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Inhaltsverzeichnis

 

Siebenter Teil

 

Schlussvorschriften

 

§ 66 Fortgeltung von Vorschriften

(1) (weggefallen)

(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz sind die

– Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 8. September 1964 (Gemeinsames Ministerialblatt vom 14. September 1964 S. 433),

– Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 137 vom 26. Juli 1968),

– Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm –Geräuschimmissionen- vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160

   vom 1. September 1970),

– Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Emissionsmessverfahren - vom 22. Dezember 1970 (BAnz. Nr. 242 vom

   30. Dezember 1970),

– Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Emissionsrichtwerte für Betonmischeinrichtungen und Transportbetonmischer

   vom 6. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 231 vom 11. Dezember 1971), ber. Am 14. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 235 vom 17. Dezember 1971),

– Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Emissionsrichtwerte für Radlader - (RadladerVwV) vom 16. August

   1972 (BAnz. Nr. 156 vom 22. August 1972),

– Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Emissionsrichtwerte für Kompressoren - (KompressorenVwV) vom 24. Oktober 1972

   (BAnz. Nr. 205 vom 28. Oktober 1972),

– Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Emissionsrichtwerte für Betonpumpen - (BetonpumpenVwV) vom 28. März 1973 (BAnz. Nr. 64

    vom 31. März 1973),

– Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Emissionsrichtwerte für Planierraupen - (PlanierraupenVwV) vom 4. Mai 1973

   (BAnz. Nr. 87      vom 10. Mai 1973),

– Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Emissionsrichtwerte für Kettenlader - (KettenladerVwV) vom 14. Mai 1973 (BAnz. Nr. 94

   vom 19. Mai 1973) und die

– Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Emissionsrichtwerte für Bagger - (BaggerVwV) vom 17. Dezember 1973

  (BAnz. Nr. 239 vom 21. Dezember 1973) maßgebend.

 

§ 67 Übergangsvorschrift

 

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen

Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen

gemäß § 10 Abs. 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.

Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) in § 5 neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese von Anlagen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten

Gesetzes in Betrieb befanden oder mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt begonnen wurde, bis zum 30. Oktober 2007 zu erfüllen. Für Anlagen für die bei Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes ein vollständiger Genehmigungsantrag nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften vorlag, gelten Satz 1 sowie die bis zum Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Vorschriften für Antragsunterlagen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1. gentechnisch veränderten Mikroorganismen,

2. gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,

3. Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten, ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz

angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

§ 67 a Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

 

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die vor dem 01. Juli 1990 errichtet worden ist

oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt der zuständigen Behörde angezeigt

werden. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise beizufügen.

(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen

Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage wegen der Überschreitung eines Immissionswertes durch die Immissionsvorbelastung nicht versagt werden, wenn

1. die Zusatzbelastung geringfügig ist und mit einer deutlichen Verminderung der Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage innerhalb von fünf Jahren ab Genehmigung zu rechnen ist oder

2. im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillgelegt oder verbessert werden und dadurch eine Verminderung der Vorbelastung herbeigeführt wird, die im Jahresmittel mindestens doppelt so groß ist wie die von der Neuanlage verursachte Zusatzbelastung.

(3) Soweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) die Durchführung von Maßnahmen zur Sanierung von Altanlagen bis zu einem bestimmten Termin vorsieht, verlängern sich die hieraus ergebenden Fristen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet um ein Jahr; als Fristbeginn gilt der 01. Juli 1990.

 

§§ 68 bis 72

 

(Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften)

 

§ 73 Berlin-Klausel

 

(gegenstandslos)

 

§ 74 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 10a tritt am 30. Juni 1994 außer Kraft.

Die §§ 40a bis 40e und § 62a sowie der Anhang treten am 31. Dezember 1999 außer Kraft.

 

 

Anhang

 

(zu § 40c Abs. 1)

 

Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß

1. Als Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß gelten die Kraftfahrzeuge, die die Vorschriften

1.1 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni

1993 (ABl. EG Nr. L 186 S. 21) und die im Anhang 1 Nummer 5.3.1 der Richtlinie genannte Prüfung Typ 1 erfüllen oder

1.2 der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. EG Nr. L 295 S. 1) erfüllen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A der Tabelle unter Nummer 8.3.1.1 des Anhangs

1 der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

2. Als Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß gelten ferner:

2.1 Kraftfahrzeuge, die von einem Elektromotor angetrieben werden,

2.2 Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg, die vor dem 26. Juli 1995 zum Verkehr zugelassen wurden und die mindestens seit diesem Zeitpunkt den Vorschriften

2.2.1 der Anlage XXIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder

2.2.2 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 1) - Prüfung Typ 1 gemessen nach Anhang III A - oder späteren Änderungen durch die Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABl. EG Nr. L 214 S. 1), berichtigt durch die Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. EG Nr. L 303 S. 36), oder der Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 238 S. 43) entsprechen oder

2.2.3 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom

18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) entsprechen und die einen Hubraum von weniger als 1400 cm3 haben oder

2.2.4 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom

26. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 242 S. 1) – ausgenommen die Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs 1 Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch nehmen und bei ihrer erstmaligen Zulassung zum Verkehr nicht nachweislich mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung ausgerüstet waren entsprechen, oder

2.3 Personenkraftwagen und Wohnmobile, die vor dem 26. Juli 1995 zum Verkehr zugelassen wurden und die mindestens seit diesem Zeitpunkt den Vorschriften der Anlage XXV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen. Bei einem Hubraum kleiner oder gleich 2000 cm3 ist zudem durch eine Bescheinigung des Fahrzeugherstellers nachzuweisen, dass eine der unter den Nummern 2.2.1 bis 2.2.4 genannten Anforderungen ebenfalls erfüllt wird.

2.4 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von weniger als 1400 Kubikzentimeter, die vor dem 26. Juli 1995 erstmals zum Verkehr zugelassen und nachweislich mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung ausgerüstet waren und die als bedingt schadstoffarm nach § 47 Abs. 4 der

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannt worden sind

2.5 Kraftfahrzeuge, die nachträglich mit einem Abgasreinigungssystem versehen worden sind und

2.5.1 die Anforderungen der Zweiundfünfzigsten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom

13. August 1996 (BGBl. I S. 1319) einhalten oder

2.5.2 die Bestimmungen der Übergangsvorschrift in § 72 zu § 47 Abs. 3 (schadstoffarme Fahrzeuge) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllen.

3. Übergangsvorschrift Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Wohnmobile bis 2800 kg Gesamtmasse, werden den unter Nummer 1 genannten Kraftfahrzeugen für 60 Monate gleichgestellt beginnend mit dem Tage, an dem sie in den Verkehr gekommen sind. Die Gleichstellung

endet spätestens am 1. Juli 1998.

 

Anhang

 

(zu § 3 Abs. 6)

 

Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen

sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Einsatz abfallarmer Technologie,

2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,

3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,

4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,

5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,

6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,

7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,

8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,

9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,

10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,

11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,

12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

 

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