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Inhaltsverzeichnis

 

Vierter Teil

 

Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen

 

Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen

 

§ 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen

 

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen auch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei können Emissions-grenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.

 

§ 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften

 

Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften können zu dem in

§ 1 genannten Zweck der Bundesminister für Verkehr und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die in § 38 genannten Fahrzeuge bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.

 

§ 40 Verkehrsbeschränkungen

 

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzulegen, in denen während austauscharmer Wetterlagen der Kraftfahrzeugverkehr beschränkt oder verboten werden muss, um ein Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zu vermindern in der Rechtsverordnung kann auch der zeitliche Umfang der erforderlichen Verkehrsbeschränkungen bestimmt werden. Die Straßenverkehrs-behörden haben in diesen Gebieten den Verkehr der in der Rechtsverordnung genannten Kraftfahrzeuge ganz oder teilweise nach Maßgabe der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu verbieten, sobald eine austauscharme Wetterlage im Sinne des Satzes 1 von der zuständigen Behörde bekannt gegeben worden ist.

(2) Die Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr  auf bestimmten Straßen oder in  bestimmten Gebieten unter Berücksichtigung der             Verkehrsbedürfnisse und der städtebaulichen Belange nach Maßgabe der verkehrsrechtlichen Vorschriften beschränken oder verbieten, soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Konzentrationswerte, bei deren Überschreiten Maßnahmen nach Satz 1 zu prüfen sind, sowie die anzuwendenden Mess- und Beurteilungsverfahren.

 

§ 40a Verkehrsverbote

 

(1) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist nach Maßgabe der §§ 40b bis 40e in dem Gebiet eines Landes oder Teilen eines Landes verboten, wenn bei mindestens drei Messstationen im Bundesgebiet, die mehr als 50 km und weniger als 250 km voneinander entfernt sind und von denen mindestens zwei, im Falle der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland mindestens eine, in diesem Land oder in einem angrenzenden Landkreis liegen,

1. die Ozonkonzentration von 240 Mikrogramm/ m3 Luft als Mittelwert über eine Stunde an demselben Tag erreicht wird und

2. auf Grund der meteorologischen Erkenntnisse des Deutschen Wetterdienstes anzunehmen ist, dass die in Nummer 1 bestimmte Konzentration im Bereich dieser Messstationen im Laufe des nächsten Tages erreicht wird.

Vor der Festlegung des vom Verkehrsverbot betroffenen Gebietes stimmt sich das Land mit den benachbarten Ländern ab. Die Ozonkonzentrationen sind nach dem Verfahren der Richtlinie  92/72/EWG des Rates über die Luftverschmutzung durch Ozon vom 21. September 1992 (AB l. EG Nr. L 297 S. 1) vom Land zu bestimmen und den anderen Ländern mitzuteilen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen die Führer und Halter von Kraftfahrzeugen sowie die Betreiber von Verbrennungsmotoren im nicht gewerblichen Bereich

auffordern, diese nach Möglichkeit nicht zu benutzen, sobald ein Ozonkonzentrationswert von 180 Mikrogramm/m3 Luft erreicht wird.

 

§ 40b Verfahren bei Verkehrsverboten

 

(1) Die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Behörde gibt Verkehrsverbote nach § 40a Abs. 1 durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise als durch Verkehrszeichen oder auf andere Weise als durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen allgemein bekannt.

(2) In der Bekanntgabe nach Absatz 1 können die Teile des Landes von der Geltung, des Verkehrsverbotes nach § 40a Abs. 1 ausgenommen werden, die wegen Art und Ausmaß der Emissionen der Kraftfahrzeuge nicht oder nur unwesentlich zu der erhöhten Ozonkonzentration beitragen.

 

§ 40c Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß

 

(1) Das Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß gemäß dem Anhang zu diesem Gesetz.

(2) Die Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß dürfen bei einem Verkehrsverbot nur betrieben werden, wenn sie mit einer amtlichen Plakette gekennzeichnet sind. Einzelheiten regelt das Landesrecht.

 

§ 40d Fahrten zu besonderen Zwecken

 

(1) Das Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 gilt nicht für

1. Kraftfahrzeuge, die im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Nr. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes oder für Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, e oder g der Freistellungs-Verordnung eingesetzt sind,

2. Mietomnibusse nach § 49 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes zur Beförderung von Berufstätigen von und zur Arbeitsstätte,

3. Personenkraftwagen, die zur Fahrgastbeförderung nach den §§ 47 und 49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind,

4. Krankenwagen und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,

5. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind, und diese Behinderung durch das Merkzeichen “aG“, “H“ oder “BI“ im Ausweis gemäß § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nachweisen,

6. Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs und der Eisenbahnen, der öffentlichen Energie und Wasserversorgung und der Hausmüllentsorgung, wenn die Fahrten zur Aufgabenerfüllung erforderlich und unaufschiebbar

sind,

7. Kraftfahrzeuge

a) zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufs landwirtschaftlicher Betriebe,

b) zur Durchführung unaufschiebbarer Forstschutzmaßnahmen,

c) zum Transport lebender Tiere,

d) zum Transport verderblicher Güter.

(2) Das Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 gilt nicht für Fahrten von Pendlern zu und von der Arbeitsstätte und für Fahrten zum und vom Urlaubsort, die anders in zumutbarer Weise nicht durchgeführt werden können; das Nähere regeln die Straßenverkehrsbehörden.

(3) Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können, sind ausgenommen. Das Sonderrecht in § 35 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung gilt in dem dort vorgesehenen Rahmen auch für nichtdeutsche Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, sowie für zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr benutzt werden und deren Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr unaufschiebbar sind.

 

§ 40e Ausnahmen

 

(1) Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 zulassen, soweit die Benutzung der Kraftfahrzeuge im öffentlichen Interesse oder im Überwiegenden privaten Interesse, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufes oder zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, erforderlich ist.

(2) Die Straßenverkehrsbehörde kann ferner im Einzelfall über die Vorschrift des § 40d hinaus Ausnahmen vom Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß zulassen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommenen Kraftfahrzeuge sind nach Landesrecht zu kennzeichnen.

 

§ 41 Straßen und Schienenwege

 

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet

des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

 

§ 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen

 

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümereiner betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung

bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmassnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest.

Im übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

 

§ 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung

 

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere

über

1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,

2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur

Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und

3. Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt §

7 Abs. 5 entsprechend.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Untersuchungsgebiete nach Absatz 1 Satz 1 festzusetzen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Untersuchung bestimmter Luftverunreinigungen auf Teile

des Untersuchungsgebietes beschränkt wird.

(4) Die Feststellungen nach Absatz 1 und die Emissionskataster

nach § 46 sind unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse auszuwerten.

 

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