner nicht, wenn der Unternehmer
seine Mitteilungspflichten
gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
BGB § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich
durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines
Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt
werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über
das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des
Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt
wird.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die
jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache
oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch
Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen
Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur
Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort
bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs oder Rückgabeerklärung des
Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine
Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser
Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit
deren Zugang.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur
Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann.
Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der
Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen
dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt
werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro
nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher
die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht
erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten
entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache
entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss
in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist,
sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf
die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet
keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß
belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
BGB § 358 Verbundene Verträge
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags
über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch
einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er
auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen
Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so
ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem
Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware
oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht
mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des
verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe
dieses Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus
§ 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen.
Erklärt der Verbraucher im Falle des Satzes 2 dennoch den Widerruf des
Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags
gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die
Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind
verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen
Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine
wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer
selbst die Gegenleistung des Verbrauchers
finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn
sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers
bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines
grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen,
wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht
verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den
Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit
dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder
teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des
Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt
oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend. Im
Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten
aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher
ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher
hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und
Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen
dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits
zugeflossen ist.
(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder
Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2
hinweisen.
BGB § 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern,
soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer,
mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner
Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt 200
Euro nicht überschreitet, sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem
Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags
vereinbarten Vertragsänderung beruhen.Kann der Verbraucher Nacherfüllung
verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
BGB §§ 360, 361 (weggefallen)
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 1 Erfüllung
BGB § 362 Erlöschen durch Leistung
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung
an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung
geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
BGB § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als
Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung
deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die
geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
BGB § 364 Annahme an Erfüllungs statt
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine
andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des
Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht
anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
BGB § 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes
Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im
Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer
Gewähr zu leisten.
BGB § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren
Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von
ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige
Schuld getilgt, welche er bei der Leistung
bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die
fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem
Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem
Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei
gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
BGB § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten
zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende
Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der
Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
BGB § 368 Quittung
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein
schriftliches
Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein
rechtliches
Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann
er die Erteilung
in dieser Form verlangen.
BGB § 369 Kosten der Quittung
(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und
vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden
Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege
der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so
fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.
BGB § 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung
zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme
einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
BGB § 371 Rückgabe des Schuldscheins
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so
kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen.
Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der
Schuldner das öffentlich beglaubigte
Anerkenntnis verlangen, dass
die Schuld erloschen sei.
Titel 2 Hinterlegung
BGB § 372 Voraussetzungen
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann
der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger
hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt,
wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden
Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über
die Person des Gläubigers seine
Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
BGB § 373 Zug-um-Zug-Leistung
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu
leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der
hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.
BGB § 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des
Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle,
so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung
unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz
verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
BGB § 375 Rückwirkung bei Postübersendung
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post
übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache
zur Post zurück.
BGB § 376 Rücknahmerecht
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache
zurückzunehmen.
(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er
auf das Recht zur Rücknahme verzichte,
2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme
erklärt,
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und
dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die
Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.
BGB § 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Wird über das Vermögen des Schuldners das
Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht
zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
BGB § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener
Rücknahme
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird
der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher
Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet
hätte.
BGB § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener
Rücknahme
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht
ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache
verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die
Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz
für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt
die Hinterlegung als nicht erfolgt.
BGB § 380 Nachweis der Empfangsberechtigung
Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen
zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung
anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der
Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben
Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt
sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
BGB § 381 Kosten der Hinterlegung
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern
nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.
BGB § 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit
dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung,
wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der
Schuldner ist zur Rücknahme
berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet
hat.
BGB § 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht
geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am
Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in
den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die
Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener
Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Ort zu
versteigern.
(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort
bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten
oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche
Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner
Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
BGB § 384 Androhung der Versteigerung
(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem
Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache
dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden
ist.
(2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung
unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum
Schadensersatz verpflichtet.
(3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben,
wenn sie untunlich sind.
BGB § 385 Freihändiger Verkauf
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner
den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich
ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung
befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
BGB § 386 Kosten der Versteigerung
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten
Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last,
sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
Titel 3 Aufrechnung
BGB § 387 Voraussetzungen
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand
nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung
des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und
die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
BGB § 388 Erklärung der Aufrechnung
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen
Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung abgegeben wird.
BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich
decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung
geeignet einander gegenübergetreten sind.
BGB § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter
Forderung
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht
aufgerechnet werden.
BGB § 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der
Leistungsorte
(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für
die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der
aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil
dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem
bestimmten Orte erhält oder bewirken kann.
(2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit
an einem bestimmten Ort erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die
Aufrechnung einer Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht,
ausgeschlossen sein soll.
BGB § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer
dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann
ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme
erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später
als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.
BGB § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus
unerlaubter Handlung
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
BGB § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet
die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs-
oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der
Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge
aufgerechnet werden.
BGB § 395 Aufrechnung gegen Forderungen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Gegen eine Forderung des
Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines
anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an
dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen
ist.
BGB § 396 Mehrheit von Forderungen
(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung
geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen,
die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine
solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so
findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil
außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367
entsprechende Anwendung.
Titel 4 Erlass
BGB § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem
Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag
mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
BGB § 398 Abtretung
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem
anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des
Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
BGB § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung
oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an
einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres
Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem
Schuldner ausgeschlossen ist.
BGB § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der
Pfändung nicht unterworfen ist.
BGB § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken,
Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus
einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung
oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue
Gläubiger geltend machen.
BGB § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die
zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum
Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz
befinden, auszuliefern.
BGB § 403 Pflicht zur Beurkundung
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine
öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat
der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
BGB § 404 Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen
entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen
Gläubiger begründet waren.
BGB § 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so
kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird,
dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder
Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die
Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen
sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.
BGB § 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
Der Schuldner kann eine ihm
gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auchdem neuen Gläubiger
gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der
Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der
Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
BGB § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen
Gläubiger
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner
nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes
Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem
bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich
gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung
oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und
dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges
Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen
sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem
Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
BGB § 408 Mehrfache Abtretung
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen
Gläubiger nochmals an einenDritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an
den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein
Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des
Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber
entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung
durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der
bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits
abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.
BGB § 409 Abtretungsanzeige
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung
abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung
gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung
dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie
dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen
zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
BGB § 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur
Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die
Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung
des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen
Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grund unverzüglich
zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der
bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
BGB § 411 Gehaltsabtretung
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer
an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des
Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die
auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger
ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung
zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung
gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
BGB § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die
Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
BGB § 413 Übertragung anderer Rechte
Die Vorschriften über die
Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte
entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Abschnitt 6 Schuldübernahme
BGB § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger
in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen
Schuldners tritt.
BGB § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner
vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab.
Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem
Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die
Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die
Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den
Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zurErklärung über die Genehmigung auf,
so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie
nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat,
ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den
Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die
Genehmigung verweigert.
BGB § 416 Übernahme einer Hypothekenschuld
(1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit
dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem
Grundstück besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen,
wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem Empfang der Mitteilung
sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der
Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift
des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der
Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muss schriftlich
geschehen und den Hinweis enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des
bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung
innerhalb der sechs Monate erklärt.
(3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem
Gläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder
Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu
benachrichtigen.
BGB § 417 Einwendungen des Übernehmers
(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen
entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und
dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende
Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der
Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.
BGB § 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung
bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine
Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der
Gläubiger auf die Hypothekoder die Schiffshypothek verzichtet. Diese
Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der
verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens
verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Übernehmers geltend gemacht werden.
BGB § 419 (weggefallen)
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
BGB § 420 Teilbare Leistung
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine
teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem
gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil
berechtigt.
BGB § 421 Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze
Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal
zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung
nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.
Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
BGB § 422 Wirkung der Erfüllung
(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für
die Übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt,
der Hinterlegung und der Aufrechnung.
(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann
nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
BGB § 423 Wirkung des Erlasses
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter
Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das
ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
BGB § 424 Wirkung des Gläubigerverzugs
Der Verzug des Gläubigers
gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
BGB § 425 Wirkung anderer Tatsachen
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen
wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für
und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem
Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines
Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und
Ablaufhemmung von der Vereinigung der Forderung mit der
Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
BGB § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu
gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von
einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so
ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu
tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von
den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des
Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
BGB § 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer
teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
BGB § 428 Gesamtgläubiger
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt,
dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur
einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner
nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn
einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
BGB § 429 Wirkung von Veränderungen
(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die
übrigen Gläubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines
Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den
Schuldner.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425
entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine
Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger
unberührt.
BGB § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen
Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
BGB § 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als
Gesamtschuldner.
BGB § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann,
sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle
gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern.
Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für
alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an
einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer
abliefert.
(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines
der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger. Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1 Kauf, Tausch *)
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*) Amtlicher Hinweis:
Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten
Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171
S. 12).
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet,
dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten
Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
BGB § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit
nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der
Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer
nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers
(§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen
insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte
Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die
Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die
Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte
Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß
durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten
Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die
Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine
andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
BGB § 435 Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die
Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer
geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch
ein Recht eingetragen ist, das
nicht besteht.
BGB § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines
Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge
für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses
bautechnisch begonnen sind, unabhängig vomZeitpunkt des Entstehens der
Beitragsschuld.
(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die
Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen
öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.
BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die
Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein
anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag
zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder
nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen
Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit
verursacht hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe,
im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren
die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den
Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die
Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218.
Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die
Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts
dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der
Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218
und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
BGB § 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung
unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der
Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu
berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des
Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung;
das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu
verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine
mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach
Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und
Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf
es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der
Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende
Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine
Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen,
wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den
sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
BGB § 441 Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch
Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5
Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers
mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt
werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die
Minderung ist, soweit erforderlich, durch
Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt,
so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1
finden entsprechende Anwendung.
BGB § 442 Kenntnis des Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind
ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer
ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer
Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu
beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
BGB § 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für
die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte
Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen
dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte
aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung
angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt
hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist,
wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die
Rechte aus der Garantie begründet.
BGB § 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen
eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer
nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
BGB § 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen
Versteigerungen
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen
Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer
Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
hat.
BGB § 446 Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten
der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme
ist.
BGB § 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die
verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die
Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person
oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der
Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der
Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich.
BGB § 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der
Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort.
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der
Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch
und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.
BGB § 449 Eigentumsvorbehalt
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum
bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des
Kaufpreises übertragen wird
(Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die
Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig,
soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer
Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen
Unternehmens, erfüllt.
BGB § 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen
der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm
zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden
Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als
Vertreter eines anderen kaufen.
(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der
Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer
gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt,
den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in
den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen
Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse.
BGB § 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
(1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der
Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem
Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der
Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so findet §
177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer
Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen
Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.
BGB § 452 Schiffskauf
Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken
finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
entsprechende Anwendung.
BGB § 453 Rechtskauf
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den
Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und
Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache
berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von
Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 1 Kauf auf Probe
BGB § 454 Zustandekommen des Kaufvertrags
(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die
Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im
Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die
Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
BGB § 455 Billigungsfrist
Die Billigung eines auf
Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der
vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer
dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War
die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so
gilt sein Schweigen als Billigung.
Kapitel 2 Wiederkauf
BGB § 456 Zustandekommen des Wiederkaufs
(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des
Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des
Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande.
Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im
Zweifel auch für den Wiederkauf.
BGB § 457 Haftung des Wiederverkäufers
(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den
gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.
(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des
Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem
anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften
Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er
für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne
Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich
verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.
BGB § 458 Beseitigung von Rechten Dritter
Hat der Wiederverkäufer vor
der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so
ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen.
Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Insolvenzverwalter erfolgt.
BGB § 459 Ersatz von Verwendungen
Der Wiederverkäufer kann für
Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht
hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die
Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache
versehen hat, kann er wegnehmen.
BGB § 460 Wiederkauf zum Schätzungswert
Ist als Wiederkaufpreis der
Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs
hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder
die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des
Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen
nicht verpflichtet.
BGB § 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
Steht das Wiederkaufsrecht
mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es
für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht
aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
BGB § 462 Ausschlussfrist
Das Wiederkaufsrecht kann
bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis
zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt
werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle
der gesetzlichen Frist.
Kapitel 3 Vorkauf
BGB § 463 Voraussetzungen der Ausübung
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist,
kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten
einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
BGB § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den
Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf
zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen
zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
BGB § 465 Unwirksame Vereinbarungen
Eine Vereinbarung des
Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des
Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der
Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem
Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
BGB § 466 Nebenleistungen
Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung
verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat
der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt
sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des
Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch
nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen
sein würde.
BGB § 467 Gesamtpreis
Hat der Dritte den
Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu
einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen
verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann
verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne
Nachteil für ihn getrennt werden können.
BGB § 468 Stundung des Kaufpreises
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet
worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen,
wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so
bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten
Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in
Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem
Grundstück besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein
eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
BGB § 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt
des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die
Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum
Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer
Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung
eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
BGB § 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen
Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen
Erben erfolgt.
BGB § 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der
Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
BGB § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es
nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder
übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das
Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
BGB § 473 Unübertragbarkeit
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar
und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im
Zweifel vererblich.
Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf
BGB § 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche
Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies
gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung
verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem
Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.
BGB § 475 Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den
Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den
§§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels
abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor
Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft
erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von
weniger als einem Jahr führt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307
bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf
Schadensersatz.
BGB § 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein
Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des
Mangels unvereinbar.
BGB § 477 Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und
verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers
sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die
für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer
und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und
Anschrift des Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die
Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht
dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
BGB § 478 Rückgriff des Unternehmers
(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache
als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den
Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers
gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des
vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen
Fristsetzung nicht.
(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten
Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der
Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte,
wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der
Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der
Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den
Verbraucher beginnt.
(4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten
getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis
435, 437, 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht,
kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein
gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht
für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die
in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten
und der Übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer
entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
(6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
BGB § 479 Verjährung von Rückgriffsansprüchen
(1) Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche
verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten
Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an
einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei
Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des
Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach
dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant
die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat.
(3) Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche
des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen
Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Untertitel 4 Tausch
BGB § 480 Tausch
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende
Anwendung.
Titel 2
Teilzeit-Wohnrechteverträge *)
-----
*) Amtlicher Hinweis:
Dieser Titel dient der
Umsetzung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von
Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG
Nr. L 280 S. 82).
BGB § 481 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
(1) Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein
Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht
verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei
Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden
Zeitraum des Jahres zu Erholungsoder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein
dingliches oder anderes Recht sein und
insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder
einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden.
(2) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines
Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen.
(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.
BGB § 482 Prospektpflicht bei
Teilzeit-Wohnrechteverträgen
(1) Wer als Unternehmer den Abschluss von
Teilzeit-Wohnrechteverträgen anbietet, hat jedem Verbraucher, der Interesse
bekundet, einen Prospekt auszuhändigen.
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine
Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in
der Rechtsverordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.
(3) Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss eine Änderung
gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund
von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.
(4) In jeder Werbung für den Abschluss von
Teilzeit-Wohnrechteverträgen ist anzugeben, dass der Prospekt erhältlich ist
und wo er angefordert werden kann
BGB § 483 Vertrags- und Prospektsprache bei
Teilzeit-Wohnrechteverträgen
(1) Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort
mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so
kann er statt der Sprache seines
Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem
er angehört, wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Prospekt.
(2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so
gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher
eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1
gewählten Sprache auszuhändigen ist.
(3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder
Absatz 2 nicht
entsprechen, sind nichtig.
BGB § 484 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen
Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben
ist. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die
in dem in § 482 bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt
enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht
ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende
Vereinbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss
des Vertrags mitgeteilt werden. Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben
nach Satz 3 muss die Vertragsurkunde die in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten
Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde
oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die
Vertragssprache und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude belegen
ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder
einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union oder des Übereinkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staates auszuhändigen,
in dem das Wohngebäude belegen ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer
beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen
Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen
Staaten belegen sind.
BGB § 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag
ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss
auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß
Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat.
(3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor
Vertragsschluss nicht oder nicht in der in § 483 Abs. 1 vorgeschriebenen
Sprache ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des
Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat.
(4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482 Abs.
2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt die Frist zur
Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe
schriftlich mitgeteilt wird.
(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die
Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs. 1 und 3
ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der
Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies
im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4
entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von
Kosten; der Verbraucher kann
vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.
BGB § 486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Der Unternehmer darf
Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder
annehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.
BGB § 487 Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses
Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die
Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch
Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen
und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher *)
-----
*) Amtlicher Hinweis:
Dieser Titel dient der
Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG
Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie
87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17).
Untertitel 1 Darlehensvertrag
BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim
Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber
verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur
Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten
Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen
zurückzuerstatten.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem
Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu
entrichten.
(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht
bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der
Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen
nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur
Rückerstattung berechtigt.
BGB § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des
Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für
einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder
teilweise kündigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten
Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des
Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in
bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer
jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch
ein Grundoder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten
nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten;
3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem
vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten;
wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der
Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser
Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit
veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder
Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen
zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen
1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies
gilt nicht bei Darlehen an
den Bund, ein Sondervermögen
des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen
Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
BGB § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers
oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine
wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die
Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet
wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens
im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem
für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen
durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der
Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten
Interessen dies gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn
der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer
anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens
beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen
Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht
(Vorfälligkeitsentschädigung).
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.
BGB § 491 Verbraucherdarlehensvertrag
(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem
Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer
(Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf
Verbraucherdarlehensverträge,
1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag)
200 Euro nicht übersteigt,
2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen
abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen,
3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des
Städtebaus auf Grund öffentlichrechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund
von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die
Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer
zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.
(3) Keine Anwendung finden ferner
1. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf
Verbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder
notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den
Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des
Darlehens sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder
die Kosten geändert werden können;
2. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359 auf
Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von
Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen dienen.
BGB § 492 Schriftform, Vertragsinhalt
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine
strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des
Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform ist genügt,
wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich
erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung,
wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom
Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben:
1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze
des Darlehens,
2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des
Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden
Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht,
bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt
werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags
maßgeblichen Darlehensbedingungen,
3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn
eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der
Vertragsbeendigung,
4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, die,
soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde
nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender
Vermittlungskosten,
5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des
Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den
anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven
Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende
Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich
aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem
Darlehen ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinsesverrechnet
werden,
6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung,
die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird,
7. zu bestellende Sicherheiten.
(1a) Abweichend von Absatz 1
Satz 5 Nr. 2 ist kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei denen die
Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist, sowie bei
Immobiliardarlehensverträgen. Immobiliardarlehensverträge sind
Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens
von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu
Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge
und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis
5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.
(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des
Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des
effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6
der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift
der Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht,
die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die
notariell beurkundet ist.
BGB § 493 Überziehungskredit
(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für
Verbraucherdarlehensverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem
Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu
überziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen keine
weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in
kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den
Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu unterrichten
über
1. die Höchstgrenze des Darlehens,
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins,
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden
kann,
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 sind dem
Darlehensnehmer spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens zu
bestätigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des
Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung
nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 haben in Textform zu erfolgen; es
genügt, wenn sie auf einem Kontoauszug erfolgen.
(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines
laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat
das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie
die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines
Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
BGB § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines
solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die
Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 492 Abs. 1
Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der
Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen
empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem
Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr.
4) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven
oder anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die
Angabe des Gesamtbetrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs. 1a) fehlt. Nicht angegebene
Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen
sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu
berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen
preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit,
diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern. Sicherheiten können bei
fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der
Nettodarlehensbetrag 50.000 Euro übersteigt.
(3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive
Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem
Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um
den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
BGB § 495 Widerrufsrecht
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem
Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1
Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der Darlehensnehmer nach
dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und
ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen
kann.
BGB § 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das
Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen,
gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den
Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger
gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die
Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine
Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer
zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck
nicht entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die
Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben
worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem
Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder
Scheckbegebung entsteht.
BGB § 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von
Teilleistungen
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund
des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den
geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für
Immobiliardarlehensverträge. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz
für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall
kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen
niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf
einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit
dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers
eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der
Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des
gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der
gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1
zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten
Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der
Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der
Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs
nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197Abs. 1 Nr. 3 bis 5
bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer
Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine
Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen
aufVollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen
lautet.
(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten nicht
für Immobiliardarlehensverträge.
BGB § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der
Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in
Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander
folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 Prozent, bei
einer
Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit fünf
Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug
istund
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine
zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung
gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte
Restschuld verlange. Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit
der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen
Regelung anbieten.
(2) Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag,
so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen
laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf
die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Immobiliardarlehensverträge.
Untertitel 2
Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
BGB § 499 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
(1) Die Vorschriften der §§ 358, 359 und 492 Abs. 1 bis 3 und
der §§ 494 bis 498 finden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 entsprechende
Anwendung auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen
entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige
entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
(2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge, die die
Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen
Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte),
gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die in den §§ 500 bis 504 geregelten
Besonderheiten.
(3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem in
§ 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine Anwendung. Bei einem
Teilzahlungsgeschäft tritt an die Stelle des in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten
Nettodarlehensbetrags der Barzahlungspreis.
BGB § 500 Finanzierungsleasingverträge
Auf
Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, §
492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende
Anwendung.
BGB § 501 Teilzahlungsgeschäfte
Auf Teilzahlungsgeschäfte
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die
Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3, §
495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten
die folgenden Vorschriften.
BGB § 502 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von
Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften
(1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung
muss bei Teilzahlungsgeschäften angeben
1. den Barzahlungspreis,
2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen
vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und
sonstiger Kosten),
3. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,
4. den effektiven Jahreszins,
5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem
Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird,
6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer
anderen zu bestellenden Sicherheit.
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven
Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen
Sachen liefert oder Leistungen erbringt.
(2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492 Abs. 1 Satz 1
bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht für Teilzahlungsgeschäfte im
Fernabsatz, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit
Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig
in Textform mitgeteilt sind, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags
eingehend zur Kenntnis nehmen kann.
(3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform
des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht eingehalten ist oder wenn eine der im
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines
Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher
die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der
Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die
Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein
Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im
Zweifel der Marktpreis als
Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben
hierüber nicht gefordert werden. Ist der effektive oder der anfängliche
effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der
Teilzahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche
effektiveJahreszins zu niedrig angegeben ist.
BGB § 503 Rückgaberecht, Rücktritt bei
Teilzahlungsgeschäften
(1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs. 1 zustehenden
Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt
werden.
(2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen
Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Abs. 1 bezeichneten
Voraussetzungen zurücktreten. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die
infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der
Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen
eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf
Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als
Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem
Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der
Wegnahme zu vergüten. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die
Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§
358 Abs. 2) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im
Fall des Rücktritts bestimmt
sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach
den Sätzen 2 und 3.
BGB § 504 Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften
Erfüllt der Verbraucher
vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert
sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen
Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen
Erfüllung entfallen. Ist ein Barzahlungspreis gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 nicht
anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Zinsen
und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Unternehmer jedoch für die
ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen,
wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums
erfüllt. Untertitel 3 Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher
BGB § 505 Ratenlieferungsverträge
(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei
Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers
auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter
Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die
Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum
Gegenstand hat oder
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von
Sachen zum Gegenstand hat, ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht
in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1
genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis
zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
(2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der
schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit
verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer
hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Untertitel 4 Unabdingbarkeit, Anwendung auf
Existenzgründer
BGB § 506 Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des
Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn
sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
BGB § 507 Anwendung auf Existenzgründer
Die §§ 491 bis 506 gelten auch für natürliche Personen, die sich
ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für
die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es
sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 50.000
Euro.
BGB §§ 508 bis 515 (weggefallen)
Titel 4 Schenkung
BGB § 516 Begriff der Schenkung
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen
bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die
Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so
kann ihn der Zuwendend unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung
über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als
angenommen, wenn nicht der andere
sie vorher abgelehnt hat. Im
Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
BGB § 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
Eine Schenkung liegt nicht
vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt
oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet
oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
BGB § 518 Form des Schenkungsversprechens
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung
schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens
erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein
Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt
wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der
versprochenen Leistung geheilt.
BGB § 519 Einrede des Notbedarfs
(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines
schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das
Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die
Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet
wird.
(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen,
so geht der früher entstandene Anspruch vor.
BGB § 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
Verspricht der Schenker eine
in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die
Verbindlichkeit mit seinem Tod, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein
anderes ergibt.
BGB § 521 Haftung des Schenkers
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten.
BGB § 522 Keine Verzugszinsen
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht
verpflichtet.
BGB § 523 Haftung für Rechtsmängel
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht,
so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes
versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines
Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel
dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die für die Haftung des Verkäufers für
Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der §§ 435, 436, 444,
452, 453 finden entsprechende Anwendung.
BGB § 524 Haftung für Sachmängel
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der
verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der
Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann
der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem
Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, dass ihm anstelle der
fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler
arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer
fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese
Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache
geltenden
Vorschriften entsprechende
Anwendung.
BGB § 525 Schenkung unter Auflage
(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann
die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen
Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die
Vollziehung verlangen.
BGB § 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage
Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der
verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der
Auflage erforderlich Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte
berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel
entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage
ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die
Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen, als sie infolge des
Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen.
BGB § 527 Nichtvollziehung der Auflage
(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker
die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei
gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das
Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter
berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.
BGB § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung
außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen
Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren
Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht
zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt
erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet
die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht
der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des
Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher
Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
BGB § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen,
wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner
Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre
verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk
herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der
ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
BGB § 530 Widerruf der Schenkung
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der
Beschenkte durch eine schwere Verfehlung
gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes
schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des
Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den
Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
BGB § 531 Widerrufserklärung
(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Beschenkten.
(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des
Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung gefordert werden.
BGB § 532 Ausschluss des Widerrufs
Der Widerruf ist
ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit
dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der
Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist.
Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
BGB § 533 Verzicht auf Widerrufsrecht
Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der
Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
BGB § 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der
Rückforderung und demWiderruf.
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem
Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der
Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand
zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte
Miete zu entrichten.
BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter
einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder
entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die
Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete
befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur
eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung
der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache
durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
BGB § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des
Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss
vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der
Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines
Mangels in Verzug, so kann der Miete unbeschadet der Rechte aus § 536
Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist
oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung
oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
BGB § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei
Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei
Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536
und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel
arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so
kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine
Rechte bei der Annahme vorbehält.
BGB § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel;
Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache
oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht
vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter
unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an
der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter
infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der
Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe
nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
BGB § 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des
Mieters wegen eines Mangels
Auf eine Vereinbarung, durch
die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen
oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den
Mangel arglistig verschwiegen hat.
BGB § 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher
Verhinderung des Mieters
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch
befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung
seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er
aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs
an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der
Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
BGB § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen
Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den
vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu
vertreten.
BGB § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht
des Mieters
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die
Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach
den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung
wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
BGB § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht
berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen,
insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis,
so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund
vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so
hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu
vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
BGB § 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem
Gebrauch
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache
trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
BGB § 542 Ende des Mietverhältnisses
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede
Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist,
endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich
gekündigt oder
2. verlängert wird.
BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem
Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen
Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz
oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem
Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden
Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung
der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine
erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist,
der
die Miete für zwei Monate erreicht. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3
ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird.
Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung
befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht
aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer
zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung
zulässig. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg
verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des
Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende
Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist
streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder
die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmtenFrist bewirkt hat, so trifft ihn
die Beweislast.
BGB § 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
Wird ein Mietvertrag für eine
längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf
von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der
Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden
ist.
BGB § 545 Stillschweigende Verlängerung des
Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der
Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit,
sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von
zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von
der Fortsetzung Kenntnis erhält.
BGB § 546 Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung
des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem
Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des
Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
BGB § 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter
Rückgabe
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der
Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen,
die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
BGB § 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des
Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie
zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung
des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
BGB § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des
Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der
Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren
auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der
Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
BGB § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare
Vorschriften
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis
548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und
über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der
Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§
574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse
über
1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet
ist,
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten
Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen
auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch
mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet
hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den
Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die
Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.
(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim
gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a
Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.
BGB § 550 Form des Mietvertrags
Wird der Mietvertrag für
längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er
für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines
Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
BGB § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner
Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3
Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die
als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist
der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste
Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene
Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger
Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine
andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen
des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie
erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim
besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs.
2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der
Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht
ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen
ist.
BGB § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein
berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu
überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies
gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der
Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus
sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer
angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon
abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden
erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 554 Duldung von Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der
Mietsache erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung
von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu
dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen
anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter
Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem
Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden
Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und
die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung
ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache
lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich
ist.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem
Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie
voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu
erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis
zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich
zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei
Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume
verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach
Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang
zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis
4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
BGB § 554a Barrierefreiheit
(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen
Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine
behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich
sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine
Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der
Mietsache oder des Gebäudes das
Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der
Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter
in dem Gebäude zu berücksichtigen.
(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer
angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
BGB § 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Eine Vereinbarung, durch die
sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist
unwirksam.
Kapitel 2 Die Miete
Unterkapitel
1 Vereinbarungen über
die Miete
BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter
Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt.
Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27
der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger
Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als
Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur
in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich
abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die
Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach
Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei
denn, der Vermieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu
Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der
Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang
der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter
Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2
Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
BGB § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind
die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der
Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder
einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab
umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen
Verursachung Rechnung trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann
der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten
zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach
einem Maßstab umgelegt werden
dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der
erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur
vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der
Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
BGB § 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag
der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung
gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder
aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen
oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er
seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete
in Textform angezeigt hat. Eine
zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Unterkapitel
2 Regelungen über die
Miethöhe
BGB § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine
Erhöhung der Miete vereinbaren.
(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die
Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b
vereinbaren.
(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach
Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch
Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen
ergibt.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 557a Staffelmiete
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher
Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete
oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert
bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§
558 bis 559b ausgeschlossen.
(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier
Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die
Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 557b Indexmiete
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass
die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird
(Indexmiete).
(2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von
Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr
unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit
der Vermieter bauliche Maßnahmen auf
Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten
hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung
in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des
Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag
anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem
Zugang der Erklärung zu entrichten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der
Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem
Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.
Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten
Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden
nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den
üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für
Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den
letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen,
geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch
Gesetz oder im Zusammenhang mit einer
Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb
von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um
mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung
nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden
Ausgleichszahlung nicht übersteigt. Der Vermieter kann vom Mieter frühestens
vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb
eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe
Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des
Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des
Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen
Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die
ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a
abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in
Textform zu erklären und zu begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare
Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei
dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung,
so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann
mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach
Absatz 2 stützt.
(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen
enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt.
Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein
Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten
ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein
Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er
die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des
Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des
zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der
Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von
drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das
den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im
Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem
Mieter steht auch in diesem Fall die
Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
BGB § 558c Mietspiegel
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche
Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von
Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder
anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder
mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der
Marktentwicklung angepasst werden.
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein
Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die
Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren
Inhalt und das Verfahren zur Aufstellungund Anpassung von Mietspiegeln zu
erlassen.
BGB § 558d Qualifizierter Mietspiegel
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der
nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde
oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden
ist.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei
Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die
Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden.
Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so
wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die
ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
BGB § 558e Mietdatenbank
Eine Mietdatenbank ist eine
zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung
von Mieten, die von der Gemeinde oder von
Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder
anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen
einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.
BGB § 559 Mieterhöhung bei Modernisierung
(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den
Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie
oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen
auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er
die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten
erhöhen.
(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen
durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen
aufzuteilen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 559a Anrechnung von Drittmitteln
(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten
übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden,
gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.
(2) Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder
teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen
Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den
Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet aus dem Unterschied
zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den
Ursprungsbetrag des Darlehens. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für
erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen. Werden
Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so
verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder
Darlehens.
(3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von
einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die baulichen Maßnahmen
stehen einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Mittel der
Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus
öffentlichen Haushalten.
(4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse
oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie nach
dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der
Erhöhungserklärung
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu
erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der
entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559
und 559a erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des
dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um
sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der
Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche
Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 560 Veränderungen von Betriebskosten
(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter
berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig
auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die
Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und
erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der
Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit
die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht
haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens
jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück,
sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb
von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine
Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend
herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so
kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine
Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach
Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559
geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang
der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des
übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung
nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters
BGB § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem
Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es
erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die
Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das
Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
BGB § 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der
Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch
des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den
gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden
Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
BGB § 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem
Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er
berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf
der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des
Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der
Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die
Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf
eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis
erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht
hat.
BGB § 562c Abwendung des Pfandrechts durch
Sicherheitsleistung
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters
durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem
Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.
BGB § 562d Pfändung durch Dritte
Wird eine Sache, die dem
Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so
kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere
Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien
BGB § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt
führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt
für den Lebenspartner.
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters,
treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der
Ehegatte eintritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der
Kinder des Mieters unberührt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter
einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das
Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der
Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem
Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder
2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt
haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt
der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere
Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder
die Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines
Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis
erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der
Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des
Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt
sind, ist unwirksam.
BGB § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter,
so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern
fortgesetzt.
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb
eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben,
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der
Mieter ist unwirksam.
BGB § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
(1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis
eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben
dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als
Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod
liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach § 563 in
das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt
wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der
Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen.
(3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter
keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach § 563 in das
Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird,
nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.
BGB § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben,
außerordentliche Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in
das Mietverhältnisein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so
wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch
der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des
Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass
ein Eintritt in das
Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
BGB § 565 Gewerbliche Weitervermietung
(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten
Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der
Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten
aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der
Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so
tritt der Mieter anstelle der bisherigen
Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis
mit dem Dritten ein.
(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 566 Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den
Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber
anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem
Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der
Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der
auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem
Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der
Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum
ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung
zulässig ist.
BGB § 566a Mietsicherheit
Hat der Mieter des
veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten
Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte
und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die
Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin
zurRückgewähr verpflichtet.
BGB § 566b Vorausverfügung über die Miete
(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die
Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist
die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des
Eigentumsübergangs laufenden
Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats
über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den
folgenden Kalendermonat bezieht.
(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit
muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs
des Eigentums kennt.
BGB § 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über
die Miete
Ein Rechtsgeschäft, das
zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird,
insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam,
soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat
bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt.
Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das
Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat
bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen
wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
BGB § 566d Aufrechnung durch den Mieter
Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem
Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des
Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die
Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn
der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem
Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst
nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.
BGB § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den
Vermieter
(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an
dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in
Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung
gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen
zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
BGB § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
Wird der vermietete Wohnraum
nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines
Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn
durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen
wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen
Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die
Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch
beeinträchtigen würde.
BGB § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung
des Wohnraums
Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter
der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht
belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen
oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1
und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich
aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat.
BGB § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder
belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend
anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden
Pflichten nicht, so haftet der
Vermieter dem Mieter nach §
566 Abs. 2.
Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel
1 Allgemeine
Vorschriften
BGB § 568 Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der
schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit,
die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig
hinweisen.
BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den
Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine
Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies
gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei
Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser
Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner
vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere
eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen
Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der
rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er
die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur
zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter
spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit
des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen
Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche
Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor
nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene
Kündigung vorausgegangen ist.
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten
Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das
Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei
Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die
Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der
bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem
Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den
Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam.
Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein
soll, aus anderen als den im Gesetz
zugelassenen Gründen
außerordentlich fristlos zu kündigen.
BGB § 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Dem Mieter steht kein
Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.
BGB § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter
Rückgabe von Wohnraum
(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im
Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von
Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist
nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert.
Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der
Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der
Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz
eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis
unter auflösender Bedingung
(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt
sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag
zurückzutreten, kann derVermieter sich nicht berufen.
(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine
Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters
auflösend bedingt ist.
Unterkapitel
2 Mietverhältnisse auf
unbestimmte Zeit
BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes
Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke
der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung
des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht
unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses
an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und
dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine
anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt
außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die
Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den
Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters
sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur
berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter
selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter
auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573
bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom
Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2
Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die
Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
BGB § 573b Teilkündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume
oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573
kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile
beschränkt und sie dazu verwenden will,
1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit
Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
(3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter
eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum
verlangen.
(4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete
verlangen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist
für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der
Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch
vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung
spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
BGB § 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher
Frist
(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung
gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach §
549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats
(gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen
und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die
Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen
anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter
Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen
ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum
zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen
Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach
Widerspruch
(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das
Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller
Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis
zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur
verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen
fortgesetzt wird.
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung
des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es
fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die
Umstände wegfallen, auf Grund deren die Beendigung des Mietverhältnisses eine
Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 574b Form und Frist des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist
schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die
Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses
ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor
der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht
rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des
Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter
den Widerspruch noch im ersten Termin des
Räumungsrechtsstreits erklären.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
BGB § 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei
unvorhergesehenen Umständen
(1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder
Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt
wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies
durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn
Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer
der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen
Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der
Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände
verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter
eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche
Veränderungen bleiben außer Betracht.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
Unterkapitel
3 Mietverhältnisse auf
bestimmte Zeit
BGB § 575 Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen
werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich
verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung
des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten
vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss
schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor
Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt,
ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann
der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so
kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden
Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung
auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des
Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher
Frist
(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen
ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit
Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und
573a entsprechend.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich
bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann.
(3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach §
549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats
(gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam. Unterkapitel 4
Werkwohnungen
BGB § 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei
Werkmietwohnungen
(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines
Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des
Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 ist mit folgenden
Fristen kündigen:
1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre
überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf
des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung
Verpflichteten benötigt wird;
2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum
Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung
von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur
Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen
zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei
Werkmietwohnungen
(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen
sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn
1. der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat;
2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne dass ihm
von dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war, oder
der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeten
Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei
Werkdienstwohnungen
(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses
überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich
des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur
Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit
Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner
Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt führt.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam. Kapitel 6 Besonderheiten bei
der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
BGB § 577 Vorkaufsrecht des Mieters
(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung
an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll,
an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt
nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an
einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den
nachfolgenden Absätzen etwas anderes
ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den
Vorkauf Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den
Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein
Vorkaufsrecht zu verbinden.
(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche
Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen
über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
BGB § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den
Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so
kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr.
2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen
Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders
gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen
BGB § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften
der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume
sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 554
Abs. 1 bis 4 und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Sind die Räume zum
Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
BGB § 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im
Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen
Schiffs entsprechend.
(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang
des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung
des Erwerbers entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche gilt
für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die
Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete; ein
Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist
jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem
Übergang des Eigentums Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.
BGB § 579 Fälligkeit der Miete
(1) Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister
eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu
entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf
der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist,
sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach
Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu
entrichten.
(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.
BGB § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Stirbt der Mieter, so ist
sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb
eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben,
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
BGB § 580a Kündigungsfristen
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die
keine Geschäftsräume sind, oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe
ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum
Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am
ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten
bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte
unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur
zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die
ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres
zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die
ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum
Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist,
spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis
enden soll.
(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden,
wenn ein Mietverhältnis außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Untertitel 4 Pachtvertrag
BGB § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet,
dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte,
soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag
anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist
verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags
sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die
Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
BGB § 582 Erhaltung des Inventars
(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem
Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.
(2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu
ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in
Abgang kommen. Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar
gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft entspricht.
BGB § 582a Inventarübernahme zum Schätzwert
(1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum
Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum
Schätzwert zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen.
(2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und
in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft entspricht. Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der
Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.
(3) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das
vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren. Der Verpächter kann die
Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen,
welche nach den Regeln eineordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück
überflüssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den
abgelehnten Stücken auf den Pächter über.
Besteht zwischen dem
Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein
Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. Den Schätzwerten sind die
Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen.
BGB § 583 Pächterpfandrecht am Inventar
(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen
gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein
Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu.
(2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des
Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes
einzelne Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des
Wertes Sicherheit leistet.
BGB § 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten,
nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu
verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn
sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des
Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben.
BGB § 584 Kündigungsfrist
(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein
Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss
eines Pachtjahrs zulässig;sie hat spätestens am dritten Werktag des halben
Jahres zu erfolgen, mit dessen
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
BGB § 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher
Kündigungsrechte
(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht
nicht zu.
(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis
nach § 580 zu kündigen.
BGB § 584b Verspätete Rückgabe
Gibt der Pächter den
gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück,
so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die
vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der
Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den
Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Untertitel 5 Landpachtvertrag
BGB § 585 Begriff des Landpachtvertrags
(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den
seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder
ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet.
Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung
verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen,
sowie die gartenbauliche Erzeugung.
(2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582
bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch
für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die
Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb
verpachtet werden.
BGB § 585a Form des Landpachtvertrags
Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in
schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
BGB § 585b Beschreibung der Pachtsache
(1) Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des
Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in
der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet,
festgestellt werden. Dies gilt für die Beendigung des Pachtverhältnisses
entsprechend. Die Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung
versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.
(2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer
Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei der Anfertigung
Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art, so kann jeder Vertragsteil
verlangen, dass eine Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt
wird, es sei denn, dass seit der Überlassung der Pachtsache mehr als neun
Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei Monate
verstrichen sind; der Sachverständige wird auf Antrag durch das
Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten trägt jeder
Vertragsteil zur Hälfte.
(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt,
so wird im Verhältnis der Vertragsteile zueinander vermutet, dass sie richtig
ist.
BGB § 586 Vertragstypische Pflichten beim
Landpachtvertrag
(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu
der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während
der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen
Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und
Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine
Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache
verpflichtet.
(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und
Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters
wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§
536a bis 536d entsprechend.
BGB § 586a Lasten der Pachtsache
Der Verpächter hat die auf
der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.
BGB § 587 Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei
persönlicher Verhinderung des Pächters
(1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist die
Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem
Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht
dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der
Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 gilt entsprechend.
BGB § 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden,
die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter
zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde,
die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu
rechtfertigen ist. Der Verpächterhat die dem Pächter durch die Maßnahme
entstandenen Aufwendungen und entgangenen Erträge in einem den Umständen nach
angemessenen Umfang zu ersetzen. Auf Verlangenhat der Verpächter Vorschuss zu
leisten.
(3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz
1 höhere Erträgeerzielt oder bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erzielen
könnte, kann der Verpächter verlangen, dass der Pächter in eine angemessene
Erhöhung der Pacht einwilligt, es sei denn, dass dem Pächter eine Erhöhung der
Pacht nach den Verhältnissen des Betriebs nicht zugemutet werden kann.
(4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2
entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. Verweigert der Pächter in
den Fällen des Absatzes 3 seine Einwilligung, so kann sie das
Landwirtschaftsgericht auf Antrag des Verpächters ersetzen.
BGB § 589 Nutzungsüberlassung an Dritte
(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht
berechtigt,
1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen,
insbesondere die Sache weiter zu verpachten,
2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem
landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu
überlassen.
(2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache
einem Dritten, so hat er ein Verschulden, dass dem Dritten bei der Nutzung zur
Last fällt, zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis zur
Überlassung erteilt hat.
BGB § 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung
oder der bisherigen Nutzung
(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der
Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern.
(2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die
vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung
die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Der Pächter
darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert
der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das
Landwirtschaftsgericht
ersetzt werden, soweit die
Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des
Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner
berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der
Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren
endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und
Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und
Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung für die
Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das
Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene
Inventar im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache
wesentlich vermindert, so kann der Verpächter schon während der Pachtzeit einen
Geldausgleich in entsprechender
Anwendung des § 582a Abs. 3
verlangen, es sei denn, dass der Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer
zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der
Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.
BGB § 590a Vertragswidriger Gebrauch
Macht der Pächter von der
Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet
einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf Unterlassung
klagen.
BGB § 590b Notwendige Verwendungen
Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen
Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.
BGB § 591 Wertverbessernde Verwendungen
(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter
zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu
ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit
hinaus erhöhen (Mehrwert).
(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen,
so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht
ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen
Verbesserung der Rentabilität des
Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung
seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn
der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei
Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen
und Auflagen ersetzen.
(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über
den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass
der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann
Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem
Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch
in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das
Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis
der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet
auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des
Pachtverhältnisses.
BGB § 591a Wegnahme von Einrichtungen
Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache
versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts
durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der
Pächter ein berechtigtes
Interesse an der Wegnahme
hat. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen
wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
BGB § 591b Verjährung von Ersatzansprüchen
(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder
Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf
Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung
verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt
mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung der
Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf
Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Verpächters.
BGB § 592 Verpächterpfandrecht
Der Verpächter hat für seine
Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen
des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für künftige
Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Mit
Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung genannten Sachen
erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht
unterworfen sind. Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.
BGB § 593 Änderung von Landpachtverträgen
(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die
Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren,
nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes
Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine
Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder
verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den
Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine
Änderung der Pacht nicht verlangt werden.
(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des
Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der
Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende
Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das
Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.
(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das
Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des
Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des
Landwirtschaftsgerichts beantragen.
(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den
Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung,
dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen,
wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist
unwirksam.
BGB § 593a Betriebsübergabe
Wird bei der Übergabe eines
Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück,
das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle
des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der
Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige
Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist
der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist zu kündigen.
BGB § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten
Grundstücks
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines
Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
BGB § 594 Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
Das Pachtverhältnis endet
mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es verlängert sich bei
Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf
unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil
zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer
Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung
bedürfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr
nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn
sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.
BGB § 594a Kündigungsfristen
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder
Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs
für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das
Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der
Schriftform.
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist
die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens
am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht
enden soll.
BGB § 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre
Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre
geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis
spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten
Pachtjahrs kündigen. Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des
Pächters geschlossen ist.
BGB § 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
Ist der Pächter
berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung
an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet,
widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
BGB § 594d Tod des Pächters
(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der
Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis
erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs
Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.
(2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters
widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die
ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von
ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint. Der
Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben
den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses
erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere
ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die
Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form. Kommt
keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
(3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach
Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach § 595 ausgeschlossen.
BGB § 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund
(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des
Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2
zulässig.
(2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b liegt
ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der
Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in
Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr
bemessen, so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für zwei
aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung
der Pacht oder eines nicht
unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.
BGB § 594f Schriftform der Kündigung
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
BGB § 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses
(1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses verlangen, wenn
1. bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine
wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,
2. bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück der Pächter auf
dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung seines Betriebs, der seine
wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und die
vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine
Familie eine Härte bedeuten
würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters
nicht zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen
wiederholt verlangt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, dass
das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung
aller Umstände angemessen ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, das
Pachtverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so
kann der Pächter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der
Bedingungen fortgesetzt wird.
(3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
nicht verlangen, wenn
1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat,
2. der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung
oder im Falle des § 593a zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen
Frist berechtigt ist,
3. die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis über
einen Betrieb, der Zupachtung von Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht,
oder bei einem Pachtverhältnis über Moor- und Ödland, das vom Pächter
kultiviert worden ist, auf mindestens 18 Jahre, bei der Pacht anderer
Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist,
4. der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in
eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger
öffentlicher Aufgaben verwenden will.
(4) Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des
Verpächters soll der Pächter über die Gründe des Fortsetzungsverlangens
unverzüglich Auskunft erteilen.
(5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des
Pachtverhältnisses ablehnen, wenn der Pächter die Fortsetzung nicht mindestens
ein Jahr vor Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt oder auf
eine Anfrage des Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine
zwölfmonatige oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart, so genügt es, wenn das
Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung erklärt wird.
(6) Kommt eine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das
Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung und über die Dauer des
Pachtverhältnisses sowie
über die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gericht kann die
Fortsetzung des Pachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen,
der die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden
Pachtverhältnisses, nicht übersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil
der Pachtsache beschränkt werden.
(7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
spätestens neun Monate vor Beendigung des Pachtverhältnisses und im Falle einer
zwölfmonatigen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach Zugang der
Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den Antrag
nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten
erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.
(8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses
nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der
Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer
berufsständischen Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung, dass
einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen
sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 7
ausübt oder nicht ausübt,
ist unwirksam.
BGB § 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
(1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentliche Kündigung
eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht
ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder
Änderung des Landpachtvertrags zu.
(2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das
Landwirtschaftsgericht Anordnungen überdie Abwicklung eines vorzeitig beendeten
oder eines teilweise beendeten Landpachtvertrags treffen. Wird die Verlängerung
eines Landpachtvertrags auf einen Teil der Pachtsache beschränkt, kann das
Landwirtschaftsgericht die Pacht für diesen Teil festsetzen.
(3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts
gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. Über Streitigkeiten, die
diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das
Landwirtschaftsgericht.
BGB § 596 Rückgabe der Pachtsache
(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach
Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis
zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den
Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.
(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem
Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des
Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
BGB § 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
(1) Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, so hat
der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu
trennenden Früchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu
berücksichtigen.
(2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus
jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen, so hat der Verpächter dem
Pächter die Aufwendungen auf diese Früchte insoweit zu ersetzen, als sie einer
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen.
(3) Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag
vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz. Hat der Pächter mehr Holz
eingeschlagen, als bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig war, so hat er dem
Verpächter den Wert der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu
ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
BGB § 596b Rücklassungspflicht
(1) Der Pächter eines Betriebs hat von den bei Beendigung des
Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel
zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig
ist, auch wenn er bei Beginn des Pachtverhältnisses solche Erzeugnisse nicht
übernommen hat.
(2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größerer
Menge oder besserer Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei
Beginn des Pachtverhältnisses übernommen hat, kann er vom Verpächter Ersatz des
Wertes verlangen.
BGB § 597 Verspätete Rückgabe
Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des
Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der
Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Titel 6 Leihe
BGB § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet,
dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
BGB § 599 Haftung des Verleihers
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten.
BGB § 600 Mängelhaftung
Verschweigt der Verleiher
arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist
er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
BGB § 601 Verwendungsersatz
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der
geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten,
zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer
Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne
Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache
versehen hat, wegzunehmen.
BGB § 602 Abnutzung der Sache
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die
durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher
nicht zu vertreten.
BGB § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den
vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht
berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
BGB § 604 Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach
dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache
zurückzugeben, nachdem der Entleiher
den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher
kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist,
dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck
zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem
Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem
Dritten zurückfordern.
(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt
mit der Beendigung der Leihe.
BGB § 605 Kündigungsrecht
Der Verleiher kann die Leihe
kündigen:
1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der
verliehenen Sache bedarf,
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der
Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder
die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich
gefährdet,
3. wenn der Entleiher stirbt.
BGB § 606 Kurze Verjährung
Die Ersatzansprüche des
Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache
sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die
Vorschriften des § 548 Abs.
1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Titel 7 Sachdarlehensvertrag
BGB § 607 Vertragstypische Pflichten beim
Sachdarlehensvertrag
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber
verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu
überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei
Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge
verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf
die Überlassung von Geld.
BGB § 608 Kündigung
(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit
nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der
Darlehensnehmer kündigt.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener
Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit
vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.
BGB § 609 Entgelt
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung
der überlassenen Sache zu bezahlen.
BGB § 610 (weggefallen)
Titel 8 Dienstvertrag *)
-----
*) Amtlicher Hinweis:
Dieser Titel dient der Umsetzung
1.
der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen
hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen
Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40) und
2. der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar
1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen,
Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26).
BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste
zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung
der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art
sein.
BGB § 611a Geschlechtsbezogene Benachteiligung
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer
Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des
Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer
Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts
benachteiligen. Eine
unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit
eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden
Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare
Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer
Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts
vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das
Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen
oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit
ist.
(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte
Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann
der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht
nicht.
(3) Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl
nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung
in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten. Als Monatsverdienst
gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das
Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden
hätte.
(4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb einer
Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend
gemacht werden. Die Länge der Frist bemißt sich nach einer für die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis
vorgesehenen Ausschlußfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. Ist eine
solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt
die Frist sechs Monate.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg
entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
BGB § 611b Arbeitsplatzausschreibung
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch
innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei
denn, dass ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
BGB § 612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn
die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem
Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die
übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für
gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine
geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen
Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung wird nicht dadurch
gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere
Schutzvorschriften gelten. § 611a Abs. 1 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
BGB § 612a Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung
oder einer Maßnahme nicht
benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
BGB § 613 Unübertragbarkeit
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in
Person zu leisten.
Der Anspruch auf die Dienste
ist im Zweifel nicht übertragbar.
BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
§ 613a: Zur Anwendung im beigetretenen Gebiet vgl. BGBEG Art. 232
§ 5
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf
einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den
im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese
Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine
Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses
zwischen dem neuen Inhaber und dem
Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem
Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2
gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch
Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung
geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und
Pflichten geändert werden, wenn der
Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder
bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen
Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer
vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber
für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs
entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig
werden, als Gesamtschuldner. Werden
solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so
haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im
Zeitpunkt des
Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine
Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers
durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des
Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder neue Inhaber hat die von
einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu
unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des
Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des
Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach
Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem
bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
BGB § 614 Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der
Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten
bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu
entrichten.
BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei
Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte
mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die
infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung
verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den
Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der
Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des
Arbeitsausfalls trägt.
BGB § 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung
Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig,
dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner
Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert
wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit
der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden
Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
BGB § 617 Pflicht zur Krankenfürsorge
(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches die
Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch
nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und
ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die
Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die
Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch
Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt
werden. Die Kosten können
auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden.
Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach
§ 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des
Dienstverhältnisses außer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht
ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung
oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen
ist.
BGB § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder
Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so
einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner
Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der
Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als
die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft
aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und
Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen
Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die
Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich
sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung
des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen
nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte
Handlungen geltenden Vorschriften er §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.
BGB § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden
Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt
werden.
BGB § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis
entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten
hat.
BGB § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für
die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch
aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder
Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit
abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
BGB § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne
des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag
für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am
ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am
fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren
Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist,
jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder
hauptsächlich in Anspruch
nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen
einzuhalten.
BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines
Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten
oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die
Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines
Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines
Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor
der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht
berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die
Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei
Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können
durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen
Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen
nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung
zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1
genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe
eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von
drei Monaten
hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20
Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
beschäftigt und
die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der
Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr
als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu
berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den
Absätzen 1 bis 3 genannten
Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung
durch den Arbeitgeber.
BGB § 623 Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
BGB § 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als
fünf Jahre
Ist das Dienstverhältnis für
die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen,
so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt
werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
BGB § 625 Stillschweigende Verlängerung
Wird das Dienstverhältnis
nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen
Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern
nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.
BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten
Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den
für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss
dem anderen Teil auf Verlangen den
Kündigungsgrund unverzüglich
schriftlich mitteilen.
BGB § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im
Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete
Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in
einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer
Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden
pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass
sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn,
dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne
solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
BGB § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser
Kündigung
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das
Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der
Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der
Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des
anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein
vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein
Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen
infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die
Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete
sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands
erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten
des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung
des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
BGB § 629 Freizeit zur Stellungssuche
Nach der Kündigung eines
dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf
Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu
gewähren.
BGB § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
Bei der Beendigung eines
dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein
schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das
Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu
erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist
ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der
Gewerbeordnung Anwendung.
Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1 Werkvertrag
BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung
des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten
Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die
Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder
Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
BGB § 632 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn
die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu
erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist
bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe
die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
BGB § 632a Abschlagszahlungen
Der Unternehmer kann von dem
Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für
die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für
erforderlich Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert
sind. Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des
Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür
geleistet wird.
BGB § 633 Sach- und Rechtsmangel
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach-
und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das
Werk frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der
Besteller nach der Art des Werks erwarten kann. Einem Sachmangel steht es
gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk
in zu geringer Menge herstellt.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in
Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den
Besteller geltend machen können.
BGB § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die
Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein
anderes bestimmt ist,
1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag
zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a
Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
BGB § 634a Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche
verjähren
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk,
dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in
der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen
Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür
besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren
die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den
Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die
Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218.
Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1
die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts
dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der
Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden
§ 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
BGB § 635 Nacherfüllung
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der
Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk
herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des §
275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann
er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis
348 verlangen.
BGB § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und
Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281
Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn
der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
BGB § 637 Selbstvornahme
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes
nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen
Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung
einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen
oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur
Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
BGB § 638 Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung
durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des §
323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des
Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen
alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die
Minderung ist, soweit erforderlich, durch
Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung
gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und §
347 Abs. 1 finden entsprechende
Anwendung.
BGB § 639 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch
welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt
werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen
hat.
BGB § 640 Abnahme
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte
Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme
ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht
verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk
nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist
abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1
Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der
Abnahme vorbehält.
BGB § 641 Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile
bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen
Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens
fällig, wenn und soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk
wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat. Hat der
Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werkes Sicherheit geleistet,
gilt dies nur, wenn der Unternehmer dem Besteller
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen,
so kann er nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung
verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des
Mangels erforderlichen Kosten.
(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der
Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die
Vergütung gestundet ist.
BGB § 641a Fertigstellungsbescheinigung
(1) Der Abnahme steht es gleich, wenn dem Unternehmer von einem
Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass
1. das versprochene Werk, im Falle des § 641 Abs. 1 Satz 2
auch ein Teil desselben, hergestellt ist und
2. das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber
dem Gutachter behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung
feststellbar sind,
(Fertigstellungsbescheinigung). Das gilt nicht, wenn das Verfahren nach den
Absätzen 2 bis 4 nicht eingehalten worden ist oder wenn die Voraussetzungen des
§ 640 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben waren; im Streitfall hat dies der
Besteller zu beweisen. §
640 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Es wird vermutet, dass ein Aufmaß
oder eine Stundenlohnabrechnung, die der Unternehmer seiner Rechnung zugrunde
legt, zutreffen, wenn der Gutachter dies in der Fertigstellungsbescheinigung
bestätigt.
(2) Gutachter kann sein
1. ein Sachverständiger, auf den sich Unternehmer und
Besteller verständigt haben, oder
2. ein auf Antrag des Unternehmers durch eine
Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Architektenkammer oder
eine Ingenieurkammer bestimmter öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger. Der Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt. Er ist diesem
und dem Besteller des zu begutachtenden Werkes gegenüber verpflichtet die
Bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.
(3) Der Gutachter muss mindestens einen Besichtigungstermin
abhalten; eine Einladung hierzu unter Angabe des Anlasses muss dem Besteller
mindestens zwei Wochen vorher zugehen. Ob das Werk frei von Mängeln ist,
beurteilt der Gutachter nach einem schriftlichen Vertrag, den ihm der
Unternehmer vorzulegen hat. Änderungen dieses Vertrags sind dabei nur zu
berücksichtigen, wenn sie schriftlich vereinbart sind oder von den
Vertragsteilen übereinstimmend gegenüber dem Gutachter vorgebracht werden. Wenn
der Vertrag entsprechende Angaben nicht enthält, sind die allgemein anerkannten
Regeln der Technik zugrunde zu legen. Vom Besteller geltend gemachte Mängel
bleiben
bei der Erteilung der Bescheinigung unberücksichtigt, wenn sie
nach Abschluss der Besichtigung vorgebracht werden.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung des
Werkes oder von Teilen desselben durch den Gutachter zu gestatten. Verweigert
er die Untersuchung, wird vermutet, dass das zu untersuchende Werk
vertragsgemäß hergestellt worden ist; die Bescheinigung nach Absatz 1 ist zu
erteilen.
(5) Dem Besteller ist vom Gutachter eine Abschrift der
Bescheinigung zu erteilen. In Ansehung von Fristen, Zinsen und Gefahrübergang
treten die Wirkungen der Bescheinigung erst mit ihrem Zugang beim Besteller
ein.
BGB § 642 Mitwirkung des Bestellers
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des
Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das
Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene
Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits
nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung,
andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
erwerben kann.
BGB § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
Der Unternehmer ist im Falle
des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine
angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige,
wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag
gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist rfolgt.
BGB § 644 Gefahrtragung
(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des
Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn
über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von
dem Besteller gelieferten Stoffes ist der
Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des
Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so finden die für den
Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.
BGB § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von
dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die
Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar
geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu
vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit
entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der
Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche
gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen
Verschuldens bleibt unberührt.
BGB § 646 Vollendung statt Abnahme
Ist nach der Beschaffenheit
des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2
und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des
Werkes.
BGB § 647 Unternehmerpfandrecht
Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein
Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen
des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung
in seinen Besitz gelangt sind.
BGB § 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers
(1) Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles
eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer
Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk
noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für
einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in
der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine
Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung
einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers
verlangen; Absatz 1 Satz 2 giltsinngemäß. § 647 findet keine Anwendung.
BGB § 648a Bauhandwerkersicherung
(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder
eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden
Vorleistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen in der Weise
verlangen, dass er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene
Frist mit der Erklärung bestimmt, dass er nach dem Ablauf der Frist seine
Leistung verweigere. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen
Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen
Zusatzauftrag ergibt, sowie wegen Nebenforderungen verlangt werden; die
Nebenforderungen sind mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs
anzusetzen. Sie ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der
Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer
wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit
Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der
Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein
sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer
nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers
anerkennt oder durch vorläufig
vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden
ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung
begonnen werden darf.
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der
Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu
erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des
Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten
werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine
Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf
Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 ausgeschlossen.
(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß, so
bestimmen sich die Rechte des Unternehmers nach den §§ 643 und 645 Abs. 1. Gilt
der Vertrag danach als aufgehoben, kann der Unternehmer auch Ersatz des
Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des
Vertrags vertraut hat. Dasselbe gilt, wenn der Besteller in zeitlichem Zusammenhang mit dem Sicherheitsverlangen
gemäß Absatz 1 kündigt, es sei denn, die Kündigung ist nicht erfolgt, um der
Stellung der Sicherheit zu entgehen. Es wird vermutet, dass der Schaden 5
Prozent der Vergütung beträgt.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine
Anwendung, wenn der Besteller
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur
Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne
Einliegerwohnung
ausführen lässt; dies gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens
durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers
ermächtigten Baubetreuer.
(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
BGB § 649 Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den
Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die
vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen
lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
BGB § 650 Kostenanschlag
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden,
ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags
übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche
Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der
Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1
bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten,
so hat der Unternehmer dem Besteller
unverzüglich Anzeige zu machen.
BGB § 651 Anwendung des Kaufrechts *)
Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über
den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch
Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff
zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden
beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642,
643, 645, 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
-----
*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten
des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Untertitel 2 Reisevertrag *)
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*) Amtlicher Hinweis:
Dieser Untertitel dient der Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über
Pauschalreisen (ABl. EG Nr.
L 158 S. 59).
BGB § 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet,
dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der
Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu
zahlen.
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln,
welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt
unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet
wird, dass der Erklärende vertraglich
vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag
(Reisebestätigung) zur Verfügung zu stellen. Die Reisebestätigung und ein
Prospekt, den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, müssen die in der
Rechtsverordnung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.
(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn
dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen
ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, die Hafen oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine
Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt
wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises
nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder
eine zulässig Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des
Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann
stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter,
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn
der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
BGB § 651b Vertragsübertragung
(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt
seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der
Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten.
BGB § 651c Abhilfe
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu
erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern
behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem
Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom
Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst
Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der
Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten
wird.
BGB § 651d Minderung
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so
mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638
Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende
schuldhaft unterlässt, den Mangel
anzuzeigen.
BGB § 651e Kündigung wegen Mangels
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c
bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag
kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus
wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter
eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen,
ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch
für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen.
Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für
den Reisenden kein Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der
Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls
der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die
Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter
zur Last.
BGB § 651f Schadensersatz
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der
Mangel der Reise beruht Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten
hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so
kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen.
BGB § 651g Ausschlussfrist, Verjährung
(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren
in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt
mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
BGB § 651h Zulässige Haftungsbeschränkung
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem
Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den
dreifachen Reisepreis beschränken,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende
gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht
werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann
sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem
Reisenden hierauf berufen.
BGB § 651i Rücktritt vor Reisebeginn
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag
zurücktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch
eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt
sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen erwerben kann.
(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung
der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des
Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.
BGB § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende
den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die
Vorschriften des des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu
tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
BGB § 651k Sicherstellung, Zahlung
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem
Reisenden erstattet werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge
Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge
Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des
Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. Die
Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut
(Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr
insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro
begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer
insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten
Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in
dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den
Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder
auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein)
nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem
ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem
Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein
erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist.
In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den
Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den
Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber
verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn
er ihn dem Reisenden
aushändigt.
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des
Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder
annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein
Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf
den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder
sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von
diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht,
wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form
gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der
Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner
Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in
Übereinstimmung mit den Vorschriften
des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach
Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden
die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner
gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine
Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des
öffentlichen Rechts ist, über deren
Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
BGB § 651l Gastschulaufenthalte
(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate
andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des
Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum
Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag,
der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten
Durchführung eines
Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im
Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.
(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den
Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und
Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und
2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des
Gastschülers im
Aufnahmeland zu schaffen.
(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet § 651i
Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter ihn
nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über
1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft
bestimmten Gastfamilie und
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im
Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, informiert und auf den
Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.
(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise
jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, so ist der Reiseveranstalter
berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu
verlangen. Er ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen
zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den
Gastschüler zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last.
Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j
kündigen kann.
BGB § 651m Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des
Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs.
2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an
den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer
Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt.
Titel 10 Mäklervertrag
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
BGB § 652 Entstehung des Lohnanspruchs
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines
Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht,
ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des
Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der
Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der
Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es
vereinbart ist. Dies gilt auch dann,
wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
BGB § 653 Mäklerlohn
(1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die
dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu
erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem
Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche
Lohn als vereinbart anzusehen.
BGB § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
BGB § 655 Herabsetzung des Mäklerlohns
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines
Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein
unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des
Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag
herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die
Herabsetzung ausgeschlossen.
Untertitel 2 Darlehensvermittlungsvertrag zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher
BGB § 655a Darlehensvermittlungsvertrag
Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem
Verbraucher gegen Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder
ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
nachzuweisen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften.
Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten
Umfang.
BGB § 655b Schriftform
(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen
Form. In dem Vertrag ist vorbehaltlich sonstiger Informationspflichten
insbesondere die Vergütung des Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des
Darlehens anzugeben; hat der Darlehensvermittler auch mit dem Unternehmer eine
Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Der Vertrag darf nicht mit
dem Antrag auf Hingabe des Darlehens
verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den
Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des
Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.
BGB § 655c Vergütung
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet,
wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das
Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers
nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit
Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens
(Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der
effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahreszins nicht erhöht;
bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen effektiven Jahreszinses
für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
BGB § 655d Nebenentgelte
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der
Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit
zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der
Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann
vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler
entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
BGB § 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf
Existenzgründer
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum
Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses
Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
(2) Dieser Untertitel gilt auch für
Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 507.
Untertitel 3 Ehevermittlung
BGB § 656 Heiratsvermittlung
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der
Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des
Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf
Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden,
weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch
die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler
gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht,
insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
Titel 11 Auslobung
BGB § 657 Bindendes Versprechen
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die
Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges,
aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die
Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser
nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
BGB § 658 Widerruf
(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen
werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die
Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet
werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in
der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.
BGB § 659 Mehrfache Vornahme
(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist,
mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die
Handlung zuerst vorgenommen hat.
(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen
worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. Lässt sich die
Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der
Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.
BGB § 660 Mitwirkung mehrerer
(1) Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die
Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter
Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen
unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil.
(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der
Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt,
die Erfüllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre
Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, dass
die Belohnung für alle hinterlegt wird.
(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet
Anwendung.
BGB § 661 Preisausschreiben
(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat,
ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung
bestimmt wird.
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist
erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen
den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in
Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung
ist für die Beteiligten verbindlich.
(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die
Zuerteilung des Preises die Vorschriften des § 659 Abs. 2 Anwendung.
(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der
Auslobende nur verlangen, wenn er in der
Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.
BGB § 661a Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilung
an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck
erweckt, dass der Verbraucher einen
Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Titel 12 Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
Untertitel 1 Auftrag
BGB § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der
Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen
unentgeltlich zu besorgen.
BGB § 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder
sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte
gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber
unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber
gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte
erboten hat.
BGB § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags
nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur
ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für
das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel
nicht übertragbar.
BGB § 665 Abweichung von Weisungen
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des
Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der
Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der
Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und
dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
BGB § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts
Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung
des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
BGB § 667 Herausgabepflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er
zur Ausführung des Auftrags erhält und
was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
BGB § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber
herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der
Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
BGB § 669 Vorschusspflicht
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen
hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
BGB § 670 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags
Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist
der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
BGB § 671 Widerruf; Kündigung
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen,
von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der
Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann,
es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt.
Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur
Kündigung auch dann berechtigt, wenn er
auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
BGB § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt
der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der
Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des
übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche
Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge
treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
BGB § 673 Tod des Beauftragten
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten.
Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber
unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die
Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber
anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag
gilt insoweit als fortbestehend.
BGB § 674 Fiktion des Fortbestehens
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt
er zugunsten desBeauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte
von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder
das Erlöschen kennen muss.
Untertitel 2 Geschäftsbesorgungsvertrag *)
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*) Amtlicher Hinweis:
Dieser Untertitel dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr.
L 43 S. 25) und
2. Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S.
45).
Kapitel 1 Allgemeines
BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine
Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel
nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670,
672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt,
ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten
Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden
Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht
verpflichtet.
BGB § 675a Informationspflichten
(1) Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist
oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende
standardisierte
Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) schriftlich, in geeigneten
Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte und
Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine
Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich
verbindlich geregelt sind. Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen) haben zusätzlich Informationen über Ausführungsfristen,
Wertstellungszeitpunkte, Referenzkurse von Überweisungen und weitere in der
Verordnung nach Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmte Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zur Verfügung
zu stellen; dies gilt nicht für Überweisungen der in § 676c Abs. 3 bezeichneten
Art.
(2) Im Sinne dieses Titels stehen Kreditinstituten gleich:
1. die Deutsche Bundesbank,
2. andere Unternehmen, die gewerbsmäßig Überweisungen
ausführen, und
3. inländische Zweigstellen von Kreditinstituten und anderen
Unternehmen mit Sitz im Ausland, die
gewerbsmäßig Überweisungen ausführen.
BGB § 676 Kündigung von Übertragungsverträgen
Die Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrags, der die
Weiterleitung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren
im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat
(Übertragungsvertrag), ist nur wirksam, wenn sie dem depotführenden Unternehmen
des Begünstigten so rechtzeitig mitgeteilt wird, dass die Kündigung unter
Wahrung der gebotenen Sorgfalt noch vor der Verbuchung auf dem Depot des
Begünstigten berücksichtigt werden kann. Die Wertpapiere oder die Ansprüche auf
Herausgabe von Wertpapieren sind in diesem Fall an das erstbeauftragte
Unternehmen zurückzuleiten. Im Rahmen von Wertpapierlieferungs- und
Abrechnungssystemen kann ein Übertragungsvertrag abweichend von Satz 1 bereits
von dem in den Regeln des Systems
bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden.
Kapitel 2 Überweisungsvertrag
BGB § 676a Vertragstypische Pflichten; Kündigung
(1) Durch den Überweisungsvertrag wird das Kreditinstitut
(überweisendes Kreditinstitut) gegenüber demjenigen, der die Überweisung
veranlasst (Überweisender), verpflichtet, dem Begünstigten einen bestimmten
Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto beim überweisenden Kreditinstitut
zur Verfügung zu stellen (Überweisung) sowie Angaben zur Person des
Überweisenden und einen angegebenen Verwendungszweck, soweit üblich,
mitzuteilen. Soll die Gutschrift durch ein anderes Kreditinstitut erfolgen, ist
das überweisende Kreditinstitut verpflichtet, den Überweisungsbetrag
rechtzeitig und, soweit nicht anders vereinbart, ungekürzt dem Kreditinstitut
des Begünstigten unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter
Kreditinstitute zu diesem Zweck zu übermitteln und die in Satz 1 bestimmten
Angaben weiterzuleiten. Der Überweisende kann, soweit vereinbart, dem
Kreditinstitut den zu überweisenden Geldbetrag auch in bar zur Verfügung
stellen.
(2) Soweit keine anderen Fristen vereinbart werden, sind
Überweisungen baldmöglichst zu bewirken. Es sind
1. grenzüberschreitende Überweisungen in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die auf deren Währung oder Währungseinheit oder auf Euro
lauten, soweit nichts anderes vereinbart ist, binnen fünf Werktagen, an denen
alle beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen
Sonnabende, (Bankgeschäftstage) auf das Konto des Kreditinstituts des
Begünstigten,
2. inländische Überweisungen in Inlandswährung längstens
binnen drei
Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des
Begünstigten und
3. Überweisungen in Inlandswährung innerhalb einer Haupt oder
einer Zweigstelle eines Kreditinstituts längstens binnen eines
Bankgeschäftstags, andere institutsinterne Überweisungen längstens binnen zwei
Bankgeschäftstagen auf das Konto des Begünstigten
zu bewirken (Ausführungsfrist). Die Frist beginnt, soweit nichts
anderes vereinbart ist, mit Ablauf des Tages, an dem der Name des Begünstigten,
sein Konto, sein Kreditinstitut und die sonst zur Ausführung der Überweisung erforderlichen
Angaben dem überweisenden Kreditinstitut vorliegen und ein zur Ausführung der
Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit
eingeräumt ist.
(3) Das überweisende Kreditinstitut kann den
Überweisungsvertrag, solange die Ausführungsfrist noch nicht begonnen hat, ohne
Angabe von Gründen, danach nur noch kündigen, wenn ein Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Überweisenden eröffnet worden oder ein zur Durchführung der
Überweisung erforderlicher Kredit gekündigt worden ist. Im Rahmen von
Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 bereits
von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt
werden.
(4) Der Überweisende kann den Überweisungsvertrag vor Beginn
der Ausführungsfrist jederzeit, danach nur kündigen, wenn die Kündigung dem
Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt wird, in dem
der Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig zur Gutschrift auf dem
Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen von
Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 bereits
von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt
werden. Das überweisende Kreditinstitut hat die unverzügliche Information des Kreditinstituts des Begünstigten über
eine Kündigung zu veranlassen.
BGB § 676b Haftung für verspätete Ausführung;
Geld-zurück-Garantie
(1) Wird die Überweisung erst nach Ablauf der Ausführungsfrist
bewirkt, so hat das überweisende Kreditinstitut dem Überweisenden den
Überweisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu verzinsen, es sei denn, dass
der Überweisende oder der Begünstigte die Verspätung zu vertreten hat. Der
Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Jahr.
(2) Das überweisende Kreditinstitut hat von im selbst oder von
einem der zwischengeschalteten Kreditinstitute entgegen dem Überweisungsvertrag
einbehaltene Beträge ohne zusätzliche Entgelte und Auslagen nach Wahl des
Überweisenden entweder diesem zu erstatten oder dem Begünstigten zu überweisen.
(3) Der Überweisende kann die Erstattung des
Überweisungsbetrags bis zu einem Betrag von 12.500 Euro (Garantiebetrag)
zuzüglich bereits für die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen
verlangen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist noch
innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen
des Überweisenden an bewirkt worden ist. Der Überweisungsbetrag ist in diesem
Fall vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur Gutschrift des Garantiebetrags auf
dem Konto des Überweisenden mit dem in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zinssatz zu
verzinsen. Mit dem Erstattungsverlangen des Überweisenden und dem Ablauf der
Nachfrist gilt der Überweisungsvertrag als gekündigt. Das Kreditinstitut ist
berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrags unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen für das Kreditinstitut nicht zumutbar
ist und es den Garantiebetrag entrichtet hat oder gleichzeitig entrichtet. Der
Überweisende hat in den Fällen der Sätze 3 und 4 die vereinbarten Entgelte und
Auslagen nicht zu entrichten. Ansprüche nach diesem Absatz bestehen nicht, wenn
die Überweisung nicht bewirkt worden ist, weil der Überweisende dem
überweisenden Kreditinstitut eine fehlerhafte oder unvollständige Weisung
erteilt oder wenn ein von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmtes
zwischengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt hat. In
dem zweiten Fall des Satzes 6 haftet das von dem Überweisenden ausdrücklich
bestimmte Kreditinstitut diesem anstelle des überweisenden Kreditinstituts.
(4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen,
wenn die Ursache für den Fehler bei der
Abwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist.
BGB § 676c Verschuldensunabhängige Haftung, sonstige
Ansprüche
(1) Die Ansprüche nach § 676b setzen ein Verschulden nicht
voraus. Andere Ansprüche, die ein Verschulden voraussetzen, sowie Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. Das überweisende
Kreditinstitut hat hierbei ein Verschulden, das einem zwischengeschalteten
Kreditinstitut zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei
denn, dass die wesentliche Ursache bei einem zwischengeschalteten
Kreditinstitut liegt, das der Überweisende vorgegeben hat. Die Haftung nach
Satz 3 kann bei Überweisungen auf ein Konto im Ausland auf 25.000 Euro begrenzt
werden. Die Haftung für durch die Verzögerung oder Nichtausführung der
Überweisung entstandenen Schaden kann auf 12.500 Euro begrenzt werden; dies
gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für
Gefahren, die das Kreditinstitut besonders übernommen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 2 haftet das
von dem Überweisenden vorgegebene zwischengeschaltete Kreditinstitut anstelle
des überweisenden Kreditinstituts.
(3) Von den Vorschriften des § 675 Abs. 1, der §§ 676a und 676b
und des Absatzes 1 darf, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, zum Nachteil
des Überweisenden nur bei Überweisungen abgewichen werden,
1. deren Überweisender ein Kreditinstitut ist,
2. die den Betrag von 75.000 Euro übersteigen oder
3. die einem Konto eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der
Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraums gutgeschrieben werden sollen.
Kapitel 3 Zahlungsvertrag
BGB § 676d Vertragstypische Pflichten beim Zahlungsvertrag
(1) Durch den Zahlungsvertrag verpflichtet sich ein
zwischengeschaltetes Kreditinstitut gegenüber einem anderen Kreditinstitut, im
Rahmen des
Überweisungsverkehrs einen Überweisungsbetrag an ein weiteres
Kreditinstitut oder an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterzuleiten.
(2) Das Kreditinstitut des Begünstigten ist verpflichtet, einen
Überweisungsbetrag an das überweisende Kreditinstitut zurückzuleiten, wenn ihm
vor dessen Eingang eine entsprechende Mitteilung durch das überweisende
Kreditinstitut zugeht. Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen braucht die
Kündigung von dem in den Regeln des Systems festgelegten Zeitpunkt an nicht mehr beachtet zu werden.
BGB § 676e Ausgleichsansprüche
(1) Liegt die Ursache für eine verspätete Ausführung einer
Überweisung in dem Verantwortungsbereich eines zwischengeschalteten
Kreditinstituts, so hat dieses den Schaden zu ersetzen, der dem überweisenden
Kreditinstitut aus der Erfüllung der Ansprüche des Überweisenden nach § 676b
Abs. 1 entsteht.
(2) Das zwischengeschaltete Kreditinstitut hat die von ihm
selbst entgegen dem Überweisungsvertrag einbehaltenen Beträge ohne zusätzliche
Entgelte und Auslagen nach Wahl des überweisenden Kreditinstituts entweder
diesem zu erstatten oder dem Begünstigten zu überweisen.
(3) Das Kreditinstitut, das mit dem überweisenden
Kreditinstitut einen Zahlungsvertrag geschlossen hat, ist verpflichtet, diesem
die geleisteten Zahlungen zu erstatten, zu denen dieses nach § 676b Abs. 3
gegenüber dem Überweisenden verpflichtet war. Jedes zwischengeschaltete
Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kreditinstitut, mit dem es einen
Zahlungsvertrag zur Weiterleitung der Überweisung abgeschlossen hat, die nach
Satz 1 oder nach dieser Vorschrift geleisteten Zahlungen zu erstatten. Wird die
Überweisung nicht bewirkt, weil ein Kreditinstitut dem von ihm
zwischengeschalteten Kreditinstitut eine fehlerhafte oder unvollständige
Weisung erteilt hat, ist der Erstattungsanspruch dieses Kreditinstituts nach
den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Das Kreditinstitut, das den Fehler zu
vertreten hat, hat dem überweisenden Kreditinstitut den ihm aus der Erfüllung
seiner Verpflichtungen nach § 676c Abs. 1 entstehenden weitergehenden Schaden
zu ersetzen.
(4) An der Weiterleitung eines Überweisungsbetrags beteiligte
Kreditinstitute, die nicht auf Ersatz haften, haben selbständig nach dem
Verbleib des Überweisungsbetrags zu forschen und dem Anspruchsberechtigten den
von ihnen aufgefundenen Überweisungsbetrag abzüglich einer angemessenen
Entschädigung für die Nachforschung zu erstatten.
(5) Entfallen Ansprüche, weil der Überweisende das zur Weiterleitung
beauftragte Kreditinstitut vorgegeben hat, so hat dieses den Überweisenden so
zu stellen, wie er bei Anwendung des §
676b Abs. 3 stünde. Im Übrigen gilt § 676b Abs. 4 sinngemäß.
Kapitel 4 Girovertrag
BGB § 676f Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag
Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut verpflichtet, für
den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto
gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos
abzuwickeln. Es hat dem Kunden eine weitergeleitete Angabe zur Person des
Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen.
BGB § 676g Gutschriftanspruch des Kunden
(1) Ist ein Überweisungsbetrag bei dem Kreditinstitut des
Kunden eingegangen, so hat es diesen Betrag dem Kunden innerhalb der
vereinbarten Frist, bei Fehlen einer Fristvereinbarung innerhalb eines
Bankgeschäftstags nach dem Tag, an dem der Betrag dem Kreditinstitut
gutgeschrieben wurde, gutzuschreiben, es sei denn, es hat vor dem Eingang des
Überweisungsbetrags eine Mitteilung nach § 676d Abs. 2 Satz 1 erhalten. Wird der überwiesene Betrag nicht fristgemäß dem
Konto des Kunden gutgeschrieben, so hat das Kreditinstitut dem Kunden den
Überweisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu verzinsen, es sei denn, dass
der Überweisende oder der Kunde die Verspätung zu
vertreten hat. § 676b Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. Die Gutschrift
ist, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung
des eingegangenen Betrags auf dem Konto des Kunden, soweit mit Unternehmern
nichts anderes vereinbart ist, unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der
Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden ist.
(2) Hat das Kreditinstitut bei der Gutschrift auf dem Konto des
Kunden den Überweisungsbetrag vertragswidrig gekürzt, so hat es den Fehlbetrag
dem Begünstigten frei von Entgelten und Auslagen gutzuschreiben. Der Anspruch
des Kreditinstituts auf ein im Girovertrag vereinbartes Entgelt für die
Gutschrift von eingehenden Zahlungen bleibt unberührt.
(3) Ist ein Zahlungsvertrag von einem Kreditinstitut nicht
ausgeführt worden, das von dem Kreditinstitut des Begünstigten mit der
Entgegennahme beauftragt worden ist, so hat dieses seinem Kunden den
Überweisungsbetrag bis zu einem Betrag von 12.500 Euro ohne zusätzliche Entgelte
und Kosten gutzuschreiben.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 setzen ein
Verschulden nicht voraus. Weitergehende Ansprüche, die ein Verschulden
voraussetzen, bleiben unberührt. Das Kreditinstitut des Kunden hat hierbei ein
Verschulden eines von ihm zwischengeschalteten Kreditinstituts wie eigenes
Verschulden zu vertreten. Die Haftung nach Satz 3 kann bei Überweisungen auf
ein Konto im Ausland auf 25.000 Euro begrenzt werden. Die Haftung für durch die
Verzögerung oder Nichtausführung der Überweisung entstandenen Schaden kann auf
12.500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die das Kreditinstitut
besonders übernommen hat. Die Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Fehler
bei der Ausführung des Vertrags auf höherer Gewalt beruht.
(5) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 darf, soweit dort
nichts anderes bestimmt ist, zum Nachteil des Begünstigten nur bei
Überweisungen der in § 676c Abs. 3
bezeichneten Art abgewichen werden.
BGB § 676h Missbrauch von Zahlungskarten *)
Das Kreditinstitut kann Aufwendungsersatz für die Verwendung von
Zahlungskarten oder von deren Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem Dritten
missbräuchlich verwendet wurden. Wenn der Zahlungskarte nicht ein Girovertrag,
sondern ein anderer Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, gilt Satz 1 für
den Kartenaussteller entsprechend.
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*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag
BGB § 677 Pflichten des Geschäftsführers
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm
beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft
so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen
wirklichen oder mutmaßlichen Willen es
erfordert.
BGB § 678 Geschäftsführung gegen den Willen des
Geschäftsherrn
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder
dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der
Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus
der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein
sonstiges Verschulden nicht zur Last
fällt.
BGB § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens
des Geschäftsherrn
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des
Geschäftsherrn kommt nicht inBetracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine
Pflicht des Geschäftsherrn, deren
Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche
Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
BGB § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem
Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
BGB § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald
es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf
die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden
Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende
Anwendung.
BGB § 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des
Geschäftsführers
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den
Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und
dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der
Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In
den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn
die Übernahme der Geschäftsführung mit
dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
BGB § 684 Herausgabe der Bereicherung
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der
Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die
Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die
Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der im § 683 bestimmte Anspruch
zu.
BGB § 685 Schenkungsabsicht
(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er
nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder
diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt,
von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.
BGB § 686 Irrtum über Person des Geschäftsherrn
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im
Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt
und verpflichtet.
BGB § 687 Unechte Geschäftsführung
(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung,
wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes
sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes,
obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr
die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen.
Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer
nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
Titel 14 Verwahrung
BGB § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine
ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche
Sache aufzubewahren.
BGB § 689 Vergütung
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend
vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung
zu erwarten ist.
BGB § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der
Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
BGB § 691 Hinterlegung bei Dritten
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte
Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten
gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last
fallendes Verschulden zu vertreten. Für
das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
BGB § 692 Änderung der Aufbewahrung
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung
zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei
Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der
Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten,
wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
BGB § 693 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die
er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum
Ersatz verpflichtet.
BGB § 694 Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten
Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die
gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch
kennen muss oder dass er sie dem
Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.
BGB § 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit
zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die
Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
BGB § 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht
bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist
eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung
des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.
BGB § 697 Rückgabeort
Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an
welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die
Sache dem Hinterleger zu bringen.
BGB § 698 Verzinsung des verwendeten Geldes
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er
verpflichtet, es von der Zeit der
Verwendung an zu verzinsen.
BGB § 699 Fälligkeit der Vergütung
(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der
Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist die Vergütung nach
Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach demAblauf der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie
bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen
entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung
über die Vergütung sich ein anderes ergibt.
BGB § 700 Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das
Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen
von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die
Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über
den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer,
hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die
Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften
über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der
Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit
und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den
Verwahrungsvertrag.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung
der im Absatz 1 bezeichneten Art nur
gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten
BGB § 701 Haftung des Gastwirts
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung
aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung
oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes
aufgenommener Gast eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur
Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem
Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu
bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der
Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind,
2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder
nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem
Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind. Im Falle einer Anweisung
oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts
gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den
Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die
Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder
einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die
Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf
Sachen, die in einem Fahrzeug belassen
worden sind, und auf lebende Tiere.
BGB § 702 Beschränkung der Haftung; Wertsachen
(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem
Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag
entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis
zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an
die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro.
(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,
1. wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von
ihm oder seinen Leuten verschuldet ist,
2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung
übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des
Absatzes 3 abgelehnt hat.
(3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere,
Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei
denn, dass sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von
übermäßigem Wert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind. Er kann verlangen,
dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten
Behältnis übergeben werden.
BGB § 702a Erlass der Haftung
(1) Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen
werden, soweit sie den nach § 702 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt.
Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall, dass der Verlust,
die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des
Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder dass es sich um
Sachen handelt, deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der
Vorschrift des § 702 Abs. 3 abgelehnt hat.
(2) Der Erlass ist nur wirksam, wenn die Erklärung des Gastes
schriftlich erteilt ist und wenn sie
keine anderen Bestimmungen enthält.
BGB § 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch
erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der
Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige
macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung
übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet
ist.
BGB § 704 Pfandrecht des Gastwirts
Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem
Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss
der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für
das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2
und der §§ 562a bis 562d finden
entsprechende Anwendung.
Titel 16 Gesellschaft
BGB § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die
Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der
durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern,
insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
BGB § 706 Beiträge der Gesellschafter
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen
Vereinbarung gleiche
Beiträge zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so
ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der
Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht
verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die
nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung
von Diensten bestehen.
BGB § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der
durch Verlust verminderten Einlage ist
ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
BGB § 708 Haftung der Gesellschafter
Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden
Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
BGB § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung
aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen
zu entscheiden, so ist die Mehrheit im
Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
BGB § 710 Übertragung der Geschäftsführung
Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem
Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen
Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die
Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so finden die
Vorschriften des § 709 entsprechende Anwendung.
BGB § 711 Widerspruchsrecht
Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte
allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln
berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen
widersprechen. Im Falle des Widerspruchs
muss das Geschäft unterbleiben.
BGB § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung
(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag
übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss
oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet,
durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die
Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den
Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
BGB § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden
Gesellschafter
Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden
Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften
der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein
anderes ergibt.
BGB § 714 Vertretungsmacht
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die
Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die
anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
BGB § 715 Entziehung der Vertretungsmacht
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die
anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die
Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung
mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.
BGB § 716 Kontrollrecht der Gesellschafter
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der
Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft
persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft
einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des
Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende
Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu
der Annahme unredlicher Geschäftsführung
besteht.
BGB § 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem
Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar.
Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung
zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung
verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf
dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.
BGB § 718 Gesellschaftsvermögen
(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die
Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches
Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund
eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen
gehörenden Gegenstands erworben wird.
BGB § 719 Gesamthänderische Bindung
(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem
Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen
verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört,
kann der Schuldner nicht eine ihm gegen
einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
BGB § 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners
Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum
Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen,
wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis
408 finden entsprechende Anwendung.
BGB § 721 Gewinn- und Verlustverteilung
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die
Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft
verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss
und die Gewinnverteilung im Zweifel am
Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.
BGB § 722 Anteile am Gewinn und Verlust
(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust
nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die
Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so
gilt die Bestimmung im Zweifel für
Gewinn und Verlust.
BGB § 723 Kündigung durch Gesellschafter
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit
eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine
Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem
Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus
grober
Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen
Verpflichtung unmöglich wird,
2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei
Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner
Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht
besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der
Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der
Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist,
die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn,
dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein
Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen
Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht
ausgeschlossen oder diesen Vorschriften
zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
BGB § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder
fortgesetzter Gesellschaft
Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters
eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für
unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine
Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.
BGB § 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger
(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des
Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er
die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der
Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die
sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit
Ausnahme des Anspruchs auf einen
Gewinnanteil, nicht geltend machen.
BGB § 726 Auflösung wegen Erreichens oder
Unmöglichwerdens des Zweckes
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder
dessen Erreichung unmöglich geworden
ist.
BGB § 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der
Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein
anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen
Gesellschafters den Übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen
und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den
Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen
Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die
übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der
ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
BGB § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder
eines Gesellschafters
(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das
Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines
Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so
können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die
Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.
BGB § 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines
Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als
fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung
kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis
zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters
oder für ihren Verlust in sonstiger Weise.
BGB § 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des
Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt,
sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet
ist.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu
erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung
des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der
Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem
Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch,
wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der
Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
BGB § 731 Verfahren bei Auseinandersetzung
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen
Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung
die Vorschriften über die Gemeinschaft.
BGB § 732 Rückgabe von Gegenständen
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung
überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang
gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
BGB § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden;
Erstattung der Einlagen
(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die
gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche
den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche
einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine
Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung
Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden
Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die
nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der
Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder
in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht
Ersatz verlangt werden.
(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der
Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen,
soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
BGB § 734 Verteilung des Überschusses
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden
und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den
Gesellschaftern nach dem Verhältnis
ihrer Anteile am Gewinn.
BGB § 735 Nachschusspflicht bei Verlust
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen
Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die
Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem
sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn
entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter
den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu
tragen.
BGB § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein
Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein
Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern
fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der
Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen
über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.
BGB § 737 Ausschluss eines Gesellschafters
Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein
Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern
fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen
Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand
eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht
steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden
Gesellschafter.
BGB § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so
wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu.
Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der
Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben,
ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu
zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft
zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche
Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem
Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit
erforderlich, im Wege der Schätzung zu
ermitteln.
BGB § 739 Haftung für Fehlbetrag
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der
gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der
Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem
Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.
BGB § 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust
teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften
ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu
beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs
Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm
gebührenden Betrags und Auskunft über
den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
Titel 17 Gemeinschaft
BGB § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern
sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis
758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
BGB § 742 Gleiche Anteile
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile
zustehen.
BGB § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender
Bruchteil der Früchte.
(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen
Gegenstands insoweit befugt, als nicht
der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
BGB § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den
Teilhabern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des
Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu
treffen; er kann verlangen, dass diese
ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
BGB § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des
gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und
Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der
Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und
Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine
dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und
Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht
beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen
seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine
Zustimmung beeinträchtigt werden.
BGB § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des
gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung
auch für und gegen die Sondernachfolger.
BGB § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche
Gegenstände
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den
gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur
gemeinschaftlich verfügen.
BGB § 748 Lasten- und Kostentragung
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet,
die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung,
der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis
seines Anteils zu tragen.
BGB § 749 Aufhebungsanspruch
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch
Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung
gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der
gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die
Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu
verlangen, diesen Vorschriften zuwider
ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
BGB § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu
verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit
dem Tod eines Teilhabers außer Kraft.
BGB § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu
verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist
bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger.
Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er
ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen,
sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
BGB § 752 Teilung in Natur
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur,
wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände
gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige,
den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung
gleicher Teile unter die Teilhaber
geschieht durch das Los.
BGB § 753 Teilung durch Verkauf
(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die
Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands
nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch
Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an
einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu
versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen
Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die
Kosten zu tragen, wenn der wiederholte
Versuch misslingt.
BGB § 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig,
wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann
jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
BGB § 755 Berichtigung einer Gesamtschuld
(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine
Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer
Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen
Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand
berichtigt wird.
(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend
gemacht werden.
(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des
gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich
ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.
BGB § 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld
Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung,
die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der
Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner
entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands
verlangen. Die Vorschriften des § 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.
BGB § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher
Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht
oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil
in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
BGB § 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der
Verjährung.
Titel 18 Leibrente
BGB § 759 Dauer und Betrag der Rente
(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die
Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der
Jahresbetrag der Rente.
BGB § 760 Vorauszahlung
(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer
anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu
entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Rente.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für
den die Rente im Voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den
Zeitabschnitt entfallende Betrag.
BGB § 761 Form des Leibrentenversprechens
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente
versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist,
schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des
Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das
Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.
Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten
BGB § 762 Spiel, Wette
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit
nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht
deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch
die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer
Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber
eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
BGB § 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn
die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden
die Vorschriften des § 762 Anwendung.
BGB § 764 (weggefallen)
Titel 20 Bürgschaft
BGB § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge
gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit
des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine
bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
BGB § 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung
der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung
in
elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die
Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
BGB § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand
der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die
Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners
geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der
Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht
erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem
Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der
Kündigung und der Rechtsverfolgung.
BGB § 768 Einreden des Bürgen
(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden
geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf
berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der
Hauptschuldner auf sie verzichtet.
BGB § 769 Mitbürgschaft
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie
als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft
nicht gemeinschaftlich übernehmen.
BGB § 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der
Aufrechenbarkeit
(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern,
solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit
zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der
Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine
fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
BGB § 771 Einrede der Vorausklage
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange
nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne
Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der
Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen
gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner
ohne Erfolg versucht hat.
BGB § 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des
Gläubigers
(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die
Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem
Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Ort eine gewerbliche
Niederlassung hat, auch an diesem Ort, in Ermangelung eines Wohnsitzes und
einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden.
(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein
Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so
muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein
solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur,
wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache
gedeckt werden.
BGB § 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere
wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge
einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes,
der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist,
3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das
Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4. wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das
Vermögen des
Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit
zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des
Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein
Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
BGB § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die
Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des
Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden
Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
BGB § 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung
(1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt
oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag
wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den
Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft
verlangen:
1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners
wesentlich verschlechtert haben,
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge
einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes,
der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners
wesentlich erschwert ist,
3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner
Verbindlichkeit im Verzug ist,
4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares
Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.
(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der
Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu
befreien, Sicherheit leisten.
BGB § 776 Aufgabe einer Sicherheit
Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht,
eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes
Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit
frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen
können. Dies gilt auch dann, wenn das
aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
BGB § 777 Bürgschaft auf Zeit
(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf
bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei,
wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe
des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich
nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch
nehme. Steht
dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach
dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich
diese Anzeige macht.
(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die
Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die
Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des
Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf
der bestimmten Zeit hat.
BGB § 778 Kreditauftrag
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren,
haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe
entstehende Verbindlichkeit des Dritten
als Bürge.
Titel 21 Vergleich
BGB § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die
Vergleichsgrundlage
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der
Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt
wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als
feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und
der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein
würde.
(2) Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es
gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
BGB § 780 Schuldversprechen
Zur Gültigkeit eines
Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das
Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen),
ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung
des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer
Form ist ausgeschlossen.
BGB § 781 Schuldanerkenntnis
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines
Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche
Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der
Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die
Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere
Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
BGB § 782 Formfreiheit bei Vergleich
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund
einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung
der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
Titel 23 Anweisung
BGB § 783 Rechte aus der Anweisung
Händigt jemand eine Urkunde,
in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen
an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die
Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist
ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten.
BGB § 784 Annahme der Anweisung
(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem
Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche
Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder
sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem
Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf
der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den
Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst
mit der Aushändigung wirksam.
BGB § 785 Aushändigung der Anweisung
Der Angewiesene ist nur
gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
BGB § 786 (weggefallen)
BGB § 787 Anweisung auf Schuld
(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der
Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.
(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den
Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon
deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.
BGB § 788 Valutaverhältnis
Erteilt der Anweisende die
Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den
Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der
Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an
den
Anweisungsempfänger bewirkt.
BGB § 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
Verweigert der Angewiesene
vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er
die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich
Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung
nicht geltend machen kann oder will.
BGB § 790 Widerruf der Anweisung
Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber
widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber
angenommen oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der
Anweisende durch den Widerruf
einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung
zuwiderhandelt.
BGB § 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
BGB § 792 Übertragung der Anweisung
(1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag
mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen
worden ist. Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur
Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.
(2) Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. Die
Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der
Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen
mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.
(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber
gegenüber an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger
bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten. Im Übrigen finden
auf die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung einer Forderung
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber
BGB § 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den
Inhaber
(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber
der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so
kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen,
es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der
Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung
berechtigten Inhaber befreit.
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in
die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form
abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der
mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.
BGB § 794 Haftung des Ausstellers
(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren
gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf
den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der
Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.
BGB § 795 (weggefallen)
BGB § 796 Einwendungen des Ausstellers
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche
Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen
oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den
Inhaber zustehen.
BGB § 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
Der Aussteller ist nur gegen
Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der
Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur
Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
BGB § 798 Ersatzurkunde
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer
Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann
der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale
noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer
neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten
oder verunstalteten verlangen. Die Kosten
hat er zu tragen und
vorzuschießen.
BGB § 799 Kraftloserklärung
(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete
Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das
Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt
werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf
Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen
Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre
erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse
auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und
vorzuschießen.
BGB § 800 Wirkung der Kraftloserklärung
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt,
so kann derjenige, welcher das Ausschlussurteil erwirkt hat, von dem
Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu
machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle
der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und
vorzuschießen.
BGB § 801 Erlöschen; Verjährung
(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung
bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem
Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der
Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung
steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die
Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.
(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem
Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.
BGB § 802 Zahlungssperre
Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung
werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt. Die
Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit
der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der
Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der
Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate
verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf
diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende
Anwendung.
BGB § 803 Zinsscheine
(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber
Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine
gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung
erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.
(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der
Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt,
den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen
verpflichtet ist.
BGB § 804 Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen
(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden
gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem
Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige
Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein dem
Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich
geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die Vorlegung oder die gerichtliche
Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in
vier Jahren.
(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann der im
Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.
BGB § 805 Neue Zins- und Rentenscheine
Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den
Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden
Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der
Schuldverschreibung der Ausgabe
widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Fall dem Inhaber der
Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
BGB § 806 Umschreibung auf den Namen
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch
den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht
verpflichtet.
BGB § 807 Inhaberkarten und –marken
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein
Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben,
aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet
sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797
entsprechende Anwendung.
BGB § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist,
mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an
jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an
den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung
zu verlangen.
(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur
Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so
kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens
für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen
Vorschriften finden Anwendung.
Titel 25 Vorlegung von Sachen
BGB § 809 Besichtigung einer Sache
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der
Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch
zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von
Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung
vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
BGB § 810 Einsicht in Urkunden
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz
befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der
Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der
Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis
beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft
enthält, die zwischen ihm und einem anderen
oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen
Vermittler gepflogen worden sind.
BGB § 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte
zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann
die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher
die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der
andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung
BGB § 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger
Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur
Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der
rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt
des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte
Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
BGB § 813 Erfüllung trotz Einrede
(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit
Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine
Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd
ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist
die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht
verlangt werden.
BGB § 814 Kenntnis der Nichtschuld
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann
nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur
Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
BGB § 815 Nichteintritt des Erfolgs
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung
bezweckten Erfolges ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von
Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der
Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.
BGB § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine
Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem
Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet.
Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung
denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen
Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die
dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem
Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
BGB § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der
Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten
Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die
Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher
Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer
Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete
kann nicht zurückgefordert werden.
BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die
gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten
Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des
erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten
nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande,
so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes
ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der
Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
BGB § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei
Gesetzes- oder Sittenverstoß
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei
dem Empfang oder erfährt er ihn später,
so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe
verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig
geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen
ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang
der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
BGB § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem
Erfolgseintritt
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt
nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der
Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie
wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden
wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall
nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist
und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu
entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass
der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit
nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
BGB § 821 Einrede der Bereicherung
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die
Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der
Verbindlichkeit verjährt ist.
BGB § 822 Herausgabepflicht Dritter
Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu,
so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe
der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet,
wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten
hätte.
Titel 27 Unerlaubte Handlungen
BGB § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die
Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen
widerrechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt
des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt
die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
BGB § 824 Kreditgefährdung
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder
sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem
anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die
Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden
unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder
der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
BGB § 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines
Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen
bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem
anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens
verpflichtet.
BGB § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht
verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in
einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden,
den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in
gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur
Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in
den Zustand geraten ist.
BGB § 828 Minderjährige
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für
einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr
vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem
Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt,
nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich
herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist,
sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist,
für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei
der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
BGB § 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen
von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich
ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem
aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu
ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den
Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die
Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung
seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
BGB § 830 Mittäter und Beteiligte
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene
unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden
verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von
mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
BGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem
Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er
Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der
Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung
dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher
für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
BGB § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine
Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen
oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder
wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher
die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
BGB § 833 Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die
Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist
derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit
oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen
bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung
des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
BGB § 834 Haftung des Tieraufsehers
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der
Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden
verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise
zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der
Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
BGB § 835 (weggefallen)
BGB § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit
einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des
Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des
Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter
Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden
verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach
der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines
Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer
Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der
Eigenbesitzer.
BGB § 837 Haftung des Gebäudebesitzers
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines
Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers
des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
BGB § 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem
Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder
das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist
für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in
gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm
einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit
zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte
nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache
seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann
verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine
pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte
vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines
Rechtsmittels abzuwenden.
BGB § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger
vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine
gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
BGB § 840 Haftung mehrerer
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden
Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum
Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der
andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander
der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein
verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum
Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden
verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein
verpflichtet.
BGB § 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung
Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur
Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche
Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften
bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen
für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem
Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet.
BGB § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer
Person
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person
gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die
Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
BGB § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder
tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch
Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung.
Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu
leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in
Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein
anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
BGB § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der
Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese
Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten
in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig
war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der
Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem
Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten,
als der Getötete während der
mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts
verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden
entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte
zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
BGB § 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige,
wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in
dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden
Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des
§ 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
BGB § 846 Mitverschulden des Verletzten
Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens,
den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden
auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung.
BGB § 847 (weggefallen)
BGB § 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem
anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den
zufälligen Untergang, eine aus einem anderen Grund eintretende zufällige
Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der Sache
verantwortlich, es sei denn, dass der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit
der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die
Entziehung eingetreten sein würde.
BGB § 849 Verzinsung der Ersatzsumme
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der
Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte
Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der
Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
BGB § 850 Ersatz von Verwendungen
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete
Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte
zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
BGB § 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer
beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in
dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung
befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter
Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei
denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt ist.
BGB § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten
des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des
Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens
zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn
Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren
von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden
auslösenden Ereignis an.
BGB § 853 Arglisteinrede
Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung
eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch
dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 1 Besitz
BGB § 854 Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der
tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers
genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache
auszuüben.
BGB § 855 Besitzdiener
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen
anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen
Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen
des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
BGB § 856 Beendigung des Besitzes
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die
tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in
der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
BGB § 857 Vererblichkeit
Der Besitz geht auf den Erben über.
BGB § 858 Verbotene Eigenmacht
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht
oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder
die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist
fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich
gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des
Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
BGB § 859 Selbsthilfe des Besitzers
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt
erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener
Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder
verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch
verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des
Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen
zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich
gelten lassen muss.
BGB § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist
auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den
Besitzer ausübt.
BGB § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer
entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen
verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz
dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war
und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
BGB § 862 Anspruch wegen Besitzstörung
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz
gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind
weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem
Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz
in dem letzten Jahr vor der Störung erlangt worden ist.
BGB § 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers
Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein
Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung
der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des
Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.
BGB § 864 Erlöschen der Besitzansprüche
(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit
dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht
vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.
(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung
der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass
dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung
eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.
BGB § 865 Teilbesitz
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten
desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte
Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
BGB § 866 Mitbesitz
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem
Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die
Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
BGB § 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz
eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des
Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die
Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks
kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens
verlangen. Er kann, wenn die
Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung
verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig,
wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
BGB § 868 Mittelbarer Besitz
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger,
Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen
er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet
ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
BGB § 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die
in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im
Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die
Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann
oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare
Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der
gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die
Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.
BGB § 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen
werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
BGB § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis
der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.
BGB § 872 Eigenbesitz
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an
Grundstücken
BGB § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur
Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder
Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des
anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der
Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein
anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur
gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt
abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem
anderen Teil eine den Vorschriften der
Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt
hat.
BGB § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet
wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein
anderes vorschreibt.
BGB § 875 Aufhebung eines Rechts
(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit
nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass
er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich.
Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu
dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur
gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu
dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung
entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.
BGB § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts
Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten
belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten
erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines
anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines
Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn,
dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht
berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen
gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
BGB § 877 Rechtsänderungen
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen
des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.
BGB § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877
abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der
Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und
der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
BGB § 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte
(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein
Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung
des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind
die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe
eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe
desselben Tages eingetragen sind, haben
gleichen Rang.
(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann
maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung
erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf
der Eintragung in das Grundbuch.
BGB § 880 Rangänderung
(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und
des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch
erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung.
Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so
ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist
dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist
unwiderruflich.
(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten
belastet, so finden die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.
(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht
dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben
wird.
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem
vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.
BGB § 881 Rangvorbehalt
(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks
mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach
bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen.
(2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die
Eintragung muss bei dem Recht erfolgen, das zurücktreten soll.
(3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene
Befugnis auf den Erwerber über.
(4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts, dem der
Vorrang beigelegt ist, mit einem Recht ohne einen entsprechenden Vorbehalt
belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem
Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung
eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.
BGB § 882 Höchstbetrag des Wertersatzes
Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet, für welches nach den
für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle
des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist, so
kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der
Eintragung in das Grundbuch.
BGB § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung
eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht
oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine
Vormerkung in das Grundbuch
eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur
Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über
das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie
den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die
Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch
den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch
gerichtet ist, bestimmt
sich nach der Eintragung der Vormerkung.
BGB § 884 Wirkung gegenüber Erben
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich
der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.
BGB § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer
einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen
Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung
der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu
sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu
sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
BGB § 886 Beseitigungsanspruch
Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der
Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des
durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann
er von dem Gläubiger die
Beseitigung der Vormerkung verlangen.
BGB § 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert
ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht
ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines
Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung
des Ausschlussurteils erlischt die Wirkung der Vormerkung.
BGB § 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf
Zustimmung
(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines
Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die
Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung
zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch
die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot
gesichert ist.
BGB § 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen
Rechten
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass
der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an
dem Grundstück erwirbt.
BGB § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück
vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch
eintragen lässt.
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen
Grundstücks gemacht werden, dass der
Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.
BGB § 891 Gesetzliche Vermutung
(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird
vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird
vermutet, dass das Recht nicht bestehe.
BGB § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück
oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der
Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die
Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist
der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht
zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem
Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem
Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich,
so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf
Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später
zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
BGB § 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
Die Vorschrift des § 892 finden entsprechende Anwendung, wenn an
denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund
dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in
Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes
Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
BGB § 894 Berichtigung des Grundbuchs
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem
Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung
der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im
Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen
oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung
beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von
demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
BGB § 895 Voreintragung des Verpflichteten
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht
des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf
Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.
BGB § 896 Vorlegung des Briefes
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines
Hypotheken-, Grundschuldoder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann
derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer
des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.
BGB § 897 Kosten der Berichtigung
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu
erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung
verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten
bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
BGB § 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht
der Verjährung.
BGB § 899 Eintragung eines Widerspruchs
(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die
Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen
Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die
Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen
Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des
Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
BGB § 900 Buchersitzung
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch
eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum,
wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das
Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in
derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen
Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die
Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für
jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist,
das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den
Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die
Eintragung maßgebend.
BGB § 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte
Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht
gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den
Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes
Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden
ist.
BGB § 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht
der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände
wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die
Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht
gleich.
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 1 Inhalt des Eigentums
BGB § 903 Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte
Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von
jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung
seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
BGB § 904 Notstand
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung
eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung
einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus
der Einwirkung dem Eigentümer
entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer
kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
BGB § 905 Begrenzung des Eigentums
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den
Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der
Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder
Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von
Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und
ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht
verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der
Regel vor, wenn die in Gesetzen oder
Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den
nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht
überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche
Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks
herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die
Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach
eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks
einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn
die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder
dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
BGB § 907 Gefahr drohende Anlagen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf
den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von
denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung
eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine
Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von
der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung
der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich
hervortritt.
(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne
dieser Vorschriften.
BGB § 908 Drohender Gebäudeeinsturz
Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz
eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück
verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes
beschädigt wird, so kann der
Eigentümer von demjenigen, welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den
§§ 837, 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen,
dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.
BGB § 909 Vertiefung
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der
Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn,
dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
BGB § 910 Überhang
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes
oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind,
abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn
der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur
Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die
Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
BGB § 911 Überfall
Früchte, die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.
BGB § 912 Überbau; Duldungspflicht
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung
eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei
denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben
hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für
die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
BGB § 913 Zahlung der Überbaurente
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des
Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu
entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.
BGB § 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten
Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des
Überbaus.
(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum
Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag
ist die Eintragung erforderlich.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine
zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast
gelten.
BGB § 915 Abkauf
(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der
Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des
Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung
gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte
und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.
(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die
Rente fortzuentrichten.
BGB § 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder
Dienstbarkeit
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an
dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die
Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.
BGB § 917 Notweg
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung
notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von
den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer
Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung
des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls
durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind
durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2
und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
BGB § 918 Ausschluss des Notwegrechts
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein,
wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch
eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks
der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem
öffentlichen Weg abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über
welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der
Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben
Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
BGB § 919 Grenzabmarkung
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer
eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen
und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur
Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach
den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die
Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu
gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden
Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
BGB § 920 Grenzverwirrung
(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige
Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend.
Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke
ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung
der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen,
insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt,
ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der
Billigkeit entspricht.
BGB § 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel,
einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum
Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet,
dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung
gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf
hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
BGB § 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten
Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der
sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die
Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von
den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem
Fortbestand der Einrichtung ein
Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder
geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den
Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
BGB § 923 Grenzbaum
(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und,
wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes
verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen
zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten
allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er
erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf
die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und
den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt
werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze
stehenden Strauch.
BGB § 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs.
1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen
nicht der Verjährung.
Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an
Grundstücken
BGB § 925 Auflassung
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach §
873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle
erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der
Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann
auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten
Insolvenzplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
BGB § 925a Urkunde über Grundgeschäft
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden,
wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag
vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
BGB § 926 Zubehör des Grundstücks
(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass
sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so
erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an
den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer
gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör
erstrecken soll.
(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz
von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter
belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den
guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
BGB § 927 Aufgebotsverfahren
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück
seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des
Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird
in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen
Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das
Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder
verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der
Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher das Ausschlussurteil erwirkt hat, erlangt
das Eigentum
dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen
lässt.
(3) Ist vor der Erlassung des Ausschlussurteils ein Dritter als
Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den Dritten.
BGB § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben
werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und
der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht
dem Fiskus des /* Bundesstaats */ zu, in dessen Gebiet das Grundstück liegt.
Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das
Grundbuch eintragen lässt.
Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an
beweglichen Sachen
Untertitel 1 Übertragung
BGB § 929 Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich,
dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig
sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache,
so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
BGB § 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht
im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen
Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der
Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.
(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine
öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.
BGB § 930 Besitzkonstitut
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe
dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis
vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
BGB § 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch
ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe
der Sache abtritt.
BGB § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber
auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn,
dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben
würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies
jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt
oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer
gehört.
BGB § 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener
Seeschiffe
Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so
wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben
wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein
Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der
Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.
BGB § 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so
wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben
wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
BGB § 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des
Herausgabeanspruchs
Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so
wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit
der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz
der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung
oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.
BGB § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden
gekommenen Sachen
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt
nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen
oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur
mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen
war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder
Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung
veräußert werden.
BGB § 936 Erlöschen von Rechten Dritter
(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten
belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des
§ 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem
Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder
war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des
Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf
Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu
der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem
Glauben ist.
(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu,
so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
Untertitel 2 Ersitzung
BGB § 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat,
erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem
Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später
erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
BGB § 938 Vermutung des Eigenbesitzes
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im
Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der
Zwischenzeit bestanden habe.
BGB § 939 Hemmung der Ersitzung
(1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen
den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den
Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer
nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend
gemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher
sie herbeiführt.
(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung
des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210
und 211 gehemmt ist.
BGB § 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes
unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der
Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen
Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage
wiedererlangt hat.
BGB § 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer
gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs.
2 und 3 gilt entsprechend.
BGB § 942 Wirkung der Unterbrechung
Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur
Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann
erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
BGB § 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines
Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene
Ersitzungszeit dem Dritten zugute.
BGB § 944 Erbschaftsbesitzer
Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers
verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.
BGB § 945 Erlöschen von Rechten Dritter
Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache
vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass
der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte
nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die
Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein;
die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.
Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
BGB § 946 Verbindung mit einem Grundstück
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt
verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt
sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
BGB § 947 Verbindung mit beweglichen Sachen
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden,
dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden
die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen
sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung
haben.
(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so
erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.
BGB § 948 Vermischung
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt
oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.
(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der
vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
sein würde.
BGB § 949 Erlöschen von Rechten Dritter
Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so
erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der
Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem
Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der
belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die
hinzutretende Sache.
BGB § 950 Verarbeitung
(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer
Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen
Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich
geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das
Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung
der Oberfläche.
(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen
die an dem Stoffe bestehenden Rechte.
BGB § 951 Entschädigung für Rechtsverlust
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen
Rechtsverlust erleidet,kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung
eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren
Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz
wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von
Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben
unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das
Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften
auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache
bewirkt worden ist.
BGB § 952 Eigentum an Schuldurkunden
(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten
Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung
erstreckt sich auf den Schuldschein.
(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft
deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen
Bestandteilen einer Sache
BGB § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und
Bestandteilen
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch
nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954
bis 957 ein anderes ergibt.
BGB § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten
Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich
Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das
Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der
Trennung.
BGB § 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
(1) Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an
den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden
Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung.
Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz
oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt
ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem
Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.
(2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache
zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
(3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz
findet die Vorschrift des § 940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
BGB § 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten
(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder
sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an
ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung,
anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung
verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem
ihm überlassenen Besitz der Sache
befindet.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem
Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige
Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.
BGB § 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten
Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn
derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht
berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache
überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des
Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben
ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.
Untertitel 5 Aneignung
BGB § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen
Sachen
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt,
erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung
gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das
Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
BGB § 959 Aufgabe des Eigentums
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der
Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
BGB § 960 Wilde Tiere
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der
Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen
geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so
wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt
oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit
ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
BGB § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der
Eigentümer ihn
unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung
aufgibt.
BGB § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde
Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte
Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des
Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er
hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
BGB § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so
werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des
eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der
verfolgten Schwärme.
BGB § 964 Vermischung von Bienenschwärmen
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung
eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den
Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das
Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.
Untertitel 6 Fund
BGB § 965 Anzeigepflicht des Finders
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem
Verlierer oder dem
Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich
Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist
ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für
die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich
der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro
wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
BGB § 966 Verwahrungspflicht
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die
Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die
Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der
zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
BGB § 967 Ablieferungspflicht
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen
Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde
abzuliefern.
BGB § 968 Umfang der Haftung
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
BGB § 969 Herausgabe an den Verlierer
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer
auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
BGB § 970 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der
Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen,
die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem
Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
BGB § 971 Finderlohn
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen
Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500
Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom
Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der
Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die
Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
BGB § 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die
Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden
Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.
BGB § 973 Eigentumserwerb des Finders
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des
Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der
Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt
geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit
dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die
sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn
er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der
zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.
BGB § 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte
dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn
Euro wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet,
so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur
Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche
auffordern. Mit dem Ablauf der für die
Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und
erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die
Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit
erklären.
BGB § 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an
die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die
zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der
Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung
des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
BGB § 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf
das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die
Gemeinde des Fundorts über.
(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des
Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der
§§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts
über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen
Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.
BGB § 977 Bereicherungsanspruch
Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen
Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den
Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die
Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf
von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die
Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.
BGB § 978 Fund in öffentlicher Behörde oder
Verkehrsanstalt
(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den
Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen
Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache
unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer
Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977
finden keine Anwendung.
(2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der
Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn
besteht in der Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz
2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder
Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die
Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den
Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den
Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf
Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die
Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den
nach § 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach
Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von
drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten
Berechtigten.
BGB § 979 Öffentliche Versteigerung
(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie
abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und
die Verkehrsanstalten des /* Reichs, */ der /* Bundesstaaten */ und der
Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
BGB § 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten
in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte
unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen
ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb
der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden ist.
BGB § 981 Empfang des Versteigerungserlöses
(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung
bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn
nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei /*
Reichs*/behörden und /* Reichs*/anstalten an den /* Reichs*/fiskus, bei
Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des /* Bundesstaats, */ bei
Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten,
die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.
(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung
erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die
Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur
Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn
gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag
abgezogen.
BGB § 982 Ausführungsvorschriften
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei
/* Reichs*/behörden und /* Reichs*/anstalten nach den von dem /* Bundesrat, */
in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des /* Bundesstaats */
erlassenen Vorschriften.
BGB § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren
Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag
beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen
Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende
Anwendung.
BGB § 984 Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der
Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der
Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem
Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der
Schatz verborgen war.
Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum
BGB § 985 Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache
verlangen.
BGB § 986 Einwendungen des Besitzers
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er
oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem
Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem
Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt,
so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den
mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann
oder will, an sich selbst
verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung
des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer
die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch
zustehen.
BGB § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen
herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit
Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen
könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein
Verschulden zur Last fällt.
BGB § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke
der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der
Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer
gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der
Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
BGB § 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem
Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge
seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem
anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
BGB § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem
Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§
987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist,
so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs
bleibt unberührt.
BGB § 991 Haftung des Besitzmittlers
(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem
mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der
Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem
mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit
eingetreten ist.
(2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem
Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten
Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren
Besitzer verantwortlich ist.
BGB § 992 Haftung des deliktischen Besitzers
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine
Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den
Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
BGB § 993 Haftung des redlichen Besitzers
(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten
Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit
sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache
anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur
Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet.
(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben,
findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.
BGB § 994 Notwendige Verwendungen
(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten
notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen
Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen
verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit
oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so
bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag.
BGB § 995 Lasten
Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch
die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht.
Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur
die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf
den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.
BGB § 996 Nützliche Verwendungen
Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz
nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor
dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der
Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die
Sache wiedererlangt.
BGB § 997 Wegnahmerecht
(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als
wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen.
Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.
(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der
Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen
kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert
ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.
BGB § 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem
Grundstück
Ist ein landwirtschaftliches
Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer
auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet
hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen
und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen.
BGB § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers,
dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen,
in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszugeben
hätte.
(2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von
Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind,
bevor er das Eigentum erworben hat.
BGB § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzer
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er
wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das
Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
BGB § 1001 Klage auf Verwendungsersatz
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur
geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die
Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der
Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache
zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von
dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
BGB § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so
erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines
Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der
Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der
Eigentümer die Verwendungen genehmigt.
(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden
Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
BGB § 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers
(1) Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als
Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten
angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige. Nach
dem Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache
nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei einem Grundstück nach den
Vorschriften über die Zwangsvoll-streckung in das unbewegliche Vermögen zu
suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
(2) Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablauf der
Frist, so kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er
nach rechtskräftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentümer
unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat und
die Frist verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist
ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung
oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem
Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur
Duldung verpflichtet ist.
BGB § 1005 Verfolgungsrecht
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als
der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des
Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.
BGB § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird
vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem
früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen
oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder
Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er
während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für
den mittelbaren Besitzer.
BGB § 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss
bei Kenntnis
(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von
dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des
Besitzes nicht in gutem Glauben war.
(2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden,
verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch
von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer
der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers
abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer
bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz
aufgegeben hat. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003
entsprechende Anwendung.
Titel 5 Miteigentum
BGB § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so
gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
BGB § 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers
(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines
Miteigentümers belastet werden.
(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks
zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die
Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des
gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das
andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks
gehört.
BGB § 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und
Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen,
für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so
wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers
nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen
den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie
im Grundbuch eingetragen sind.
BGB § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten
gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf
Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
BGB §§ 1012 bis 1017 (weggefallen)
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 1 Grunddienstbarkeiten
BGB § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines
anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in
einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse
Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts
ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem
anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
BGB § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die
für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das
sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht
erstreckt werden.
BGB § 1020 Schonende Ausübung
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das
Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält
er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so
hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des
Eigentümers es erfordert.
BGB § 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht
(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage
auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer
dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des
Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der
Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu
unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich
ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die
Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.
BGB § 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen
Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen
Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn
nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine
Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die
Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.
BGB § 1023 Verlegung der Ausübung
(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer
Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der
Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten
ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle
für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen
und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des
Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch
Rechtsgeschäft bestimmt ist.
(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
BGB § 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen
Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück
dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig
ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder
Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen
entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.
BGB § 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks
Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die
Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im
Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten
Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der
Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.
BGB § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die
Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten
Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der
Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
BGB § 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten
die in § 1004 bestimmten Rechte zu.
BGB § 1028 Verjährung
(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche
die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der
Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung,
auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung
des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr
in Widerspruch steht.
(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.
BGB § 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den
Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die
für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die
Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal,
ausgeübt worden ist.
Titel 2 Nießbrauch
Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen
BGB § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass
derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die
Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen
beschränkt werden.
BGB § 1031 Erstreckung auf Zubehör
Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher
den Nießbrauch an dem Zubehör nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden
Vorschriften des § 926.
BGB § 1032 Bestellung an beweglichen Sachen
Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist
erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide
darüber einig sind, dass diesem der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften
des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden
entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ein,
dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht.
BGB § 1033 Erwerb durch Ersitzung
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung
erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden
Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
BGB § 1034 Feststellung des Zustands
Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch
Sachverständige feststellen lassen. Das Gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
BGB § 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der
Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines
Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des
Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder
Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder
Teil kann auch verlangen, dass das
Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu
tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
BGB § 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.
(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige
wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.
BGB § 1037 Umgestaltung
(1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache
umzugestalten oder wesentlich zu verändern.
(2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur
Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen
Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des
Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.
BGB § 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
(1) Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl der
Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art
der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt
werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil
eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten hat
jeder Teil zur Hälfte zu tragen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf
Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs
ist.
BGB § 1039 Übermäßige Fruchtziehung
(1) Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen
Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die
er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses
notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit
für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der
Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser
Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher
kann verlangen, dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache
insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht
verlangt, so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen
oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen
beeinträchtigt werden.
BGB § 1040 Schatz
Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil
des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.
BGB § 1041 Erhaltung der Sache
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem
wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm
nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
BGB § 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers
Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine
außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung
zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so
hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche
gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
BGB § 1043 Ausbesserung oder Erneuerung
Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich
gewordene außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er
zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch
Bestandteile des Grundstücks verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden
Früchten gehören.
BGB § 1044 Duldung von Ausbesserungen
Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung
oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die
Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die
Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu
gestatten.
BGB § 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers
(1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des
Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter
Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den
Versicherer dem Eigentümer zusteht.
(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die
Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des
Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde.
BGB § 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung
(1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem
Nießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an
einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten.
(2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so
kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass die
Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines
Ersatzes insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
entspricht. Der Eigentümer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem
Nießbraucher überlassen.
BGB § 1047 Lastentragung
Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die
Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit
Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache
gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen,
welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten,
insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die
auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.
BGB § 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar
(1) Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des
Nießbrauchs, so kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars
innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat für den
gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen; die von ihm
angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum
desjenigen, welchem das Inventar gehört.
(2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit
der Verpflichtung, es bei der Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert
zurückzugewähren, so finden die Vorschriften des § 582a entsprechende
Anwendung.
BGB § 1049 Ersatz von Verwendungen
(1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen
er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers
nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
(2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der
er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
BGB § 1050 Abnutzung
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die
ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der
Nießbraucher nicht zuvertreten.
BGB § 1051 Sicherheitsleistung
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer
erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der
Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.
BGB § 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels
Sicherheitsleistung
(1) Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig
verurteilt, so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen,
dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem
Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung
ist nur zulässig, wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem
Gericht eine Frist zur
Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist;
sie ist unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist geleistet
wird.
(2) Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein
für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter. Verwalter kann
auch der Eigentümer sein.
(3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit
nachträglich geleistet wird. BGB § 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem
Gebrauch
Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er
nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des
Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
BGB § 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in
erheblichem Maß und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer
Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung
nach § 1052 verlangen.
BGB § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers
(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der
Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.
(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück
finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an
einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b
entsprechende Anwendung.
BGB § 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des
Nießbrauchs
(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des
Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des
Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden
Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b
entsprechende Anwendung.
(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder
Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.
Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von
der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen
würde.
(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer
unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern,
ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum
Ablauf der Frist erfolgen.
BGB § 1057 Verjährung der Ersatzansprüche
Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz
von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren
in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet
entsprechende Anwendung.
BGB § 1058 Besteller als Eigentümer
Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt
zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der
Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.
BGB § 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs
kann einem anderen überlassen werden.
BGB § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder
rechtsfähiger Personengesellschaft
(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:
1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf
den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich
ausgeschlossen ist.
2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes
Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen
übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden,
sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu
dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine
Erklärung der obersten Landesbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde
festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden.
(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige
Personengesellschaft gleich.
BGB § 1059b Unpfändbarkeit
Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder
gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.
BGB § 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs
(1) Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs
tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem
Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein.
Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem
Eigentümer und dem Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch für und
gegen den Erwerber.
(2) Durch den Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs
wird ein Anspruch auf Entschädigung weder für den Eigentümer noch für sonstige
dinglich Berechtigte begründet.
BGB § 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des
Nießbrauchs
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete
Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so
sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von
vermietetem Wohnraum geltenden
Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.
BGB § 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer
juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten
die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
BGB § 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem
sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte
nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben
die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.
BGB § 1061 Tod des Nießbrauchers
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. Steht der
Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft
zu, so erlischt er mit dieser.
BGB § 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
Wird der Nießbrauch an einem
Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im
Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.
BGB § 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum
(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er
mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.
(2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der
Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
BGB § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch
Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer
oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
BGB § 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die
Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
BGB § 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers,
so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der
Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung
ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem
Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem
Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des
Anteils treten.
BGB § 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des
Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der
Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die
Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der
Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen
lassen.
(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch
auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.
Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten
BGB § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.
(2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die
Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich
nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.
BGB § 1069 Bestellung
(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach
den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.
(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein
Nießbrauch nicht bestellt werden.
BGB § 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung
(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden
kann, Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen
dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende
Anwendung, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis
zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten.
(2) Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem
Verwalter übertragen, so ist die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst
wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm
eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der
Aufhebung der Verwaltung.
BGB § 1071 Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch
Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung
ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist
unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern
sie den Nießbrauch beeinträchtigt.
BGB § 1072 Beendigung des Nießbrauchs
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§
1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein
Recht an einer beweglichen Sache ist.
BGB § 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines
ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts
gefordert werden können.
BGB § 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und
Einziehung
Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung
und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur
Kündigung berechtigt. Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu
anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.
BGB § 1075 Wirkung der Leistung
(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt
der Gläubiger den
geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem
Gegenstand.
(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der
Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende
Anwendung. BGB § 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung Ist eine auf Zinsen
ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften
der §§ 1077 bis 1079.
BGB § 1077 Kündigung und Zahlung
(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und
den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an
sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die
Hinterlegung für beide fordern.
(2) Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur
gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn
sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.
BGB § 1078 Mitwirkung zur Einziehung
Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der
Gläubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hängt die
Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des
anderen zur Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen
Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Vermögensverwaltung geboten ist.
BGB § 1079 Anlegung des Kapitals
Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet,
dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von
Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem
Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der
Nießbraucher.
BGB § 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten
auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
BGB § 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament
versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und
des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem
Eigentümer gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-,
Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.
(2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe
des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.
BGB § 1082 Hinterlegung
Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des
Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der
Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem
Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann. Der Nießbraucher kann auch
Hinterlegung bei der /* Reichsbank, */ bei der /* Deutschen
Zentralgenossenschaftskasse */ oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen
Kommunalbank) verlangen.
BGB § 1083 Mitwirkung zur Einziehung
(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind
einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung
neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen
mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
(2) Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften
des § 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des
Kapitals.
BGB § 1084 Verbrauchbare Sachen
Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit
Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so
bewendet es bei den Vorschriften des § 1067.
Untertitel 3 Nießbrauch an einem Vermögen
BGB § 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise
bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem
Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist,
gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
BGB § 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor
der Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung
aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der
Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die
Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der
Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet.
BGB § 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
(1) Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene
Forderung fällig ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des
Gläubigers erforderlichen Gegenstände verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er
kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstände auswählen. Soweit die
zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbraucher
gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet.
(2) Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung
des geschuldeten Gegenstands erfüllen. Gehört der geschuldete Gegenstand nicht
zu dem Vermögen, das dem Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher
berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers einen zu dem Vermögen
gehörenden Gegenstand zu veräußern, wenn die Befriedigung durch den Besteller
nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat einen vorzugsweise geeigneten
Gegenstand auszuwählen. Soweit er zum Ersatz des Wertes verbrauchbarer Sachen
verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung nicht vornehmen.
BGB § 1088 Haftung des Nießbrauchers
(1) Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur
Zeit der Bestellung verzinslich waren, können die Zinsen für die Dauer des
Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen. Das Gleiche gilt von anderen
wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den
Einkünften des Vermögens bestritten werden, wenn die Forderung vor der
Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist.
(2) Die Haftung des Nießbrauchers kann nicht durch Vereinbarung
zwischen ihm und dem
Besteller ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) Der Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur
Befriedigung der Gläubiger wegen der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche
verpflichtet. Die Rückgabe von Gegenständen zum Zwecke der Befriedigung kann
der Besteller nur verlangen, wenn der Nießbraucher mit der Erfüllung dieser
Verbindlichkeit in Verzug kommt.
BGB § 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft
Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an
einer Erbschaft entsprechende Anwendung.
Titel 3 Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
BGB § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass
derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das
Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige
Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann
(beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061
finden entsprechende Anwendung.
BGB § 1091 Umfang
Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt
sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.
BGB § 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar.
Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn
die Überlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der
Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer
juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten
die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen
Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu
berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas,
Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller
dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für
Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen
Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder
für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit
übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit
nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer
solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten
Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis
1059d gelten entsprechend.
BGB § 1093 Wohnungsrecht
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das
Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter
Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die
für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037
Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende
Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur
standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung
aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so
kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner
bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
Abschnitt 5 Vorkaufsrecht
BGB § 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen
Vorkaufsrechts
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass
derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber
zum Vorkauf berechtigt ist.
(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen
Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
BGB § 1095 Belastung eines Bruchteils
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur
belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
BGB § 1096 Erstreckung auf Zubehör
Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit
dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das
Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.
BGB § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch
den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder
durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle
bestellt werden.
BGB § 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem
Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht
kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter
aus freier Hand verkauft wird.
(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer
Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden
Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.
(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht
einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so
gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung
des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
BGB § 1099 Mitteilungen
(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so
kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt
des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.
(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu
benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder
ausgeschlossen ist.
BGB § 1100 Rechte des Käufers
Der neue Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein
Rechtsnachfolger des Käufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des
Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis
ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis,
soweit er berichtigt ist, erstattet wird. Erlangt der Berechtigte die
Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentümer von ihm die
Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks
fordern.
BGB § 1101 Befreiung des Berechtigten
Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen
Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung
zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.
BGB § 1102 Befreiung des Käufers
Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der
Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der
von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner
Verpflichtung frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.
BGB § 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches
Vorkaufsrecht
(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks
bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück
getrennt werden.
(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes
Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
BGB § 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter
(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens
mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die
Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
Mit der Erlassung des
Ausschlussurteils erlischt das Vorkaufsrecht.
(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen
Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine
Anwendung.
Abschnitt 6 Reallasten
BGB § 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an
denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen
aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann
auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres
an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung
festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks
bestimmt werden können.
(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers
eines anderen Grundstücks bestellt werden.
BGB § 1106 Belastung eines Bruchteils
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur
belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
BGB § 1107 Einzelleistungen
Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
BGB § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers
(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines
Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist.
(2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der
einzelnen Teile als Gesamtschuldner.
BGB § 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks
(1) Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die
Reallast für die einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen
sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist
sie nicht teilbar, so finden die Vorschriften des § 432 Anwendung. Die Ausübung
des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den
Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
(2) Der Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht nur mit
einem der Teile verbunden sein soll. Die Bestimmung hat dem Grundbuchamt
gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die
Vorschriften der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. Veräußert der
Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen,
so bleibt das Recht mit dem Teil verbunden, den er behält.
(3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteil, so
bleibt sie mit diesem Teil allein verbunden.
BGB § 1110 Subjektiv-dingliche Reallast
Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks
bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt
werden.
BGB § 1111 Subjektiv-persönliche Reallast
(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast
kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht
übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.
BGB § 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung
seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.
Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1 Hypothek
BGB § 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an
denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme
zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu
zahlen ist (Hypothek).
(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte
Forderung bestellt werden.
BGB § 1114 Belastung eines Bruchteils
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6
der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet
werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
BGB § 1115 Eintragung der Hypothek
(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der
Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz,
wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch
angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt,
deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden
ist, genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden
Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.
BGB § 1116 Brief- und Buchhypothek
(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die
Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die
Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das
Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878
finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben
werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.
BGB § 1117 Erwerb der Briefhypothek
(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von
dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die
Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.
(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung
ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem
Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet,
dass die Übergabeerfolgt sei.
BGB § 1118 Haftung für Nebenforderungen
Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen
Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die
Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
BGB § 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen
(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz
niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im
Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das
Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.
(2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist
die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
BGB § 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und
Zubehör
Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten
Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach
den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des
Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des
Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des
Eigentümers des Grundstücks gelangt
sind.
BGB § 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie
Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem
Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag
genommen worden sind.
(2) Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich
der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung
der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von
dem Grundstück, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm
gegenüber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme
nicht in gutem Glauben ist.
BGB § 1122 Enthaftung ohne Veräußerung
(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der
Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so
erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von
dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem
vorübergehenden Zweck erfolgt.
(2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei,
wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.
BGB § 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt
sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.
(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf
eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht
vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die
Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht
auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der
Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die
Beschlagnahme nach dem 15. Tag des Monats, so erstreckt sich die
Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.
BGB § 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht
(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten
des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der
Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem
Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung
der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt
ein Dritter ein Recht an der
Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.
(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber
unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als
den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die
Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch
insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden
Kalendermonat bezieht.
(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es
gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.
BGB § 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger
gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen
den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den
Hypothekengläubiger aufrechnen.
BGB § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf
wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die
Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des
§ 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der
Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst
drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger
gegenüber unwirksam.
BGB § 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung
(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den
Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht,
so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt,
wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft
ist.
BGB § 1128 Gebäudeversicherung
(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die
Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den
Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des
Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige
ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der
Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf
unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem
Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.
(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer
angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger
an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung
schriftlich zugestimmt hat.
(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung
geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf
berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt
habe.
BGB § 1129 Sonstige Schadensversicherung
Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt
sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des
§ 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.
BGB § 1130 Wiederherstellungsklausel
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur
verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten
Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an
den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.
BGB § 1131 Zuschreibung eines Grundstücks
Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im
Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück
bestehenden Hypotheken aufdas zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das
zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.
BGB § 1132 Gesamthypothek
(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren
Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze
Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem
der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.
(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf
die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur
für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften
der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.
BGB § 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit
der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene
Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist
der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen,
wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch
anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forderung
unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe,
welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung
bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
BGB § 1134 Unterlassungsklage
(1) Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf das Grundstück in
solcher Weise ein, dass eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende
Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist, so kann der Gläubiger auf
Unterlassung klagen.
(2) Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus, so hat das
Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung
erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn die
Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil der Eigentümer die
erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere
Beschädigungen unterlässt.
BGB § 1135 Verschlechterung des Zubehörs
Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134
steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt,
verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem
Grundstück entfernt werden.
BGB § 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger
gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu
belasten, ist nichtig.
BGB § 1137 Einreden des Eigentümers
(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen
Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden
Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der
Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt
haftet.
(2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so
verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
BGB § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch
in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden
Einreden.
BGB § 1139 Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek
Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die
Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung
eines Widerspruchs, der sich darauf gründet, dass die Hingabe des Darlehens
unterblieben sei, der von dem Eigentümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag,
sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypothek gestellt
wird. Wird der Widerspruch innerhalb des Monats eingetragen, so hat die
Eintragung die gleiche Wirkung, wie wenn der Widerspruch zugleich mit der
Hypothek eingetragen worden wäre.
BGB § 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des
Grundbuchs
Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief
oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, ist die Berufung auf die
Vorschriften der §§ 892, 893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die
Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Brief oder einem Vermerk auf dem Briefe
hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich.
BGB § 1141 Kündigung der Hypothek
(1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab,
so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger
dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zugunsten
des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen
ist, als der Eigentümer.
(2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen
die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gläubigers das
Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, dem Eigentümer einen
Vertreter zu bestellen, dem gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen
kann.
BGB § 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers
(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu
befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der
persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch
Aufrechnung erfolgen.
BGB § 1143 Übergang der Forderung
(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so
geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für
einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende
Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten
für diese die Vorschriften des § 1173.
BGB § 1144 Aushändigung der Urkunden
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die
Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur
Berichtigung desGrundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
BGB § 1145 Teilweise Befriedigung
(1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so
kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger
ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Brief zu vermerken und den
Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem
Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den
Eigentümer der zuständigen Behörde
oder einem zuständigen Notar vorzulegen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen und
andere Nebenleistungen nur, wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in
welchem der Gläubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahr fällig
werden. Auf Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet, findet die
Vorschrift keine Anwendung.
BGB § 1146 Verzugszinsen
Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter
denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen
aus dem Grundstück.
BGB § 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den
Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der
Zwangsvollstreckung.
BGB § 1148 Eigentumsfiktion
Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des
Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als
der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen
die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
BGB § 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden
Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber
fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der
Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder
die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der
Zwangsvollstreckung zu bewirken.
BGB § 1150 Ablösungsrecht Dritter
Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden
die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.
BGB § 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des
Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des
Eigentümers nicht erforderlich.
BGB § 1152 Teilhypothekenbrief
Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die
Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein
Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des
Grundstücks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil,
auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.
BGB § 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung
(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den
neuen Gläubiger über.
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek
kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
BGB § 1154 Abtretung der Forderung
(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der
Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs
erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige
Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf
seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch
ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so
finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878
entsprechende Anwendung.
BGB § 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter
Abtretungserklärungen
Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs
aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden
Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften
der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des
Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich
beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher
Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft
Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.
BGB § 1156 Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem
Gläubiger
Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der
§§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem
neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gläubiger
muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des
Eigentümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die Übertragung zur
Zeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.
BGB § 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und
dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek
zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften
der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
BGB § 1158 Künftige Nebenleistungen
Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen
gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der
Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr
fällig werden, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen
Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung; der Gläubiger kann
sich gegenüber den Einwendungen, welche dem Eigentümer nach den §§ 404, 406 bis
408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des § 892 berufen.
BGB § 1159 Rückständige Nebenleistungen
(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen
Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das
Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für
die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche
gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach §
1118 haftet.
(2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1
bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.
BGB § 1160 Geltendmachung der Briefhypothek
(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die
Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn
der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch
eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
(2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder
Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen
Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus
diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159
bezeichneten Ansprüche.
BGB § 1161 Geltendmachung der Forderung
Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift
des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.
BGB § 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs
Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann
er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
BGB § 1163 Eigentümerhypothek
(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist,
nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt
die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des
Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes
an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
BGB § 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner
(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht
die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem
Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur
teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie
auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners
geltend machen.
(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich
Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.
BGB § 1165 Freiwerden des Schuldners
Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach §
1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der
persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164
aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können.
BGB § 1166 Benachrichtigung des Schuldners
Ist der persönliche Schuldner berechtigt, von dem Eigentümer
Ersatz zu verlangen, falls er den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der
Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt, ohne ihn
unverzüglich zu benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers wegen eines
Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als er infolge der
Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung
darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
BGB § 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden
Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger
befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges
rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in
den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.
BGB § 1168 Verzicht auf die Hypothek
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie
der Eigentümer.
(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer
gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die
Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende
Anwendung.
(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf
die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.
BGB § 1169 Rechtszerstörende Einrede
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die
Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen,
dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.
BGB § 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger
(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des
Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der
letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn
Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser
Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der
Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung
eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor
dem Ablauf des Zahlungstags.
(2) Mit der Erlassung des Ausschlussurteils erwirbt der
Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird
kraftlos.
BGB § 1171 Ausschluss durch Hinterlegung
(1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des
Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der
Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist
und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur
Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn
der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das
vierte Kalenderjahr vor der Erlassung des Ausschlussurteils sind nicht zu hinterlegen.
(2) Mit der Erlassung des Ausschlussurteils gilt der Gläubiger
als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die
Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem Gläubiger erteilte
Hypothekenbrief wird kraftlos.
(3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag
erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Erlassung des Ausschlussurteils,
wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der
Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur
Rücknahme verzichtet hat.
BGB § 1172 Eigentümergesamthypothek
(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den
Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes
vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den
Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der
sämtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser
Beschränkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen
berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.
BGB § 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer
(1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer
Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek
an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der
Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das
Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und
Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.
(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt,
von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger
dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch
die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit
der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek.
BGB § 1174 Befriedigung durch den persönlichen Schuldner
(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem
eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek
Forderung und Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem
Eigentümer eines der Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers
Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über; die
Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt.
(2) Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht
deshalb die Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn über, so hat sich der
Eigentümer diesen Betrag auf den ihm nach § 1172 gebührenden Teil des
übrigbleibenden Betrags der Gesamthypothek anrechnen zu lassen.
BGB § 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt
sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die
Vorschriften des § 1172 Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf
die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem
Recht ausgeschlossen wird.
BGB § 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175
nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund
dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem
persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem Gläubiger
verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.
BGB § 1177 Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer
Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich
die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des
Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für
die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen
sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den
für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.
BGB § 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
(1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen
Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind,
erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen
tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine
solche Leistung zusteht.
(2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1
bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem
Eigentümer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche
Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung
ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist
unwiderruflich.
BGB § 1179 Löschungsvormerkung
Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die
Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person
vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in
das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die
Eintragung vorgenommen werden soll,
1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder
2. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts
oder auf Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch kann
auch ein künftiger oder bedingter sein.
BGB § 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten
(1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer
verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen
lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem
Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später
eintritt. Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten
Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen, so ist jeder
Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur
Löschung verpflichtet. Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert,
als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine
Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre.
(2) Die Löschung einer Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1
mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst
verlangt werden, wenn sich ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht mehr
entstehen wird; der Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch
auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer
Hypothek mit dem Eigentum nach
§ 1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.
(3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen
des § 1163 vor, ohne dass das Recht für den Eigentümer oder seinen
Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so besteht der Löschungsanspruch
für den eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger.
(4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so sind auf die
Löschung der ihr infolge der Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden
Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an
die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen Rechts der
Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt.
(5) Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger nach den
vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht, kann der
Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschluss kann auf einen
bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden. Der Ausschluss ist unter
Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht
unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle
der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle
auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschluss
aufgehoben, so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen,
die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.
BGB § 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht
(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen
oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem
Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer
Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche
Vereinigung später eintritt.
(2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend
anzuwenden.
BGB § 1180 Auswechslung der Forderung
(1) An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek
besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die
Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das
Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878
finden entsprechende Anwendung.
(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen
Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist
dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder
demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die
Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden entsprechende Anwendung.
BGB § 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
(1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so
erlischt die Hypothek.
(2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit
einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen
Grundstücke frei.
(3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung
aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.
BGB § 1182 Übergang bei Befriedigung aus der
Gesamthypothek
Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer des
Grundstücks, aus dem der Gläubiger befriedigt wird, von dem Eigentümer eines
der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz
verlangen kann, geht die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn
über. Die Hypothek kann jedoch, wenn der Gläubiger nur teilweise befriedigt
wird, nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das
Grundstück mit einem im Range gleich- oder nachstehenden Recht belastet ist,
nicht zum Nachteil dieses Rechts geltend gemacht werden.
BGB § 1183 Aufhebung der Hypothek
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung
des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem
Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
BGB § 1184 Sicherungshypothek
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das
Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und
der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen
kann (Sicherungshypothek).
(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek
bezeichnet werden.
BGB § 1185 Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften
(1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs
ausgeschlossen.
(2) Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine
Anwendung.
BGB § 1186 Zulässige Umwandlungen
Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine
gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die
Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht
erforderlich.
BGB § 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und
Orderpapiere
Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber,
aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament
übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die
Hypothek gilt als Sicherungshypothek,auch wenn sie im Grundbuch nicht als
solche bezeichnet ist. Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.
BGB § 1188 Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf
den Inhaber
(1) Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem
Grundbuchamt, dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das
Grundbuch; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.
(2) Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht nach §
1170 ist nur zulässig, wenn die im § 801 bezeichnete Vorlegungsfrist
verstrichen ist. Ist innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder
der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die
Ausschließung erst erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist.
BGB § 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters
(1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für
den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit
Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die
Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu
vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch
erforderlich.
(2) Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine
Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die
Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.
BGB § 1190 Höchstbetragshypothek
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur
der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen
die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in das
Grundbuch eingetragen werden.
(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den
Höchstbetrag eingerechnet.
(3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im
Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.
(4) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von
Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach
diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek
ausgeschlossen.
Titel 2 Grundschuld, Rentenschuld
Untertitel 1 Grundschuld
BGB § 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an
denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme
aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen
von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten
sind.
BGB § 1192 Anwendbare Vorschriften
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die
Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt,
dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die
Zinsen einer Hypothekenforderung.
BGB § 1193 Kündigung
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger
Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger
zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
BGB § 1194 Zahlungsort
Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen
Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu
erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
BGB § 1195 Inhabergrundschuld
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der
Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief
finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber
entsprechende Anwendung.
BGB § 1196 Eigentümergrundschuld
(1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt
werden.
(2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers
gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für ihn in das Grundbuch
eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des §
878 findet Anwendung.
(3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder
§ 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem
Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen
als dem Eigentümer zugestanden hat.
BGB § 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld
(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die
Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
(2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf
Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist,
und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.
BGB § 1198 Zulässige Umwandlungen
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in
eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder
nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Untertitel 2 Rentenschuld
BGB § 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in
regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück
zu zahlen ist (Rentenschuld).
(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag
bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann.
Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.
BGB § 1200 Anwendbare Vorschriften
(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für
Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die
gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.
BGB § 1201 Ablösungsrecht
(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.
(2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen,
nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger
berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.
BGB § 1202 Kündigung
(1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach
vorgängiger Kündigung ausüben. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn
nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit
zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der
sechsmonatigen Frist kündigen kann.
(3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach
dem Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem
Grundstück verlangen.
BGB § 1203 Zulässige Umwandlungen
Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine
gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die
Zustimmung der im Range gleich oder nachstehenden Berechtigten ist nicht
erforderlich.
Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an
Rechten
Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen
BGB § 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an
beweglichen Sachen
(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in
der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus
der Sache zu suchen (Pfandrecht).
(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine
bedingte Forderung bestellt werden.
BGB § 1205 Bestellung
(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der
Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass
dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der
Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers
befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den
mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem
Besitzer anzeigt. BGB § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn
sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie
im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den
Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.
BGB § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die
Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932,
934, 935 entsprechende Anwendung.
BGB § 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das
Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des
Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. Die
Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden
entsprechende Anwendung.
BGB § 1209 Rang des Pfandrechts
Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann
maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.
BGB § 1210 Umfang der Haftung des Pfandes
(1) Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem
Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persönliche
Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft,
das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.
(2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf
Ersatz von Verwendungen, für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der
Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.
BGB § 1211 Einreden des Verpfänders
(1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem
persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen
zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann
sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur
beschränkt haftet.
(2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so
verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
BGB § 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem
Pfande getrennt werden.
BGB § 1213 Nutzungspfand
(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der
Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.
(2) Ist eine von Natur fruchttragende Sache dem Pfandgläubiger
zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der
Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.
BGB § 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten
Pfandgläubigers
(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu
ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und
Rechenschaft abzulegen.
(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete
Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese
angerechnet.
(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
BGB § 1215 Verwahrungspflicht
Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
BGB § 1216 Ersatz von Verwendungen
Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt
sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine
Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.
BGB § 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
(1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in
erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer
Abmahnung des Verpfänders fort, so kann der Verpfänder verlangen, dass das
Pfand auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur
Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert
wird.
(2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an
einen Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung
des Gläubigers verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht
fällig, so gebührt dem Pfandgläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung
der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem
Betrag der Forderung gleichkommt.
BGB § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung
des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen
anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch
Bürgen ist ausgeschlossen.
(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden
Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.
BGB § 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem
Verderb
(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch
eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des
Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern
lassen.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen
des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.
BGB § 1220 Androhung der Versteigerung
(1) Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem
sie dem Verpfänder angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn
das Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr
verbunden ist. Im Falle der Wertminderung ist außer der Androhung erforderlich,
dass der Pfandgläubiger dem Verpfänder zur Leistung anderweitiger Sicherheit
eine angemessene Frist bestimmt hat und diese verstrichen ist.
(2) Der Pfandgläubiger hat den Verpfänder von der Versteigerung
unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum
Schadensersatz verpflichtet.
(3) Die Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung
dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
BGB § 1221 Freihändiger Verkauf
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der
Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen
öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen
Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
BGB § 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die
ganze Forderung.
BGB § 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem
Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.
(2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen
Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung
berechtigt ist.
BGB § 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder
Aufrechnung
Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann
auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
BGB § 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht,
soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für
einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.
BGB § 1226 Verjährung der Ersatzansprüche
Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz
von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren
in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet
entsprechende Anwendung.
BGB § 1227 Schutz des Pfandrechts
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf
die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
BGB § 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf
(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt
durch Verkauf.
(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die
Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand
nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine
Geldforderung übergegangen ist.
BGB § 1229 Verbot der Verfallvereinbarung
Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene
Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht
rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen
werden soll, ist nichtig.
BGB § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern
Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er
kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung
erforderlich sind.
BGB § 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann
er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum
Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der
Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen;
der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum
Verkauf bereitzustellen.
BGB § 1232 Nachstehende Pfandgläubiger
Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range
nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben.
Ist er nicht im Besitz des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den
Verkauf betreibt, dem Verkauf durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht
widersprechen.
BGB § 1233 Ausführung des Verkaufs
(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§
1234 bis 1240 zu bewirken.
(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen
vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch
nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften
bewirken lassen.
BGB § 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist
(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher
anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf
stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der
Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der
Androhung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem
Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.
BGB § 1235 Öffentliche Versteigerung
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher
Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die
Vorschrift des § 1221 Anwendung.
BGB § 1236 Versteigerungsort
Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand
aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein
angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten
anderen Orte zu versteigern.
BGB § 1237 Öffentliche Bekanntmachung
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung
des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen
Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die
Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
BGB § 1238 Verkaufsbedingungen
(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass
der Käufer den Kaufpreis sofort bar zu entrichten hat und seiner Rechte
verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.
(2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der
Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des
Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt. Unterbleibt die sofortige
Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht vor dem Schluss
des Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch
gemacht wird.
BGB § 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der
Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der
Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
(2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn
nicht der Betrag bar erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des
Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
BGB § 1240 Gold- und Silbersachen
(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder
Silberwert zugeschlagen werden.
(2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der
Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier
Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.
BGB § 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes
und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die
Benachrichtigung untunlich ist.
BGB § 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
(1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der
Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben
hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.
(2) Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem
Erwerber bekannt waren. Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn,
dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht.
BGB § 1243 Rechtswidrige Veräußerung
(1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn
gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des §
1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.
(2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf
geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein
Verschulden zur Last fällt.
BGB § 1244 Gutgläubiger Erwerb
Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein
Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die
Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932
bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2
erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet
worden sind.
BGB § 1245 Abweichende Vereinbarungen
(1) Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den
Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs
vereinbaren. Steht einem Dritten an dem Pfand ein Recht zu, das durch die
Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die
Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt;
sie ist unwiderruflich.
(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235, des § 1237
Satz 1 und des § 1240 kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung
verzichtet werden.
BGB § 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen
(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240
abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der
Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art
erfolgt.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das
Gericht.
BGB § 1247 Erlös aus dem Pfand
Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner
Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im
Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
BGB § 1248 Eigentumsvermutung
Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der
Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass
der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.
BGB § 1249 Ablösungsrecht
Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande
verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur
Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet
entsprechende Anwendung.
BGB § 1250 Übertragung der Forderung
(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf
den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung
übertragen werden.
(2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des
Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.
BGB § 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs
(1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen
Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen.
(2) Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue
Pfandgläubiger anstelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem
Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein. Erfüllt er die
Verpflichtungen nicht, so haftet für den von ihm zu ersetzenden Schaden der
bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage
verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers
tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen
Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung
abgetreten wird.
BGB § 1252 Erlöschen mit der Forderung
Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.
BGB § 1253 Erlöschen durch Rückgabe
(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand
dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des
Pfandrechts ist unwirksam.
(2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des
Eigentümers, so wird vermutet, dass das
Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermutung gilt
auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz
nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer
erlangt hat.
BGB § 1254 Anspruch auf Rückgabe
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung
des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die
Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.
BGB § 1255 Aufhebung des Pfandrechts
(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt
die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer,
dass er das Pfandrecht aufgebe.
(2) Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so
ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber
zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
BGB § 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in
derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die
Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten
belastet ist.
(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der
Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.
BGB § 1257 Gesetzliches Pfandrecht
Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte
Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende
Anwendung.
BGB § 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers
(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers,
so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der
Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung
ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der
Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem
Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der
Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft
verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht
an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen
oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem
Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des
Anteils treten.
(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils
bleibt unberührt.
BGB § 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes
Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen,
können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis
hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den Verkauf
aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann
oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung
zufallen soll. In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der
Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als von dem Eigentümer
berichtigt. Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung.
BGB §§ 1260 bis 1272 (weggefallen)
Titel 2 Pfandrecht an Rechten
BGB § 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über
das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht
aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des
§ 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
BGB § 1274 Bestellung
(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach
den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung
des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften
der §§ 1205, 1206 Anwendung.
(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht
an dem Recht nicht bestellt werden.
BGB § 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung
Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann,
Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem
Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der
Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem
Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach § 1217 Abs. 1 getroffenen
gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des §
1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
BGB § 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit
Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen
gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern
sie das Pfandrecht beeinträchtigt.
BGB § 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund
eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden
Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften
des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
BGB § 1278 Erlöschen durch Rückgabe
Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache
erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des
Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253
entsprechende Anwendung.
BGB § 1279 Pfandrecht an einer Forderung
Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen
Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder
Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.
BGB § 1280 Anzeige an den Schuldner
Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der
Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner
anzeigt.
BGB § 1281 Leistung vor Fälligkeit
Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger
gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie
gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass
die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur
Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert
wird.
BGB § 1282 Leistung nach Fälligkeit
(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so
ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der
Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem
Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich
ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm
die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.
(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der
Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung
nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.
BGB § 1283 Kündigung
(1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer
Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des
Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.
(2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem
Pfandgläubiger und dem
Gläubiger erklärt wird.
(3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so
ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt; für die Kündigung des
Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger.
BGB § 1284 Abweichende Vereinbarungen
Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung,
soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren.
BGB § 1285 Mitwirkung zur Einziehung
(1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger
gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur
Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fällig ist.
(2) Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung
ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige
Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu
benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
BGB § 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer
Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm
zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der
Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen
Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die
Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung
erforderlich ist.
BGB § 1287 Wirkung der Leistung
Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt
mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der
Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger
eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem
eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine
Schiffshypothek.
BGB § 1288 Anlegung eingezogenen Geldes
(1) Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen,
so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu
mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des
Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, nach den für die Anlegung von
Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem
Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der
Gläubiger.
(2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die
Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner
Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.
BGB § 1289 Erstreckung auf die Zinsen
Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen
der Forderung. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende
Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des
Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch
mache.
BGB § 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur
Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den
übrigen Pfandrechten vorgeht.
BGB § 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch
für das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
BGB § 1292 Verpfändung von Orderpapieren
Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das
durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und
des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
BGB § 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren
Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften
über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.
BGB § 1294 Einziehung und Kündigung
Ist ein Wechsel, ein anderes
Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier
Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228
Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und,
falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der
Schuldner nur an ihn leisten.
BGB § 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen
werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem
Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach §
1221 verkaufen zu lassen. § 1259 findet entsprechende Anwendung.
BGB § 1296 Erstreckung auf Zinsscheine
Das Pfandrecht an einem
Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind. Der
Verpfänder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der
Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228
Abs. 2 fällig werden.
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 1 Verlöbnis
BGB § 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines
Strafversprechens
(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt
werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die
Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
BGB § 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem
anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der
Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist,
dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten
eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen,
den dieser dadurch erleidet, dass er
in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine
Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die
Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen
den Umständen nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein
wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
BGB § 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein
Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach
Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
BGB § 1300 (weggefallen)
BGB § 1301 Rückgabe der Geschenke
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem
anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des
Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die
Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines
der Verlobten aufgelöst wird.
BGB § 1302 Verjährung
Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei
Jahren von derAuflösung des Verlöbnisses an.
Titel 2 Eingehung der Ehe
Untertitel 1 Ehefähigkeit
BGB § 1303 Ehemündigkeit
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit
eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung
erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein
künftiger Ehegatte volljährig ist.
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers
oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht
die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen
beruht.
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so
bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.
BGB § 1304 Geschäftsunfähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
BGB § 1305 (weggefallen)
Untertitel 2 Eheverbote
BGB § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der
Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person
eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
BGB § 1307 Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in
gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies
gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen
ist.
BGB § 1308 Annahme als Kind
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen,
deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet
worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift
Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen
Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie
begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe
der Eingehung der Ehe entgegenstehen.
Untertitel 3 Ehefähigkeitszeugnis
BGB § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung
vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor
er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat,
dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis
entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung,
die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des
Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine
Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen
wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese
maßgebend.
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident
des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die
Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die
Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und
Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine
Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen
darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt
nur für die Dauer von sechs Monaten.
Untertitel 4 Eheschließung
BGB § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung
fehlerhafter Ehen
(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die
Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen
zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht
verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen; er muss seine
Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2
aufhebbar wäre.
(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu
sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das
Heiratsbuch eingetragen hat.
(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten
erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und
1. der Standesbeamte die Ehe in das Heiratsbuch oder in das
Familienbuch eingetragen hat,
2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der
Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die
Eheschließung in das Geburtenbuch eingetragen hat oder
3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche
Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt,
entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften
vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist und die Ehegatten seitdem zehn
Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als
Ehegatten miteinander gelebt haben.
BGB § 1311 Persönliche Erklärung
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1
persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können
nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
BGB § 1312 Trauung, Eintragung
(1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die
Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen,
und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass
sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die
Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die
Eheschließenden dies wünschen.
(2) Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Heiratsbuch
eintragen.
Titel 3 Aufhebung der Ehe
BGB § 1313 Aufhebung durch Urteil
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben
werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die
Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus
den folgenden Vorschriften.
BGB § 1314 Aufhebungsgründe
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den
Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der
Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass
es sich um eine Eheschließung handelt;
3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige
Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der
Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der
Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung
Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen
des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch
Drohung bestimmt worden ist;
5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig
waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
BGB § 1315 Ausschluss der Aufhebung
(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
1. bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzungen des § 1303
Abs. 2 bei der Eheschließung vorlagen und das Familiengericht, solange der
Ehegatte nicht volljährig ist, die Eheschließung genehmigt oder wenn der
Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er
die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
2. bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall
der
Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe
fortsetzen
will (Bestätigung);
3. im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach
Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen
gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
4. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der
Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der
Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen
will (Bestätigung);
5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten
nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben. Die Bestätigung
eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam. Die Bestätigung eines Minderjährigen
bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; verweigert der gesetzliche Vertreter
die Zustimmung ohne triftige Gründe, so kann das Familiengericht die Zustimmung
auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.
(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen
1. bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen
Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen ist und dieser
Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
2. bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der
Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis
zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt
haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die
Aufhebung beantragt ist.
BGB § 1316 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt
1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311
sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die
zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte
Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der
Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach
Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen;
2. ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort
genannte
Ehegatte.
(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur
von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. In den übrigen Fällen kann
ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den
Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den
Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für
die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde,
dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.
BGB § 1317 Antragsfrist
(1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4
nur binnen eines Jahres gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung
des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den
gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist
jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden
Umstände bekannt werden, für einen
minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der
Volljährigkeit. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1
entsprechend anzuwenden.
(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen
Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst
innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den
Antrag stellen.
(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht
mehr gestellt werden.
BGB § 1318 Folgen der Aufhebung
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in
den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.
(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung
1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§
1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1
oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder
der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder
mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306,
1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt
nicht bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf
Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen
würde. Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung
eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung,
als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob
unbillig wäre.
(3) Die §§ 1363 bis 1390 und die §§ 1587 bis 1587p finden
entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der
Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der
dritten Person grob unbillig wäre.
(4) Die Vorschriften der Hausratsverordnung finden
entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei
Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.
(5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei
Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs.
2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine
Anwendung.
Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung
BGB § 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe
(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot
erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte
noch lebt, die neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben
werden, wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten, dass der für tot
erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte.
(2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe
aufgelöst, es sei denn, dass beide Ehegatten der neuen Ehe bei der
Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der
Todeserklärung noch lebte. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die
Todeserklärung aufgehoben wird.
BGB § 1320 Aufhebung der neuen Ehe
(1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann
unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe
begehren, es sei denn, dass er bei der Eheschließung wusste, dass der für tot
erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat. Die
Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt werden. Die Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe
Kenntnis davon erlangt hat, dass der für tot erklärte Ehegatte
noch lebt. § 1317 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entsprechend.
BGB §§ 1321 bis 1352 (weggefallen)
Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
BGB § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind
einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander
Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des
anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich
das Verlangen als Missbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe
gescheitert ist.
BGB § 1354 (weggefallen)
BGB § 1355 Ehename
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen
(Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen.
Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der
Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber
dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die
Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei
der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie
öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch
Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder
den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
voranstellen oder anfügen. Dies gilt
nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der
Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt
werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in
diesem Falle ist eine erneute
Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der
Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den
Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen
Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des
Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit
der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz
4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines
Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung
gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.
BGB § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen
Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so
leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei
der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des
anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
BGB § 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen
Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen
Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt
und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten,
Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen;
besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so
hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber
wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
BGB § 1358 (weggefallen)
BGB § 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen
Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
BGB § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und
mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten
die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch
Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung
des Haushalts.
BGB § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was
nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des
Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den
Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die
eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet,
die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen
angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden
Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines
Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist
der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies
der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in
einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
BGB § 1360b Zuvielleistung
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren
Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht
beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
BGB § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem
anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines
Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt
lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum
Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer
angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte
Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf
verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu
verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen,
insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der
Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten
erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung
des
Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen ist entsprechend
anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu
gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete
schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des
Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend
anzuwenden.
BGB § 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die
ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen.
Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu
überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts
benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit
entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören,
werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das
zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung
der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die
Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
BGB § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer
von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere
die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies
auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um
eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben
sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht
einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das
Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die
Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes
gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den
anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder
der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des
Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur
alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist
nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen
Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das
weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten
ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil
überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die
Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem
nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit
dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567
Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs
Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen
Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er
dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht
überlassen hat.
BGB § 1362 Eigentumsvermutung
(1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der
Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen
beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die
Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden,
der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit
Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines
Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu
den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch
sie bestimmt sind.
Titel 6 Eheliches Güterrecht
Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht
BGB § 1363 Zugewinngemeinschaft
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden
nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen,
das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die
Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die
Zugewinngemeinschaft endet.
BGB § 1364 Vermögensverwaltung
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch
in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
beschränkt.
BGB § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich
ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die
Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer
ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des
Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne
ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der
Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
BGB § 1366 Genehmigung von Verträgen
(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche
Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn
genehmigt.
(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen.
Hat er gewusst, dass der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur
widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der
andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht
widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere
Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche
Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem
Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der
Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung
unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang
der Aufforderung erklärt werden; wird sie
nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das
Vormundschaftsgericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der
Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls
gilt die Genehmigung als verweigert.
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag
unwirksam.
BGB § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche
Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
BGB § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen
Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die
sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten
gerichtlich geltend zu machen.
BGB § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des
ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur
verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Ehegatten die
Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden
Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine
Erklärung abzugeben.
(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.
BGB § 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen
Haushaltsgegenstände, die
anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen
angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr
vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben.
BGB § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet,
so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der
gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft
erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen
Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch
kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften
der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden
Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem
Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann
er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn
dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt
nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches
Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten,
welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen,
vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen,
wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen
Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
BGB § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines
Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis
1390 ausgeglichen.
BGB § 1373 Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten
das Anfangsvermögen übersteigt.
BGB § 1374 Anfangsvermögen
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach
Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die
Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung
oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem
Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den
Einkünften zu rechnen ist.
BGB § 1375 Endvermögen
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug
der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Die
Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden
können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag
hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein
Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen
Ehegatten zu benachteiligen.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen
nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des
Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der
unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
BGB § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde
gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem
Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des
Erwerbs hatte.
(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde
gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem
Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem
Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die
Bewertung von Verbindlichkeiten.
(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der
Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist,
ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in
Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs
durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift
des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.
BGB § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem
Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden
Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis
der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.
(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei
der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses
sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder
Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf
seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet,
dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
BGB § 1378 Ausgleichsforderung
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn
des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als
Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des
Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des
Güterstands vorhanden ist.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des
Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine
Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung
der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich
des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch
auf eine Vereinbarung Anwendung, die in
einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert
wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands
verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand
beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der
Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten,
so sind im Übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines
Pflichtteilsanspruchs gelten.
BGB § 1379 Auskunftspflicht
(1) Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte
verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens
Auskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme
des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der
Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch
verlangen, dass das Verzeichnis auf
seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe
beantragt, gilt Absatz 1 entsprechend.
BGB § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird
angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung
angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen
angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken
übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der
Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die
Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.
BGB § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung
verweigern, soweit der
Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob
unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn
der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch
die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis
ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
BGB § 1382 Stundung
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine
Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige
Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit
erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn
sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher
Kinder nachhaltig verschlechtern
würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der
Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang
der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit
anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem
Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung
auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der
Entscheidung wesentlich geändert haben.
BGB § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers
anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem
Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn
dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu
vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der
Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die
Ausgleichsforderung angerechnet wird.
(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er
begehrt, in dem Antrag bezeichnen.
(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.
BGB § 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns
an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags.
BGB § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann
jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.
BGB § 1386 Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen
Fällen
(1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen, wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen
Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft
nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht
erfüllen wird.
(2) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen, wenn der andere Ehegatte
1. ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne die
erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder
2. sein Vermögen durch eine der in § 1375 bezeichneten
Handlungen vermindert hat und eine erhebliche Gefährdung der künftigen
Ausgleichsforderung zu besorgen ist.
(3) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich
weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
BGB § 1387 Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich
Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt für
die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der
Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.
BGB § 1388 Eintritt der Gütertrennung
Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen
Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, tritt Gütertrennung ein.
BGB § 1389 Sicherheitsleistung
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder
der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte
Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten
zu besorgen ist, dass seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns
erheblich gefährdet werden.
BGB § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen
Dritte
(1) Soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 eine Ausgleichsforderung
nicht zusteht, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen,
unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte
verpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung
wegen der ausgefallenen
Ausgleichsforderung herauszugeben. Der Dritte kann die Herausgabe
durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
(2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht,
den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.
(3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Beendigung
des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird
die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend gemacht
werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen
hat.
(4) Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann
ein Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den
Absätzen 1 und 2 zustehenden Ansprüche verlangen.
BGB §§ 1391 bis 1407 (weggefallen)
Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
BGB § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse
durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe
den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine
ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der
Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss
Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
BGB § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
(1) Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr
geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
BGB § 1410 Form
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile
zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
BGB § 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und
Geschäftsunfähiger
(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen
Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen. Dies
gilt auch für einen Betreuten, soweit für diese Angelegenheit ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein
Vormund oder Betreuer, so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des
Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft
vereinbart oder aufgehoben wird. Der gesetzliche Vertreter kann für einen in
der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen
Betreuten keinen Ehevertrag schließen.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der
gesetzliche Vertreter den Vertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren
oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so kann
er den Vertrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schließen.
BGB § 1412 Wirkung gegenüber Dritten
(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand
ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber
Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem
Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn
der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts
eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen
wurde; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der
Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der Ehevertrag
eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhängig wurde.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im
Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse
durch Ehevertrag aufheben oder ändern. BGB § 1413 Widerruf der Überlassung der
Vermögensverwaltung Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des
anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen,
nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus
wichtigem Grund bleibt gleichwohl zulässig.
Kapitel 2 Gütertrennung
BGB § 1414 Eintritt der Gütertrennung
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben
sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein,
falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche
gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich
ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
Kapitel 3 Gütergemeinschaft
Unterkapitel
1 Allgemeine
Vorschriften
BGB § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so
gelten die nachstehenden Vorschriften.
BGB § 1416 Gesamtgut
(1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden
durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten
(Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die
Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie
brauchen nicht durch
Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch
eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder
Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs
mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im
Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
BGB § 1417 Sondergut
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch
Rechtsgeschäft übertragen werden können.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er
verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.
BGB § 1418 Vorbehaltsgut
(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,
1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten
erklärt sind,
2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von
einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch
letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der
Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut
gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder
Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein
Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.
(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet
es für eigene Rechnung.
(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies
Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
BGB § 1419 Gesamthandsgemeinschaft
(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und
an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht
berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der
Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem
Gesamtgut verlangen kann.
BGB § 1420 Verwendung zum Unterhalt
Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den
Einkünften, die in das Vorbehaltsgut
fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des
Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden.
BGB § 1421 Verwaltung des Gesamtguts
Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die
Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder
der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag
keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut
gemeinschaftlich.
Unterkapitel
2 Verwaltung des
Gesamtguts durch den Mann oder die Frau
BGB § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere
berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über
das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das
Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen
nicht persönlich verpflichtet.
BGB § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit
Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen
zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so
kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
BGB § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder
Schiffsbauwerke
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit
Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück
verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung
seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff
oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.
BGB § 1425 Schenkungen
(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit
Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat
er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem
Gesamtgut zu verschenken, so kann
er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte
einwilligt. Das Gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das sich nicht
auf das Gesamtgut bezieht.
(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
BGB § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit
Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen
Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf
Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden
Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer
Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
BGB § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein
Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor,
so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung
widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so
kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere
Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn
ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht
eingewilligt hatte.
BGB § 1428 Verfügungen ohne Zustimmung
Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die
erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut
gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend
machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht
mitzuwirken.
BGB § 1429 Notverwaltungsrecht
Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit
oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf
das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft
vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im
eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das Gleiche
gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
BGB § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne
ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte
zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen
muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen
kann, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.
BGB § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft
(1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin
eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft
betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und
Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich
bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen,
sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
(2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, dass der
andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen
Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der
Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
BGB § 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von
Vertragsantrag oder Schenkung
(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine
Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die
Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung
des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das Gleiche gilt von dem Verzicht
auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der
Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer
Schenkung.
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein
Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten errichten.
BGB § 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung
des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der
Gütergemeinschaft anhängig war.
BGB § 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die
erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut
bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
BGB § 1435 Pflichten des Verwalters
Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. Er hat
den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen
über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Gesamtgut,
so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet
oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche
Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.
BGB § 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung
Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft
oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers,
so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten,
die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn
der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist.
BGB § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche
Haftung
(1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der
das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes
ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen
(Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die
Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind,
auch persönlich als Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung
der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten
zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen.
BGB § 1438 Haftung des Gesamtguts
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem
Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann,
wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt
oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung
für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut
auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
BGB § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den
Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das
Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als
Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim Erwerb eines
Vermächtnisses.
BGB § 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während
der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden
Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des
Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet
jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der
Ehegatte mit Einwilligung des
anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die
Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften
beglichen zu werden pflegen.
BGB § 1441 Haftung im Innenverhältnis
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende
Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie
entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die
er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren,
das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut
oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt
der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut
Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern
1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.
BGB § 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines
Erwerbsgeschäfts
Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die
Verbindlichkeiten zu den Lasten des
Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrift
gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für
Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem
solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu
gehörenden Sache entstehen.
BGB § 1443 Prozesskosten
(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die
Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten
zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
(2) Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet,
einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im
Verhältnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten
fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber
wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine
Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten
den Umständen nach geboten ist; § 1441 Nr. 3 und § 1442 bleiben unberührt.
BGB § 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes
(1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut
verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so
fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last,
soweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
(2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut
verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem
Gesamtgut, so fällt sie im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder
der Mutter zur Last; für den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt
dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt,
das dem Gesamtgut entspricht.
BGB § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und
Gesamtgut
(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des
Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut,
so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
BGB § 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum
Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft
zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der
Beendigung der Gütergemeinschaft fordern.
(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum
Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten
schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten;
er hat die Schuld jedoch schon vorher
zu berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.
BGB § 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden
Ehegatten
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf
Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich
gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts
unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,
2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum
Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche
Gefährdung
des Unterhalts zu besorgen ist,
3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der
Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Maß überschuldet ist,
dass ein späterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet,
erheblich gefährdet wird,
4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des
Betreuers des anderen Ehegatten fällt.
BGB § 1448 Aufhebungsklage des Verwalters
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft
klagen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten,
die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem
Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.
BGB § 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die
Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft
nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Unterkapitel
3 Gemeinschaftliche
Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
BGB § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die
Ehegatten
(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet,
so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das
Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das
Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt
den Ehegatten gemeinschaftlich.
(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.
BGB § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu
Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts
erforderlich sind.
BGB § 1452 Ersetzung der Zustimmung
(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die
Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits
erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Ehegatten die
Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden
Grund verweigert.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur
ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein
Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut
nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.
BGB § 1453 Verfügung ohne Einwilligung
(1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung
des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366
Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung
widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so
kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere
Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn
ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht
eingewilligt hatte.
BGB § 1454 Notverwaltungsrecht
Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei
einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann
der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten
handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das
Gesamtgut bezieht.
BGB § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des
anderen Ehegatten
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes
Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,
2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines
Zugewinns verzichten,
3. ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten
angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten
angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut
gehört,
4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte
Schenkung ablehnen,
5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft
gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,
6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen
Ehegatten gerichtlich geltend machen,
7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der
Gütergemeinschaft anhängig war,
8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten
gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche
Zustimmung über das Recht verfügt hat,
9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung
in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,
10. die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen
treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
BGB § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft
(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere
Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu
solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das
Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das
Erwerbsgeschäft betreibt.
(2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft
betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer
Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der
Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
BGB § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die
erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut
bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
BGB § 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten
Solange ein Ehegatte unter
elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte
das Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden.
BGB § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche
Haftung
(1) Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können,
soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut
Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten
auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis
der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die
Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.
BGB § 1460 Haftung des Gesamtguts
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem
Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur
dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das
Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das
Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
BGB § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten,
die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn
der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft
als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.
BGB § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines
Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut
oder zum Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden
Sache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu
einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen
Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des
Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
BGB § 1463 Haftung im Innenverhältnis
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende
Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie
entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die
er nach Eintritt
der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das
wegen
einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird,
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut
oder seinSondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der
Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut
Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist,
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern
1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.
BGB § 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines
Erwerbsgeschäfts
Die Vorschriften des § 1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die
Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften
beglichen zu werden pflegen. Die Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die
Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten
Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden
Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
BGB § 1465 Prozesskosten
(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten
eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur
Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
(2) Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so
fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem
Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit führt. Die Kosten fallen jedoch dem
Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder
wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine
Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die
Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr. 3
und § 1464 bleiben unberührt.
BGB § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht
gemeinschaftlichen Kindes
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der
Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des
Kindes zur Last.
BGB § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und
Gesamtgut
(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder
in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu
ersetzen.
(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das
Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
BGB § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder
Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der
Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut
des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.
BGB § 1469 Aufhebungsklage
Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich
gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung
Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich
vorgenommen werden dürfen,
2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund
beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken,
3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum
Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche
Gefährdung
des Unterhalts zu besorgen ist,
4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der
Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der
Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass
sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird,
5. wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten,
das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers
erfasst wird.
BGB § 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft
aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft
nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Unterkapitel
4 Auseinandersetzung des
Gesamtguts
BGB § 1471 Beginn der Auseinandersetzung
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die
Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die
Vorschriften des § 1419.
BGB § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das
Gesamtgut gemeinschaftlich.
(2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie
vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung
Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. Ein Dritter kann sich hierauf nicht
berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss,
dass die Gütergemeinschaft beendet ist.
(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu
Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts
erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte
allein treffen.
(4) Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten,
so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen
Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können,
so lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. Diese
Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein
verwaltet hat.
BGB § 1473 Unmittelbare Ersetzung
(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechtes oder
als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut
gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich
auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.
(2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben
ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten
zu lassen, wenn er erfährt, dass die Forderung zum Gesamtgut gehört; die
Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.
BGB § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung
Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren,
nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.
BGB § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
(1) Die Ehegatten haben zunächst die
Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht
fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur
Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
(2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der
Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht
verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies
erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
BGB § 1476 Teilung des Überschusses
(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der
Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen
Teilen.
(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss
er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese
Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.
BGB § 1477 Durchführung der Teilung
(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die
Gemeinschaft geteilt.
(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen
übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind,
insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für die
Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während
der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf
ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.
BGB § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung
(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet
ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen
zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht
hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den
Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.
(2) Als eingebracht sind anzusehen
1. die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der
Gütergemeinschaft gehört haben,
2. die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung
erworben hat, es sei denn, dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften
zu rechnen war,
3. die Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder
deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.
(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der
Einbringung.
BGB § 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil
Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des §
1469 durch Urteil aufgehoben, so kann der Ehegatte, der das Urteil erwirkt hat,
verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf
Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem die
Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist.
BGB § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit
berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als
Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht
besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die
für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind
entsprechend anzuwenden.
BGB § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander
(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit
berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur
Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der
Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür
einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über
das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird.
(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der
Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen
dafür einzustehen, dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der
Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.
(3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten
zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafür
einzustehen, dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch
genommen wird.
BGB § 1482 Eheauflösung durch Tod
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört
der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der
verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Unterkapitel
5 Fortgesetzte
Gütergemeinschaft
BGB § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
(1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die
Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden
Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die
Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den
gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als
Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört
nicht zum Nachlass; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen
Vorschriften beerbt.
(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere
Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie
wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.
BGB § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
ablehnen.
(2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer
Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis
1957, 1959 entsprechende Anwendung. Steht der überlebende Ehegatte unter
elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur Ablehnung die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch für die
Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden
Ehegatten.
(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
BGB § 1485 Gesamtgut
(1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht
aus dem ehelichen Gesamtgut, soweit es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht
anteilsberechtigten Abkömmling zufällt, und aus dem Vermögen, das der
überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten oder nach dem
Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Das Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur
Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt,
gehört nicht zu dem Gesamtgut.
(3) Auf das Gesamtgut finden die für die eheliche
Gütergemeinschaft geltende Vorschrift des § 1416 Abs. 2 und 3 entsprechende
Anwendung.
BGB § 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut
(1) Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher
als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als
Vorbehaltsgut erwirbt.
(2) Sondergut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als
Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt.
BGB § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der
Abkömmlinge
(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten
sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3
und der §§ 1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des
Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, die anteilsberechtigten
Abkömmlinge haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.
(2) Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder
aus dem Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten.
BGB § 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft
sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche
Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten
der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
BGB § 1489 Persönliche Haftung für die
Gesamtgutsverbindlichkeiten
(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten
Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich.
(2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten
nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden
die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das
Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten
Gütergemeinschaft hat.
(3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge
für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird
durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.
BGB § 1490 Tod eines Abkömmlings
Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil
an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. Hinterlässt er Abkömmlinge, die
anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht
überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. Hinterlässt er
solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten
Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten
an.
BGB § 1491 Verzicht eines Abkömmlings
(1) Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil
an dem Gesamtgut verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung
ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die
Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten
Abkömmlingen mitteilen.
(2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden
Ehegatten und den Übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der
Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft, so ist zu dem Verzicht die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch für den Verzicht durch den
Betreuer des Abkömmlings.
(4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der
Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen
gestorben wäre.
BGB § 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
(1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte
Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht;
die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das
Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und,
wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist,
dem Vormundschaftsgericht mitteilen.
(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem
überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der
Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder
unter Vormundschaft, so ist zu der Aufhebung die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch für die Aufhebung durch den
Betreuer des überlebenden Ehegatten.
BGB § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer
Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der
überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet.
(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter
Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem
Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen,
die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen.
Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten
Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. Das Vormundschaftsgericht
kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung
unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt.
BGB § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des
überlebenden Ehegatten.
(2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird
seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes
festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt,
der als Zeitpunkt des Todes gilt.
BGB § 1495 Aufhebungsklage eines Abkömmlings
Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden
Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich
gefährdet werden können, dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des
Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten,
missbraucht,
2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem
Abkömmling Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine
erhebliche
Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,
3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des
Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt,
4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den
Abkömmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben
würde.
BGB § 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den
Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft des Urteils ein. Sie tritt für alle
Abkömmlinge ein, auch wenn das Urteil auf die Klage eines der Abkömmlinge
ergangen ist.
BGB § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut
auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr
Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.
BGB § 1498 Durchführung der Auseinandersetzung
Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475,
1476, des § 1477 Abs. 1, der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden;
an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der
überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die
anteilsberechtigten Abkömmlinge. Die in § 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete
Verpflichtung besteht nur für den überlebenden Ehegatten.
BGB § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden
Ehegatten
Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur
Last:
1. die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten
Gütergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche
Gesamtgut nicht haftete oder die im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur
Last fielen;
2. die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der ehelichen
Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnis
der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden;
3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten
Abkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem
nicht anteilsberechtigten Abkömmling versprochen oder gewährt hat.
BGB § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
(1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten
des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander
zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen
lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten
Deckung hat erlangen können.
(2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten
Abkömmlinge anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgut
zu ersetzen hatte.
BGB § 1501 Anrechnung von Abfindungen
(1) Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den Verzicht
auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so wird sie
bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den
Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet.
(2) Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen
anteilsberechtigten Abkömmlingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft eine abweichende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung
bedarf der notariellen Beurkundung; sie ist auch denjenigen Abkömmlingen
gegenüber wirksam, welche erst später in die fortgesetzte Gütergemeinschaft
eintreten.
BGB § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
(1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder
einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das
Recht geht nicht auf den Erben über.
(2) Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des §
1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz
1 bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in
diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen, welche
der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein
würde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
BGB § 1503 Teilung unter den Abkömmlingen
(1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen
zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile, zu denen sie
im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen
sein würden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft gestorben wäre.
(2) Das Vorempfangene kommt nach den für die Ausgleichung unter
Abkömmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche
bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.
(3) Ist einem Abkömmling, der auf seinen Anteil verzichtet hat,
eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so fällt sie den Abkömmlingen
zur Last, denen der Verzicht zustatten kommt.
BGB § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den
Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe
ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich
auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden
Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
BGB § 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils
finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung;
an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft, als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur Zeit
der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die
Hälfte des Wertes dieses Anteils.
BGB § 1506 Anteilsunwürdigkeit
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch
des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die
Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
BGB § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein
Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die
Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
BGB § 1508 (weggefallen)
BGB § 1509 Ausschließung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod
aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige
Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den
Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen.
Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu
beantragen, und den Antrag gestellt hat. Auf die
Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des
Pflichtteils entsprechende Anwendung.
BGB § 1510 Wirkung der Ausschließung
Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt
das Gleiche wie im Falle des § 1482.
BGB § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen
Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten
Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen.
(2) Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines
Erbrechts, aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung
des Betrags verlangen, der ihm von dem Gesamtgut der ehelichen
Gütergemeinschaft als Pflichtteil gebühren würde, wenn die fortgesetzte
Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre. Die für den Pflichtteilsanspruch
geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(3) Der dem ausgeschlossenen Abkömmling gezahlte Betrag wird
bei der Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe
des § 1501 angerechnet. Im Verhältnis der Abkömmlinge zueinander fällt er den
Abkömmlingen zur Last, denen die Ausschließung zustatten kommt.
BGB § 1512 Herabsetzung des Anteils
Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tod die
fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten
Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden
Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte
herabsetzen.
BGB § 1513 Entziehung des Anteils
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tod die
fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling
den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden
Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er
berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. Die Vorschrift des
§ 2336 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende
Anwendung.
(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach § 2338 berechtigt
ist, das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken, den Anteil des
Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen.
BGB § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach §
1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige
Verfügung zuwenden.
BGB § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des
Ehegatten
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die
fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen,
dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung
das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes
zu übernehmen.
(2) Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet
werden, dass das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preis, der den
Ertragswert mindestens erreicht, angesetzt werden soll. Die für die Erbfolge
geltenden Vorschriften des § 2049 finden Anwendung.
(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Wert
oder Preis zu übernehmen, kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.
BGB § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten
Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten
erforderlich.
(2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt
werden. Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die
Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist
unwiderruflich.
(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515
bezeichneten Verfügungen auch in
einem gemeinschaftlichen Testament treffen.
BGB § 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
(1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein
gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass
die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der
fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht
aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Für die
Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs. 2 Satz 3, 4.
(2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden
entsprechende Anwendung.
BGB § 1518 Zwingendes Recht
Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch
stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch
Vertrag getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag
aufzuheben, bleibt unberührt.
BGB §§ 1519 bis 1557 (weggefallen)
Untertitel 3 Güterrechtsregister
BGB § 1558 Zuständiges Registergericht
(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem
Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung
des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen
werden.
BGB § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses
Bezirks wiederholt werden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn
ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt.
BGB § 1560 Antrag auf Eintragung
Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur
insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter
Form zu stellen.
BGB § 1561 Antragserfordernisse
(1) Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten
erforderlich; jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber zur Mitwirkung
verpflichtet.
(2) Der Antrag eines Ehegatten genügt
1. zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf
gerichtlicher Entscheidung beruhenden Änderung der güterrechtlichen
Verhältnisse der Ehegatten, wenn mit dem Antrag der Ehevertrag oder die mit dem
Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird;
2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines
anderen Bezirks, wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen
Wohnsitzes erteilte, öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung
vorgelegt wird;
3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung
des Widerrufs der Einwilligung, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben
und der Ehegatte, der den Antrag stellt, das Gesamtgut allein oder mit dem
anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet;
4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der
Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller
zu besorgen (§ 1357 Abs. 2).
(3) (weggefallen)
BGB § 1562 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine
Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) Wird eine Änderung des Güterstands eingetragen, so hat sich
die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Güterstands und, wenn dieser
abweichend von dem Gesetz geregelt ist, auf eine allgemeine Bezeichnung der
Abweichung zu beschränken.
BGB § 1563 Registereinsicht
Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den
Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen
zu beglaubigen.
Titel 7 Scheidung der Ehe
Untertitel 1 Scheidungsgründe
BGB § 1564 Scheidung durch Urteil
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder
beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils
aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann,
ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
BGB § 1565 Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr
besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie
wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann
die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den
Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine
unzumutbare Härte darstellen würde.
BGB § 1566 Vermutung für das Scheitern
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert
ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die
Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert
ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
BGB § 1567 Getrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine
häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen
will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche
Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der
ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der
Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen
nicht.
BGB § 1568 Härteklausel
(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie
gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse
der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen
ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den
Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so
schwere Härte darstellen würde, dass die
Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange
des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
(2) (weggefallen)
Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Kapitel 1 Grundsatz
BGB § 1569 Abschließende Regelung
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen
Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf
Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.
Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung
BGB § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt
verlangen, solange und
soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
BGB § 1571 Unterhalt wegen Alters
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt
verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes
oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen
Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 wegen seines Alters eine
Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
BGB § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt
verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen
Unterhaltsanspruch nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht
erwartet werden kann.
BGB § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und
Aufstockungsunterhalt
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch
nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange
und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden
vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen
Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er
nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den
Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach
den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser
Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt
verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit
wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den
Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern.
War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er
den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig
gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich
begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe
sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich
unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht,
wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches
Kind allein oder überwiegend betreut hat oder
betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.
BGB § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
(1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene
Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung,
den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen
Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen
Lebensverhältnissen sind die Dauer
der Ehe und die Dauer der
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich
ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder
umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu
erwarten ist.
BGB § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder
während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder
abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er
diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine
angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen
und der erfolgreiche Abschluss der
Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die
Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei
sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte
fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe
eingetreten sind.
(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der
Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei
der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der
erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.
BGB § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt
verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen
eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von
Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig
wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden,
weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben
.
BGB § 1577 Bedürftigkeit
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§
1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus
seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete
nicht den vollen Unterhalt (§ 1578) leistet. Einkünfte, die den vollen
Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter
Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der
Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu
verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung
der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der
Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde,
fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt.
Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten
wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
BGB § 1578 Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen
Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen
Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der
Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der
Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein
gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die
Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfasst den
gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die
Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer
Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach
den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten
einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte
Erwerbsfähigkeit.
BGB § 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten
Mehraufwendungen
Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens
gilt § 1610a.
BGB § 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich
zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung
der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit
gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren
vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen
des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt
hat,
4. der Berechtigte sich über schwerwiegende
Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch
seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes,
eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last
fällt oder
7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die
in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe.
BGB § 1580 Auskunftspflicht
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf
Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist
entsprechend anzuwenden.
Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge
BGB § 1581 Leistungsfähigkeit
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem
Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu
leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und
Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit
entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten,
soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
BGB § 1582 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger
(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten
geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor,
wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und
des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Hätte der neue Ehegatte nach
diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte
gleichwohl vor, wenn er nach §
1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit
dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit
gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
(2) § 1609 bleibt im Übrigen unberührt.
BGB § 1583 Einfluss des Güterstands
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen
Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend
anzuwenden.
BGB § 1584 Rangverhältnisse mehrerer
Unterhaltsverpflichteter
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den
Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht
leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. §
1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Kapitel 4 Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
BGB § 1585 Art der Unterhaltsgewährung
(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu
gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete
schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im
Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.
(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in
Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete
dadurch nicht unbillig belastet wird.
BGB § 1585a Sicherheitsleistung
(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der
Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der
Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der
Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der
Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen
des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.
(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den
Umständen; die Beschränkung des § 232 gilt nicht.
BGB § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der
Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit
Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an
fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der
Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit
liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur
verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung
absichtlich entzogen hat.
BGB § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach
der Scheidung Vereinbarungen treffen.
Kapitel 5 Ende des Unterhaltsanspruchs
BGB § 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer
Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der
Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten.
(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den
Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer
Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
BGB § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder
Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder
aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570
verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu
pflegen oder zu erziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann er
Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575 verlangen.
(2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem
Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften
entsprechende Anwendung.
BGB § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
(1) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht
auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581
fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem
Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht
geschieden worden wäre.
(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten
auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben,
außer Betracht.
Untertitel 3 Versorgungsausgleich
Kapitel 1 Grundsatz
BGB § 1587 Auszugleichende Versorgungsanrechte
(1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein
Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit
Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder
verminderte Erwerbsfähigkeit der in § 1587a Abs. 2 genannten Art begründet oder
aufrechterhalten worden sind. Außer Betracht bleiben Anwartschaften oder
Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit
der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind.
(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den
Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe
geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.
(3) Für Anwartschaften oder Aussichten, über die der
Versorgungsausgleich stattfindet, gelten ausschließlich die nachstehenden
Vorschriften; die güterrechtlichen Vorschriften finden keine Anwendung.
Kapitel 2 Wertausgleich von Anwartschaften oder
Aussichten auf eine Versorgung
BGB § 1587a Ausgleichsanspruch
(1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren
Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem
berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschieds zu.
(2) Für die Ermittlung des Wertunterschieds sind folgende Werte
zugrunde zu legen:
1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis
mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des
Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe.
Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte
ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze
erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen
Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben
außer
Betracht. Insofern stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren
Versorgungsbezügen gleich und gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften
über die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend.
2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der
Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne
Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe.
3. Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist,
a) wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung
zugrunde zu
legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden
Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu
der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht,
wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind; die
Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der sich bei Erreichen der in der
Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze ergäbe, wenn die
Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags zugrunde gelegt würden;
b) wenn vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit beendet worden ist, der Teil der
erworbenen
Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die
Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit
entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten
einzubeziehen sind.
Dies gilt nicht für solche Leistungen oder Anwartschaften auf
Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis zu einer zusätzlichen
Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, auf die Nummer 4
Buchstabe c anzuwenden ist. Für Anwartschaften oder Aussichten auf
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt
des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, finden die
Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Anwendung.
4. Bei sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden
Leistungen, die der Versorgung wegen Alters oder verminderte Erwerbsfähigkeit
zu dienen bestimmt sind, oder Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,
a) wenn sich die Rente oder Leistung nach der Dauer einer
Anrechnungszeit bemisst, der Betrag der Versorgungsleistung zugrunde zu legen,
der sich aus der in die Ehezeit fallenden Anrechnungszeit ergäbe, wenn
beiEintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der
Versorgungsfall eingetreten wäre;
b) wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht nur nach
der Dauer einer Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d bemisst, der
Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung
zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der
Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu berücksichtigenden Zeit
zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das
Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht;
c) wenn sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil
entrichteter Beiträge bemisst, der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus den
für
die Ehezeit entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten
wäre;
d) wenn sich die Rente oder Leistung nach den für die
gesetzlichen Rentenversicherungen geltenden Grundsätzen bemisst, der Teilbetrag
der
sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
ergebenden Rente wegen Alters zugrunde zu legen, der dem Verhältnis
der in die Ehezeit fallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt
zu berücksichtigenden Versicherungsjahren entspricht.
5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines
Versicherungsvertrags, der zur Versorgung des Versicherten eingegangen
wurde, ist,
a) wenn es sich um eine Versicherung mit einer über den
Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus fortbestehenden
Prämienzahlungspflicht handelt, von dem Rentenbetrag auszugehen,
der sich nach vorheriger Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung als
Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der
Versicherungsfall eingetreten wäre. Sind auf die Versicherung Prämien
auch für die Zeit vor der Ehe gezahlt worden, so ist der
Rentenbetragentsprechend geringer anzusetzen;
b) wenn eine Prämienzahlungspflicht über den Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus nicht besteht, von dem
Rentenbetrag auszugehen, der sich als Leistung des Versicherers
ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten
wäre. Buchstabe a Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf
eine Versorgung nach Absatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu
gleicher Weise steigt wie der Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten
Anwartschaften, sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 gilt Folgendes:
1. Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer
vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu
legen, die sich ergäbe, wenn der während der Ehe gebildete Teil des
Deckungskapitals oder der auf diese Zeit entfallende Teil der Deckungsrücklage
als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde;
2. werden die Leistungen nicht oder nicht ausschließlich aus
einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist
die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn ein
Barwert der Teilversorgung für den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen
Rentenversicherung entrichtet würde. Das Nähere über die Ermittlung des
Barwerts bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates.
(4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Absatz
3 Nr. 2 Anwendung.
(5) Bemisst sich die Versorgung nicht nach den in den
vorstehenden Absätzen genannten Bewertungsmaßstäben, so bestimmt das
Familiengericht die auszugleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung der
vorstehenden Vorschriften nach billigem Ermessen.
(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im
Sinne von Absatz 2 Nr. 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den sich nach
Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der
gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen;
sinngemäß ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer
ähnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift
unterliegen würde.
(7) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt außer
Betracht, dass eine für die Versorgung maßgebliche Wartezeit,
Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen
im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch
nicht erfüllt sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für
solche Zeiten, von denen die
Rente nach Mindesteinkommen in den gesetzlichen Rentenversicherungen
abhängig ist.
(8) Bei der Wertberechnung sind die in einer Versorgung,
Rente oder Leistung enthaltenen Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden
Ehe gewährt werden, sowie Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene
Bestandteile auszuscheiden.
BGB § 1587b Übertragung und Begründung von
Rentenanwartschaften durch das Familiengericht
(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in
einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2
erworben und übersteigen diese die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2
Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so überträgt das
Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des
Wertunterschieds. Das Nähere bestimmt
sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen
Rentenversicherungen.
(2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne
des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 gegenüber einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts, einem ihrer Verbände einschließlich der
Spitzenverbände oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben und übersteigt
diese Anwartschaft allein oder zusammen mit einer Rentenanwartschaft im Sinne
des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 die Anwartschaften im
Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der
Ehezeit erworben hat, so begründet das Familiengericht für diesen
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der
Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden Wertunterschieds. Das
Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen
Rentenversicherungen.
(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen
ist, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Beiträge
zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer
gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um
den Wertunterschied auszugleichen; *) dies gilt nur, solange der
Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Das Nähere bestimmt sich nach den
Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. Nach Absatz 1 zu
übertragende oder nach Absatz 2 zu begründende Rentenanwartschaften sind in den
Ausgleich einzubeziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger
Ausgleich vorzunehmen.
(4) Würde sich die Übertragung oder Begründung von
Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen voraussichtlich
nicht zugunsten des Berechtigten auswirken oder wäre der Versorgungsausgleich
in dieser Form nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich, soll das
Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise regeln;
§ 1587o Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu übertragenden oder
nach Absatz 2, 3 zu begründenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen
Rentenversicherungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen
Rentenversicherungen bereits begründeten Rentenanwartschaften des
ausgleichsberechtigten Ehegatten den in § 76 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(6) Bei der Übertragung oder Begründung von
Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das
Familiengericht anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu
begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
----- *) Anmerkung:
Dieser Halbsatz ist gemäß
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (BGBl. I S. 375)
nichtig.
BGB § 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,
1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des
beiderseitigen
Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der
Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb
berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach
der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende
Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1
auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind;
3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit
hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt
hat.
BGB § 1587d Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von
Rentenanwartschaften
(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht
anordnen, dass die Verpflichtung nach § 1587b Abs. 3 ruht, solange und soweit
der Verpflichtete durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande
gesetzt würde, sich selbst angemessen zu unterhalten und seinen gesetzlichen
Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und den mit diesem
gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Ist
der Verpflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat das Gericht
ferner die Höhe der dem Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen festzusetzen.
(2) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung
auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Scheidung
wesentlich geändert haben.
BGB § 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des
Ausgleichsanspruchs
(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580
entsprechend.
(2) Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der
Ausgleichsanspruch.
(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3)
erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach §
1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.
(4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tod
des Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend zu machen.
Kapitel 3 Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
BGB § 1587f Voraussetzungen
In den Fällen, in denen
1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer
gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b
Abs. 3
Satz 1 zweiter Halbsatz nicht möglich ist,
2. die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in
einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des §
1587b Abs. 5 ausgeschlossen ist,
3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs.
3 Satz 1 erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begründung von
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
nicht erbracht hat,
4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung auf Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen
sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar
waren,
5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine
Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat
oder die Ehegatten nach § 1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
vereinbart haben, erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten
nach den Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n (schuldrechtlicher
Versorgungsausgleich).
BGB § 1587g Anspruch auf Rentenzahlung
(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des
anderen übersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente
(Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu
entrichten. Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine
Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine
Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte
wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach
Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder
das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt §
1587a entsprechend. Hat sich seit Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht
auf Versorgung geändert oder ist eine bei Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder eine Anwartschaft oder Aussicht
auf Versorgung weggefallen oder sind Voraussetzungen einer Versorgung
eingetreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit gefehlt haben, so ist dies
zusätzlich zu berücksichtigen.
(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.
BGB § 1587h Beschränkung oder Wegfall des
Ausgleichsanspruchs
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht nicht,
1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen
angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten
kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei
Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine
unbillige Härte bedeuten würde; § 1577 Abs. 3 gilt entsprechend;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach
der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm eine
Versorgung, die nach § 1587 auszugleichen wäre, nicht gewährt wird;
3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit
hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt
hat.
BGB § 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen
(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der
laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen
Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig
geworden sind oder fällig werden.
(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz
1 steht der Ausschluss der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht
entgegen.
(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.
BGB § 1587k Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des
Ausgleichsanspruchs
(1) Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1
gelten die §§ 1580, 1585 Abs. 1 Satz 2, 3 und § 1585b Abs. 2, 3 entsprechend.
(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten; § 1586
Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach
§ 1587i Abs. 1 abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten über.
BGB § 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger
Ausgleichsansprüche
(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen
Ausgleichsansprüche von dem anderen eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung
nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist.
(2) Für die Höhe der Abfindung ist der nach § 1587g Abs. 2
ermittelte Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine
auszugleichende Versorgung zugrunde zu legen.
(3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu
einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder
Rentenversicherung verlangt werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung von
Beiträgen zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung gewählt, so muss
der Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person für den Fall des
Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs abgeschlossen
sein und vorsehen, dass Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen
verwendet werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gestatten,
soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit
entspricht.
BGB § 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs
Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung
der Abfindung, soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist.
BGB § 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch
Ist der Berechtigte nach §
1587l abgefunden worden, so hat er sich auf einen Unterhaltsanspruch gegen den
geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen, den er als
Versorgungsausgleich nach § 1587g erhalten würde, wenn die Abfindung nicht
geleistet worden wäre.
Kapitel 4 Parteivereinbarungen
BGB § 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich
(1) Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine
Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine
Versorgung wegen Alters oder verminderte Erwerbsfähigkeit (§ 1587) schließen.
Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen
werden.
(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss notariell beurkundet
werden. § 127a ist entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der
Genehmigung des Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden,
wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der
Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu
einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden
Sicherung des Berechtigten
geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den
Ehegatten führt.
Kapitel 5 Schutz des Versorgungsschuldners
BGB § 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten
Sind durch die
rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in einer
gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten übertragen
worden, so muss dieser eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich
gelten lassen, die der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an
den verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die
Entscheidung zugestellt worden ist.
Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen
BGB § 1588 (keine Überschrift)
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch
die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
BGB § 1589 Verwandtschaft
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in
gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind,
aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt.
Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden
Geburten.
(2) (weggefallen)
BGB § 1590 Schwägerschaft
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen
Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen
sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch
die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
Titel 2 Abstammung
BGB § 1591 Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
BGB § 1592 Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes
verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der
Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
BGB § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst
wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird.
Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde,
so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe
geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des
früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so
ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft
angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht
Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.
BGB § 1594 Anerkennung der Vaterschaft
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich
nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht
werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange
die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung
ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes
zulässig.
BGB § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn
der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.
BGB § 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder
beschränkter Geschäftsfähigkeit
(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur
selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.
Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts anerkennen. Für die Zustimmung der Mutter gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre
alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im
Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst
zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen
oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.
(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen
Bevollmächtigten erklärt werden.
BGB § 1597 Formerfordernisse; Widerruf
(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet
werden.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen,
die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der
Mutter und dem Kind sowie dem Standesbeamten zu übersenden.
(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr
nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten
die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4
entsprechend.
BGB § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und
Widerruf
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam,
wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches
Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch
wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
BGB § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund
einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater
des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind
nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter
spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem
Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2
ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen
Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt
der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung
gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597
Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens
mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.
BGB § 1600 Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende
Personen:
1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, §
1593 besteht,
2. der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des
Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3. die Mutter und
4. das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass
zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine
sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat
und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn
der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 für das Kind tatsächliche Verantwortung
trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher
Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr.
1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in
häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter
durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden,
so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter
ausgeschlossen.
BGB § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei
fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten
erfolgen.
(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann
nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.
(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.
(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur
zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur
selbst anfechten.
BGB § 1600b Anfechtungsfristen
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich
angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte
von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen
einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 erste Alternative
hindert den Lauf der Frist nicht.
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und
nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593
Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die
festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes
ist.
(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes
die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem
Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist
nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das
Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die
Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte
nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend.
(5) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer
die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind
mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
(6) Der Fristablauf ist gehemmt, solange der
Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert
wird. Im Übrigen sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206,
210 entsprechend anzuwenden.
BGB § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird
vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592
Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der
die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter
einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist §
1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
BGB § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593,
so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt
hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft
bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem
181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des 300. als auch des
181. Tages. Steht fest, dass das Kind ausserhalb des Zeitraums des Satzes 1
empfangen worden ist, so gilt dieser
abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich
nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an
geltend gemacht werden.
BGB § 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und
Passivlegitimation
(1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder im Fall der
Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 gegen das Kind und den Vater im Sinne von §
1600 Abs. 1 Nr. 1 oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann
entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der
Vaterschaft. Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach §
1600 Abs. 1 Nr. 2 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die
andere Person zu richten.
(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre,
verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die nach
Absatz 1 klagebefugt wäre.
Titel 3 Unterhaltspflicht
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
BGB § 1601 Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt
zu gewähren.
BGB § 1602 Bedürftigkeit
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen
Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit
verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum
Unterhalt nicht ausreichen.
BGB § 1603 Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines
angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren
minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren
Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den
minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung
befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer
unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber
einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden
kann.
BGB § 1604 Einfluss des Güterstands
Besteht zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft, so bestimmt sich die
Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegenüber so, wie wenn
das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte. Sind bedürftige
Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so
zu gewähren, wie wenn die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem
Verwandtschaftsverhältnis ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des
verpflichteten Ehegatten beruht.
BGB § 1605 Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf
Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit
dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer
Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf
Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen.
Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur
verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft
Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen
erworben hat.
BGB § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden
Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der
aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren
Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges
unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des
Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
BGB § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher
Forderungsübergang
(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht
unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu
gewähren.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen
Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch
gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1
verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil
geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des
Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der
Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1
gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.
(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum
Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
BGB § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten.
Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts
den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs.
2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher
Weise wie ein Ehegatte.
(2) (weggefallen)
BGB § 1609 Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger
(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige
außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des §
1603 Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die
Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der
aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor.
(2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2
gleich; er geht anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe
geschieden oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den
anderen Kindern im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Verwandten des
Unterhaltspflichtigen vor.
BGB § 1610 Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach
der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf
einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei
einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
BGB § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper oder
Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der
Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der
Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
BGB § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches
Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber
dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer
schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen
Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der
Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit
entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des
Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die
Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten
Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften
eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in
Anspruch nehmen.
BGB § 1612 Art der Unterhaltsgewährung
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu
gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des
Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es
rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu
gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus
der Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die
gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Aus besonderen Gründen kann das
Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. Ist das
Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für
die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die
Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der
Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte
im Laufe des Monats stirbt.
BGB § 1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen
Kindern
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es
nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen
Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen.
(2) Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen;
jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich
bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro
aufzurunden.
(3) Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach
dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs
(erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften
Lebensjahrs (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte
Altersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem
Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr
vollendet.
(4) Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der Entwicklung
des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts erstmals zum 1. Juli 1999 und
danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich,
indem die zuletzt geltenden Regelbeträge mit den Faktoren aus den jeweils zwei
der Veränderung vorausgegangenen Kalenderjahren für die Entwicklung
1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer und
2. der Belastung bei Arbeitsentgelten vervielfältigt werden;
das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden. Das Bundesministerium der Justiz
hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, rechtzeitig anzupassen.
(5) Die Faktoren im Sinne von Absatz 4 Satz 2 werden ermittelt,
indem jeweils der für das Kalenderjahr, für das die Entwicklung festzustellen
ist, maßgebende Wert durch den entsprechenden Wert für das diesem
vorausgegangene Kalenderjahr geteilt wird. Der Berechnung sind
1. für das der Veränderung vorausgegangene Kalenderjahr die
dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des folgenden Kalenderjahrs vorliegenden
Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,
2. für das Kalenderjahr, in dem die jeweils letzte Veränderung
vorgenommen wurde, die vom Statistischen Bundesamt endgültig festgestellten
Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, sowie
3. im Übrigen die der Bestimmung der bisherigen Regelbeträge
zugrunde gelegten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu
legen; sie ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen.
BGB § 1612b Anrechnung von Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte
anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt
wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.
(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so
erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden
Elternteil um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergelds.
(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf
Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe
anzurechnen.
(4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht
gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht
anzurechnen.
(5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der
Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des
Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.
BGB § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende
kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
BGB § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu
welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu
erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der
Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten
des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der
Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die
Einschränkung des Absatzes 1
Erfüllung verlangen
1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs
(Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser
Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug
gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich
des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht,
nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden,
soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine
unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom
Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt
gewährt hat.
BGB § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch;
Vorausleistung
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet
werden.
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei
erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten
Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für
einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.
BGB § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des
Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im
Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des
Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete
die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben
zu erlangen ist.
Untertitel 2 Besondere Vorschriften für das Kind und
seine nicht miteinander verheirateten Eltern
BGB § 1615a Anwendbare Vorschriften
Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593
und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach
seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen
Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.
BGB §§ 1615b bis 1615k (weggefallen)
BGB § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus
Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor
und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt
auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der
Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht,
weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder
die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater
verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt
zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder
Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht
erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens
vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es
nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig
wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten
sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der
Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige
unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor;
die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt
entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch
nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
BGB § 1615m Beerdigungskosten für die Mutter
Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung,
so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung
nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.
BGB § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder
Totgeburt
Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn
der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren
ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m
sinngemäß.
BGB § 1615o Einstweilige Verfügung
(1) Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige Verfügung
angeordnet werden, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der
nach § 1600d Abs. 2 als Vater vermutet wird, den für die ersten drei Monate dem
Kind zu gewährenden Unterhalt zu zahlen hat. Der Antrag kann bereits vor der
Geburt des Kindes durch die Mutter oder einen für die Leibesfrucht bestellten
Pfleger gestellt werden; in diesem Falle kann
angeordnet werden, dass der erforderliche Betrag angemessene Zeit
vor der Geburt zu hinterlegen ist.
(2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfügung
angeordnet werden, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der
nach § 1600d Abs. 2 als Vater vermutet wird, die nach § 1615l Abs. 1
voraussichtlich zu leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen hat; auch kann
die Hinterlegung eines angemessenen Betrags angeordnet werden.
(3) Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft
gemacht zu werden.
Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und
dem Kind im Allgemeinen
BGB § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
BGB § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und
gemeinsamer Sorge
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge
gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den
Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum
Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene
Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt
auch für ihre weiteren Kinder.
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des
Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht
einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil
für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der
Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen
des Elternteils, dem das
Bestimmungsrecht übertragen ist.
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das
Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein
Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes
in ein deutsches Personenstandsbuch oder in ein amtliches deutsches
Identitätspapier erforderlich wird.
BGB § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und
Alleinsorge
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge
nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im
Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein
unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des
Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das
fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die
Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des
Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
BGB § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder
Scheinvaterschaft
(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn
das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei
Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die
Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach
Rückkehr in das Inland. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist
die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Abs.
1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen
Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes
ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den
die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der
Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den
Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
BGB § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das
fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den
Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein
in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr
vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die
Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muss
öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes
geworden ist, ändert
oder
2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der
Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf
andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
ändert.
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den
Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch
der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.
BGB § 1618 Einbenennung
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes
Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein
Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in
ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von
dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein
bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt.
Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung
des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den
Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und,
wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des
Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils
ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl
des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt
werden. § 1617c gilt entsprechend.
BGB § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
BGB § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von
den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften
und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen
und Geschäft Dienste zu leisten.
BGB § 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen
Haushalt
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind
zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung
oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist
im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
BGB §§ 1621 bis 1623 (weggefallen)
BGB § 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen
(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder
auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur
Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter
zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht
besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen,
insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter,
entsprechende Maß übersteigt.
(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung
wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich,
auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die
Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.
BGB § 1625 Ausstattung aus dem Kindesvermögen
Gewährt der Vater einem
Kinde, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung
seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen,
dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter
entsprechende Anwendung.
Titel 5 Elterliche Sorge
BGB § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das
minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst
die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes
(Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die
wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem
verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach
dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und
streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit
beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu
denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine
Entwicklung förderlich ist.
BGB § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander
verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander
verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen
(Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
BGB § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der
Sorgeerklärung
(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes
abgegeben werden.
(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche
Entscheidung über die elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 getroffen oder
eine solche Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 geändert wurde..
BGB § 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger
Elternteil
(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.
(2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen
Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die
Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2
gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des
beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung
dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.
BGB § 1626d Form; Mitteilungspflicht
(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich
beurkundet werden.
(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von
Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des
Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung
seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach §
58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.
BGB § 1626e Unwirksamkeit
Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den
Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
BGB § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und
in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei
Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
BGB § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei
Meinungsverschiedenheiten der Eltern
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in
einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für
das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das
Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil
übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden
werden.
BGB § 1629 Vertretung des Kindes
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die
Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber
dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein
Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein
ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im
Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen,
die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich
zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht
vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes
ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam
zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet,
Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das
Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach §
1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die
Feststellung der Vaterschaft.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann
ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen
ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil
nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte
gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener
gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen
das Kind.
BGB § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen
ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte
Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine
sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund
eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden
sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit
vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften,
die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern
vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die
Eltern die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erhalten haben. Beruft sich der
volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die
Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende
Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem
selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu
nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die
allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.
(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und
Mithaftende, sowie deren Rechte
aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer
deren Bestellung
sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.
(4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer
Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der
Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die
Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus
einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der
Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig
gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten
nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten
Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des
volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.
BGB § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder
Familienpflege
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf
Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem
Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der
Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als
auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in
Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der
Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson
übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung
der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die
Rechte und Pflichten eines Pflegers.
BGB § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das
Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen
Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.
Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende
Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der
Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
BGB § 1631a Ausbildung und Beruf
In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen die
Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen
Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person
eingeholt werden.
BGB § 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene
Unterbringung
Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung
verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Ohne die
Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat
die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung
nicht mehr erfordert.
BGB § 1631c Verbot der Sterilisation
Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes
einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen.
§ 1909 findet keine Anwendung.
BGB § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs;
Verbleibensanordnung bei Familienpflege
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des
Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil
widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des
Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1
oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und
wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das
Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass
das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch
die Wegnahme gefährdet würde.
BGB § 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen
Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist
oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen
Angelegenheiten.
BGB §§ 1634 bis 1637 (weggefallen)
BGB § 1638 Beschränkung der Vermögenssorge
(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen,
welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden
unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung,
der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen
nicht verwalten sollen.
(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen
gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder
Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein
Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern
gleichfalls nicht verwalten.
(3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung
bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet
es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.-
BGB § 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter
Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen
zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen
worden sind.
(2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit
abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormund gestattet ist.
BGB § 1640 Vermögensverzeichnis
(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende
Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das
Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu
versehen und dem Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches
das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalls erwirbt, sowie für Abfindungen, die
anstelle von Unterhalt gewährt werden, und
unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die
Angabe des Gesamtwerts.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht
übersteigt oder
2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der
Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.
(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht
ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das
Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde
oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
BGB § 1641 Schenkungsverbot
Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen
machen. Ausgenommen sindSchenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder
einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
BGB § 1642 Anlegung von Geld
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des
Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung
anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
BGB § 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der
Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach §
1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
(2) Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder
eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der
Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das
Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die
Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war.
(3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind
entsprechend anzuwenden. BGB § 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an
das Kind Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts
veräußern dürfen, dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von
dem Kind geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.
BGB § 1645 Neues Erwerbsgeschäft
Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein
neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.
BGB § 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes
(1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche
Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind über, es sei denn,
dass die Eltern nicht für Rechnung des Kindes erwerben wollen. Dies gilt
insbesondere auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit
Blankoindossament versehen sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend
anzuwenden, wenn die Eltern mit Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der
bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwerben, zu dessen Übertragung der
Abtretungsvertrag genügt.
BGB § 1647 (weggefallen)
BGB § 1648 Ersatz von Aufwendungen
Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der
Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten
dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die
Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.
BGB § 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen
Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des
Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die
Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm
nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
(2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur
ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht
benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der
minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies
unter Berücksichtigung der Vermögens und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten
der Billigkeit entspricht. Diese Befugnis erlischt mit der Eheschließung des
Kindes.
BGB §§ 1650 bis 1663 (weggefallen)
BGB § 1664 Beschränkte Haftung der Eltern
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem
Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so
haften sie als Gesamtschuldner.
BGB § 1665 (weggefallen)
BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des
Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge,
durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern
oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht,
wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr
abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes
gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten
verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge
beziehen, nicht befolgt.
(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen
Sorge ersetzen.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch
Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
BGB § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang
öffentlicher Hilfen
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der
elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf
andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies
gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die
Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder
einem Dritten die Nutzung der vom Kind
mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der
Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das
Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf
dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum,
das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder
Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn
andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie
zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
BGB § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindesvermögens
(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein
Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung
Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der
Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis
ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch
eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar
aufgenommen wird.
(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes
in bestimmter Weise anzulegen und dass zur Abhebung seine Genehmigung
erforderlich ist. Gehören Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderung
gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des Kindes, so kann das
Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen
Verpflichtungen auferlegen, die nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund
obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen
des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung
unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der
Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der
Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch
die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur
dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder
teilweise entzogen wird.
(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil,
der sie veranlasst hat.
BGB §§ 1668 bis 1670 (weggefallen)
BGB § 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,
nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm
das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge
allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind
das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge
und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten
entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche
Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
BGB § 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht
die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit
Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche
Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist
stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.
(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat,
kann das Familiengerichtauf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen
Elternteils entscheiden, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam
zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das gilt auch,
soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.
BGB § 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem
Hindernis
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er
geschäftsunfähig ist.
(2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist. Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen
Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei
einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils
vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist;
andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.
BGB § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem
Hindernis
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das
Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge
tatsächlich nicht ausüben kann.
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht
feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.
BGB § 1675 Wirkung des Ruhens
Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht
berechtigt, sie auszuüben.
BGB § 1676 (weggefallen)
BGB § 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot
erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes
festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
BGB § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des
Ruhens für den anderen Elternteil
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche
Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die
elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem
Elternteil nach § 1626a Abs. 2, § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand.
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach §
1626a Abs. 2 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des
Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem
anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
BGB § 1679 (weggefallen)
BGB § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des
Sorgerechts
(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist
ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden
Elternteil zu.
(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671
oder § 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die
elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl
des Kindes nicht widerspricht. Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß §
1626a Abs. 2 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem
Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit
einem Elternteil, dem die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil
oder gemäß § 1626a Abs. 2 allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird.
BGB § 1681 Todeserklärung eines Elternteils
(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche
Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit
nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.
(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht
auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor
dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes
nicht widerspricht. BGB § 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von
Bezugspersonen Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem
Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach
den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen
kann, das Kind von dem Ehegatten
wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf
Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn
und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem
Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs. 1
umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.
BGB § 1683 Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat
(1) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr
miteinander verheiratet und will der Elternteil, dem die Vermögenssorge
zusteht, die Ehe mit einem Dritten schließen, so hat er dies dem
Familiengericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichnis des
Kindesvermögens einzureichen und, soweit eine Vermögensgemeinschaft zwischen
ihm und dem Kind besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen.
(2) Das Familiengericht kann gestatten, dass die
Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung vorgenommen wird.
(3) Das Familiengericht kann ferner gestatten, dass die
Auseinandersetzung ganz oder teilweise unterbleibt, wenn dies den
Vermögensinteressen des Kindes nicht widerspricht.
BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil;
jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis
des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung
erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen
Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts
entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann
die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten
Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug
früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen,
soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das
Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt
oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes
gefährdet wäre. Das Familiengericht
kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf,
wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger
der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche
Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
BGB § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit
dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn
diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben
(sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in
der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher
Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
BGB § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des
Kindes
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem
Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen,
soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten
entscheidet das Familiengericht. BGB § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei
Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,
nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten,
deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges
Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit
Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen
Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung
in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des
täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine
schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange
sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteils aufhält, hat dieser die
Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.
§ 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz
2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes
erforderlich ist.
BGB § 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht
sorgeberechtigten Elternteils
Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist
und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines
sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung
aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.
BGB § 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils,
der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten
Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen
Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der
sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1
einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die
Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.
BGB § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist
die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu
entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten
zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten
sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen
für das Kind geltend zu machen und zu
verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen
der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen
hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der
elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die
Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies
zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die
Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das
Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
BGB §§ 1689 bis 1692 (weggefallen)
BGB § 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der
Eltern
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat
das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu
treffen.
BGB §§ 1694, 1695 (weggefallen)
BGB § 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher
Anordnungen
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben
ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes
nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn
eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.
(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das
Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
BGB § 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft
durch das Familiengericht
Ist auf Grund einer Maßnahme des Familiengerichts eine
Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen, so kann das Familiengericht auch
diese Anordnung treffen und den Vormund oder Pfleger auswählen.
BGB § 1697a Kindeswohlprinzip
Soweit nichts anderes
bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten
Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen
der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
BGB § 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört
aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das
Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft
abzulegen.
(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern
nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie
die Nutzungen entgegen den Vorschriften des § 1649 verwendet haben.
BGB § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der
Beendigung der elterlichen Sorge
(1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der
Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der
Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein
Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme
eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die
elterliche Sorge ruht. BGB § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod
des Kindes Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die
Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu
besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
BGB §§ 1699 bis 1711 (weggefallen)
Titel 6 Beistandschaft
BGB § 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das
Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
1. die Feststellung der Vaterschaft,
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich
der Ansprüche auf eine anstelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie
die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich
in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom
Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten
Aufgaben beschränkt werden.
BGB § 1713 Antragsberechtigte
(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis
der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder
zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für
das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt
werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem
nach § 1776 berufenen Vormund gestellt
werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den
Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter
Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht
der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige
werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den
Antrag stellen.
BGB § 1714 Eintritt der Beistandschaft
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht.
Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.
BGB § 1715 Beendigung der Beistandschaft
(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies
schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller
keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
BGB § 1716 Wirkungen der Beistandschaft
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht
eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit
Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die
Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.
BGB § 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im
Inland
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft
vor der Geburt des Kindes entsprechend.
BGB §§ 1718 bis 1740 (weggefallen)
Titel 7 Annahme als Kind
Untertitel 1 Annahme Minderjähriger
BGB § 1741 Zulässigkeit der Annahme
(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des
Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind
ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen
Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt
oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind
nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein
annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte
kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein
annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er
geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
BGB § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht,
bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
BGB § 1743 Mindestalter
Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz
3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2
muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr
vollendet haben.
BGB § 1744 Probezeit
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der
Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
BGB § 1745 Verbot der Annahme
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende
Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen
oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des
Annehmenden gefährdet werden.
Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
BGB § 1746 Einwilligung des Kindes
(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich.
Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur
sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind
die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher
Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts; dies gilt nicht, wenn die Annahme deutschem Recht
unterliegt.
(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht
geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des
Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der
Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters ist nicht erforderlich.
(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder
Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie
ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht,
soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt
haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt worden ist.
BGB § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern
erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist,
gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die
Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind
acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die
schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie
keine Sorgeerklärungen abgegeben,
1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt
erteilt werden;
2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672
Abs. 1 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den
Antrag des Vaters entschieden worden ist;
3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge
nach § 1672 Abs. 1 zu beantragen. Die Verzichtserklärung muss öffentlich
beurkundet werden. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich,
wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt
dauernd unbekannt ist.
BGB § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die
Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten
gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten
gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der
Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die
Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht
anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht
mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende
gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden,
bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt
und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten
worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in
der Belehrung ist au die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn
der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift
gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von
drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte;
in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung
oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des
Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des
Kindes ab.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt
werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer
besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und
Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der
Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner
Entwicklung schwer gefährdet wäre.
(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das
Vormundschaftsgericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das
Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen
würde.
BGB § 1749 Einwilligung des Ehegatten
(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist
die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Vormundschaftsgericht
kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung
darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten
und der Familie der Annahme entgegenstehen.
(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines
Ehegatten erforderlich.
(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn
er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd
unbekannt ist.
BGB § 1750 Einwilligungserklärung
(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem
Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der
notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem
sie dem Vormundschaftsgericht zugeht.
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder
einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des
§ 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt
werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf
seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die
Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag
zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines
Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei
Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
BGB § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung,
Verpflichtung zum Unterhalt
(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht
die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang
mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt
nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn
bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt.
Das Vormundschaftsgericht hat dem
Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der
Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden. Für den Annehmenden
gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend. Hat
die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach §
1672 Abs. 1 nicht ihrer Zustimmung.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen
Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren,
so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu
übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes
zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die
erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des
Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein
Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen
Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die
erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut
der Ehegatten aufgenommen ist.
BGB § 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom
Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der
notariellen Beurkundung.
BGB § 1753 Annahme nach dem Tode
(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des
Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur
zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht
oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit
betraut hat, den Antrag einzureichen.
(3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen,
so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.
BGB § 1754 Wirkung der Annahme
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein
Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung
eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche
Stellung eines Kindes des Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den
Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
BGB § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des
Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm
ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme
entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende
wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt
nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt
das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten
ein.
BGB § 1756 Bestehenbleiben von
Verwandtschaftsverhältnissen
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten
Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis
des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm
ergebenden Rechte und
Pflichten.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so
erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten
des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben
ist.
BGB § 1757 Name des Kindes
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des
Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem
Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2
Lebenspartnerschaftsgesetz).
(2) Nimmt eine Ehepaar ein Kind an oder nimmt eine Ehegatte ein
Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so
bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch
Erklärung gegenüber dem
Vormundschaftsgericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das
Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn
es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber
dem Vormundschaftsgericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den
Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung
vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem
Vormundschaftsgericht anschließt; die Erklärung muss
öffentlich beglaubigt werden.
(4) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden
mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
1. Vornamen des Kindes ändern oer ihm einen oder mehrere neue
Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen
Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen
zum Wohl des Kindes erforderlich ist. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster
Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
BGB § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände
aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht
offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des
öffentlichen Interesses dies erfordern.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche
Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, dass die
Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der
Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
BGB § 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763
aufgehoben werden.
BGB § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom
Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden,
ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines
Elternteils begründet worden ist.
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam,
wenn der Erklärende
a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit
oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der
Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder
noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,
b) nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind
handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat
stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn
sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das
anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,
c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur
Erklärung bestimmt worden ist,
d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden
ist,
e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1
bestimmten Frist erteilt hat.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach
Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung der
Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der
Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten
Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen
gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis
aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1
Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche
Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des
Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne
Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden
ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der
Annahme befugt war.
(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen
worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder
sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen,
wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben
hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift
des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden.
BGB § 1761 Aufhebungshindernisse
(1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil
eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2
unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim
Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der
Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich,
wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn
dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass
überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.
BGB § 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag
oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das
geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der
geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im
Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der
Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden,
wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem
Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit
erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen
Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes
die Erklärung bekannt wird;
b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem
Zeitpunkt, in dem
der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
c) in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem
Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört;
d) in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der
in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist;
e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem
dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt
ist. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind
entsprechend anzuwenden.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
BGB § 1763 Aufhebung von Amts wegen
(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das
Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies
aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das
zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben
werden.
(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
a) wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder
wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes
zu
übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn
dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes
ermöglichen soll.
BGB § 1764 Wirkung der Aufhebung
(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das
Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf
dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies
die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben
worden wäre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch
die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner
Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte
und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes
und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus
ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder
auf.
(4) Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen Eltern die
elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes
nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt
die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des
Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten
und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
BGB § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das
Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen.
Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind
einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem
Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder
Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
(2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit
der Aufhebung anordnen, dass das Kind den Familiennamen behält, den es durch
die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der
Führung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder
Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf
gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung
anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder
Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme
geführt hat.
BGB § 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Schließt ein Annehmender mit
dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften
zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen
ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht
anzuwenden.
Untertitel 2 Annahme Volljähriger
BGB § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende
Vorschriften
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die
Annahme sittlich
gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
zwischen dem Annehmenden
und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits
entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über
die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden
Vorschriften nichts anderes ergibt. § 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden,
wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein
Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist. Zur Annahme
einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung des
Lebenspartners erforderlich.
BGB § 1768 Antrag
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des
Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§
1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der
Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
BGB § 1769 Verbot der Annahme
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden,
wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des
Anzunehmenden entgegenstehen.
BGB § 1770 Wirkung der Annahme
(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken
sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner
des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder
Lebenspartner wird nicht mit dem
Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis
des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die
Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen
vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts
verpflichtet.
BGB § 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
Das Vormundschaftsgericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem
Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des
Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen kann das
Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs.
1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der
Antrag des Anzunehmenden.
BGB § 1772 Annahme mit den Wirkungen der
Minderjährigenannahme
(1) Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme
eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen,
dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme
eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis
1756), wenn
a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester
des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder
gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie
des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf
Annahme bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig
ist. Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende
Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur
in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben
werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des
Anzunehmenden.
Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung,
Pflegschaft
Titel 1 Vormundschaft
Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft
BGB § 1773 Voraussetzungen
(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht
unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch
in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des
Minderjährigen berechtigt sind.
(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn
sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
BGB § 1774 Anordnung von Amts wegen
Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amts wegen
anzuordnen. Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds
bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden;
die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
BGB § 1775 Mehrere Vormünder
Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu
Vormündern bestellen. Im Übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht
besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den
Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen
Vormund bestellen.
BGB § 1776 Benennungsrecht der Eltern
(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als
Vormund benannt ist.
(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen
benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
BGB § 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts
(1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen
zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes
zusteht.
(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode
geboren wird, einen
Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das
Kind vor seinem Tode geboren wäre.
(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.
BGB § 1778 Übergehen des benannten Vormunds
(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine
Zustimmung nur übergangen werden,
1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt
werden kann oder soll,
2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist,
3. wenn er die Übernahme verzögert,
4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde,
5. wenn der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung
widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.
(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn
das Vormundschaftsgericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag
anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.
(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte
vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.
(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein
Mitvormund bestellt werden.
BGB § 1779 Auswahl durch das Vormundschaftsgericht
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu
übertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamts den
Vormund auszuwählen.
(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die
nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den
sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl
unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die
persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit
dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds
Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche
Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten
und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der
Betrag der Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt.
BGB § 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft
Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.
BGB § 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft
Zum Vormund soll nicht bestellt werden:
1. wer minderjährig ist,
2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.
BGB § 1782 Ausschluss durch die Eltern
(1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung
der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die
Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung
des zuletzt verstorbenen Elternteils.
(2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777
anzuwenden.
BGB § 1783 (weggefallen)
BGB § 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund
(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den
Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft
bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt
werden.
(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger
dienstlicher Grund vorliegt.
BGB § 1785 Übernahmepflicht
Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem
Vormundschaftsgericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner
Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe
entgegensteht.
BGB § 1786 Ablehnungsrecht
(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht
schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm
obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders
erschwert,
2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,
3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als
drei minderjährigen Kindern zusteht,
4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist,
die Vormundschaft
ordnungsmäßig zu führen,
5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des
Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung
führen kann,
6. (weggefallen)
7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der
Vormundschaft bestellt werden soll,
8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft
führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als
eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer
Vormundschaft gleich.
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der
Bestellung bei dem Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird.
BGB § 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung
(1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt,
ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich,
der dem Mündel dadurch entsteht, dass sich die Bestellung des Vormunds
verzögert.
(2) Erklärt das Vormundschaftsgericht die Ablehnung für
unbegründet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden
Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des Vormundschaftsgerichts
vorläufig zu übernehmen.
BGB § 1788 Zwangsgeld
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vormund Ausgewählten
durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.
(2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von
mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen
nicht festgesetzt werden.
BGB § 1789 Bestellung durch das Vormundschaftsgericht
Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung
zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die
Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen.
BGB § 1790 Bestellung unter Vorbehalt
Bei der Bestellung des Vormunds kann die Entlassung für den Fall
vorbehalten werden, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt.
BGB § 1791 Bestallungsurkunde
(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.
(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt
des Mündels, die Namen des Vormunds, des Gegenvormunds und der Mitvormünder
sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.
BGB § 1791a Vereinsvormundschaft
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn
er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf
nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund
geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund
berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des
Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
(3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft
einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in
einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds
nicht ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der
Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden
eines verfassungsmäßig berufenen
Vertreters.
(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen
Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der
Entscheidung den Verein hören.
BGB § 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person
nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das
Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen
werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des
Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
BGB § 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
(1) Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht
miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt
Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein
Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 durch
Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines
Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem
die Entscheidung rechtskräftig wird.
(2) War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen Eltern nicht
miteinander verheiratet sind, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf
das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.
(3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich
eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist
nicht anzuwenden.
BGB § 1792 Gegenvormund
(1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden.
Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das
Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der
Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die
Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern
gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht
gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des
anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die
für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.
Untertitel 2
Führung der Vormundschaft
BGB § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels
(1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person
und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. §
1626 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt
des Vormundes aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664
entsprechend.
(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht
nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel
entsprechend § 1629a.
BGB § 1794 Beschränkung durch Pflegschaft
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person und das
Vermögen des Mündels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des
Mündels, für die ein Pfleger bestellt ist.
BGB § 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht
(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem
Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem
Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der
Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,
2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder
Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft
gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder
Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des
Mündels zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung
begründet,
3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1
bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der
in Nummer 2 bezeichneten Art.
(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.
BGB § 1796 Entziehung der Vertretungsmacht
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund die Vertretung
für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von
Angelegenheiten entziehen.
(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des
Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten
oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz
steht.
BGB § 1797 Mehrere Vormünder
(1) Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft
gemeinschaftlich. Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Vormundschaftsgericht,
sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann die Führung der
Vormundschaft unter mehrere Vormünder nach bestimmten Wirkungskreisen
verteilen. Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund
die Vormundschaft selbständig.
(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter für die
Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten
Vormündern und für die Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des §
1777 getroffen hat, sind von dem Vormundschaftsgericht zu befolgen, sofern
nicht ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
BGB § 1798 Meinungsverschiedenheiten
Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels
verschiedenen Vormündern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit
über die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels
betreffenden Handlung das Vormundschaftsgericht.
BGB § 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds
(1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, dass der Vormund die
Vormundschaft pflichtmäßig führt. Er hat dem Vormundschaftsgericht
Pflichtwidrigkeiten des Vormunds sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in
welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere
den Tod des Vormunds oder den Eintritt eines anderen Umstands, infolge dessen
das Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vormunds erforderlich wird.
(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die
Führung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf
die Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten.
BGB § 1800 Umfang der Personensorge
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels
zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633.
BGB § 1801 Religiöse Erziehung
(1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem
Einzelvormund von dem Vormundschaftsgericht entzogen werden, wenn der Vormund
nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist.
(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die
Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse
Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu
nehmen.
BGB § 1802 Vermögensverzeichnis
(1) Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der
Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und
das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit
versehen hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund
vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses
zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit der Versicherung
der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.
(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses
der Hilfe eines Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverständigen
bedienen.
(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das
Vormundschaftsgericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige
Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
BGB § 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder
Schenkung
(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter
Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach
den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die
Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei
der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
von den Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels
gefährden würde.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter
bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine
Zustimmung erforderlich und genügend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer
Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
BGB § 1804 Schenkungen des Vormunds
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen
machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder
einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
BGB § 1805 Verwendung für den Vormund
Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den
Gegenvormundverwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die
Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei
der das Jugendamt errichtet ist.
BGB § 1806 Anlegung von Mündelgeld
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld
verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben
bereitzuhalten ist.
BGB § 1807 Art der Anlegung
(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll
nur erfolgen:
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem
inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden
an inländischen Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land
sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines
Landes eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder
einem Land gewährleistet ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in
verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft
oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder
die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von
der zuständigen Behörde des /* Bundesstaats, */ in welchem sie ihren Sitz hat,
zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei
einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden
Sicherungseinrichtung angehört.
(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres
Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die
Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld
festzustellen ist.
BGB § 1808 (weggefallen)
BGB § 1809 Anlegung mit Sperrvermerk
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der
Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des
Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
BGB § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder
Vormundschaftsgericht
Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung
nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des
Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von
mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
BGB § 1811 Andere Anlegung
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine andere Anlegung
als die in § 1807 vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert
werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den
Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
BGB § 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
(1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes
Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein
Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen, sofern
nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich ist. Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer
solchen Verfügung.
(2) Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die
Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ersetzt.
(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die
Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern
gemeinschaftlich geführt wird. BGB § 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds
zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder
Wertpapieren besteht,
2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt,
3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat,
4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens
gehört,
5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung
oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht
auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist.
Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld,
das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.
BGB § 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden
Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder
bei einem der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der
Bestimmung zu hinterlegen, dass die
Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von
Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den
Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen
sind.
BGB § 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren
(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814
zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben
lassen, dass er über sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt, so kann
er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder
das Land umwandeln lassen.
(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in
Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können,
so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, dass sie nach Absatz 1 in
Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.
BGB § 1816 Sperrung von Buchforderungen
Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der
Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel
später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk
eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verfügen kann.
BGB § 1817 Befreiung
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund auf dessen
Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen
entbinden, soweit
1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und
2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.
Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der
Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6.000 Euro nicht
übersteigt.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den
Vormund von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch
dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen.
BGB § 1818 Anordnung der Hinterlegung
Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen anordnen,
dass der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere,
zu deren Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet ist, sowie
Kostbarkeiten des Mündels in der im § 1814
bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormunds
kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet
werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt.
BGB § 1819 Genehmigung bei Hinterlegung
Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere
oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer
Verfügung über sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe
hinterlegt sind, zu einer Verfügung über die Hypothekenforderung, die
Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das
Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
BGB § 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels
umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund
auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der
Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts.
(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des
Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.
BGB § 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke,
Schiffe oder Schiffsbauwerke
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an
einem Grundstück;
2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des
Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts
an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen
Recht gerichtet ist;
3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder
Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an
einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;
4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den
Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen;
5. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines
Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts
an einem Grundstück gerichtet ist.
(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser
Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
BGB § 1822 Genehmigung für sonstige Geschäfte
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer
Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft
oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen
Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des
Mündels an einer Erbschaft,
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses,
zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag,
3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die
Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem
Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,
4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen
gewerblichen Betrieb,
5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen
Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird,
wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der
Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll,
6. zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr
geschlossen wird,
7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst oder
Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen
Leistungen für
längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll,
8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,
9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen
Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere
zur Eingehung einer Bürgschaft,
11. zur Erteilung einer Prokura,
12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn,
dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist
und den Wert von 3.000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem
schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag
entspricht,
13. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung
des Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die
Verpflichtung dazu begründet wird.
BGB § 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des
Mündels
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft
des Mündels auflösen.
BGB § 1824 Genehmigung für die Überlassung von
Gegenständen an den Mündel
Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung
des Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Mündel
nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen
Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.
BGB § 1825 Allgemeine Ermächtigung
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund zu
Rechtsgeschäften, zu denen nach § 1812 die Genehmigung des Gegenvormunds
erforderlich ist, sowie zu den im § 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten
Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen.
(2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum
Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.
BGB § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der
Genehmigung
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die zu
einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören,
sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.
BGB § 1827 (weggefallen)
BGB § 1828 Erklärung der Genehmigung
Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu einem
Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären.
BGB § 1829 Nachträgliche Genehmigung
(1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags
von der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. Die
Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst
wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber
auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur
bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen;
erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.
(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine
Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
BGB § 1830 Widerrufsrecht des Geschäftspartners
Hat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts behauptet, so ist der andere Teil
bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei
dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
BGB § 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die
erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornimmt, ist unwirksam.
Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem
anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund
die Genehmigung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das
Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
BGB § 1832 Genehmigung des Gegenvormunds
Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des
Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831
entsprechende Anwendung.
BGB § 1833 Haftung des Vormunds
(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer
Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden
zur Last fällt. Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund.
(2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich,
so haften sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormund für den von diesem
verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung
seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander
der Vormund allein verpflichtet.
BGB § 1834 Verzinsungspflicht
Verwendet der Vormund Geld des Mündels für sich, so hat er es von
der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
BGB § 1835 Aufwendungsersatz
(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft
Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§
669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von
Fahrtkosten gilt die in § 5 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige
getroffene Regelung entsprechend. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu.
Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer
Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs
beim Vormundschaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem
Mündel.
(1a) Das Vormundschaftsgericht kann eine von Absatz 1 Satz 3
abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung
ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf
Antrag vom Vormundschaftsgericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt,
soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird.
(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund
zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen
können, dass er einem Dritten zum
Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten
Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der
Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine
Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetz erhält.
(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds
oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören.
(4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und
Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten
entsprechend.
(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder
Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit
verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht.
Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der
Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.
BGB § 1835a Aufwandsentschädigung
(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann
der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine
Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem
Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der
Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat
der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so
verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals
ein Jahr nach
Bestellung des Vormunds.
(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die
Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des
Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach
§ 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er
nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht,
geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim
Vormundschaftsgericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine
Aufwandsentschädigung gewährt werden.
BGB § 1836 Vergütung des Vormunds
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird
ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des
Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das
Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2,
so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund
gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die
Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt
nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung
bewilligt werden.
BGB §§ 1836a u. 1836b (weggefallen)
BGB § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels
Der Mündel hat einzusetzen
1. nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe
nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
übersteigt. Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur
Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis
Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet
oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der
Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen
ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Als Einkommen gelten auch
Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu
entrichtenden Renten;
2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch.
BGB § 1836d Mittellosigkeit des Mündels
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder
die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen aufbringen kann.
BGB § 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang
(1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund
befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel
auf die Staatskasse über. Der übergegangene Anspruch erlischt in zehn Jahren
vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die
Vergütung bezahlt hat. Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem
Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Abs. 3 und 4
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1836c findet auf den
Erben keine Anwendung.
(2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 2 einzusetzen
sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine
Anwendung.
Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts
BGB § 1837 Beratung und Aufsicht
(1) Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder. Es wirkt
dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesamte Tätigkeit
des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen
Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es kann
dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die
sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den
Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld
anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld
festgesetzt.
(4) §§ 1666, 1666a und § 1696 gelten entsprechend.
BGB § 1838 (weggefallen)
BGB § 1839 Auskunftspflicht des Vormunds
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht
auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die
persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.
BGB § 1840 Bericht und Rechnungslegung
(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des
Mündels dem Vormundschaftsgericht mindestens einmal jährlich zu berichten.
(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgericht
Rechnung zu legen.
(3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird
von dem Vormundschaftsgericht bestimmt.
(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das
Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden
ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige
Zeitabschnitte zu legen ist.
BGB § 1841 Inhalt der Rechnungslegung
(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen
und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben
und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.
(2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung
betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener
Jahresabschluss. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher
und sonstigen Belege verlangen.
BGB § 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der
Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der
Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die
Prüfung ihm Anlass gibt.
BGB § 1843 Prüfung durch das Vormundschaftsgericht
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig
und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und
Ergänzung herbeizuführen.
(2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig
bleiben, können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im
Rechtsweg geltend gemacht werden.
BGB § 1844 (weggefallen)
BGB § 1845 Eheschließung des zum Vormund bestellten
Elternteils
Will der zum Vormund bestellte Vater oder die zum Vormund
bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend.
BGB § 1846 Einstweilige Maßregeln des
Vormundschaftsgerichts
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der
Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im
Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.
BGB § 1847 Anhörung von Angehörigen
(1) Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten
Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung
und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) (weggefallen)
BGB § 1848 (weggefallen)
Untertitel 4 Mitwirkung des Jugendamts
BGB §§ 1849, 1850 (weggefallen)
BGB § 1851 Mitteilungspflichten
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung
der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie
einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk
eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des
bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen
gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.
(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht
anzuwenden. Untertitel 5
Befreite Vormundschaft
BGB § 1852 Befreiung durch den Vater
(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die
Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen.
(2) Der Vater kann anordnen, dass der von ihm benannte Vormund
bei der Anlegung von Geld den in den §§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen
nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der
Genehmigung des Gegenvormunds oder des
Vormundschaftsgerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen sind
als getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormunds
ausgeschlossen hat.
BGB § 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung
entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816
bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes
eintragen zu lassen.
BGB § 1854 Befreiung von der Rechnungslegungspflicht
(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der
Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.
(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von
je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden
Vermögens dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Vormundschaftsgericht
kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen
Zwischenräumen einzureichen ist.
(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm
der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen.
Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen
die Prüfung ihm Anlass gibt.
BGB § 1855 Befreiung durch die Mutter
Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen
Anordnungen treffen wie nach den §§ 1852 bis 1854 der Vater.
BGB § 1856 Voraussetzungen der Befreiung
Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die
Vorschriften des § 1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt,
aber einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen
des zuletzt verstorbenen Elternteils.
BGB § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das
Vormundschaftsgericht
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem
Vormundschaftsgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das
Interesse des Mündels gefährden würde.
BGB § 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins
Dem Jugendamt und einem
Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854 zulässigen
Befreiungen zu.
BGB §§ 1858 bis 1881 (weggefallen)
Untertitel 6 Beendigung der Vormundschaft
BGB § 1882 Wegfall der Voraussetzungen
Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfall der im § 1773 für die
Begründung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.
BGB § 1883 (weggefallen)
BGB § 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
(1) Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft
erst mit der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht
hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.
(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit
nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die
Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder
die Feststellung der Todeszeit.
BGB § 1885 (weggefallen)
BGB § 1886 Entlassung des Einzelvormunds
Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn
die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des
Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des
Vormunds einer der im § 1781
bestimmten Gründe vorliegt.
BGB § 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins
(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein
als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem
Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden
ist.
(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum
Antrag ist berechtigt der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie
jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. Das Jugendamt
oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch
das Jugendamt oder den Verein hören.
BGB § 1888 Entlassung von Beamten und Religionsdienern
Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormund bestellt, so
hat ihn das Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn die Erlaubnis, die nach
den Landesgesetzen zur Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor
dem Eintritt in das Amts- oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft
erforderlich ist, versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den
Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt.
BGB § 1889 Entlassung auf eigenen Antrag
(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund auf seinen
Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist
insbesondere der Eintritt eines Umstands, der den Vormund nach § 1786 Abs. 1
Nr. 2 bis 7 berechtigen würde, die Übernahme der Vormundschaft abzulehnen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein
als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund
geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht
entgegensteht. Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
BGB § 1890 Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das
verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft
abzulegen. Soweit er dem Vormundschaftsgericht Rechnung gelegt hat, genügt die
Bezugnahme auf diese Rechnung.
BGB § 1891 Mitwirkung des Gegenvormunds
(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die
Rechnung vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu
versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
(2) Der Gegenvormund hat über die Führung der
Gegenvormundschaft und, soweit er dazu imstande ist, über das von dem Vormund
verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
BGB § 1892 Rechnungsprüfung und –anerkennung
(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem
Gegenvormund vorgelegt hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig
und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten
unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln. Soweit die Rechnung als
richtig anerkannt wird, hat das Vormundschaftsgericht das Anerkenntnis zu
beurkunden.
BGB § 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der
Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des
vormundschaftlichen Amtes finden die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b
entsprechende Anwendung.
(2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem
Vormundschaftsgericht zurückzugeben. In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist die
schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts, im Falle des § 1791c die
Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben.
BGB § 1894 Anzeige bei Tod des Vormunds
(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem
Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der
Vormund unverzüglich anzuzeigen.
BGB § 1895 Amtsende des Gegenvormunds
Die Vorschriften der §§ 1886 bis 1889, 1893, 1894 finden auf den
Gegenvormund entsprechende Anwendung.
Titel 2 Rechtliche Betreuung
BGB § 1896 Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten
ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf
seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch
ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer
körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass
dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer
nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden,
in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich,
soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der
nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere
Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten
des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten
und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom
Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies
ausdrücklich angeordnet hat.
BGB § 1897 Bestellung einer natürlichen Person
(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine
natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten
Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn
in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten
Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig
ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.
Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten
zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist
(Behördenbetreuer).
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen
Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem
Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht
zum Betreuer bestellt werden.
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer
bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl
des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person
nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und
2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren
gemacht hat, es sei denn, dass er an
diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer
bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die
verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen,
insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum
Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu
nehmen.
(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll
nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur
Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist.
Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der
Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer
Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6
Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt,
soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten
Betreuers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören. Die
zuständige Behörde soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.
(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6
Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig
geführten Betreuungen zu erklären.
BGB § 1898 Übernahmepflicht
(1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist verpflichtet,
die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die
Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen
Verhältnisse zugemutet werden kann.
(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden,
wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
BGB § 1899 Mehrere Betreuer
(1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen,
wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.
In diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut
wird. Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, werden außer in den in den
Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1792
geregelten Fällen nicht bestellt.
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine
Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut
werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es
sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist.
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise
bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat,
soweit der andere verhindert ist.
BGB § 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde
(1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche
Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das
Vormundschaftsgericht einen anerkannten
Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung
des Vereins.
(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung
einzelnen Personen. Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen,
soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht
alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.
(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt,
dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend
betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
(4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche
Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt
das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die
Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden.
BGB § 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich
sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften rechtlich zu besorgen.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu
besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die
Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen
Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen,
soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies
gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers
geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht
festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht
er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu
beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung
des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der
Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der
Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die
Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen
darzustellen.
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung
der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht
mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des
Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines
weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903)
erfordern.
BGB § 1901a Schriftliche Betreuungswünsche,
Vorsorgevollmacht
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner
Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der
Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht
abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung
eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das
Vormundschaftsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere
Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu
unterrichten. Das Vormundschaftsgericht kann die Vorlage einer Abschrift
verlangen.
BGB § 1902 Vertretung des Betreuten
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten
gerichtlich und außergerichtlich.
BGB § 1903 Einwilligungsvorbehalt
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die
Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das
Vormundschaftsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den
Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf
(Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten
entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf
Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer
Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf
Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den
Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der
Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die
Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.
Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die
Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.
BGB § 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei
ärztlichen Maßnahmen
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des
Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht,
dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger
dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die
Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines
Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt
ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
BGB § 1905 Sterilisation
(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des
Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur
einwilligen, wenn
1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht
widerspricht,
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer
Schwangerschaft kommen würde,
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben
oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder
seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf
zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel
verhindert werden kann. Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen
Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und
nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil
vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom
Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach
Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist
stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
BGB § 1906 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
Unterbringung
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die
mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl
des Betreuten erforderlich ist, weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder
seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst
tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine
Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die
Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf
Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung
die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser
Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur
zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist
unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre
Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem
Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten,
der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält,
ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder
auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit
entzogen werden soll.
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die
Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus,
dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4
genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4
entsprechend.
BGB § 1907 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
Aufgabe der Mietwohnung
(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den
der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die
Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.
(2) Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung
des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem
Vormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das
Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer
Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung
eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er
dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.
(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen
Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet
wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das
Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum
vermietet werden soll.
BGB § 1908 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
Ausstattung
Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten
nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren.
BGB § 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung
des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige
Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen
Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn
anzunehmen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden.
Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
BGB § 1908b Entlassung des Betreuers
(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen,
wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr
gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche
Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt hat. Das Gericht soll den nach § 1897
Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der
Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer
Berufsausübung betreut werden kann.
(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach
seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht
mehr zugemutet werden kann.
(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute
eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer
vorschlägt.
(4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein
dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich,
so kann das Vormundschaftsgericht statt dessen mit Einverständnis des Betreuers
aussprechen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt.
Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend.
(5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der
Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden
kann.
BGB § 1908c Bestellung eines neuen Betreuers
Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer
Betreuer zu bestellen.
BGB § 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und
Einwilligungsvorbehalt
(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg,
so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist
die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung
von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger
stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises
entsprechend.
(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies
erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten
hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3
entsprechend.
BGB § 1908e (weggefallen)
BGB § 1908f Anerkennung als Betreuungsverein
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein
anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese
beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im
Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer
bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und sie sowie
Bevollmächtigte berät,
2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und
Betreuungsverfügungen informiert,
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern
ermöglicht.
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf
einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter
Auflagen erteilt werden.
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere
Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
(4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall
Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten.
BGB § 1908g Behördenbetreuer
(1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach §
1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.
(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807
auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist.
BGB § 1908h (weggefallen)
BGB § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften
(1) Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§
1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792,
1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr.
1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826, 1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs.
1 bis 3, §§ 1839 bis 1843, 1845,1846, 1857a, 1888, 1890 bis 1895 sinngemäß
anzuwenden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche
die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie
beim Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der
zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben.
(2) § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in
Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem
Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist.
§ 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten, den
Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer
und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das Vormundschaftsgericht
nichts anderes anordnet.
BGB § 1908k (weggefallen)
Titel 3 Pflegschaft
BGB § 1909 Ergänzungspflegschaft
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht,
erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund
verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur
Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter
Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige
Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung
bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht
verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern
oder der Vormund dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund
aber noch nicht bestellt ist.
BGB § 1910 (weggefallen)
BGB § 1911 Abwesenheitspflegschaft
(1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt
ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge
bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere
auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer
Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum
Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht
Anlass geben.
(2) Das Gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt
bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner
Vermögensangelegenheiten verhindert ist.
BGB § 1912 Pflegschaft für eine Leibesfrucht
(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen
Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.
(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen
die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.
BGB § 1913 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte
Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der
Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine
Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann einem
Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein
künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der
Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
BGB § 1914 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden
Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung
des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und
Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.
BGB § 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem
Gesetz ein anderes ergibt. Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu
bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte
nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers
sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der
Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.
(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige
keine Anwendung.
BGB § 1916 Berufung als Ergänzungspfleger
Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften
über die Berufung zur Vormundschaft nicht.
BGB § 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser
und Dritte
(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1
Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung
oder bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vorschriften des § 1778 sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Für den benannten Pfleger können durch letztwillige
Verfügung oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten
Befreiungen angeordnet werden. Das Vormundschaftsgericht kann die Anordnungen
außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings gefährden.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden
ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur
Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd
unbekannt, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung ersetzen.
BGB § 1918 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes
(1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter
Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge
oder der Vormundschaft.
(2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt
des Kindes.
(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit
endigt mit deren Erledigung.
BGB § 1919 Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des
Grundes
Die Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn
der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.
BGB § 1920 (weggefallen)
BGB § 1921 Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist von dem
Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner
Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.
(2) Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit
der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat
die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird.
(3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so
endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die
Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge
BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen
(Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf
die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
BGB § 1923 Erbfähigkeit
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits
gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
BGB § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge
des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die
durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr
lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten
Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
BGB § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des
Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein
und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht
mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für
die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge
nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die
Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im
Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
BGB § 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern
des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie
allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der
Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des
Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der
Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser
nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr
und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen
Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer
Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden
Vorschriften Anwendung.
BGB § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung
verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm
zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
BGB § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern
des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie
allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben
Linie oder verschiedenen Linien angehören.
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so
erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach
am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen
Teilen.
BGB § 1929 Fernere Ordnungen
(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren
Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende
Anwendung.
BGB § 1930 Rangfolge der Ordnungen
Ein Verwandter ist nicht zur
Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden
ist.
BGB § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben
Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten
Ordnung oder neben Großeltern zurHälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe
berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält
der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den
Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung
noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze
Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche
Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers
berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; §
1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Fall.
BGB § 1932 Voraus des Ehegatten
(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten
Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem
Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht
Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeits-geschenke als Voraus. Ist der
überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so
gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen
Haushalts benötigt.
(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden
Vorschriften anzuwenden.
BGB § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den
Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen
für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung
beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser
berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt
hatte. In diesen Fällen ist der
Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
BGB § 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten,
so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der
Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
BGB § 1935 Folgen der Erbteilserhöhung
Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und
erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt
der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und
Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie
in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
BGB § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Fiskus
(1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter, ein
Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des
/* Bundesstaats, */ dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat,
gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren /* Bundesstaaten */ angehört, so
ist der Fiskus eines jeden dieser /* Staaten */ zu gleichem Anteil zur Erbfolge
berufen.
(2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem /* Bundesstaat
*/ angehörte, so ist der /* Reichs*/fiskus gesetzlicher Erbe.
BGB § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen
(Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
BGB § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten
oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen
Erben einzusetzen.
BGB § 1939 Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als
Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
BGB § 1940 Auflage
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen
Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht
auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
BGB § 1941 Erbvertrag
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen
sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl
der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft,
Fürsorge des Nachlassgerichts
BGB § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des
Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene
Erbschaft nicht ausschlagen.
BGB § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie
angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist
verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
BGB § 1944 Ausschlagungsfrist
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe
von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch
Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung
der Verfügung. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden
Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen
letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem
Beginn der Frist im Ausland aufhält.
BGB § 1945 Form der Ausschlagung
(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder
in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den
Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten
Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der
Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
BGB § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der
Erbfall eingetreten ist.
BGB § 1947 Bedingung und Zeitbestimmung
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
BGB § 1948 Mehrere Berufungsgründe
(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist,
kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die
Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen
ist, kann die Erbschaft
aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.
BGB § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund
(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den
Berufungsgrund im Irrtum war.
(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe,
die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.
BGB § 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der
Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teiles ist
unwirksam.
BGB § 1951 Mehrere Erbteile
(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die
Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den
anderen ausschlagen.
(2) Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme
oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der
andere erst später anfällt. Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann,
wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen
zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist.
(3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein,
so kann er ihm durch Verfügung von Todes wegen gestatten, den einen Erbteil
anzunehmen und den anderen auszuschlagen.
BGB § 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist
vererblich.
(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so
endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben
vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil
entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
BGB § 1953 Wirkung der Ausschlagung
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den
Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein
würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der
Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen
mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es
hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches
Interesse glaubhaft macht.
BGB § 1954 Anfechtungsfrist
(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann
die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung
mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit
dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund
Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung
geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen
letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem
Beginn der Frist im Ausland aufhält.
(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme
oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.
BGB § 1955 Form der Anfechtung
Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die
Vorschriften des § 1945.
BGB § 1956 Anfechtung der Fristversäumung
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie
die Annahme angefochten werden.
BGB § 1957 Wirkung der Anfechtung
(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die
Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen
mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die
Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
BGB § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen
gegen den Erben
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen
den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
BGB § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung
(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche
Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein
Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.
(2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen
Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die
Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den
Nachlass verschoben werden konnte.
(3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem
vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem
Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.
BGB § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für
die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das
Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die
Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von
Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die
Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe
wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger
keine Anwendung.
BGB § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen
Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen
Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem
Berechtigten beantragt wird.
BGB § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des
Vormundschaftsgerichts das Nachlassgericht.
BGB § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so
kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur
Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere
Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. Bei der
Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.
BGB § 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen
entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass
ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus
gesetzlicher Erbe sei.
BGB § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der
Erbrechte
(1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur
Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen;
die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich
nach den für das Aufgebotsverfahren
geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn
die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
(2) Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem
Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist
nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im
Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche Aufforderung nicht
ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung,
das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen. BGB § 1966
Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung Von dem Fiskus als gesetzlichem
Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend
gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass
ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
Titel 2 Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten
BGB § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom
Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden
Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten,
Vermächtnissen und Auflagen.
BGB § 1968 Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
BGB § 1969 Dreißigster
(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des
Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören
und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt
des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu
gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu
gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende
Anordnung treffen.
(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende
Anwendung.
Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger
BGB § 1970 Anmeldung der Forderungen
Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur
Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
BGB § 1971 Nicht betroffene Gläubiger
Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den
Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen
haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden
Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das Gleiche gilt von
Gläubigern, deren Ansprüche durch eine
Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein
Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.
BGB § 1972 Nicht betroffene Rechte
Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das
Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.
BGB § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern
(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren
ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch
die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe
hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus
Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn,
dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser
Verbindlichkeiten geltend macht.
(2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung
des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die
Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes
abwenden. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines
ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die
Befriedigung.
BGB § 1974 Verschweigungseinrede
(1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf
Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem
ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben
vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden
oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der
Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem
Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die
Feststellung der Todeszeit.
(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende
Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus
Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein,
als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde.
(3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht
betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.
Untertitel 3
Beschränkung der Haftung des Erben
BGB § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt
sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der
Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
BGB § 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene
Rechtsverhältnisse
Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch
Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung
erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
BGB § 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung
(1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der
Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine
Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne
dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der
Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die
Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht
Nachlassgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine
zum Nachlass gehörende Forderung aufgerechnet hat.
BGB § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige
Verwaltung, Aufwendungsersatz
(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für
die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der
Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen
gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten
erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden
Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.
(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen,
soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung
ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
BGB § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben
müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten
lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur
Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.
BGB § 1980 Antrag auf Eröffnung des
Nachlassinsolvenzverfahrens
(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die
Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese
Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit
gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht
beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter
Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn
die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber
unverhältnismäßig groß sind.
BGB § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht
anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.
(2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die
Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die
Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder
die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt
werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Vorschrift des § 1785 findet keine Anwendung.
BGB § 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung
mangels Masse
Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn
eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
BGB § 1983 Bekanntmachung
Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch
das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
BGB § 1984 Wirkung der Anordnung
(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die
Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften
der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein
Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den
Nachlassverwalter geltend gemacht werden.
(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten
eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.
BGB § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die
Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.
(2) Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses
auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2
und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.
BGB § 1986 Herausgabe des Nachlasses
(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst
ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht
ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung
des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für
eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die
Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, dass die
Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
BGB § 1987 Vergütung des Nachlassverwalters
Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine
angemessene Vergütung verlangen.
BGB § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des
Nachlassinsolvenzverfahrens.
(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich
ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
BGB § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben Ist das
Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen
Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die
Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.
BGB § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung
des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden
Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung
aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die
Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass
nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum
Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung
herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung
oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der
einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
BGB § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede
(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht
Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner
Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.
(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und
Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse
gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.
(3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung
eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten,
Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des
Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.
BGB § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und
Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen,
berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der
§§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen
Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.
Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte
Haftung des Erben
BGB § 1993 Inventarerrichtung
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar)
bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
BGB § 1994 Inventarfrist
(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines
Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu
bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die
Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar
errichtet wird.
(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen.
Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die
Forderung nicht besteht.
BGB § 1995 Dauer der Frist
(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens
drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den
die Frist bestimmt wird.
(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so
beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.
(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist
nach seinem Ermessen verlängern.
BGB § 1996 Bestimmung einer neuen Frist
(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar
rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung
der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei
Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue
Inventarfrist zu bestimmen.
(2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des
Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der
zuerst bestimmten Frist gestellt werden.
(3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen
Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden.
BGB § 1997 Hemmung des Fristablaufs
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten
Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des
§ 210 entsprechende Anwendung.
BGB § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf
Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in §
1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem
Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
BGB § 1999 Mitteilung an das Vormundschaftsgericht
Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft,
so soll das Nachlassgericht dem Vormundschaftsgericht von der Bestimmung der
Inventarfrist Mitteilung machen. Dies gilt auch, wenn die Nachlassangelegenheit
in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.
BGB § 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung
Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine
Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet
wird. Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des
Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist
das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen
Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung
der Inventarerrichtung nicht.
BGB § 2001 Inhalt des Inventars
(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls
vorhandenen
Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig
angegeben werden.
(2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände,
soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe
des Wertes enthalten.
BGB § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige
Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
BGB § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
(1) Auf Antrag des Erben hat das Nachlassgericht entweder das
Inventar selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder
einem zuständigen Beamten oder Notar zu übertragen. Durch die Stellung des
Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars
erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Das Inventar ist von der Behörde, dem Beamten oder dem
Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
BGB § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften
der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem
Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das
Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.
BGB § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei
Unrichtigkeit des Inventars
(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit
der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt
er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer
nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten
unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der
Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.
(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne
dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine
neue Inventarfrist bestimmt werden.
BGB § 2006 Eidesstattliche Versicherung
(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu
Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er nach
bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er
dazu imstande sei.
(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung das Inventar vervollständigen.
(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat,
unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf
Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein
Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend
entschuldigt wird.
(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu
der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung weitere Nachlassgegenstände
bekannt geworden sind.
BGB § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen
Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine
Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile
so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der
Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden
beschwert sind.
BGB § 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende
Erbschaft
(1) Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und
gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur
wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser
das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet.
Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht
dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den
anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der
Beendigung der Gütergemeinschaft.
BGB § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im
Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit
des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden
gewesen seien.
BGB § 2010 Einsicht des Inventars
Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu
gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
BGB § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht
bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet,
über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
BGB § 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und
Nachlassverwalter
(1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger
kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlasspfleger ist den
Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses
Auskunft zu erteilen. Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der
Haftung des Erben verzichten.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.
BGB § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten
unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980,
1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung
einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974
eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn
später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt.
(2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des
Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber
unbeschränkt haftet.
Untertitel 5 Aufschiebende Einreden
BGB § 2014 Dreimonatseinrede
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer
Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme
der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu
verweigern.
BGB § 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens
(1) Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots der
Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft
gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die
Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens
zu verweigern.
(2) Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich,
wenn der Erbe in dem Aufgebotstermin nicht erschienen ist und nicht binnen zwei
Wochen die Bestimmung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch in dem
neuen Termin nicht erscheint.
(3) Wird das Ausschlussurteil erlassen oder der Antrag auf
Erlassung des Urteils zurückgewiesen, so ist das Verfahren nicht vor dem Ablauf
einer mit der Verkündung der Entscheidung beginnenden Frist von zwei Wochen und
nicht vor der Erledigung einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde als beendigt
anzusehen.
BGB § 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter
Erbenhaftung
(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung,
wenn der Erbe unbeschränkt haftet.
(2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem
Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein
erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege
der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.
BGB § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein
Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die im § 2014 und im § 2015 Abs. 1
bestimmten Fristen mit der Bestellung.
Titel 3 Erbschaftsanspruch
BGB § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit
nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat
(Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
BGB § 2019 Unmittelbare Ersetzung
(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der
Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.
(2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen
Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu
lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§
406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
BGB § 2020 Nutzungen und Früchte
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen
herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf
Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.
BGB § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist,
bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung.
BGB § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft
gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit
nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende
Bereicherung gedeckt werden. Die für den Eigentumsanspruch geltenden
Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung.
(2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der
Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur
Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht.
(3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne
Sachen gemacht worden sind, insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten
Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu
leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt.
BGB § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und
Verwendungen
(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben,
so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des
Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus
einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den
Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer
von dem Eintritt der
Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe
oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf
Ersatz von Verwendungen.
BGB § 2024 Haftung bei Kenntnis
Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes
nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu
dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später,
dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der
Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.
BGB § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung
Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine
Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht
erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen
unerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen
verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz
der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.
BGB § 2026 Keine Berufung auf Ersitzung
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange
nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache
berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.
BGB § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den
Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft
zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer
zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz
tatsächlich ergriffen hat.
BGB § 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen
(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in
häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen
Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftliche Geschäfte er geführt hat und
was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit
der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf
Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine
Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande
sei.
(3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden
Anwendung.
BGB § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber
den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände
zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
BGB § 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer
erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.
BGB § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten
(1) Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren
Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist,
den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe
ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften
verlangen. Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor
dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt
vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder der
Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung
oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
Titel 4 Mehrheit von Erben
Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander
BGB § 2032 Erbengemeinschaft
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der
Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§
2033 bis 2041.
BGB § 2033 Verfügungsrecht des Miterben
(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass
verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf
der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen
kann ein Miterbe nicht verfügen.
BGB § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so
sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei
Monate. Das
Vorkaufsrecht ist vererblich.
BGB § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
(1) Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so
können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende
Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt
das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.
(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung
unverzüglich zu benachrichtigen.
BGB § 2036 Haftung des Erbteilkäufers
Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer
von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt
jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980
verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende
Anwendung.
BGB § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die
Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.
BGB § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich
zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln
mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur
Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen
treffen.
(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden
Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist
die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann
jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
BGB § 2039 Nachlassforderungen
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an
alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle
Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu
leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur
Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
BGB § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur
gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der
Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung
aufrechnen.
BGB § 2041 Unmittelbare Ersetzung
Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz
für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder
durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht,
gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene
Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.
BGB § 2042 Auseinandersetzung
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung
verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758
finden Anwendung.
BGB § 2043 Aufschub der Auseinandersetzung
(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines
Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der
Unbestimmtheit ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch
unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind,
über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom
Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.
BGB § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung
(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die
Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner
Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist
abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des
§ 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem
Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen,
dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person
eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet,
bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten
soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine
juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
BGB § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur
Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf
der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist das Aufgebot
noch nicht beantragt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht
erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der
Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.
BGB § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
(1) Aus dem Nachlass sind zunächst die
Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch
nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche
zurückzubehalten.
(2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur
Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der
Auseinandersetzung zukommt.
(3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in
Geld umzusetzen.
BGB § 2047 Verteilung des Überschusses
(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.
(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse
des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen,
bleiben gemeinschaftlich.
BGB § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für
die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die
Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten
erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene
Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist;
die Bestimmung erfolgt in diesem Fall durch Urteil.
BGB § 2049 Übernahme eines Landguts
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das
Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im
Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das
Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger
Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
BGB § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als
gesetzliche Erben
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge
gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen
Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung
untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der
Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als
Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem
Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den
Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu
bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
BGB § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines
Abkömmlings
(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung
verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm
gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung
verpflichtet.
(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen
Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr
erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der
Ausgleichungspflicht erhalten würde.
BGB § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als
gewillkürte Erben
Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben
eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre
Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie
die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge
nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
BGB § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen
Abkömmling
(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem
Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein
an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem
Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn,
dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die
rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem
Erblasser erhalten hat.
BGB § 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut
(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft
erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung
gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der
Ehegatten abstammt, oder wenn einer der
Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten
hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem
Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
BGB § 2055 Durchführung der Ausgleichung
(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der
Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil
angerechnet. Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen
sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt,
unter denen die Ausgleichung stattfindet.
(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung
erfolgt ist.
BGB § 2056 Mehrempfang
Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der
Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags
nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter die übrigen
Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des
Miterben außer Ansatz bleiben.
BGB § 2057 Auskunftspflicht
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen
Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur
Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die
Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende
Anwendung.
BGB § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen
eines Abkömmlings
(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder
Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen
oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das
Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der
Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit
ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies
gilt auch für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen
den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die
Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder
soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem
Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die
Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.
(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht
auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der
Billigkeit entspricht.
(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem
Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche
Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser
den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und
den Nachlassgläubigern
BGB § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten
als Gesamtschuldner.
BGB § 2059 Haftung bis zur Teilung
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die
Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer
seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine
Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des
seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem
ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
BGB § 2060 Haftung nach der Teilung
Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den
seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:
1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen
ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten
Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre
nach dem im § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass
die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder
im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine
Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen
wird;
3. wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch
Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist.
BGB § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger
(1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern,
ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht
anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder
Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit
nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur
Zeit der Teilung bekannt ist.
(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das
für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur
Last, der die Aufforderung erlässt.
BGB § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur
gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass
geteilt ist.
BGB § 2063 Errichtung eines Inventars,
Haftungsbeschränkung
(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt
auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die
Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.
(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die
Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen
Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Abschnitt 3 Testament
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
BGB § 2064 Persönliche Errichtung
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
BGB § 2065 Bestimmung durch Dritte
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der
Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht
gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine
Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung
nicht einem anderen überlassen.
BGB § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung
bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen
Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist
die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines
Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem
Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die
gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der
Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
BGB § 2067 Verwandte des Erblassers
Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne
nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur
Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis
ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2
findet Anwendung.
BGB § 2068 Kinder des Erblassers
Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und
ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von
Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit
bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes
treten würden.
BGB § 2069 Abkömmlinge des Erblassers
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt
dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen,
dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen
Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
BGB § 2070 Abkömmlinge eines Dritten
Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung
bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht
bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer
aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist
und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des
Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind.
BGB § 2071 Personengruppe
Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen
oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis
stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur
Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten
Verhältnis stehen.
BGB § 2072 Die Armen
Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist
im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren
Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist,
das Zugewendete unter Arme zu verteilen.
BGB § 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf
mehrere Personen paßt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht
werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
BGB § 2074 Aufschiebende Bedingung
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer
aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die
Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
BGB § 2075 Auflösende Bedingung
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung
gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas
unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun
lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die
Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte
die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt.
BGB § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung
gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten,
wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung
verweigert.
BGB § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei
Auflösung der Ehe oder Verlobung
(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen
Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers
aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des
Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben
waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das
Gleiche gilt, wenn der Erblasser
zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu
beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen
Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des
Erblassers aufgelöst worden ist.
(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist,
dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.
BGB § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit
der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine
Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist,
dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung
durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines
Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.
BGB § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines
Pflichtteilsberechtigten Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden,
wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen
Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der
Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren
oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen,
soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die
Verfügung getroffen haben würde.
BGB § 2080 Anfechtungsberechtigte
(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die
Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.
(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf
eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie
anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist
ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.
(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem
Pflichtteilsberechtigten zu.
BGB § 2081 Anfechtungserklärung
(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein
Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein
Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird,
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung
demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten
kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung
einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht
begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.
BGB § 2082 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf
der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210,
211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30
Jahre verstrichen sind.
BGB § 2083 Anfechtbarkeitseinrede
Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu
einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung
verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.
BGB § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene
Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher
die Verfügung Erfolg haben kann.
BGB § 2085 Teilweise Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament
enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur
Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame
Verfügung nicht getroffen haben würde.
BGB § 2086 Ergänzungsvorbehalt
Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung
beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam,
sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig
sein sollte.
Titel 2 Erbeinsetzung
BGB § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder
einzelner Gegenstände
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines
Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung
anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so
ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe
bezeichnet ist.
BGB § 2088 Einsetzung auf Bruchteile
(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die
Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung
des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter
Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile
das Ganze nicht erschöpfen.
BGB § 2089 Erhöhung der Bruchteile
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die
alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der
Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine
verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.
BGB § 2090 Minderung der Bruchteile
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft
eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine
verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.
BGB § 2091 Unbestimmte Bruchteile
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt
sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§
2066 bis 2069 ein anderes ergibt.
BGB § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die
anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den
freigebliebenen Teil der Erbschaft.
(2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so
tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass
jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem
geringsten Bruchteil bedachte Erbe.
BGB § 2093 Gemei nschaftlicher Erbteil
Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil
der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung
des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092
entsprechende Anwendung. BGB § 2094 Anwachsung
(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die
gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem
Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem
Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen
gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter
ihnen ein.
(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der
Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche
Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein,
soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
BGB § 2095 Angewachsener Erbteil
Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in
Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der
wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als
besonderer Erbteil.
BGB § 2096 Ersatzerbe
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem
Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
BGB § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht
Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe
eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt
ist.
BGB § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
(1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen
die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie
nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.
(2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so
gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im
Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor.
BGB § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung
Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
BGB § 2100 Nacherbe
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser
erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
BGB § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe
(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person
als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe
eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der
Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen
Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des §
84 bleibt unberührt.
BGB § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die
Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe
eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
BGB § 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines
bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben
soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.
BGB § 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem
Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu
bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als
Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des
Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des
Ereignisses gestorben wäre. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben
im Sinne dieser Vorschrift.
BGB § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die
Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses
erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die
gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch
ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn
die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder
einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach
§ 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.
BGB § 2106 Eintritt der Nacherbfolge
(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den
Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten
soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an.
(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als
Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft
dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall
mit der Entstehung der juristischen Person ein.
BGB § 2107 Kinderloser Vorerbe
Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung
der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu
dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen
Tod einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den
Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.
BGB § 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge
entsprechende Anwendung.
(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles
der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf
seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet
es bei der Vorschrift des § 2074.
BGB § 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
(1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30
Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge
eingetreten ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,
1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in
der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und
derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls
lebt,
2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass
ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester
als Nacherbe bestimmt ist.
(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das
Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der
dreißigjährigen Frist.
BGB § 2110 Umfang des Nacherbenrechts
(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen
Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.
(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf
ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.
BGB § 2111 Unmittelbare Ersetzung
(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur
Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung
oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit
Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt.
Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft
hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der
Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden
entsprechende Anwendung.
(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar
eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.
BGB § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände
verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein
anderes ergibt.
BGB § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und
Schiffsbauwerke; Schenkungen
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft
gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur
Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des
Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben
vereiteln oder beeinträchtigen würde.
(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen
Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von
dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
BGB § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund-
und Rentenschulden
Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld,
eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung
und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass
das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder
dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über
die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die
Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des § 2113 Anwendung.
BGB § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit
unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen
würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines
Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht
geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben
gegenüber wirksam ist.
BGB § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
(1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur
Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer
Hinterlegungsstelle oder bei der /* Reichsbank, */ bei der /* Deutschen
Zentralgenossenschaftskasse */ oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen
Kommunalbank) mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit
Zustimmung des Nacherben verlangt werden
kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den
verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen
Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit
Zustimmung des Nacherben verfügen.
BGB § 2117 Umschreibung; Umwandlung
Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu
hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er
über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere vom
Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen
Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.
BGB § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein
Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das
Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur
mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
BGB § 2119 Anlegung von Geld
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd
anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld
geltenden Vorschriften anlegen.
BGB § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung
von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe
nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem
Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu
erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu
erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.
BGB § 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
(1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis
der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit
der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu
unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich
beglaubigen zu lassen.
(2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des
Verzeichnisses zugezogen wird.
(3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben
verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der
Erbschaft zur Last.
BGB § 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen
auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht
steht dem Nacherben zu.
BGB § 2123 Wirtschaftsplan
(1) Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe
als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der
wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden.
Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine
entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der
Erbschaft zur Last.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf
Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.
BGB § 2124 Erhaltungskosten
(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen
Erhaltungskosten.
(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der
Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten
darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem
Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum
Ersatz verpflichtet.
BGB § 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht
(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht
unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des
Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne
Auftrag zum Ersatz verpflichtet.
(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er
eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.
BGB § 2126 Außerordentliche Lasten
Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die
außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der
Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die
Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
BGB § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den
Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der
Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
BGB § 2128 Sicherheitsleistung
(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine
ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte
des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
(2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur
Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften des § 1052 finden entsprechende
Anwendung.
BGB § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des §
1052 entzogen, so
verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Für die zur
Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem
Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung
Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt
wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.
BGB § 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der
Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge
verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der
sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung
ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die
Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die
Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
BGB § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung
nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
BGB § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die
durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu
vertreten.
BGB § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge
eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert
der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen
Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der
Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur
Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
BGB § 2134 Eigennützige Verwendung
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so
ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze
des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt
unberührt.
BGB § 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder
eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder
Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift
des § 1056 entsprechende Anwendung.
BGB § 2136 Befreiung des Vorerben
Der Erblasser kann den
Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der
§§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien. BGB § 2137
Auslegungsregel für die Befreiung
(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt,
was von der Erbschaft
bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die
Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen
als angeordnet.
(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der
Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die
Erbschaft berechtigt sein soll.
BGB § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht
(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den
Fällen des § 2137 auf
die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für
Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht
herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.
(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider
über einen
Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der
Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben
zum Schadensersatz verpflichtet.
BGB § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf,
Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
BGB § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der
Nacherbfolge
Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge
zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher
berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. Ein
Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der
Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss.
BGB § 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines
Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die
Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung.
BGB § 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft
(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der
Erbfall eingetreten ist.
(2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie
dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
BGB § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls
durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung
erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
BGB § 2144 Haftung des Nacherben für
Nachlassverbindlichkeiten
(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des
Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die
Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft
erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden
Ansprüche.
(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem
Nacherben zustatten.
(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die
Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen
Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
BGB § 2145 Haftung des Vorerben für
Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für
die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die
Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche
im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last
fallen.
(2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die
Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung
unbeschränkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm
von der Erbschaft gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden
entsprechende Anwendung.
BGB § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber
Nachlassgläubigern
(1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber
verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht
anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben
ersetzt.
(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu
gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Titel 4 Vermächtnis
BGB § 2147 Beschwerter
Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer
beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der
Erbe beschwert.
BGB § 2148 Mehrere Beschwerte
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben
Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der
Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der
Vermächtnisse beschwert.
BGB § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein
Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den
gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben
im Sinne dieser Vorschrift.
BGB § 2150 Vorausvermächtnis
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt
als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
BGB § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines
Dritten bei mehreren Bedachten
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der
Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von
den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.
(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung
gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des
Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht
treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das
Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der
Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist
verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der
das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.
BGB § 2152 Wahlweise Bedachte
Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise
bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so
ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das
Vermächtnis erhält.
BGB § 2153 Bestimmung der Anteile
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der
Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was
jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach
§ 2151 Abs. 2.
(2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht
treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. Die Vorschrift
des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
BGB § 2154 Wahlvermächtnis
(1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen,
dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen
erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so
erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das
Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2
findet entsprechende Anwendung.
BGB § 2155 Gattungsvermächtnis
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach
bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu
leisten.
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem
Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten
geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten
getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat
der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der
Sache keine Anordnung getroffen hätte.
BGB § 2156 Zweckvermächtnis
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen
Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des
Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden
die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.
BGB § 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die
Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.
BGB § 2158 Anwachsung
(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn
einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen
Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der
Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu
demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
BGB § 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil
gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der
wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.
BGB § 2160 Vorversterben des Bedachten
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des
Erbfalls nicht mehr lebt.
BGB § 2161 Wegfall des Beschwerten
Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des
Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder
Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Fall derjenige, welchem der
Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.
BGB § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes
Vermächtnis
(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung
oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf
von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder
der Termin eingetreten ist.
(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt
oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes
Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach
dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis
eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.
BGB § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach
dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:
1. wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des
Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige,
in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für
den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem
Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.
(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das
Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der
dreißigjährigen Frist.
BGB § 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
(1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf
das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.
(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des
Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der
Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen
Anspruch.
BGB § 2165 Belastungen
(1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so
kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte
verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein
Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis
auf diesen Anspruch.
(2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den
Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als
mitvermacht zu gelten hat.
BGB § 2166 Belastung mit einer Hypothek
(1) Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört,
mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld
belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber
verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber
zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die
Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. Der Wert
bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den
Vermächtnisnehmer übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die
der Hypothek im Range vorgehen.
(2) Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung
der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im
Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten
erlangen kann.
(3) Auf eine Hypothek der im § 1190 bezeichneten Art finden
diese Vorschriften keine Anwendung.
BGB § 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek
Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft
gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in §
2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der
Schuld, der dem Verhältnis des Wertes
des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke
entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
BGB § 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
(1) Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken
eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser
Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben
gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der Grundschuld
oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhältnis des Wertes des
vermachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke entspricht. Der
Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
(2) Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft
gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld
belastet, so finden, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem
Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers
zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des § 2166
Abs. 1 und des § 2167 entsprechende Anwendung.
BGB § 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und
Schiffshypotheken
§ 2165 Abs. 2, §§ 2166,
2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für
Schiffshypotheken.
BGB § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände
(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam,
soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei
denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll,
dass er nicht zur Erbschaft gehört.
(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so
gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten
keinen rechtlichen Vorteil gewährt.
(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des
vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des
Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein
Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als
vermacht.
(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand
nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.
BGB § 2170 Verschaffungsvermächtnis
(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des
Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der
Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er
den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes
befreien.
BGB § 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für
jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit
bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.
(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des
Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und
das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.
(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung
gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter
Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn
die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.
BGB § 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der
vermachten Sache
(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als
unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden,
vermischt oder vermengt worden ist, dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum
an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist,
oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, dass
nach § 950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigentümer
geworden ist.
(2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen
anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum
erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser
ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses
Recht als vermacht. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen
anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs. 3.
BGB § 2173 Forderungsvermächtnis
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist,
wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in
der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser
Gegenstand zugewendet ein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer
Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als
vermacht, auch wenn sich eine solche in der
Erbschaft nicht vorfindet.
BGB § 2174 Vermächtnisanspruch
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet,
von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
BGB § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung
oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben
belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht
und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse
in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.
BGB § 2176 Anfall des Vermächtnisses
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des
Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses)
mit dem Erbfall.
BGB § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder
unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder
der Termin erst nach demErbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses
mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.
BGB § 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder
bestimmten Bedachten
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder
wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis
bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der
Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.
BGB § 2179 Schwebezeit
Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des
Vermächtnisses finden in denFällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften
Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer
aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
BGB § 2180 Annahme und Ausschlagung
(1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr
ausschlagen, wenn er es angenommen hat.
(2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach
dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter
einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft
geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1,
2 finden entsprechendeAnwendung.
BGB § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien
Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem
Tode des Beschwerten fällig.
BGB § 2182 Gewährleistung für Rechtsmängel
(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so
hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den
Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er hat die Sache
dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen.
§ 444 findet entsprechende Anwendung.
(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur
Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem §
2170 ergebenden Beschränkung der Haftung.
(3) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet
der Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von
Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.
BGB § 2183 Gewährleistung für Sachmängel
Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann
der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen,
dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Hat
der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der
Vermächtnisnehmer statt der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die
Gewährleistung wegen Mängel einer verkauften Sache geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
BGB § 2184 Früchte; Nutzungen
Ist ein bestimmter zur
Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem
Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte
sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für
Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz
zu leisten.
BGB § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann
der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen
sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der
Sache gemacht hat, Ersatz nach den
Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem
Besitzer und dem Eigentümer gelten.
BGB § 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer
Auflage
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage
beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die
Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
BGB § 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer
Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm
zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem
Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.
(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten
Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften
würde.
(3) Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des §
1992 finden entsprechende Anwendung.
BGB § 2188 Kürzung der Beschwerungen
Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der
Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in
Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein
anderer Wille des Erblassers
anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig
kürzen.
BGB § 2189 Anordnung eines Vorrangs
Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem
Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung
der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der
§§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass
ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen
haben soll.
BGB § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
Hat der Erblasser für den
Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand
des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung
eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende
Anwendung.
BGB § 2191 Nachvermächtnisnehmer
(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach
dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis
an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.
(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines
Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und
des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Titel 5 Auflage
BGB § 2192 Anzuwendende Vorschriften
Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden
Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181
entsprechende Anwendung.
BGB § 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren
Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung
erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn
er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger
eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der
Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung
rechtzeitig erfolgt.
(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch
Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht
treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift
des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im
Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die
Vollziehung der Auflage zu verlangen
berechtigt sind.
BGB § 2194 Anspruch auf Vollziehung
Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und
derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst
Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im
öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung
verlangen.
BGB § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter
der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der
Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.
BGB § 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung
(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem
Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der
Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die
Herausgabe der Zuwendung nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage
hätte verwendet werden müssen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer
Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig
verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet
worden sind.
Titel 6 Testamentsvollstrecker
BGB § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere
Testamentsvollstrecker ernennen.
(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte
Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen
anderen Testamentsvollstrecker ernennen.
BGB § 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch
einen Dritten
(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des
Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben.
(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf
einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten
Frist.
BGB § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder
Nachfolgers
(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen,
einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen,
einen Nachfolger zu ernennen.
(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
BGB § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht
(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht
ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht
die Ernennung vornehmen.
(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten
hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten
geschehen kann.
BGB § 2201 Unwirksamkeit der Ernennung
Die Ernennung des
Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das
Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen
Betreuer erhalten hat.
BGB § 2202 Annahme und Ablehnung des Amts
(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem
Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer
Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der
Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf
der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt
wird.
BGB § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des
Erblassers zur Ausführung zu bringen.
BGB § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben
(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben
vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis
2056 zu bewirken.
(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den
Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.
BGB § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
Der Testamentsvollstrecker
hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in
Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu
unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
BGB § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten
(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt,
Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur
ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer
Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den
Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher
Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die
Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu
machen.
BGB § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in
der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein
soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem
Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.
BGB § 2208 Beschränkung der Rechte des
Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206
bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen
des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die im
§ 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.
(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers
nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben
verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
BGB § 2209 Dauervollstreckung
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des
Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen;
er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der
Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist
anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete
Ermächtigung erteilt ist.
BGB § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit
dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass
die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis
zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen
fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
BGB § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben
(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers
unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
BGB § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der
Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes
Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht
werden.
BGB § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen
gegen den Nachlass
(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann
sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend
gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des
Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein
Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung
des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben
geltend gemacht werden.
(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker
keine Anwendung.
(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben
geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin
geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung
unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.
BGB § 2214 Gläubiger des Erben
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören,
können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers
unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
BGB § 2215 Nachlassverzeichnis
(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach
der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden
Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und
ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme
zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der
Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich
beglaubigen zu lassen.
(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des
Verzeichnisses zugezogen wird.
(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen
des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch
einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem
Nachlass zur Last.
BGB § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses,
Befolgung von Anordnungen
(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen
Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch
letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu
befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines
anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn
ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der
Entscheidung, soweit tunlich, die
Beteiligten hören.
BGB § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren
er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf
Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein
Recht zur Verwaltung der Gegenstände.
(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem
Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter
Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der
Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der
Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen
Sicherheit leistet.
BGB § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker
und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666
bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe
jährlich Rechnungslegung verlangen.
BGB § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers
(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden
Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den
daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen
ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.
(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur
Last fällt, haften als Gesamtschuldner.
BGB § 2220 Zwingendes Recht
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm
nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
BGB § 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers Der
Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene
Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes
bestimmt hat.
BGB § 2222 Nacherbenvollstrecker
Der Erblasser kann einen
Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem
Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und
dessen Pflichten erfüllt.
BGB § 2223 Vermächtnisvollstrecker
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke
ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer
auferlegten Beschwerungen sorgt.
BGB § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker
(1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt
gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das
Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein.
Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.
(2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne
Zustimmung der anderen
Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur
Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden
Nachlassgegenstands notwendig sind.
BGB § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder
wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein
würde.
BGB § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker
kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet
entsprechende Anwendung.
BGB § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
(1) Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf
Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein
solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung, wenn
tunlich, gehört werden.
BGB § 2228 Akteneinsicht
Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz
2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu
gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines
Testaments
BGB § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger,
Testierunfähigkeit
(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn
er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments
nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) (weggefallen)
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen
Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die
Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser
Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
BGB § 2230 (weggefallen)
BGB § 2231 Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1. zur Niederschrift eines Notars,
2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
BGB § 2232 Öffentliches Testament
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem
der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit
der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der
Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht
von ihm geschrieben zu sein.
BGB § 2233 Sonderfälle
(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament
nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen
Schrift errichten.
(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der
Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das
Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.
BGB §§ 2234 bis 2246 (weggefallen)
BGB § 2247 Eigenhändiges Testament
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig
geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher
Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen
des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und
reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers
und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung
der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen
vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine
Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine
Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die
notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen
lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den
Ort der Errichtung enthält. BGB § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des
Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258a, 2258b). Dem
Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein
Hinterlegungsschein erteilt werden.
BGB § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde,
als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das
Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich
aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen
zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden
Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die
Vorschriften der §§ 7, 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die
Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der
§§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§
16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des
Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die
Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der
Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters
seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch
die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor
einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift
festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass
die Besorgnis nicht begründet war.
(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass
das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in §
2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift
feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.
(4) Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften steht der
Vorsteher eines Gutsbezirks dem Bürgermeister einer Gemeinde gleich.
(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der
nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters oder des
Gutsvorstehers befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben,
worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung
des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler
unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament
eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der
Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.
BGB § 2250 Nottestament vor drei Zeugen
(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge
außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines
Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das
Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung
vor drei Zeugen errichten.
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass
voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr
möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen
errichten.
(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei
Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf
die Zeugen sind die Vorschriften der § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 7, 26 Abs. 2
Nr. 2 bis 5, § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die
Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1,
§§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1
Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in
der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser
und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein;
dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen
als der deutschen Sprache aufgenommen wird.
BGB § 2251 Nottestament auf See
Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb
eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche
Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.
BGB § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente
(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament
gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind
und der Erblasser noch lebt.
(2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der
Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
(3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der
Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen,
dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen
beginnt.
(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot
erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das Testament seine Kraft,
wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen
Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
BGB § 2253 Widerruf eines Testaments
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem
Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
BGB § 2254 Widerruf durch Testament
Der Widerruf erfolgt durch Testament.
BGB § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der
Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder
an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche
Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser
die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so
wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
BGB § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der
amtlichen Verwahrung
(1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament
gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem
Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über
die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde
vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.
(2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das
Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach §
2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des
Testaments ohne Einfluss.
BGB § 2257 Widerruf des Widerrufs
Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen
Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie
nicht widerrufen worden wäre.
BGB § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres
Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in
Widerspruch steht.
(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel
das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben
worden wäre.
BGB § 2258a Zuständigkeit für die besondere amtliche
Verwahrung
(1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind
die Amtsgerichte zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist:
1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat,
2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde
oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen
Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört,
3. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes
Amtsgericht.
(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem
anderen Amtsgericht verlangen.
BGB § 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen
Verwahrung
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des
Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss
des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(3) Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene
Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Der Hinterlegungsschein ist
von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben
und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
BGB § 2259 Ablieferungspflicht
(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche
Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich,
nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das
Nachlassgericht abzuliefern.
(2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als
einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers
an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem
Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
BGB § 2260 Eröffnung des Testaments durch das
Nachlassgericht
(1) Das Nachlassgericht hat, sobald es von dem Tode des
Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung
befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. Zu dem Termin sollen die
gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit
tunlich, geladen werden.
(2) In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten
zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Die Verkündung darf im Falle
der Vorlegung unterbleiben. Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin
keiner der Beteiligten erscheint.
(3) Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War
das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der
Verschluss unversehrt war.
BGB § 2261 Eröffnung durch ein anderes Gericht
Hat ein anderes Gericht als das Nachlassgericht das Testament in
amtlicher Verwahrung, so liegt dem anderen Gericht die Eröffnung des Testaments
ob. Das Testament ist nebst einer beglaubigten Abschrift der über die Eröffnung
aufgenommenen Niederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte
Abschrift des Testaments ist zurückzubehalten.
BGB § 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das
Nachlassgericht
Das Nachlassgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung
des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des
Testaments in Kenntnis zu setzen.
BGB § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das
Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig.
BGB § 2263a Eröffnungsfrist für Testamente
Befindet sich ein Testament seit
mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von
Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Erblasser
noch lebt. Führen die Ermittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des
Erblassers, so ist das Testament zu eröffnen. Die Vorschriften der §§ 2260 bis
2262 sind entsprechend anzuwenden.
BGB § 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von
dem eröffneten Testament
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein
eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder
einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Titel 8 Gemeinschaftliches Testament
BGB § 2265 Errichtung durch Ehegatten
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet
werden.
BGB § 2266 Gemeinschaftliches Nottestament
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch
dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem
der Ehegatten vorliegen.
BGB § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247
genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen
Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung
eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei
angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine
Unterschrift beigefügt hat.
BGB § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder –auflösung
(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des §
2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.
(2) Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder
liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die
Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall
getroffen sein würden.
BGB § 2269 Gegenseitige Einsetzung
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament,
durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem
Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll,
so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als
Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein
Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll,
so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem
Tode des Überlebenden anfallen soll.
BGB § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament
Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen
nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die
Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen
zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im
Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem
einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des
Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird,
die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse
oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.
BGB § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des
anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei
Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag
geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann
ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig
aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen
Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das
ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der
Überlebende zur Aufhebungnach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten
oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
BGB § 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden
Ehegatten zurückgenommen werden.
BGB § 2273 Eröffnung
(1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind
die Verfügungen des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen,
weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.
(2) Von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten ist eine
beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschließen
und in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht, wenn das
Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall beziehen, der mit
dem Tode des erstversterbenden Ehegatten eintritt, insbesondere wenn das
Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten sich gegenseitig
zu Erben einsetzen.
Abschnitt 4 Erbvertrag
BGB § 2274 Persönlicher Abschluss
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
BGB § 2275 Voraussetzungen
(1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer
unbeschränkt geschäftsfähig ist.
(2) Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen
Erbvertrag schließen, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er
bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der
gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für
Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
BGB § 2276 Form
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften
der § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen
Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.
(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen
Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt
die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.
BGB § 2277 Besondere amtliche Verwahrung
Wird ein Erbvertrag in
besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden
ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
BGB § 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden
vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und
Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
BGB § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen,
Anwendung von § 2077
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für
letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag
zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
BGB § 2280 Anwendung von § 2269
Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den
sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tod des
Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein
Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so
findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung.
BGB § 2281 Anfechtung durch den Erblasser
(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von
dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist
erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung
vorhanden ist.
(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine
zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten
werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das
Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.
BGB § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des
Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein
gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den
Erbvertrag anfechten.
(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen
Beurkundung.
BGB § 2283 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen
Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung
mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit
dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis
erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden
Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter
den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der
Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise
anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.
BGB § 2284 Bestätigung
Die Bestätigung eines
anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. Ist
der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Bestätigung
ausgeschlossen.
BGB § 2285 Anfechtung durch Dritte
Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf
Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des
Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
BGB § 2286 Verfügungen unter Lebenden
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein
Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
BGB § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu
beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm
die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern.
(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfall der
Erbschaft an.
BGB § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig
angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen,
zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch
außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des
Gegenstands der Wert.
(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den
Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe
verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu
beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2
entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise
erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen
kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
BGB § 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige
Verfügungen; Anwendung von § 2338
(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige
Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig
Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere
Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.
(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling
des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung
die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.
BGB § 2290 Aufhebung durch Vertrag
(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung
kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag
geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht
mehr erfolgen.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Steht der andere Teil unter Vormundschaft oder wird die
Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst, so ist die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn er unter
elterlicher Sorge steht, es sei denn, dass der Vertrag unter Ehegatten oder
unter Verlobten, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, geschlossen
wird.
(4) Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag
vorgeschriebenen Form.
BGB § 2291 Aufhebung durch Testament
(1) Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis
oder eine Auflage angeordnet ist, kann von dem Erblasser durch Testament
aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen
Vertragschließenden erforderlich; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet
Anwendung.
(2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen
Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.
BGB § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag
kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder
Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet
Anwendung.
BGB § 2293 Rücktritt bei Vorbehalt
Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den
Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.
BGB § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung
zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser
zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu
den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn
der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
BGB § 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
Der Erblasser kann von einer
vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf
eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen
Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu
gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers
aufgehoben wird.
BGB § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen
Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
BGB § 2297 Rücktritt durch Testament
Soweit der Erblasser zum
Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden
die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294
findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
BGB § 2298 Gegenseitiger Erbvertrag
(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige
Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die
Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
(2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so
wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag
aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen
Vertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den
Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1
und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden
anzunehmen ist.
BGB § 2299 Einseitige Verfügungen
(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag
einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
(2) Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn
sie durch Testament getroffen worden wäre. Die Verfügung kann auch in einem
Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben
wird.
(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts
oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht
ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
BGB § 2300 Amtliche Verwahrung; Eröffnung
(1) Die für die amtliche Verwahrung und die Eröffnung eines
Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2258a bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag
entsprechend anzuwenden, die Vorschriften des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann,
wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet.
(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen
enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und
den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle
Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs.
1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1
und 2 zurückgenommen, gilt §
2256 Abs. 1 entsprechend.
BGB § 2300a Eröffnungsfrist
Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als 50 Jahren in amtlicher
Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend anzuwenden.
BGB § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung
erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die
Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für
ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder
Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des
zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter
Lebenden Anwendung.
BGB § 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung
von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht
aufzuheben, ist nichtig.
Abschnitt 5 Pflichtteil
BGB § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes
wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil
verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen
Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des
Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge
ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
BGB § 2304 Auslegungsregel
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als
Erbeinsetzung anzusehen.
BGB § 2305 Zusatzpflichtteil
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der
geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte
von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils
verlangen.
BGB § 2306 Beschränkungen und Beschwerungen
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch
die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers
oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder
einer Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung oder die Beschwerung als
nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer,
so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er den
Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der
Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis
erlangt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn
der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
BGB § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses
(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis
bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis
ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil
nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des
Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art
außer Betracht.
(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den
Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur
Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der
Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme
erklärt wird.
BGB § 2308 Anfechtung der Ausschlagung
(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als
Vermächtnisnehmer in der im § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert
ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die
Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der
Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war.
(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines
Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
BGB § 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren
Abkömmlinge
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind
insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der
gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder
das ihm Hinterlassene annimmt.
BGB § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung
des Pflichtteils
Bei der Feststellung des für
die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen
mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolgeausgeschlossen
sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind.
Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird
nicht mitgezählt.
BGB § 2311 Wert des Nachlasses
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der
Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung
des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem
überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu
ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
BGB § 2312 Wert eines Landguts
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049
anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum
Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von
dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des
Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis
bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den
Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er
anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach
Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der
das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten
Personen gehört.
BGB § 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer
Rechte; Feststellungspflicht des Erben
(1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben
Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig
sind, außer Ansatz. Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden
Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung
ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu
erfolgen.
(2) Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte
Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die
von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind. Der Erbe ist dem
Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für die Feststellung eines
ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es
einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.
BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der
Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der
Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach §
260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der
Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das
Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten
oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
BGB § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil
anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil
angerechnet werden soll.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des
Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit,
zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des
Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
BGB § 2316 Ausgleichungspflicht
(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn
mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen
Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten
Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den
gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der
Teilung entfallen würde. Ein
Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der
Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so
kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als
Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.
(3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann
der Erblasser nicht zum
Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung
ausschließen.
(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung
zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen
nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung.
BGB § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des
Pflichtteilsanspruchs
(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.
BGB § 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und
Auflagen
(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten
Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem
Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer
Auflage.
(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber
ist die Kürzung nur
soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.
(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er
wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass
ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.
BGB § 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so
kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen
Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil
verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.
BGB § 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des
Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
(1) Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher
Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der
Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das
Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
(2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der
Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes
wegen zugewendet hat.
BGB § 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes
Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander
derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in
Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
BGB § 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
Ist eine von dem
Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm
ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert,
so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis
oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast
erforderliche Betrag verbleibt.
BGB § 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer
Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die
Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
BGB § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers
hinsichtlich der Pflichtteilslast
Der Erblasser kann durch
Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben
zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs.
1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.
BGB § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so
kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag
verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand
dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den
sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in
Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen
geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des
Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen
sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die
Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
BGB § 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils
auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen
ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist
der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.
BGB § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem
Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte
Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten
auf die Ergänzung anzurechnen. Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf
den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des
Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
BGB § 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die
Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil
mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils
gebühren würde.
BGB § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten
(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht
verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die
Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden
Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so
steht ihm das gleiche Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des
fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur
insoweit, als derspäter Beschenkte nicht verpflichtet ist.
BGB § 2330 Anstandsschenkungen
Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
BGB § 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut
(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft
erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung
gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten
abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt,
erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut
Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem
Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
BGB § 2331a Stundung
(1) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er
Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des
gesamten Anspruchsden Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände ungewöhnlich
hart treffen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder
zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und
seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Stundung kann nur
verlangt werden, soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei Abwägung der
Interessen beider Teile zugemutet werden kann.
(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der
Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2
bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das
Nachlassgericht.
BGB § 2332 Verjährung
(1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls
und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht
auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
(2) Der nach § 2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den
Beschenkten zustehende Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Eintritt des
Erbfalls an.
(3) Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass die
Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses
geltend gemacht werden können.
BGB § 2333 Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem
anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,
2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen
Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht,
im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von
diesem abstammt,
3. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines
schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten
schuldig macht,
4. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber
gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt,
5. wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen
Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.
BGB § 2334 Entziehung des Elternpflichtteils
Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn
dieser sich einer der in § 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig
macht. Das gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn
diese sich einer solchen Verfehlung schuldig macht.
BGB § 2335 Entziehung des Ehegattenpflichtteils
Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des
Erblassers nach dem Leben trachtet,
2. wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen
Misshandlung des Erblassers schuldig macht,
3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines
schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht,
4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber
gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
BGB § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige
Verfügung.
(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung
bestehen und in der Verfügung angegeben werden.
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die
Entziehung geltend macht.
(4) Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam, wenn
sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen
Lebenswandel dauernd abgewendet hat.
BGB § 2337 Verzeihung
Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch
Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet
hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
BGB § 2338 Pflichtteilsbeschränkung
(1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung
ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb
erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des
Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings
dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden
Pflichtteil als Nacherben oder als
Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen
Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des
Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der
Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
(2) Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des §
2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn
zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen
Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung
nicht mehr besteht.
Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
BGB § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit
(1) Erbunwürdig ist:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder
zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der
Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu
errichten oder aufzuheben,
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert
hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder
widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu
errichten oder aufzuheben,
4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von
Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs
schuldig gemacht hat.
(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren
Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen
worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er
bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.
BGB § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch
Anfechtung
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des
Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft
zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die
Erbschaft dem Vorerben angefallenist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten
Fristen erfolgen.
BGB § 2341 Anfechtungsberechtigte
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen,
sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
BGB § 2342 Anfechtungsklage
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage.
Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft
des Urteils ein.
BGB § 2343 Verzeihung
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem
Erbunwürdigen verziehen hat.
BGB § 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung
(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an
ihn als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein
würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der
Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.
BGB § 2345 Vermächtnisunwürdigkeit;
Pflichtteilsunwürdigkeit
(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1
bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem
Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, des § 2339 Abs. 2
und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der
Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
Abschnitt 7 Erbverzicht
BGB § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch
Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der
Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur
Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt
werden.
BGB § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
(1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft
steht, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich; steht er unter
elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter
Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird. Die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ist auch für den Verzicht durch den Betreuer
erforderlich.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen;
ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der
Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1
erforderlich.
BGB § 2348 Form
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
BGB § 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers
auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf
seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
BGB § 2350 Verzicht zugunsten eines anderen
(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das
gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für
den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.
(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das
gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur
zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers gelten soll.
BGB § 2351 Aufhebung des Erbverzichts
Auf einen Vertrag, durch den
ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in
Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 erster
Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
BGB § 2352 Verzicht auf Zuwendungen
Wer durch Testament als Erbe
eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem
Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung,
die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§
2347, 2348 finden Anwendung.
Abschnitt 8 Erbschein
BGB § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein
Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die
Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).
BGB § 2354 Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag
(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe
beantragt, hat anzugeben:
1. die Zeit des Todes des Erblassers,
2. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren,
durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden
würde,
4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen
vorhanden sind,
5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.
(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller
von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so
hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.
BGB § 2355 Angaben des gewillkürten Erben im Antrag
Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von
Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht
beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes
wegen vorhanden sind, und die im § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2
vorgeschriebenen Angaben zu machen.
BGB § 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben
(1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des
§ 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden
nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein
Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.
(2) Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen
nach den §§ 2354, 2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht
oder vor einem Notar an Eides Statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei,
was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann die
Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die
Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind.
BGB § 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein
(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein
gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben
gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.
(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er
die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.
Die Vorschrift des § 2356 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben
beziehenden Angaben des Antragstellers.
(4) Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben
abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger
von ihnen für ausreichend erachtet.
BGB § 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts
(1) Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem
Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der
Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet
erscheinenden Beweise aufzunehmen.
(2) Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur
Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der
Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für
das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.
BGB § 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des
Erbscheins
Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die
zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
BGB § 2360 Anhörung von Betroffenen
(1) Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, so soll
vor der Erteilung des Erbscheins der Gegner des Antragstellers gehört werden.
(2) Ist die Verfügung, auf der das Erbrecht beruht, nicht in
einer dem Nachlassgericht vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll
vor der Erteilung des Erbscheins derjenige über die Gültigkeit der Verfügung
gehört werden, welcher im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung Erbe sein
würde.
(3) Die Anhörung ist nicht erforderlich, wenn sie untunlich
ist.
BGB § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des
unrichtigen Erbscheins
(1) Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so
hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein
kraftlos.
(2) Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, so hat ihn
das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist
nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der
Zivilprozessordnung bekannt zu machen. Mit dem Ablauf eines Monats nach der
letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wird die
Kraftloserklärung wirksam.
(3) Das Nachlassgericht kann von Amts wegen über die
Richtigkeit eines erteilten Erbscheins Ermittlungen veranstalten.
BGB § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des
wirklichen Erben
(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen
Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden
ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den
Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
BGB § 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben
(1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist
anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen
sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf
dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge
übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung
über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist
auch dies anzugeben.
(2) Dem Nacherben steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht
zu.
BGB § 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im
Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers
(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so
ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.
(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Abs. 1
bestimmte Recht zu.
BGB § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als
Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass
er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
BGB § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe
bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an
einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden
Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die
Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die
Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das
Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit
verlangt hat.
BGB § 2367 Leistung an Erbscheinserben
Die Vorschrift des § 2366
findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein
als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine
Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines
solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes
Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
BGB § 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
(1) Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf
Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Ist der
Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der
Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von
Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in
dem Zeugnis anzugeben.
(2) Ist die Ernennung nicht in einer dem Nachlassgericht
vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des
Zeugnisses der Erbe wenn tunlich über die Gültigkeit der Ernennung gehört
werden.
(3) Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis
entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des
Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
BGB § 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein
(1) Gehören zu einer Erbschaft, für die es an einem zur
Erteilung des Erbscheins zuständigen deutschen Nachlassgericht fehlt,
Gegenstände, die sich im Inland befinden, so kann die Erteilung eines
Erbscheins für diese Gegenstände verlangt werden.
(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur
Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt
als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für
die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.
BGB § 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
(1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit
nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den
Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem
Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung
oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§
2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten auch ohne
Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der Dritte die
Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder
weiß, dass sie aufgehoben worden sind.
(2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der
für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die im § 2362
bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne
Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden
ist.
Abschnitt 9 Erbschaftskauf
BGB § 2371 Form
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft
verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.
BGB § 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses
oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben,
gebühren dem Käufer.
BGB § 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufes durch
Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem
Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft
anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.
BGB § 2374 Herausgabepflicht
Der Verkäufer ist verpflichtet,
dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit
Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur
Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder
durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
BGB § 2375 Ersatzpflicht
(1) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand
verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er
verpflichtet, dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten
Gegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer den Verbrauch oder die
unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufes kennt.
(2) Im Übrigen kann der Käufer wegen Verschlechterung,
Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der
Herausgabe eines Erbschaftsgegenstands nicht Ersatz verlangen.
BGB § 2376 Haftung des Verkäufers
(1) Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen
eines Mangels im Recht
beschränkt sich auf die Haftung dafür, dass ihm das Erbrecht
zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung
eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse,
Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen
bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern
oder einzelnen von ihnen
eingetreten ist.
(2) Sachmängel einer zur Erbschaft gehörenden Sache hat der
Verkäufer nicht zu vertreten.
BGB § 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und
Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse
gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen.
Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.
BGB § 2378 Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die
Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376
dafür haftet, dass sie nicht bestehen.
(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit
erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.
BGB § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf
fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen
der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft
zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den
Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
BGB § 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach
Verkauf
Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des
zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der
Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und
trägt er die Lasten.
BGB § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
(1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen
zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
(2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der
Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur
Zeit des Verkaufs erhöht ist.
BGB § 2382 Haftung des Käufers gegenüber
Nachlassgläubigern
(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufes an den
Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies
gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem
Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht
durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
BGB § 2383 Umfang der Haftung des Käufers
(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die
Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der
Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die
Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf
als zur Erbschaft gehörend.
(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den
Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser
unbeschränkt haftet.
BGB § 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber
Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
(1) Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber
verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich
dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verkäufers wird durch die
Anzeige des Käufers ersetzt.
(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu
gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
BGB § 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge
(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden
entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag
erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer
dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft
gerichtet sind.
(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht
verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich
veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich
vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die in § 2376
bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht trifft
den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist
er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
BGB Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet
A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1020) -
Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. § 616 Abs. 2 und 3 und /* § 622 */ des Bürgerlichen Gesetzbuches
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 14. März 1990 (BGBl. I S.
478) geändert worden ist, sind nicht anzuwenden.