Verordnung Garagen Stellplätze
Verordnung über Garagen und Stellplätze
(Garagenverordnung – GaVO)
Verordnung des Wirtschaftsministeriums Vom 7. Juli 1997 (GBl. BW 1997 Nr. 15, S. 332)
Aufgrund von § 73 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Begriffe
§ 1 Begriffe
(1) Offene Garagen sind Garagen, die
1. unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer
Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche
§ 2 Zu- und Abfahrten
(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen können Zu- und
Abfahrten als Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge verlangt werden, wenn dies
wegen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich ist.
(2) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel und Großgaragen
müssen mindestens 2,75 m breit sein; bei Kurven muss der Radius des inneren
Fahrbahnrandes mindestens 5 m betragen. Breitere Fahrbahnen können in Kurven
mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der
Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich ist. Für Fahrbahnen im
Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,3 m.
(3) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten
haben.
(4) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein
mindestens 0,8 m breiter Gehweg erforderlich, soweit nicht für den
Fußgängerverkehr besondere Fußwege vorhanden sind. Der Gehweg muss gegenüber
der Fahrbahn erhöht oder mindestens durch Markierungen am Boden leicht
erkennbar und dauerhaft abgegrenzt sein.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 sind die Dachstellplätze und die
dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.
(6) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 4
entsprechend.
§ 3 Rampen
(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 vom
Hundert geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss
mindestens 2,75 m, die in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,5 m betragen.
Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 vom Hundert
haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.
(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als
10 vom Hundert Neigung muss eine Fläche von mindestens 3 m Länge liegen, deren
Neigung nicht mehr als 10 vom Hundert betragen darf. Bei Rampen von Kleingaragen
können Ausnahmen zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen der Sicherheit
oder Ordnung des Verkehrs bestehen.
(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden,
einen mindestens 0,8 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht
oder mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft
abgegrenzt sein muss. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden
dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.
(4) Für Rampen von Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3
entsprechend.
(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.
§ 4 Stellplätze und Fahrgassen, Frauenparkplätze
(1) Garagenstellplätze müssen mindestens 5 m, hintereinander und
parallel zur Fahrgasse angeordnete Garagenstellplätze mindestens 6 m lang sein.
(2) Garagenstellplätze müssen mindestens 2,3 m breit sein. Diese Breite
darf bis zu 0,1 m Abstand von jeder Längsseite der Stellplätze nicht durch
Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt sein. Satz 2 gilt
nicht für Garagenstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen.
Garagenstellplätze für Behinderte müssen mindestens 3,50 m breit sein.
(3) Die Breite von Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von
Garagenstellplätzen dienen, muss mindestens den Anforderungen der folgenden
Tabelle entsprechen; Zwischenwerte sind zulässig:
Anordnung der Garagenstellplätze zur Fahrgasse im Winkel von |
Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Breite des Garagenstellplatzes von |
||
|
2,3 m |
2,4 m |
2,5 m |
90° |
6,5 |
6 |
5,5 |
75° |
5,5 |
5 |
5 |
60° |
4,5 |
4 |
4 |
45° |
3,5 |
3 |
3 |
bis 30° |
3 |
3 |
3 |
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit
sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse
hineinragen.
(4) Fahrgassen, die nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von
Garagenstellplätzen dienen, müssen mindestens 2,75 m, Fahrgassen mit
Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.
(5) In Mittel- und Großgaragen sind die einzelnen Garagenstellplätze
und die Fahrgassen mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und
dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. In jedem Geschoss müssen leicht erkennbare
und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten vorhanden sein. Satz
1 gilt nicht für Garageneinstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und
auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
(6) Für Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen
können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zugelassen werden, wenn keine
Bedenken wegen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs bestehen und eine Breite
der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.
(7) In Großgaragen sind die einzelnen Garagenstellplätze leicht
erkennbar und dauerhaft durch Nummern, Markierungen oder durch andere geeignete
Maßnahmen so zu kennzeichnen, dass abgestellte Kraftfahrzeuge in den einzelnen
Geschossen ohne Schwierigkeiten wieder aufgefunden werden können.
(8) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen sind mindestens
10 vom Hundert der Stellplätze als Frauenparkplätze einzurichten. Diese sind
ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten. Frauenparkplätze sind
in der Nähe der Zufahrten anzuordnen. Frauenparkplätze sind als solche zu
kennzeichnen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für automatische Garagen. Für
Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
§ 5 Lichte Höhe
Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen, sonstigen Bauteilen und Einrichtungen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für Garagenstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen.
§ 6 Wände, Decken, Dächer und Stützen
(1) Für Wände, Decken, Dächer und Stützen gelten die Anforderungen
der §§ 5 bis 7 und 9 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des
Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBO/AVO), soweit in den Absätzen
2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist. Befinden sich über Garagen Geschosse mit
Aufenthaltsräumen und ergeben sich deshalb aus den §§ 5 und 6 LBO/AVO, aus
einer Regelung nach § 38 Abs. 1 LBO oder aus einer Rechtsverordnung aufgrund
von § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO weitergehende Anforderungen, gelten insoweit anstelle
der Absätze 2 bis 4 die weitergehenden Anforderungen.
(2) Tragende Wände, Decken und Stützen von offenen Mittel- und
Großgaragen müssen folgendes Brandverhalten aufweisen:
1. keine Anforderungen bei Garagen in nicht mehr als einem Geschoss, auch
mit Dachstellplätzen,
2. nichtbrennbar bei sonstigen Garagen, soweit die tragenden Wände,
Decken und Stützen nicht feuerbeständig sind.
(3) Tragende Wände, Decken und Stützen von geschlossenen Mittel- und
Großgaragen müssen folgendes Brandverhalten aufweisen:
1. feuerhemmend bei oberirdischen Garagen in nicht mehr als einem
Geschoss, auch mit Dachstellplätzen,
2. feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen
oberirdischen Garagen,
3. feuerbeständig bei unterirdischen Garagen.
(4) Außenwände von Mittel- und Großgaragen, die einen Abstand von weniger als
2,5 m zu Nachbargrenzen oder weniger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich
zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück haben, sind mit einem
Brandverhalten wie die tragenden Wände, ohne Öffnungen sowie von außen nach
innen mit einem Feuerwiderstand wie feuerbeständige Wände herzustellen.
(5) Innenwände von Mittel- und Großgaragen müssen folgendes
Brandverhalten aufweisen:
1. bei Trennwänden notwendiger Treppenräume nichtbrennbar mit einem
Feuerwiderstand wie die tragenden Wände, mindestens jedoch
§ 7 Rauchabschnitte, Brandabschnitte
(1) Geschlossene Großgaragen müssen durch mindestens feuerhemmende
Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Rauchabschnitte unterteilt sein, die
1. in oberirdischen Garagen höchstens 5000 m2,
2. in unterirdischen Garagen höchstens 2500 m2 groß sein
dürfen. Ein Rauchabschnitt darf sich über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) Die Rauchabschnitte nach Absatz 1 dürfen höchstens doppelt so groß
sein, wenn sie
1. Öffnungen oder Schächte für den Rauch- und Wärmeabzug mit einem
freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1000 cm² je
§ 8 Verbindung mit anderen Räumen
(1) Kleingaragen dürfen mit anders genutzten Räumen sowie mit anderen
Gebäuden unmittelbar nur durch
Öffnungen mit mindestens dichtschließenden Türen verbunden sein; dies gilt
nicht für Türen in Wänden, die keine Brandschutzanforderungen erfüllen
müssen.
(2) Offene Mittel- und Großgaragen dürfen mit nicht zur Garage
gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen
mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen verbunden sein.
(3) Geschlossene Mittel- und Großgaragen dürfen verbunden sein
1. mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die nicht nur der Garage
dienen, nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken
§ 9 Rettungswege
(1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens
zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 15 Abs. 3 LBO haben. Der
zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. In oberirdischen Mittel-
und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in
höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist.
(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss
mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von
höchstens 50 m,
2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von
höchstens 30 m erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch
nicht durch Bauteile zu messen.
(3) Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Garagenstellplätze
im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind
Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich.
(4) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare
Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein.
(5) Für Dachstellplätze gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die
Absätze 1 bis 4 gelten nicht für automatische Garagen.
§ 10 Beleuchtung
(1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische
Beleuchtung vorhanden sein, die in den Rettungswegen und den Fahrgassen eine
Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux sicherstellt.
(2) In geschlossenen Großgaragen muss über die Anforderung in Absatz 1
hinaus zur Beleuchtung der Rettungswege vorhanden sein
1. eine Sicherheitsbeleuchtung, die eine vom Versorgungsnetz
unabhängige, bei Ausfall des Netzstroms sich selbsttätig einschaltende
§ 11 Lüftung
(1) Eine natürliche Lüftung ist ausreichend in
1. Kleingaragen,
2. offenen Mittel- und Großgaragen,
3. geschlossenen Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und
Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, wenn sie den Anforderungen
§ 12 Feuerlöschanlage, Rauch- und Wärmeabzug
(1) Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im
Mittel
1. entweder mehr als 4 m unter
2. oder mehr als 15 m über der Geländeoberfläche liegt, in
unmittelbarer Nähe jedes Treppenraumzugang Wandhydranten an Steigleitungen
»nass« oder »nass/trocken« haben.
(2) In sonst anders genutzten Gebäuden müssen Geschosse von
Großgaragen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der
Geländeoberfläche liegt.
1. Öffnungen oder Schächte für den Rauch- und Wärmeabzug mit einem freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1000 cm² je
Garagenstellplatz haben, die höchstens 20 m voneinander entfernt sind, oder2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, die mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300 °C standhalten, deren elektrische Leitungen bei Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel, jedoch nicht mehr als 70 000 m3 gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muss vorhanden sein, oder
3. Sprinkleranlagen
haben.
(3) Automatische Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen müssen
Sprinkleranlagen haben; bei weniger als 20 Stellplätzen genügen
nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, deren Art im Einzelfall im Benehmen mit
der für den Brandschutz zuständigen Stelle festzulegen ist.
§ 13 Zusätzliche Bauvorlagen, Feuerwehrpläne
(1) Bauvorlagen für Mittel- und Großgaragen müssen zusätzliche
Angaben enthalten über:
1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der
Garagenstellplätze und Fahrgassen (§ 4 Abs. 1 bis 8),
2. die maschinellen Rauchabzugsanlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 2),
3. die Feuerlöschanlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 12
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3),
4. die Beleuchtung der Rettungswege (§ 10 Abs. 2),
5. die maschinellen Zu- und Abluftanlagen (§ 11 Abs. 4 und
5),
6. die CO-Warnanlagen (§ 11 Abs. 7).
(2) Soweit es für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist, können
bei geschlossenen Großgaragen Feuerwehrpläne verlangt werden mit Angaben
über:
1. die Zufahrten und die Löschwasserversorgung auf dem
Grundstück,
2. die Angriffswege für die Feuerwehr im Gebäude,
3. die Art und Lage der Feuerlöschanlagen sowie die
maschinellen Rauchabzugsanlagen. Weitere Angaben können verlangt werden,
wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
§ 14 Betriebsvorschriften
(1) Maschinelle Abluftanlagen müssen so betrieben werden, dass der
Halbstundenmittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft unter
Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen, gemessen in
einer Höhe von 1,5 m über dem Fußboden, nicht mehr als 100 ppm beträgt. CO-
Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.
(2) In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l
Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von
Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen ist die
Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere
brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum
Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.
(3) Damit der Volumengehalt an Kohlenmonoxyd in der Luft durch einen
unnötig langen Aufenthalt an Abfahrtssperren nicht erhöht wird, muss
sichergestellt sein, dass in geschlossenen Großgaragen, deren Benutzung
entgeltlich ist, die Entgelte entrichtet werden, bevor die abgestellten
Kraftfahrzeuge die Garagenstellplätze verlassen.
§ 15 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen und allgemein zugänglichen
Fluren nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind,
nur abgestellt werden, wenn
1. die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind oder
2. die Räume der Instandsetzung, der Ausstellung oder dem
Verkauf von Kraftfahrzeugen dienen oder
3. die Räume Lagerräume sind, in denen Kraftfahrzeuge mit
leeren Kraftstoffbehältern abgestellt werden, oder
4. das Fassungsvermögen der Kraftstoffbehälter insgesamt
nicht mehr als 12 l beträgt, Kraftstoff außer dem Inhalt der
Kraftstoffbehälter in diesen
Räumen nicht aufbewahrt wird und diese Räume keine Zündquellen oder leicht
entzündliche Stoffe enthalten.
§ 16 Prüfungen
(1)
In geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen folgende Anlagen und Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung durch einen nach § 1 BauSVO anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:Warnanlagen jährlich, bei den anderen Anlagen und Einrichtungen alle zwei
Jahre zu wiederholen.
(2) Der Betreiber hat
1. die Prüfungen nach Absatz 1 zu veranlassen,
2. die hierzu nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete
Arbeitskräfte bereitzustellen sowie die erforderlichen Unterlagen
bereitzuhalten,
3. die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel
unverzüglich beseitigen zu lassen und dem Sachverständigen die Beseitigung
mitzuteilen sowie
4. die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren
und der Baurechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Der Sachverständige hat der Baurechtsbehörde mitzuteilen,
1. wann er die Prüfungen nach Absatz 1 durchgeführt hat
und
2. welche hierbei festgestellten Mängel der Betreiber nicht
unverzüglich hat beseitigen lassen.
§ 17 Besondere Anforderungen
Soweit die Vorschriften dieser Verordnung zur Verhinderung oder Beseitigung
von Gefahren nicht ausreichen, können besondere Anforderungen gestellt werden
1. für Garagen oder Stellplätze, die für Kraftfahrzeuge
mit einer Länge von mehr als 5 m und einer Breite von mehr als 2 m bestimmt
sind,
2. für Garagen in Geschossen, deren Fußboden mehr als 22 m
über der Geländeoberfläche liegt.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 14 Abs. 1 maschinelle Abluftanlagen nicht so
betreibt, dass der dort genannte Wert des CO-Gehaltes der Lufteingehalten
§ 19 Übergangsvorschriften
(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften nach § 14 Abs. 1 und 2 sowie
die Vorschriften über Prüfungen nach § 16 entsprechend anzuwenden.
(2) Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen geschlossenen
Großgaragen haben Frauenparkplätze nach § 4 Abs. 8 innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzurichten und zu kennzeichnen.