Verzeichnis

 

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Kehr und Überprüfungspflicht

 

(1) Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die kehr und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen.

 

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und der für den Bereich des Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung (Kehr und Überprüfungsordnung) zu bestimmen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen.

 

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister (§ 3) und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche

Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu überprüfen oder eine verweigerte Kehrung oder Überprüfung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes zwangsweise durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

§ 2 Kehrbezirke

 

(1) Zur Wahrnehmung der Kehr und Überprüfungsaufgaben werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde Kehrbezirke eingerichtet, geändert und besetzt. Für jeden Kehrbezirk wird nur ein Bezirksschornsteinfegermeister bestellt.

(2) Kehr und Überprüfungsarbeiten (§ 1) dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden. § 3 Bezirksschornsteinfegermeister

 

§ 3 Bezirksschornsteinfegermeister

 

(1) Bezirksschornsteinfegermeister ist, wer von der zuständigen Verwaltungsbehörde als Bezirksschornsteinfegermeister für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt ist.

 

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung nimmt er öffentliche Aufgaben wahr.

 

Verzeichnis