Vertrag Maastricht Vertrag Nizza Vertrag
Amsterdam Vertrag EWG 1957
VERTRAG ÜBER EINE
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER
PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT
DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER
REPUBLIK ESTLAND, DER PRÄSIDENT DER
HELLENISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON
SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN
REPUBLIK, DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER
ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER
REPUBLIK ZYPERN, DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK
LETTLAND, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON
LUXEMBURG, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK
UNGARN, DER PRÄSIDENT MALTAS, IHRE MAJESTÄT DIE
KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER
BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PRÄSIDENT DER
REPUBLIK POLEN, DER PRÄSIDENT DER
PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK
SLOWENIEN, DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN
REPUBLIK, DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND —
SCHÖPFEND aus
dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich die
unverletzlichen und unveräußerlichen
Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit
und Rechtsstaatlichkeit als universelle
Werte entwickelt haben,
IN DER ÜBERZEUGUNG,
dass ein nach schmerzlichen Erfahrungen nunmehr geeintes Europa auf dem
Weg der Zivilisation, des Fortschritts
und des Wohlstands zum Wohl aller seiner Bewohner, auch der
Schwächsten und der Ärmsten, weiter
voranschreiten will, dass es ein Kontinent bleiben will, der
offen ist für Kultur, Wissen und sozialen
Fortschritt, dass es Demokratie und Transparenz als
Grundlage
seines öffentlichen Lebens stärken und auf Frieden, Gerechtigkeit und
Solidarität in der
Welt hinwirken will,
IN DER GEWISSHEIT,
dass die Völker Europas, stolz auf ihre nationale Identität und Geschichte,
entschlossen sind, die alten Gegensätze
zu überwinden und immer enger vereint ihr Schicksal
gemeinsam zu gestalten,
IN DER GEWISSHEIT,
dass Europa, „in Vielfalt geeint“, ihnen die besten Möglichkeiten bietet, unter
Wahrung der Rechte des Einzelnen und im
Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber den
künftigen Generationen und der Erde
dieses große Unterfangen fortzusetzen, das einen Raum
eröffnet, in dem sich die Hoffnung der
Menschen entfalten kann,
ENTSCHLOSSEN,
das Werk, das im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften und des Vertrags über die
Europäische Union geschaffen wurde, unter Wahrung
der Kontinuität des gemeinschaftlichen
Besitzstands fortzuführen,
IN WÜRDIGUNG der
Leistung der Mitglieder des Europäischen Konvents, die den Entwurf dieser
Verfassung im Namen der Bürgerinnen und
Bürger und der Staaten Europas erarbeitet haben —
HABEN ZU
BEVOLLMÄCHTIGTEN ERNANNT:
SEINE MAJESTÄT
DER KÖNIG DER BELGIER,
Guy VERHOFSTADT
Premierminister
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
Premierminister
Cyril SVOBODA
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
IHRE MAJESTÄT
DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
Anders Fogh RASMUSSEN
Ministerpräsident
Per Stig MØLLER
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
Gerhard
SCHRÖDER
Bundeskanzler
Joseph FISCHER
Bundesminister
des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundeskanzlers
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK ESTLAND,
Juhan PARTS
Premierminister
Kristiina
OJULAND
Ministerin für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
Kostas
KARAMANLIS
Premierminister
Petros G.
MOLYVIATIS
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
SEINE MAJESTÄT
DER KÖNIG VON SPANIEN,
José Luis RODRÍGUEZ ZAPATERO
Ministerpräsident
Miguel Angel
MORATINOS CUYAUBÉ
Minister für
auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit
DER PRÄSIDENT
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
Jacques CHIRAC
Präsident
Jean-Pierre RAFFARIN
Premierminister
Michel BARNIER
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DIE PRÄSIDENTIN
IRLANDS,
Bertie AHERN
Premierminister
(Taoiseach)
Dermot AHERN
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
Silvio BERLUSCONI
Ministerpräsident
Franco FRATTINI
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK ZYPERN,
Tassos
PAPADOPOULOS
Präsident
George IACOVOU
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DIE PRÄSIDENTIN
DER REPUBLIK LETTLAND,
Vaira
VĪĶE FREIBERGA
Präsidentin
Indulis EMSIS
Premierminister
Artis PABRIKS
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK LITAUEN,
Valdas ADAMKUS
Präsident
Algirdas
Mykolas BRAZAUSKAS
Premierminister
Antanas
VALIONIS
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
SEINE
KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
Jean-Claude JUNCKER
Premierminister, „Ministre d'Etat“
Jean ASSELBORN
Vizepremierminister,
Minister für auswärtige Angelegenheiten and Einwanderung
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK UNGARN,
Ferenc
GYURCSÁNY
Premierminister
László KOVÁCS
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
MALTAS,
The Hon Lawrence GONZI
Premierminister
The Hon Michael
FRENDO
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
IHRE MAJESTÄT
DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
Dr. J. P.
BALKENENDE
Premierminister
Dr. B. R. BOT
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER
BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
Dr. Wolfgang
SCHÜSSEL
Bundeskanzler
Dr. Ursula
PLASSNIK
Bundesministerin
für auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK POLEN,
Marek BELKA
Premierminister
Włodzimierz
CIMOSZEWICZ
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
Pedro Miguel DE SANTANA LOPES
Premierminister
António Victor
MARTINS MONTEIRO
Minister für
auswärtige Angelegenheiten und die portugiesischen Gemeinschaften im Ausland
DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
Anton ROP
Ministerpräsident
Ivo VAJGL
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DER PRÄSIDENT
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
Mikuláš
DZURINDA
Premierminister
Eduard KUKAN
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DIE PRÄSIDENTIN
DER REPUBLIK FINNLAND,
Matti VANHANEN
Premierminister
Erkki TUOMIOJA
Minister für
auswärtige Angelegenheiten
DIE REGIERUNG
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
Göran PERSSON
Ministerpräsident
Laila FREIVALDS
Ministerin für
auswärtige Angelegenheiten
IHRE MAJESTÄT
DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
The Rt. Hon Tony BLAIR
Premierminister
The Rt. Hon Jack STRAW
Minister für
auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen
DIESE SIND nach
Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt
ÜBEREINGEKOMMEN:
(1) Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen
und Bürger und der Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten,
begründet diese Verfassung die Europäische Union, der die Mitgliedstaaten
Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die
Union koordiniert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und
übt die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten in
gemeinschaftlicher Weise aus.
(2) Die Union steht allen europäischen
Staaten offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, sie gemeinsam zu
fördern.
Die Werte, auf
die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit,
Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte
einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte
sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch
Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die
Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre
Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und
Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne
Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb.
(3) Die Union wirkt auf die nachhaltige
Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums
und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale
Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie
ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie
fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Sie bekämpft
soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und
sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität
zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Sie fördert den
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität
zwischen den Mitgliedstaaten. Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und
sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des
kulturellen Erbes Europas.
(4) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt
schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen. Sie leistet einen
Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität
und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel,
zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der
Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des
Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten
Nationen.
(5) Die Union verfolgt ihre Ziele mit
geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in der Verfassung
übertragen sind.
(1) Der freie Personen-, Dienstleistungs-,
Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit werden von der Union
und innerhalb der Union nach Maßgabe der Verfassung gewährleistet.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der
Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verboten.
(1) Die Union achtet die Gleichheit der
Mitgliedstaaten vor der Verfassung sowie die nationale Identität der
Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und
verfassungsrechtlicher Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen
Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen
des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die
Aufrecht-erhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen
Sicherheit.
(2) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten
und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der
Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Verfassung ergeben. Die
Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer
Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder den
Handlungen der Organe der Union ergeben. Die
Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und
unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele der Union
gefährden könnten.
Die Verfassung
und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen
Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
Die Union
besitzt Rechtspersönlichkeit.
Die Flagge der
Union stellt einen Kreis von zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund dar.
Die Hymne der
Union entstammt der „Ode an die Freude“ aus der Neunten Symphonie von Ludwig
van Beethoven.
Der Leitspruch
der Union lautet: „In Vielfalt geeint“.
Die Währung der
Union ist der Euro.
Der Europatag
wird in der gesamten Union am 9. Mai gefeiert.
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten
und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte, die den Teil II bildet,
enthalten sind.
(2) Die Union tritt der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser
Beitritt ändert nicht die in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der
Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine
Grundsätze Teil des Unionsrechts.
(1) Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist, wer
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft
tritt zur
nationalen
Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
haben die in der Verfassung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben
a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren
Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben
Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
c) im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses
Staates;
d) das Recht, Petitionen an das Europäische
Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden,
sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe und
die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben
Sprache zu erhalten. Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb
der Grenzen ausgeübt, die in der Verfassung und durch die in Anwendung der
Verfassung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten
der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die
Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit.
(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten
Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten
tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in der Verfassung zur Verwirklichung der
darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in der
Verfassung übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die
Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen,
nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von
den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene
ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer
Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Die Organe der Union
wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen
Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in
jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.
(4) Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht
über das zur Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß hinaus. Die
Organe der Union wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem
Protokoll über die
Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an.
(1) Überträgt die Verfassung der Union für
einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die
Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die
Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der
Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.
(2) Überträgt die Verfassung der Union für
einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit,
so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch
tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen
ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht
ausgeübt hat oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre
Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe
von Teil III, für deren Festlegung die Union zuständig ist.
(4) Die Union ist dafür zuständig, eine
gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen
Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu
verwirklichen.
(5) In bestimmten Bereichen ist die Union
nach Maßgabe der Verfassung dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung,
Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen,
ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle
der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt. Die verbindlichen Rechtsakte der
Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden Bestimmungen des Teils III
erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten beinhalten.
(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union
und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen des Teils
III zu den einzelnen Bereichen.
(1) Die Union hat ausschließliche
Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
a) Zollunion,
b) Festlegung der für das Funktionieren des
Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist,
d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze
im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
e) gemeinsame Handelspolitik.
(2) Die Union hat ferner ausschließliche
Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der
Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union
vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit
ausüben kann,
oder soweit er
gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.
(1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit
den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung außerhalb der in den Artikeln I-13
und I-17 genannten Bereiche eine Zuständigkeit überträgt.
(2) Die geteilte Zuständigkeit erstreckt
sich auf die folgenden Hauptbereiche:
a) Binnenmarkt,
b) Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil
III genannten Aspekte,
c) wirtschaftlicher, sozialer und
territorialer Zusammenhalt,
d) Landwirtschaft und Fischerei,
ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
e) Umwelt,
f) Verbraucherschutz,
g) Verkehr,
h) transeuropäische Netze,
i) Energie,
j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts,
k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im
Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in Teil III genannten
Aspekte.
(3) In den Bereichen Forschung,
technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der
Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und
durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten
hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.
(4) In den Bereichen
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die
Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame
Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die
Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit
auszuüben.
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre
Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Ministerrat
Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik. Für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.
(2) Die Union trifft Maßnahmen zur
Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch
die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.
(3) Die Union kann Initiativen zur
Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.
(1) Die Zuständigkeit der Union in der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der
Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der
Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im
Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln
der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den
Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.
Die Union ist
für die Durchführung von Unterstützungs-, Koordinierungs- oder
Ergänzungsmaßnahmen zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung
können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a) Schutz und Verbesserung der menschlichen
Gesundheit,
b) Industrie,
c) Kultur,
d) Tourismus,
e) allgemeine Bildung, Jugend, Sport und
berufliche Bildung,
f) Katastrophenschutz,
g) Verwaltungszusammenarbeit.
(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im
Rahmen der in Teil III festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der
Ziele der Verfassung zu verwirklichen, und sind in dieser Verfassung die
hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Ministerrat
einstimmig auf
Vorschlag der
Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die
geeigneten Maßnahmen.
(2) Die Europäische Kommission macht die
nationalen Parlamente im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des
Subsidiaritätsprinzips nach Artikel I-11 Absatz 3 auf die Vorschläge
aufmerksam, die sich auf den vorliegenden Artikel stützen.
(3) Die auf diesem Artikel beruhenden
Maßnahmen dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen eine solche Harmonisierung
nach der Verfassung ausgeschlossen ist.
(1) Die Union verfügt über einen
institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat,
— ihren Werten
Geltung zu verschaffen,
— ihre Ziele zu
verfolgen,
— ihren
Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu
dienen,
— die Kohärenz,
Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.
Dieser institutionelle
Rahmen umfasst
— das
Europäische Parlament,
— den
Europäischen Rat,
— den
Ministerrat (im Folgenden „Rat“),
— die
Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“),
— den
Gerichtshof der Europäischen Union.
(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in der
Verfassung zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren und unter den
Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal
zusammen.
(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam
mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die
Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und
Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung. Es wählt den Präsidenten der
Kommission.
(2) Das Europäische Parlament setzt sich aus
Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf
750 nicht überschreiten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen
Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je
Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze. Der
Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des Europäischen Parlaments
und mit dessen Zustimmung einen Europäischen Beschluss über die Zusammensetzung
des Europäischen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze
gewahrt sind.
(3) Die Mitglieder des Europäischen
Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für
eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
(4) Das Europäische Parlament wählt aus
seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.
(1) Der Europäische Rat gibt der Union die
für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen
politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht
gesetzgeberisch tätig.
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen
aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten
des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Außenminister
der Union nimmt an seinen Arbeiten teil.
(3) Der Europäische Rat tritt
vierteljährlich zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es
die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates
beschließen, sich jeweils von einem Minister oder — im Fall des Präsidenten der
Kommission — von einem Mitglied der Kommission unterstützen zu lassen. Wenn es
die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des
Europäischen Rates ein.
(4) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens.
(1) Der
Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine
Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt
werden. Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der
Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.
(2) Der Präsident des Europäischen Rates
a) führt den
Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse,
b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem
Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates „Allgemeine
Angelegenheiten“ für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des
Europäischen Rates,
c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und
Konsens im Europäischen Rat gefördert werden,
d) legt dem Europäischen Parlament im
Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor. Der
Präsident des Europäischen Rates nimmt in seiner Eigenschaft auf seiner Ebene, unbeschadet
der Befugnisse des Außenministers der Union, die Außenvertretung der Union in
Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.
(3) Der Präsident des Europäischen Rates
darf kein einzelstaatliches Amt ausüben.
(1) Der Rat wird gemeinsam mit dem
Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die
Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung der Politik
und die Koordinierung nach Maßgabe der Verfassung.
(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter
jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des
von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht
auszuüben.
(3) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(1) Der Rat tagt in verschiedenen
Zusammensetzungen.
(2) Als Rat „Allgemeine Angelegenheiten“
sorgt er für die Kohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen
Zusammensetzungen.
In Verbindung
mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission bereitet er
die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen.
(3) Als Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ gestaltet
er das auswärtige Handeln der Union entsprechend den strategischen Vorgaben des
Europäischen Rates und sorgt für die Kohärenz des Handelns der Union.
(4) Der Europäische Rat erlässt mit
qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss, mit dem die anderen
Zusammensetzungen des Rates festgelegt werden.
(5) Ein Ausschuss von Ständigen Vertretern
der Regierungen der Mitgliedstaaten ist für die Vorbereitung der Arbeiten des
Rates verantwortlich.
(6) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über
Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt. Zu diesem Zweck wird jede
Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von denen der eine den Beratungen über die
Gesetzgebungsakte der Union und der andere den nicht die Gesetzgebung
betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist.
(7) Der Vorsitz im Rat in allen seinen
Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ wird von
den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat nach Maßgabe eines Europäischen
Beschlusses des Europäischen Rates nach einem System der gleich-berechtigten
Rotation wahrgenommen. Der Europäische Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit.
(1) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine
Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens
15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen. Für eine Sperrminorität
sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich, andernfalls gilt die
qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(2) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag
der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt abweichend von Absatz
1 als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % der Mitglieder des
Rates, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65
% der Bevölkerung der Union ausmachen.
(3) Beschließt der Europäische Rat mit
qualifizierter Mehrheit, so gelten die Absätze 1 und 2 für ihn.
(4) Der Präsident des Europäischen Rates und
der Präsident der Kommission nehmen an den Abstimmungen im Europäischen Rat
nicht teil.
(1) Die Kommission fördert die allgemeinen
Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie
sorgt für die Anwendung der Verfassung sowie der von den Organen kraft der
Verfassung erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts
unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den
Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der
Verfassung Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in der Verfassung
vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie
leitet die
jährliche und
die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein,
interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.
(2) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der
Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines
Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist.
(3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf
Jahre.
(4) Die Mitglieder der Kommission werden
aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter
Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten.
(5) Die erste Kommission, die in Anwendung
der Verfassung ernannt wird, einschließlich ihres Präsidenten und des
Außenministers der Union, der einer der Vizepräsidenten der Kommission ist,
besteht aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats.
(6) Ab dem Ende der Amtszeit der Kommission nach Absatz
5 besteht die Kommission, einschließlich ihres Präsidenten und des
Außenministers der Union, aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln
der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht
einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt. Die Kommissionsmitglieder
werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem System der gleichberechtigten Rotation zwischen den
Mitgliedstaaten ausgewählt. Dieses System wird durch
einen vom
Europäischen Rat einstimmig erlassenen Europäischen Beschluss geschaffen, der auf folgenden Grundsätzen beruht:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.
b) Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede
der aufeinander folgenden Kommissionen so zusammengesetzt, dass das
demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf
zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.
(7) Die Kommission übt ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der Kommission dürfen unbeschadet des
Artikels I-28 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer
Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie
enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer
Aufgaben unvereinbar ist.
(8) Die Kommission ist als Kollegium dem
Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann nach
Artikel III-340 einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein
solcher Antrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission
geschlossen ihr
Amt niederlegen, und der Außenminister der Union muss sein im Rahmen der
Kommission ausgeübtes Amt niederlegen.
(1) Der Europäische Rat schlägt dem
Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter
Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei
berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das
Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner
Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit,
so schlägt der
Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit
qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das
Europäische Parlament dasselbe Verfahren anwendet.
(2) Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem
gewählten Präsidenten, die Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er als
Mitglieder der Kommission vorschlägt. Diese werden auf der Grundlage der
Vorschläge der Mitgliedstaaten entsprechend den Kriterien nach Artikel I-26
Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 2 ausgewählt. Der Präsident, der
Außenminister der Union und die übrigen Mitglieder der Kommission stellen sich
als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf der
Grundlage dieser Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit
qualifizierter Mehrheit ernannt.
(3) Der Präsident der Kommission
a) legt die
Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt,
b) beschließt
über die interne Organisation der Kommission, um die Kohärenz, die Effizienz
und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,
c) ernennt, mit
Ausnahme des Außenministers der Union, die Vizepräsidenten aus dem Kreis der
Mitglieder der Kommission.
Ein Mitglied der
Kommission legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert
wird. Der Außenminister der Union legt sein Amt nach dem Verfahren des Artikels
I-28 Absatz 1 nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.
(1) Der Europäische Rat ernennt mit
qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission den
Außenminister der Union. Der Europäische Rat kann die Amtszeit des
Außenministers nach dem gleichen Verfahren beenden.
(2) Der Außenminister der Union leitet die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. Er trägt durch seine
Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im Auftrag des Rates
durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik.
(3) Der Außenminister der Union führt den
Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“.
(4) Der Außenminister der Union ist einer
der Vizepräsidenten der Kommission. Er sorgt für die Kohärenz des auswärtigen
Handelns der Union. Er ist innerhalb der Kommission mit deren Zuständigkeiten
im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte
des auswärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmung dieser
Zuständigkeiten in der Kommission und ausschließlich im Hinblick auf diese
Zuständigkeiten unterliegt der Außenminister der Union den Verfahren, die für
die Arbeitsweise der Kommission gelten, soweit dies mit den Absätzen 2 und 3
vereinbar ist.
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union
umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung
des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung. Die Mitgliedstaaten
schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in
den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.
(2) Der Gerichtshof besteht aus einem
Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt. Das Gericht
besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Als Richter und
Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind
Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die
Voraussetzungen der Artikel III- 355 und III-356 erfüllen. Sie werden von den
Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit
von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und
Generalanwälte ist zulässig.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union
entscheidet nach Maßgabe von Teil III
a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines
Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;
b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
c) in allen anderen in der Verfassung
vorgesehenen Fällen.
(1) Die Europäische Zentralbank und die
nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken. Die
Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die
Währungspolitik der Union.
(2) Das Europäische System der Zentralbanken
wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein
vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet
dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um
zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen. Es führt alle weiteren Aufgaben
einer Zentralbank nach Maßgabe des Teils III und der Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank aus.
(3) Die Europäische Zentralbank ist ein
Organ. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des
Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung
ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhängigkeit.
(4) Die Europäische Zentralbank erlässt die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Artikeln
III-185 bis III-191und Artikel III-196 und nach Maßgabe der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Nach
diesen
Artikeln
behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sowie deren
Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich.
(5) Die Europäische Zentralbank wird in den
Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte
der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher
Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.
(6) Die Beschlussorgane der Europäischen
Zentralbank, ihre Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln
III-382 und III-383 sowie in der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.
(1) Der Rechnungshof ist ein Organ. Er nimmt
die Rechnungsprüfung der Union wahr.
(2) Er prüft die Rechnung über alle
Einnahmen und Ausgaben der Union und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem
Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
(1) Das Europäische Parlament, der Rat und
die Kommission werden von einem Ausschuss der Regionen sowie einem Wirtschafts-
und Sozialausschuss unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.
(2) Der Ausschuss der Regionen setzt sich
aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die
entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung
politisch
verantwortlich sind.
(3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus
dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und
dem kulturellen Bereich.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses der
Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind an keine Weisungen
gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl
der Union aus.
(5) Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse,
die Ernennung ihrer Mitglieder, ihre Befugnisse und ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln III-386 bis III-392
geregelt. Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die Art ihrer
Zusammensetzung werden in regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der
wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung
zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Beschlüsse
zu diesem Zweck.
(1) Bei der Ausübung der Zuständigkeiten der
Union bedienen sich die Organe nach Maßgabe von Teil III folgender Rechtsakte:
Europäisches Gesetz, Europäisches Rahmengesetz, Europäische Verordnung,
Europäischer Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme. Das Europäische Gesetz
ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen seinen Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Das Europäische
Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den es
gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Die
Europäische Verordnung ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner
Geltung; sie dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte und einzelner
Bestimmungen der Verfassung. Sie kann entweder in allen ihren Teilen
verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten oder für jeden
Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels
verbindlich sein, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der
Mittel überlassen. Der Europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne
Gesetzescharakter, der in allen seinen Teilen verbindlich ist. Ist er an
bestimmte Adressaten gerichtet, so ist er nur für diese verbindlich.
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
(2) Werden das Europäische Parlament und der
Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Akte
an, die nach dem für den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren
nicht vorgesehen sind.
(1) Europäisches Gesetz und Rahmengesetz
werden im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel III-396 auf
Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam
erlassen. Gelangen die beiden Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der
betreffende Gesetzgebungsakt nicht zustande.
(2) In bestimmten, in der Verfassung
vorgesehenen Fällen werden Europäisches Gesetz und Rahmengesetz nach besonderen
Gesetzgebungs-verfahren vom Europäischen Parlament mit Beteiligung des Rates
oder vom Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments erlassen.
(3) In bestimmten, in der Verfassung
vorgesehenen Fällen können Europäisches Gesetz und Rahmengesetz auf Initiative
einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, auf
Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder
der Europäischen Investitionsbank erlassen werden.
(1) Der Europäische Rat erlässt Europäische
Beschlüsse in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen.
(2) Der Rat und die Kommission erlassen
insbesondere in den Fällen nach den Artikeln I-36 und I-37 Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse; die Europäische Zentralbank erlässt Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse in bestimmten, in der Verfassung vorgesehenen
Fällen.
(3) Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er
beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach
Maßgabe der Verfassung Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den
Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit
vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in
der Verfassung vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben
Empfehlungen ab.
(1) In Europäischen Gesetzen und
Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte
Europäische Verordnungen zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht
wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzes oder Rahmengesetzes zu
erlassen. In den betreffenden Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen werden
Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich
festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Europäischen
Gesetz oder Rahmengesetz vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie
deshalb ausgeschlossen.
(2) Die Bedingungen, unter denen die
Übertragung erfolgt, werden in Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen
ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:
a) Das Europäische Parlament oder der Rat
kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen.
b) Die
delegierte Europäische Verordnung kann nur in Kraft treten, wenn das
Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der im Europäischen Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegten Frist keine Einwände erhebt.
Für die Zwecke
der Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit
seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur
Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen
nach innerstaatlichem Recht.
(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen
Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und
in den Fällen nach Artikel I-40, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 werden
durch Europäisches Gesetz im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze
festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
(4) Die Durchführungsrechtsakte der Union
ergehen in der Form von Europäischen Durchführungsverordnungen oder
Europäischen Durchführungsbeschlüssen.
(1) Wird die Art des zu erlassenden
Rechtsakts von der Verfassung nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe
darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel I-11.
(2) Die Rechtsakte sind mit einer Begründung
zu versehen und nehmen auf die in der Verfassung vorgesehenen Vorschläge,
Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.
(1) Europäische Gesetze und Rahmengesetze,
die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom
Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates
unterzeichnet. In den übrigen Fällen werden sie vom Präsidenten des Organs, das
sie erlassen hat, unterzeichnet. Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze
werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht
und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Europäische Beschlüsse, die an keinen
bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie Europäische Verordnungen werden vom
Präsidenten des Organs, das sie erlassen hat, unterzeichnet. Europäische
Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie
Europäische Verordnungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder
anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Andere als die in Absatz 2 genannten
Europäischen Beschlüsse werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt
gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.
(1) Die Europäische Union verfolgt eine
gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der
gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der
Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren
Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.
(2) Der Europäische Rat bestimmt die
strategischen Interessen der Union und legt die Ziele ihrer Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik fest. Der Rat gestaltet diese Politik im Rahmen der vom
Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien in Übereinstimmung mit
Teil III.
(3) Der Europäische Rat und der Rat erlassen
die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
(4) Die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik wird vom Außenminister der Union und von den Mitgliedstaaten
mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union durchgeführt.
(5) Die Mitgliedstaaten stimmen sich im
Europäischen Rat und im Rat zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage
von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor
ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren könnte,
auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert
er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Rat. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre
Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die
Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.
(6) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik erlassen der Europäische Rat und der Rat außer in den in
Teil III genannten Fällen Europäische Beschlüsse einstimmig. Sie beschließen
auf Initiative eines Mitgliedstaates, auf Vorschlag des Außenministers der
Union oder auf Vorschlag des Außenministers mit Unterstützung der Kommission.
Europäische Gesetze und Rahmengesetze sind ausgeschlossen.
(7) Der Europäische Rat kann einstimmig
einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat in anderen als den in
Teil III genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten
Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf dem
Laufenden gehalten.
Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische
Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei
Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und
Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit
Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der
Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische
Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den
Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren
verfassungsrechtlichen
Vorschriften zu
erlassen. Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den
besonderen Charakter der Sicherheits-
und
Verteidigungspolitik
bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen bestimmter
Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der
Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht sehen, aufgrund des
Nordatlantikvertrags und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen
festgelegten
gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union
für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile
und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat
festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen
multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen. Die
Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise
zu verbessern. Es wird eine Agentur für die Bereiche Entwicklung der
Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische
Verteidigungsagentur) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, den operativen Bedarf
zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von
Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des
Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls
durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der
Fähigkeiten und der Rüstung zu beteiligen sowie den Rat bei der Beurteilung der
Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen.
(4) Europäische Beschlüsse zur Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die
Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf
Vorschlag des Außenministers der Union oder auf Initiative eines Mitgliedstaats
erlassen. Der Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission
den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union
vorschlagen.
(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der
Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der
Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung
einer solchen Mission fällt unter Artikel III-310.
(6) Die Mitgliedstaaten, die
anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen
und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander
weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige
Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt
nach Maßgabe von Artikel III-312. Sie berührt nicht die Bestimmungen des
Artikels III-309.
(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf
das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen Mitgliedstaaten nach
Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe
und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits-
und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. Die
Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang
mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen
Verpflichtungen, die für die ihr
angehörenden
Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das
Instrument für deren Verwirklichung ist.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten
Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits-
und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf
dem Laufenden gehalten.
Besondere Bestimmungen über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts
a) durch den Erlass von Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen, mit denen, soweit erforderlich, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Teil III genannten Bereichen einander angeglichen werden sollen;
b) durch Förderung des gegenseitigen
Vertrauens zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere
auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen und
außergerichtlichen Entscheidungen;
c) durch operative Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Polizei, des Zolls
und anderer auf die Verhütung und die Aufdeckung von Straftaten spezialisierter
Behörden.
(2) Die nationalen Parlamente können sich im
Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an den
Bewertungs-mechanismen nach Artikel III-260 beteiligen. Sie werden in die
politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust
nach den Artikeln III- 276 und III-273 einbezogen.
(3) Die Mitgliedstaaten verfügen nach
Artikel III-264 über ein Initiativrecht im Bereich der
polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten
handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem
Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten
Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung
stehenden
Mittel,
einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen
Mittel, um
a) — terroristische Bedrohungen im
Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
— die demokratischen Institutionen und die
Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;
— im Falle eines Terroranschlags einen
Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines
Hoheitsgebiets
zu unterstützen;
b) im Falle einer Naturkatastrophe oder
einer vom Menschen verursachten Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen
seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.
(2) Die Einzelheiten der Durchführung dieses
Artikels sind in Artikel III-329 vorgesehen.
(1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander
eine Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen
Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können, in den Grenzen und nach
Maßgabe dieses Artikels und der Artikel III-416 bis III-423, die Organe der
Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der
einschlägigen Verfassungsbestimmungen ausüben. Eine Verstärkte Zusammenarbeit
ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern,
ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht
allen Mitgliedstaaten nach Artikel III-418 jederzeit offen.
(2) Der Europäische Beschluss über die
Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes
Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit
angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines
vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der
Zusammenarbeit mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der
Rat beschließt nach dem in Artikel III-419 vorgesehenen Verfahren.
(3) Alle Mitglieder des Rates können an
dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, welche die an
der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, nehmen an
der Abstimmung teil. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der
Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen
Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die
betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 %
der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine
Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, zuzüglich eines Mitglieds
erforderlich;
andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht. Beschließt der Rat
nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt abweichend
von den Unterabsätzen 3 und 4 als die erforderliche qualifizierte Mehrheit eine
Mehrheit
von mindestens
72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
(4) An die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit
erlassenen Rechtsakte sind nur die an dieser Zusammenarbeit beteiligten
Mitgliedstaaten gebunden. Sie gelten nicht als Besitzstand, der von beitrittswilligen
Staaten angenommen werden muss.
Die Union achtet
in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und
Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird.
(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf
der repräsentativen Demokratie.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf
Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten. Die
Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrem jeweiligen Staats- oder
Regierungschef und im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die
ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder
gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das
Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen
werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.
(4) Politische Parteien auf europäischer
Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen
politischen
Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union
bei.
(1) Die Organe geben den Bürgerinnen und
Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit,
ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu
geben und auszutauschen.
(2) Die Organe pflegen einen offenen,
transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der
Zivilgesellschaft.
(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des
Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Kommission umfangreiche Anhörungen
der Betroffenen durch.
(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um
Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss,
können die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer
Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach
Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die
Verfassung umzusetzen. Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die
für eine solche Bürgerinitiative gelten, einschließlich der Mindestzahl von
Mitgliedstaaten, aus denen diese Bürgerinnen und Bürger kommen müssen, werden
durch Europäisches Gesetz festgelegt.
Die Union
anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter
Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert
den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner. Der
Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung trägt zum sozialen
Dialog bei.
Das Europäische
Parlament wählt einen Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über
Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Union nach Maßgabe der Verfassung entgegennimmt. Er untersucht diese
Beschwerden und erstattet darüber Bericht. Der Europäische Bürgerbeauftragte
übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.
Transparenz der Arbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung
zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln
die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender
Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
(2) Das Europäische Parlament tagt
öffentlich; dies gilt auch für den Rat, wenn er über Entwürfe zu
Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.
(3) Jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger
sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem
Sitz in einem Mitgliedstaat hat nach Maßgabe des Teils III das Recht auf Zugang
zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger. Durch
Europäisches Gesetz werden die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund
öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die
Ausübung des Rechts auf Zugang zu solchen Dokumenten festgelegt.
(4) Im Einklang mit dem in Absatz 3
genannten Europäischen Gesetz legen die Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen besondere Bestimmungen für den
Zugang zu ihren Dokumenten fest.
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der
sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz werden Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der
Ausübung von
Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den
freien Datenverkehr festgelegt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von
unabhängigen Behörden überwacht.
(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen
und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren
Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
(2) Die Union achtet in gleicher Weise den
Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften genießen.
(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und
Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags
einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union
werden im Einklang mit Teil III für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den
Haushaltsplan der Union eingesetzt.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und
Ausgaben auszugleichen.
(3) Die in den Haushaltsplan eingesetzten
Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr entsprechend
dem Europäischen
Gesetz nach Artikel III-412 bewilligt.
(4) Die Ausführung der in den Haushaltsplan
eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines verbindlichen Rechtsakts der Union
voraus, mit dem die Maßnahme der Union und die Ausführung der entsprechenden
Ausgabe entsprechend dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-412 eine
Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen vorsieht.
(5) Damit die Haushaltsdisziplin
gewährleistet wird, erlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche
Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten,
dass die mit diesen Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel
der Union und unter Einhaltung des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel I-55
finanziert werden können.
(6) Der Haushaltsplan wird entsprechend dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt. Die
Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union zusammen, um sicherzustellen, dass die
in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz verwendet
werden.
(7) Die Union und die Mitgliedstaaten
bekämpfen nach Artikel III-415 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen.
(1) Die Union stattet sich mit den
erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik
durchführen zu können.
(2) Der Haushalt der Union wird unbeschadet
der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
(3) Die Bestimmungen über das System der
Eigenmittel der Union werden durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt.
Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt und bestehende
Kategorien abgeschafft werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments. Dieses Gesetz tritt erst nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungs-rechtlichen
Vorschriften in Kraft.
(4) Durchführungsmaßnahmen zu dem System der
Eigenmittel der Union werden durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt,
sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Europäischen Gesetz vorgesehen ist.
Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll
sichergestellt werden, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer
Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen. Im mehrjährigen Finanzrahmen
werden die jährlichen Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen je
Ausgabenkategorie
nach Artikel III-402 festgesetzt.
(2) Der mehrjährige Finanzrahmen wird durch
Europäisches Gesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder
erteilt wird.
(3) Bei der Aufstellung des jährlichen
Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.
(4) Der Europäische Rat kann einstimmig
einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat mit qualifizierter
Mehrheit beschließen kann, wenn er das in Absatz 2 genannte Europäische Gesetz
des Rates erlässt.
Der jährliche
Haushaltsplan der Union wird durch Europäisches Gesetz nach Maßgabe des
Artikels III-404 aufgestellt.
(1) Die Union entwickelt besondere
Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands
und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der
Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die
Union spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schließen. Diese
Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die Möglichkeit
zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Übereinkünfte finden
regelmäßige Konsultationen statt.
(1) Die Union steht allen europäischen
Staaten offen, die die in Artikel I-2 genannten Werte achten und sich
verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.
(2) Europäische Staaten, die Mitglied der
Union werden möchten, richten ihren Antrag an den Rat. Das Europäische
Parlament und die nationalen Parlamente werden von diesem Antrag unterrichtet.
Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme werden durch ein Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Dieses
Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten im Einklang mit
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(1) Auf begründete Initiative eines Drittels
der Mitgliedstaaten, auf begründete Initiative des Europäischen Parlaments oder
auf Vorschlag der Kommission kann der Rat einen Europäischen Beschluss
erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr einer
schwerwiegenden Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte durch einen
Mitgliedstaat besteht. Der Rat beschließt mit der Mehrheit von vier Fünfteln
seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Der Rat hört,
bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und
kann Empfehlungen an ihn richten, über die er nach demselben Verfahren
beschließt. Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser
Feststellung geführt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Initiative eines Drittels der
Mitgliedstaaten oder auf Vorschlag der Kommission kann der Europäische Rat
einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine
schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte
durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er diesen Staat zu einer
Stellungnahme aufgefordert hat. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2
getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen
Beschluss erlassen, mit dem bestimmte Rechte, die sich aus der Anwendung der
Verfassung auf den betreffenden Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der
Stimmrechte des Mitglieds des Rates, das diesen Staat vertritt, ausgesetzt
werden. Dabei berücksichtigt der Rat die möglichen
Auswirkungen
einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und
juristischer Personen. Der betreffende Staat bleibt auf jeden Fall durch seine
Verpflichtungen aus der Verfassung gebunden.
(4) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit
einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem die nach Absatz 3 erlassenen
Maßnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn in der Lage, die zur
Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das
Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates, das den betroffenen
Mitgliedstaat vertritt, nicht an der Abstimmung teil und der betreffende
Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der vier Fünftel der
Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die
Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass
von Europäischen Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. Für den Erlass
Europäischer Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 gilt als qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die
die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Beschließt der
Rat nach dem Erlass eines Beschlusses über die Aussetzung der Stimmrechte nach
Absatz 3 auf der Grundlage einer Bestimmung der Verfassung mit qualifizierter
Mehrheit, so gilt als qualifizierte Mehrheit hierfür die in Unterabsatz 2
festgelegte qualifizierte Mehrheit oder, wenn der Rat auf Vorschlag der
Kommission oder des Außenministers der Union handelt, eine Mehrheit von
mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. In
letzterem Fall ist für eine Sperrminorität mindestens die Mindestzahl
der Mitglieder
des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls
gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das
Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit
seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union
auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten
beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der
Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein
Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt es ab, wobei der
Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt
wird. Das Abkommen wird nach Artikel III-325 Absatz 3 ausgehandelt. Es wird vom
Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Verfassung findet auf den
betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder
andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine
Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit
dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt
das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden
Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden
Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates
oder des Rates teil. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten
ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des
Artikels I-58 beantragen.
TITEL I
(1) Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen
und Bürger und der Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten,
begründet diese Verfassung die Europäische Union, der die Mitgliedstaaten
Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die
Union koordiniert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und
übt die ihr von den Mitgliedstaaten
übertragenen
Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus.
(2) Die Union steht allen europäischen
Staaten offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, sie gemeinsam zu
fördern.
Die Werte, auf
die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit,
Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte
einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte
sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch
Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die
Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre
Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und
Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne
Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb.
(3) Die Union wirkt auf die nachhaltige
Entwicklung Europas auf der Grundlage eines
ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem
Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und
sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und
Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt.
Sie bekämpft
soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und
sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität
zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Sie fördert den
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität
zwischen den Mitgliedstaaten. Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und
sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des
kulturellen Erbes Europas.
(4) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt
schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen. Sie leistet einen
Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität
und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel,
zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der
Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des
Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten
Nationen.
(5) Die Union verfolgt ihre Ziele mit
geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in der Verfassung
übertragen sind.
(1) Der freie Personen-, Dienstleistungs-,
Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit werden von der Union
und innerhalb der Union nach Maßgabe der Verfassung gewährleistet.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der
Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verboten.
Beziehungen
zwischen der Union und den Mitgliedstaaten
(1) Die Union achtet die Gleichheit der
Mitgliedstaaten vor der Verfassung sowie die nationale Identität der
Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und
verfassungsrechtlicher Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen
Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen
des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit.
(2) Nach dem Grundsatz der loyalen
Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten
gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Verfassung
ergeben. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner
oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der
Verfassung oder den Handlungen der Organe der Union ergeben. Die
Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und
unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele der Union
gefährden könnten.
Die Verfassung
und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen
Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.
Die Union
besitzt Rechtspersönlichkeit.
Die Flagge der
Union stellt einen Kreis von zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund dar.
Die Hymne der
Union entstammt der „Ode an die Freude“ aus der Neunten Symphonie von Ludwig
van Beethoven.
Der Leitspruch
der Union lautet: „In Vielfalt geeint“.
Die Währung der
Union ist der Euro.
Der Europatag
wird in der gesamten Union am 9. Mai gefeiert.
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten
und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte, die den Teil II bildet,
enthalten sind.
(2) Die Union tritt der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser
Beitritt ändert nicht die in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der
Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine
Grundsätze Teil des Unionsrechts.
(1) Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist,
wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die
Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese
zu ersetzen.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
haben die in der Verfassung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben
a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren
Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben
Bedingungen
gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
c) im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in
dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten
ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines
jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses
Staates;
d) das Recht, Petitionen an das Europäische
Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden,
sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe und
die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben
Sprache zu erhalten.
Diese Rechte
werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in der
Verfassung und durch die in Anwendung der Verfassung erlassenen Maßnahmen
festgelegt sind.
(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten
der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die
Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit.
(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten
Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten
tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in der Verfassung zur Verwirklichung der
darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in der
Verfassung übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die
Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen,
nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von
den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene
ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer
Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Die Organe der Union
wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen
Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in
jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.
(4) Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht
über das zur Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß hinaus. Die
Organe der Union wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem
Protokoll über die
Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an.
(1) Überträgt die Verfassung der Union für
einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die
Union gesetz-geberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die
Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der
Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.
(2) Überträgt die Verfassung der Union für
einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit,
so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch
tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen
ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht
ausgeübt hat oder
entschieden hat,
diese nicht mehr auszuüben.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre
Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe
von Teil III, für deren Festlegung die Union zuständig ist.
(4) Die Union ist dafür zuständig, eine
gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen
Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu
verwirklichen.
(5) In bestimmten Bereichen ist die Union
nach Maßgabe der Verfassung dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung,
Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen,
ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle
der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt. Die verbindlichen Rechtsakte der
Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffend Bestimmungen
des Teils III
erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten beinhalten.
(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union
und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen des Teils
III zu den einzelnen Bereichen.
(1) Die Union hat ausschließliche
Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
a) Zollunion,
b) Festlegung der für das Funktionieren des
Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist,
d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze
im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
e) gemeinsame Handelspolitik.
(2) Die Union hat ferner ausschließliche
Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der
Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union
vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit
ausüben kann,
oder soweit er
gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.
(1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit
den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung außerhalb der in den Artikeln I-13
und I-17 genannten Bereiche eine Zuständigkeit überträgt.
(2) Die geteilte Zuständigkeit erstreckt
sich auf die folgenden Hauptbereiche:
a) Binnenmarkt,
b) Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil
III genannten Aspekte,
c) wirtschaftlicher, sozialer und
territorialer Zusammenhalt,
d) Landwirtschaft und Fischerei,
ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
e) Umwelt,
f) Verbraucherschutz,
g) Verkehr,
h) transeuropäische Netze,
i) Energie,
j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts,
k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der
öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in Teil III genannten Aspekte.
(3) In den Bereichen Forschung,
technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der
Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und
durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten
hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.
(4) In den Bereichen
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die
Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame
Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die
Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit
auszuüben.
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre
Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Ministerrat
Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik. Für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.
(2) Die Union trifft Maßnahmen zur
Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch
die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.
(3) Die Union kann Initiativen zur
Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.
(1) Die Zuständigkeit der Union in der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der
Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der
Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im
Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln
der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den
Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.
Die Union ist
für die Durchführung von Unterstützungs-, Koordinierungs- oder
Ergänzungsmaßnahmen zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung
können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a) Schutz und Verbesserung der menschlichen
Gesundheit,
b) Industrie,
c) Kultur,
d) Tourismus,
e) allgemeine Bildung, Jugend, Sport und
berufliche Bildung,
f) Katastrophenschutz,
g) Verwaltungszusammenarbeit.
(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im
Rahmen der in Teil III festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der
Ziele der Verfassung zu verwirklichen, und sind in dieser Verfassung die
hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Ministerrat
einstimmig auf
Vorschlag der
Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die
geeigneten Maßnahmen.
(2) Die Europäische Kommission macht die
nationalen Parlamente im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des
Subsidiaritätsprinzips nach Artikel I-11 Absatz 3 auf die Vorschläge
aufmerksam, die sich auf den vorliegenden Artikel stützen.
(3) Die auf diesem Artikel beruhenden
Maßnahmen dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
in den Fällen beinhalten, in denen eine solche Harmonisierung nach der
Verfassung ausgeschlossen ist.
(1) Die
Union verfügt über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat,
— ihren Werten Geltung zu verschaffen,
— ihre Ziele zu verfolgen,
— ihren Interessen, denen ihrer
Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen,
— die Kohärenz, Effizienz und
Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.
Dieser institutionelle Rahmen umfasst
— das Europäische Parlament,
— den Europäischen Rat,
— den Ministerrat (im Folgenden „Rat“),
— die Europäische Kommission (im
Folgenden „Kommission“),
— den Gerichtshof der Europäischen
Union.
(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm
in der Verfassung zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren und unter den
Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal
zusammen.
(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam
mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die
Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und
Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung. Es wählt den Präsidenten der
Kommission.
(2) Das Europäische Parlament setzt sich aus
Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf
750 nicht überschreiten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen
Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je
Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze. Der
Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des Europäischen Parlaments
und mit dessen Zustimmung einen Europäischen Beschluss über die Zusammensetzung
des Europäischen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze
gewahrt sind.
(3) Die Mitglieder des Europäischen
Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für
eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
(4) Das Europäische Parlament wählt aus
seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.
(1) Der Europäische Rat gibt der Union die für
ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen
Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht gesetzgeberisch
tätig.
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen
aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten
des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Außenminister
der Union nimmt an seinen Arbeiten teil.
(3) Der Europäische Rat tritt
vierteljährlich zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es die
Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates
beschließen, sich jeweils von einem Minister oder — im Fall des Präsidenten der
Kommission — von einem Mitglied der Kommission unterstützen zu lassen. Wenn es
die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des
Europäischen Rates ein.
(4) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens.
(1) Der Europäische Rat wählt seinen
Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb
Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Im Falle einer
Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im
Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.
(2) Der Präsident des Europäischen Rates
a) führt den Vorsitz bei den Arbeiten des
Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse,
b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem
Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates „Allgemeine
Angelegenheiten“ für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des
Europäischen Rates,
c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und
Konsens im Europäischen Rat gefördert werden,
d) legt dem Europäischen Parlament im
Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor.
Der Präsident
des Europäischen Rates nimmt in seiner Eigenschaft auf seiner Ebene,
unbeschadet der Befugnisse des Außenministers der Union, die Außenvertretung
der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
wahr.
(3) Der Präsident des Europäischen Rates
darf kein einzelstaatliches Amt ausüben.
(1) Der Rat wird gemeinsam mit dem
Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse
aus. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung der Politik und die Koordinierung
nach Maßgabe der Verfassung.
(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter
jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des
von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht
auszuüben.
(3) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(1) Der Rat tagt in verschiedenen
Zusammensetzungen.
(2) Als Rat „Allgemeine Angelegenheiten“
sorgt er für die Kohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen
Zusammensetzungen.
In Verbindung
mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission bereitet er
die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen.
(3) Als Rat „Auswärtige Angelegenheiten“
gestaltet er das auswärtige Handeln der Union entsprechend den strategischen
Vorgaben des Europäischen Rates und sorgt für die Kohärenz des Handelns der
Union.
(4) Der Europäische Rat erlässt mit
qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss, mit dem die anderen
Zusammensetzungen des Rates festgelegt werden.
(5) Ein Ausschuss von Ständigen Vertretern
der Regierungen der Mitgliedstaaten ist für die Vorbereitung der Arbeiten des
Rates verantwortlich.
(6) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über
Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt. Zu diesem Zweck wird jede
Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von denen der eine den Beratungen über die
Gesetzgebungsakte der Union und der andere den nicht die Gesetzgebung
betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist.
(7) Der Vorsitz im Rat in allen seinen
Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ wird von
den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat nach Maßgabe eines Europäischen
Beschlusses des Europäischen Rates nach einem System der gleichberechtigten
Rotation wahrgenommen. Der Europäische Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit.
(1) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine
Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens
15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.
Für eine
Sperrminorität sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich,
andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(2) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag
der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt abweichend von Absatz
1 als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % der Mitglieder
des Rates, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.
(3) Beschließt der Europäische Rat mit
qualifizierter Mehrheit, so gelten die Absätze 1 und 2 für ihn.
(4) Der Präsident des Europäischen Rates und
der Präsident der Kommission nehmen an den Abstimmungen im Europäischen Rat
nicht teil.
(1) Die Kommission fördert die allgemeinen
Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie
sorgt für die Anwendung der Verfassung sowie der von den Organen kraft der
Verfassung erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts
unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den
Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der
Verfassung Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in der Verfassung
vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie
leitet die
jährliche und
die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle
Vereinbarungen zu erreichen.
(2) Soweit in der Verfassung nichts anderes
festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der
Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines
Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist.
(3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf
Jahre.
(4) Die Mitglieder der Kommission werden
aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter
Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten.
(5) Die erste Kommission, die in Anwendung
der Verfassung ernannt wird, einschließlich ihres Präsidenten und des
Außenministers der Union, der einer der Vizepräsidenten der Kommission ist,
besteht aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats.
(6) Ab dem Ende der Amtszeit der Kommission
nach Absatz 5 besteht die Kommission, einschließlich ihres Präsidenten und des
Außenministers der Union, aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln
der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht
einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt. Die Kommissionsmitglieder
werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem System der
gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten ausgewählt. Dieses
System wird durch
einen vom
Europäischen Rat einstimmig erlassenen Europäischen Beschluss geschaffen, der
auf folgenden Grundsätzen beruht:
a) Die Mitgliedstaaten werden bei der
Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen
in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl
der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten
innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.
b) Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede
der aufeinander folgenden Kommissionen so zusammengesetzt, dass das
demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf
zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.
(7) Die Kommission übt ihre Tätigkeit in
voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der Kommission dürfen unbeschadet des
Artikels I-28 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer
Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie
enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer
Aufgaben unvereinbar ist.
(8) Die Kommission ist als Kollegium dem
Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann nach
Artikel III-340 einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein
solcher Antrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission
geschlossen ihr Amt
niederlegen, und der Außenminister der Union muss sein im Rahmen der Kommission
ausgeübtes Amt niederlegen.
(1) Der Europäische Rat schlägt dem
Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter
Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei
berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das
Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner
Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit,
so schlägt der
Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit
qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das
Europäische Parlament dasselbe Verfahren anwendet.
(2) Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem
gewählten Präsidenten, die Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er als
Mitglieder der Kommission vorschlägt. Diese werden auf der Grundlage der
Vorschläge der Mitgliedstaaten entsprechend den Kriterien nach Artikel I‑26
Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 2 ausgewählt. Der Präsident, der
Außenminister der Union und die übrigen Mitglieder der Kommission stellen sich
als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf der
Grundlage dieser Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit
qualifizierter Mehrheit ernannt.
(3) Der Präsident der Kommission
a) legt die Leitlinien fest, nach denen die
Kommission ihre Aufgaben ausübt,
b) beschließt über die interne Organisation
der Kommission, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im
Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,
c) ernennt, mit Ausnahme des Außenministers
der Union, die Vizepräsidenten aus dem Kreis der
Mitglieder der
Kommission.
Ein Mitglied der
Kommission legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert
wird.
Der
Außenminister der Union legt sein Amt nach dem Verfahren des Artikels I-28
Absatz 1 nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.
(1) Der Europäische Rat ernennt mit
qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission den
Außenminister der Union. Der Europäische Rat kann die Amtszeit des
Außenministers nach dem gleichen Verfahren beenden.
(2) Der Außenminister der Union leitet die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. Er trägt durch seine
Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im Auftrag des Rates
durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik.
(3) Der Außenminister der Union führt den
Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“.
(4) Der Außenminister der Union ist einer der
Vizepräsidenten der Kommission. Er sorgt für die Kohärenz des auswärtigen
Handelns der Union. Er ist innerhalb der Kommission mit deren Zuständigkeiten
im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte
des auswärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmung dieser
Zuständigkeiten in der Kommission und ausschließlich im Hinblick auf diese
Zuständigkeiten unterliegt der Außenminister der Union den Verfahren, die für
die Arbeitsweise der Kommission gelten, soweit dies mit den Absätzen 2 und 3
vereinbar ist.
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union
umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung
des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung. Die Mitgliedstaaten
schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in
den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.
(2) Der Gerichtshof besteht aus einem
Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt. Das Gericht
besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Als Richter und
Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind
Persönlichkeiten
auszuwählen, die
jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel III-
355 und III-356 erfüllen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im
gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die
Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union
entscheidet nach Maßgabe von Teil III
a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines
Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;
b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag
der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über
die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
c) in allen anderen in der Verfassung
vorgesehenen Fällen.
(1) Die Europäische Zentralbank und die
nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken. Die
Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik
der Union.
(2) Das Europäische System der Zentralbanken
wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein
vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet
dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um
zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen. Es führt alle weiteren Aufgaben
einer Zentralbank nach Maßgabe des Teils III und der Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank aus.
(3) Die Europäische Zentralbank ist ein
Organ. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des
Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung
ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhängigkeit.
(4) Die Europäische Zentralbank erlässt die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Artikeln
III-185 bis III-191und Artikel III-196 und nach Maßgabe der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Nach
diesen
Artikeln
behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sowie deren
Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich.
(5) Die Europäische Zentralbank wird in den
Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für
Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf
einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.
(6) Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank,
ihre Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln III-382 und
III-383 sowie in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank festgelegt.
(1) Der Rechnungshof ist ein Organ. Er nimmt
die Rechnungsprüfung der Union wahr.
(2) Er prüft die Rechnung über alle
Einnahmen und Ausgaben der Union und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem
Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in
voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
(1) Das Europäische Parlament, der Rat und
die Kommission werden von einem Ausschuss der Regionen sowie einem Wirtschafts-
und Sozialausschuss unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.
(2) Der Ausschuss der Regionen setzt sich
aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die
entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung
politisch
verantwortlich sind.
(3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus
dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und
dem kulturellen Bereich.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses der
Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind an keine Weisungen
gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl
der Union aus.
(5) Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse,
die Ernennung ihrer Mitglieder, ihre Befugnisse und ihre Arbeitsweise sind in
den Artikeln III-386 bis III-392 geregelt. Die Vorschriften der Absätze 2 und 3
über die Art ihrer Zusammensetzung werden in regelmäßigen Abständen vom Rat
überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in
der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission
Europäische Beschlüsse zu diesem Zweck.
(1) Bei der Ausübung der Zuständigkeiten der
Union bedienen sich die Organe nach Maßgabe von Teil III folgender Rechtsakte:
Europäisches Gesetz, Europäisches Rahmengesetz, Europäische Verordnung,
Europäischer Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme. Das Europäische Gesetz
ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen seinen Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Das Europäische
Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den es
gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Die
Europäische Verordnung ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner
Geltung; sie dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte und einzelner
Bestimmungen der Verfassung. Sie kann entweder in allen ihren Teilen
verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten oder für jeden
Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels
verbindlich sein, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der
Mittel überlassen. Der Europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne
Gesetzescharakter, der in allen seinen Teilen verbindlich ist. Ist er an
bestimmte Adressaten gerichtet, so ist er nur für diese verbindlich.
Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
(2) Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem
Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Akte an, die nach
dem für den betreffenden Bereich geltende Gesetzgebungsverfahren nicht
vorgesehen sind.
(1) Europäisches Gesetz und Rahmengesetz
werden im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel III-396 auf
Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam
erlassen. Gelangen die beiden Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der
betreffende Gesetzgebungsakt nicht zustande.
(2) In bestimmten, in der Verfassung
vorgesehenen Fällen werden Europäisches Gesetz und Rahmengesetz nach besonderen
Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen Parlament mit Beteiligung des Rates
oder vom Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments erlassen.
(3) In bestimmten, in der Verfassung
vorgesehenen Fällen können Europäisches Gesetz und Rahmengesetz auf Initiative
einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, auf
Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder
der Europäischen Investitionsbank erlassen werden.
(1) Der Europäische Rat erlässt Europäische
Beschlüsse in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen.
(2) Der Rat und die Kommission erlassen
insbesondere in den Fällen nach den Artikeln I-36 und I-37 Europäische Verordnungen
oder Beschlüsse; die Europäische Zentralbank erlässt Europäische Verordnungen
oder Beschlüsse in bestimmten, in der Verfassung vorgesehenen Fällen.
(3) Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er
beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach
Maßgabe der Verfassung Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den
Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit
vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in
der Verfassung vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben
Empfehlungen ab.
(1) In Europäischen Gesetzen und
Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte
Europäische Verordnungen zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht
wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzes oder Rahmengesetzes zu
erlassen. In den betreffenden Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen werden
Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich
festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Europäischen
Gesetz oder Rahmengesetz vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie
deshalb ausgeschlossen.
(2) Die Bedingungen, unter denen die
Übertragung erfolgt, werden in Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen
ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:
a) Das Europäische Parlament oder der Rat
kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen.
b) Die delegierte Europäische Verordnung kann
nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der
im Europäischen Gesetz oder Rahmengesetz festgelegten Frist keine Einwände
erhebt.
Für die Zwecke der
Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner
Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur
Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen
nach innerstaatlichem Recht.
(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen
Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und
in den Fällen nach Artikel I-40, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 werden
durch Europäisches Gesetz im Voraus allgemeine Regeln
und Grundsätze
festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse
durch die
Kommission kontrollieren.
(4) Die Durchführungsrechtsakte der Union
ergehen in der Form von Europäischen Durchführungsverordnungen
oder
Europäischen Durchführungsbeschlüssen.
(1) Wird die Art des zu erlassenden
Rechtsakts von der Verfassung nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe
darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel I-11.
(2) Die Rechtsakte sind mit einer Begründung
zu versehen und nehmen auf die in der Verfassung vorgesehenen Vorschläge,
Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.
(1) Europäische Gesetze und Rahmengesetze,
die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom
Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates
unterzeichnet. In den übrigen Fällen werden sie vom Präsidenten des Organs, das
sie erlassen hat, unterzeichnet. Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze
werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht
und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Europäische Beschlüsse, die an keinen
bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie Europäische Verordnungen werden vom
Präsidenten des Organs, das sie erlassen hat, unterzeichnet. Europäische
Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie
Europäische Verordnungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder
anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Andere als die in Absatz 2 genannten
Europäischen Beschlüsse werden denjenigen, für die sie
bestimmt sind,
bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.
(1) Die Europäische Union verfolgt eine
gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der
gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der
Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren
Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.
(2) Der Europäische Rat bestimmt die
strategischen Interessen der Union und legt die Ziele ihrer Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik fest. Der Rat gestaltet diese Politik im Rahmen der vom
Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien in Übereinstimmung mit
Teil III.
(3) Der Europäische Rat und der Rat erlassen
die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
(4) Die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik wird vom Außenminister der Union und von den Mitgliedstaaten
mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union durchgeführt.
(5) Die Mitgliedstaaten stimmen sich im
Europäischen Rat und im Rat zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage
von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor
ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren könnte,
auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht,
konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Rat. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre
Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die
Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.
(6) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik erlassen der Europäische Rat und der Rat außer in den in Teil III genannten Fällen
Europäische Beschlüsse einstimmig. Sie beschließen auf
Initiative eines Mitgliedstaates, auf Vorschlag des Außenministers der Union
oder auf Vorschlag des Außenministers mit Unterstützung der Kommission.
Europäische Gesetze und Rahmengesetze sind ausgeschlossen.
(7) Der Europäische Rat kann einstimmig
einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat in
anderen als den
in Teil III genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den
wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
regelmäßig gehört. Es wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische
Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei
Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und
Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit
Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen
Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung,
sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in
diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang
mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen. Die Politik der
Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der
Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet
die Verpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame
Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation
verwirklicht
sehen, aufgrund des Nordatlantikvertrags und ist vereinbar mit der in jenem
Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union
für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile
und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat
festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen
multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen. Die
Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise
zu verbessern. Es wird eine Agentur für die Bereiche Entwicklung der
Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische
Verteidigungsagentur) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, den operativen Bedarf
zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von
Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des
Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls
durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der
Fähigkeiten und der Rüstung zu beteiligen sowie den Rat bei der Beurteilung der
Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen.
(4) Europäische Beschlüsse zur Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die
Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf
Vorschlag des Außenministers der Union oder auf Initiative eines Mitgliedstaats
erlassen. Der Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der
Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der
Union vorschlagen.
(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der
Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der
Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung
einer solchen Mission fällt unter Artikel III-310.
(6) Die Mitgliedstaaten, die
anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen
und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander
weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige
Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt
nach Maßgabe von Artikel III-312. Sie berührt nicht die Bestimmungen des
Artikels III-309.
(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf
das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen Mitgliedstaaten nach
Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe
und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits-
und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. Die
Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang
mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen
Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament
ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den
wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört. Es wird über ihre
Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
Besondere Bestimmungen über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(1) Die Union bildet einen Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
a) durch den Erlass von Europäischen
Gesetzen und Rahmengesetzen, mit denen, soweit erforderlich, die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Teil III genannten Bereichen
einander angeglichen werden sollen;
b) durch Förderung des gegenseitigen
Vertrauens zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere
auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen und
außergerichtlichen Entscheidungen;
c) durch operative Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Polizei, des Zolls
und anderer auf die Verhütung und die Aufdeckung von Straftaten spezialisierter
Behörden.
(2) Die nationalen Parlamente können sich im
Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an den
Bewertungsmechanismen nach Artikel III-260 beteiligen. Sie werden in die
politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust
nach den Artikeln III- 276 und III-273 einbezogen.
(3) Die Mitgliedstaaten verfügen nach
Artikel III-264 über ein Initiativrecht im Bereich der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten
handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein
Mitgliedstaat
von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen
verursachten
Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung
stehenden
Mittel,
einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen
Mittel, um
a) — terroristische Bedrohungen im
Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
— die demokratischen Institutionen und die
Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;
— im Falle eines Terroranschlags einen
Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines
Hoheitsgebiets
zu unterstützen;
b) im Falle einer Naturkatastrophe oder
einer vom Menschen verursachten Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen
seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.
(2) Die Einzelheiten der Durchführung dieses
Artikels sind in Artikel III-329 vorgesehen.
(1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine
Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten
der Union begründen wollen, können, in den Grenzen und nach Maßgabe dieses
Artikels und der Artikel III-416 bis III-423, die Organe der Union in Anspruch
nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der einschlägigen
Verfassungsbestimmungen ausüben. Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist darauf
ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre
Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht
allen Mitgliedstaaten nach Artikel III-418 jederzeit offen.
(2) Der Europäische Beschluss über die
Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes
Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit
angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines
vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der
Zusammenarbeit mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der
Rat beschließt nach dem in Artikel III-419 vorgesehenen Verfahren.
(3) Alle Mitglieder des Rates können an
dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, welche die an
der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, nehmen an
der Abstimmung teil. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der
Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen
Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die
betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 %
der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine
Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die
zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, zuzüglich eines Mitglieds
erforderlich;
andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht. Beschließt der Rat
nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt
abweichend von den Unterabsätzen 3 und 4 als die erforderliche qualifizierte
Mehrheit eine Mehrheit
von mindestens 72 %
derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 65 % der Bevölkerung der
beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
(4) An die im Rahmen einer Verstärkten
Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind nur die an dieser Zusammenarbeit
beteiligten Mitgliedstaaten gebunden. Sie gelten nicht als Besitzstand, der von
beitrittswilligen Staaten angenommen werden muss.
DAS
DEMOKRATISCHE LEBEN DER UNION
Die Union achtet
in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und
Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird.
(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf
der repräsentativen Demokratie.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf
Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten. Die
Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrem jeweiligen Staats- oder
Regierungschef und im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die
ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder
gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das
Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen
werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.
(4) Politische Parteien auf europäischer
Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und
zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.
(1) Die Organe geben den Bürgerinnen und
Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit,
ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu
geben und auszutauschen.
(2) Die Organe pflegen einen offenen,
transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der
Zivilgesellschaft.
(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des
Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Kommission umfangreiche
Anhörungen der Betroffenen durch.
(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um
Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss,
können die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer
Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach
Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die
Verfassung umzusetzen. Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die
für eine solche Bürgerinitiative gelten, einschließlich der Mindestzahl von
Mitgliedstaaten, aus denen diese Bürgerinnen und Bürger kommen müssen, werden
durch
Europäisches Gesetz festgelegt.
Die Union
anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter
Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert
den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner. Der
Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung trägt zum sozialen
Dialog bei.
Der
Europäische Bürgerbeauftragte
Das Europäische
Parlament wählt einen Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über
Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Union nach Maßgabe der Verfassung entgegennimmt. Er untersucht diese Beschwerden
und erstattet darüber Bericht. Der Europäische Bürgerbeauftragte übt sein Amt
in völliger Unabhängigkeit aus.
Transparenz der Arbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu
fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender
Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
(2) Das Europäische Parlament tagt
öffentlich; dies gilt auch für den Rat, wenn er über Entwürfe zu
Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.
(3) Jede Unionsbürgerin und jeder
Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder
satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat hat nach Maßgabe des Teils III das
Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.
Durch Europäisches Gesetz werden die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher
oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts
auf Zugang zu solchen Dokumenten festgelegt.
(4) Im Einklang mit dem in Absatz 3
genannten Europäischen Gesetz legen die Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen besondere Bestimmungen für den
Zugang zu ihren Dokumenten fest.
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der
sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz werden Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der
Ausübung von
Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den
freien Datenverkehr festgelegt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von
unabhängigen Behörden überwacht.
(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen
und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach
deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
(2) Die Union achtet in gleicher Weise den
Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften genießen.
(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und
Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags
einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union
werden im Einklang mit Teil III für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den
Haushaltsplan der Union eingesetzt.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und
Ausgaben auszugleichen.
(3) Die in den Haushaltsplan eingesetzten
Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr entsprechend dem Europäischen Gesetz nach
Artikel III‑412 bewilligt.
(4) Die Ausführung der in den Haushaltsplan
eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines verbindlichen Rechtsakts der Union
voraus, mit dem die Maßnahme der Union und die Ausführung der entsprechenden
Ausgabe entsprechend dem Europäischen Gesetz nach Artikel III‑412 eine
Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen vorsieht.
(5) Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird,
erlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche Auswirkungen auf den
Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten, dass die mit diesen
Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel der Union und unter Einhaltung des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel I-55
finanziert werden können.
(6) Der Haushaltsplan wird entsprechend dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt. Die Mitgliedstaaten
arbeiten mit der Union zusammen, um sicherzustellen, dass die in den
Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz verwendet werden.
(7) Die Union und die Mitgliedstaaten
bekämpfen nach Artikel III-415 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen.
(1) Die Union stattet sich mit den
erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik
durchführen zu können.
(2) Der Haushalt der Union wird unbeschadet
der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
(3) Die Bestimmungen über das System der
Eigenmittel der Union werden durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt.
Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt und bestehende
Kategorien abgeschafft werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments. Dieses Gesetz tritt erst nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften
in Kraft.
(4) Durchführungsmaßnahmen zu dem System der
Eigenmittel der Union werden durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt,
sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Europäischen Gesetz vorgesehen ist.
Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll
sichergestellt werden, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer
Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen. Im mehrjährigen Finanzrahmen
werden die jährlichen Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen je
Ausgabenkategorie
nach Artikel III-402 festgesetzt.
(2) Der mehrjährige Finanzrahmen wird durch
Europäisches Gesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder
erteilt wird.
(3) Bei der Aufstellung des jährlichen
Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.
(4) Der Europäische Rat kann einstimmig
einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach der Rat mit qualifizierter
Mehrheit beschließen kann, wenn er das in Absatz 2 genannte Europäische Gesetz
des Rates erlässt.
Der jährliche
Haushaltsplan der Union wird durch Europäisches Gesetz nach Maßgabe des
Artikels III 404 aufgestellt.
(1) Die Union entwickelt besondere
Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands
und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut
und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der
Zusammenarbeit auszeichnet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die
Union spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schließen. Diese
Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die
Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der
Übereinkünfte finden regelmäßige Konsultationen statt.
(1) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die die in Artikel I-2 genannten Werte achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.
(2) Europäische Staaten, die Mitglied der
Union werden möchten, richten ihren Antrag an den Rat. Das Europäische
Parlament und die nationalen Parlamente werden von diesem Antrag unterrichtet.
Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme werden durch ein Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Dieses
Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten im Einklang mit
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur
Union verbundener Rechte
(1) Auf begründete Initiative eines Drittels der
Mitgliedstaaten, auf begründete Initiative des Europäischen Parlaments oder auf
Vorschlag der Kommission kann der Rat einen Europäischen Beschluss erlassen,
mit dem festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr einer schwer-wiegenden
Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat
besteht. Der Rat beschließt mit der Mehrheit von vier
Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Der Rat
hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat
und kann Empfehlungen an ihn richten, über die er nach demselben Verfahren
beschließt. Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser
Feststellung geführt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Initiative eines Drittels der
Mitgliedstaaten oder auf Vorschlag der Kommission kann der Europäische Rat
einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine
schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte
durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er diesen Staat zu einer Stellungnahme
aufgefordert hat. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so
kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss erlassen,
mit dem bestimmte Rechte, die sich aus der Anwendung der Verfassung auf den
betreffenden Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des
Mitglieds des Rates, das diesen Staat vertritt, ausgesetzt werden. Dabei
berücksichtigt der Rat die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf
die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. Der betreffende
Staat bleibt auf jeden Fall durch seine Verpflichtungen aus der Verfassung
gebunden.
(4) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit
einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem die nach Absatz 3 erlassenen
Maßnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn in der Lage, die zur
Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das
Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates, das den betroffenen
Mitgliedstaat vertritt, nicht an der Abstimmung teil und der betreffende
Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der vier Fünftel der
Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die
Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass
von Europäischen Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. Für den Erlass
Europäischer Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 gilt als qualifizierte Mehrheit
eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die
beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Beschließt der
Rat nach dem Erlass eines Beschlusses über die Aussetzung der Stimmrechte nach
Absatz 3 auf der Grundlage einer Bestimmung der Verfassung mit qualifizierter
Mehrheit, so gilt als qualifizierte Mehrheit hierfür die in Unterabsatz 2
festgelegte qualifizierte Mehrheit oder, wenn der Rat auf Vorschlag der
Kommission oder des Außenministers der Union handelt, eine Mehrheit von
mindestens 55 %
derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der
Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. In letzterem Fall ist
für eine Sperrminorität mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates,
die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die
qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels
beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit
seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union
auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten
beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der
Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein
Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt es ab, wobei der
Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt
wird. Das Abkommen wird nach Artikel III-325 Absatz 3 ausgehandelt. Es wird vom
Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter
Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Verfassung findet auf den
betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder
andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine
Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit
dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt
das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden
Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden
Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates
oder des Rates teil. Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von
mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten
ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des
Artikels I-58 beantragen.
DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER
UNION
Die Union achtet
auf die Kohärenz zwischen der Politik und den Maßnahmen in den verschiedenen in
diesem Teil genannten Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des
Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit
Rechnung.
Bei allen in
diesem Teil genannten Maßnahmen wirkt die Union darauf hin, dass Ungleichheiten
zwischen Frauen und Männern beseitigt werden und die Gleichstellung von Frauen
und Männern gefördert wird.
Bei der
Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil
genannten Bereichen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der
Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines
angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie
mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des
Gesundheitsschutzes Rechnung.
Bei der
Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil
genannten Bereichen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen
des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu
bekämpfen.
Die
Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der
Politik und
der Maßnahmen in
den in diesem Teil genannten Bereichen, insbesondere zur Förderung einer
nachhaltigen
Entwicklung, einbezogen werden.
Den
Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung
der Politik und der Maßnahmen der Union in den anderen Bereichen Rechnung
getragen.
Bei der
Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen
Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische
Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den
Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang
Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse
Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
Unbeschadet der
Artikel I-5, III-166, III-167 und III-238 und in Anbetracht des von allen in
der Union anerkannten Stellenwerts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und
territorialen Zusammenhalts tragen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Anwendungsbereich der Verfassung dafür
Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher
und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind,
dass diese ihren Aufgaben nachkommen können. Diese Grundsätze und Bedingungen
werden durch Europäisches Gesetz unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
festgelegt, diese Dienste im Einklang mit der Verfassung zur Verfügung zu
stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren.
Das in Artikel
I-4 Absatz 2 genannte Verbot von Diskriminierungen aufgrund der
Staatsangehörigkeit kann durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz geregelt
werden.
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen
der Verfassung und im Rahmen der durch die Verfassung der Union übertragenen
Zuständigkeiten
können die für die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des
Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
erforderlichen Maßnahmen durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates
festgelegt werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments.
(2) Abweichend von Absatz 1 können durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Grundprinzipien für die
Fördermaßnahmen der Union festgelegt werden; dies gilt auch für Maßnahmen zur
Unterstützung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in
Absatz 1 genannten Ziele.
(1) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung
des in Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts der Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, ein Tätigwerden der
Union erforderlich, so können entsprechende Maßnahmen durch Europäisches Gesetz
oder Rahmengesetz festgelegt werden, sofern die Verfassung hierfür anderweitig
keine Befugnisse vorsieht.
(2) Zu den gleichen wie den in Absatz 1
genannten Zwecken können, sofern die Verfassung hierfür anderweitig keine
Befugnisse vorsieht, Maßnahmen, die Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel
oder diesen gleichgestellte Dokumente betreffen, sowie Maßnahmen, die die
soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen, durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz des Rates festgelegt werden.
Der Rat
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Die Einzelheiten
der Ausübung des in Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe b genannten aktiven und
passiven Wahlrechts aller Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei den
Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem
Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit
zu besitzen, werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates
festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments. In diesen Einzelheiten können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden,
wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
Das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wird
unbeschadet des Artikels III-330 Absatz 1 und der Maßnahmen zu dessen
Durchführung ausgeübt.
Die
Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Bestimmungen, um den diplomatischen
und konsularischen Schutz der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in
Drittländern nach Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe c zu gewährleisten. Die
Mitgliedstaaten leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen
Verhandlungen ein. Die zur Erleichterung dieses Schutzes notwendigen Maßnahmen
können durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt werden. Der Rat
beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Die Sprachen, in
denen die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sich nach Artikel I-10 Absatz 2
Buchstabe d an die Organe oder Einrichtungen wenden können und in denen sie
eine Antwort erhalten müssen, sind in Artikel IV-448 Absatz 1 aufgeführt. Die
Organe und Einrichtungen im Sinne des Artikels I-10 Absatz 2 Buchstabe d sind
jene, die in Artikel I-19 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln I-30, I-31
und I-32 genannt werden, sowie der Europäische Bürgerbeauftragte.
Die Kommission
erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und
Sozialausschuss alle drei Jahre über die Anwendung des Artikels I-10 und dieses
Titels Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung
getragen. Auf der Grundlage dieses Berichts und unbeschadet der anderen Bestimmungen
der Verfassung können die in Artikel I-10 vorgesehenen Rechte durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates ergänzt werden. Der Rat
beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments.
Dieses Gesetz oder Rahmengesetz tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten
im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
(1) Die Union erlässt die erforderlichen
Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verfassung den
Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu
gewährleisten.
(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne
Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Personen, Dienstleistungen, Waren
und Kapital nach Maßgabe der Verfassung gewährleistet ist.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse, mit denen die Leitlinien
und Bedingungen festgelegt werden, die erforderlich sind, um in allen
betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.
(4) Bei der Formulierung ihrer Vorschläge
zur Verwirklichung der Ziele der Absätze 1 und 2 berücksichtigt die Kommission
den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit
unterschiedlichem Entwicklungsstand für die Verwirklichung des Binnenmarkts
abverlangt werden; sie kann geeignete Maßnahmen vorschlagen. Erhalten diese
Maßnahmen die Form von Ausnahmeregelungen, so müssen sie vorübergehender Art
sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie möglich stören.
Die
Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames
Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch Maßnahmen
beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden
innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer
ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in
Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die
Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen
hat.
Werden im
Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen aufgrund der Artikel
III-131 und III-436 verfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem
beteiligten Mitgliedstaat, wie diese Maßnahmen den Vorschriften der Verfassung
angepasst werden können.
In Abweichung
von dem in den Artikeln III-360 und III-361 vorgesehenen Verfahren kann die
Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die
Kommission oder der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein anderer
Mitgliedstaat die in den Artikeln III-131 und III-436 vorgesehenen Befugnisse
missbraucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
FREIZÜGIGKEIT UND FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht, sich
innerhalb der Union frei zu bewegen.
(2) Jede auf der Staatsangehörigkeit
beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in
Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen ist
verboten.
(3) Die Arbeitnehmer haben — vorbehaltlich
der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigten Beschränkungen — das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen
zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten,
um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche in
Europäischen Verordnungen der Kommission festgelegt sind.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung
auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
Die zur
Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels III-133
erforderlichen Maßnahmen werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
erlassen. Das Europäische Gesetz oder Rahmengesetz hat insbesondere Folgendes
zum Ziel:
a) die Sicherstellung einer engen
Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen;
b) die Beseitigung der Verwaltungsverfahren
und -praktiken sowie der für den Zugang zu verfügbaren Arbeitsplätzen
vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder
zuvor zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften ergeben und
deren Beibehaltung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hindert;
c) die Beseitigung aller Fristen und sonstigen
Beschränkungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder zuvor zwischen
den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind und die den
Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Arbeitsplatzes
andere Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern
auferlegen;
d) die Schaffung geeigneter Verfahren für
die Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem
Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche Gefährdung des Lebensstandards
und des Beschäftigungsstands in den einzelnen Gebieten und Industrien
ausschließen.
Die
Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitnehmer im Rahmen eines
gemeinsamen Programms.
(1) Die auf dem Gebiet der sozialen
Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen
Maßnahmen werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt; zu
diesem Zweck wird darin insbesondere ein System eingeführt, welches zu- und
abwandernden
Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen
Folgendes sichert:
a) die Zusammenrechnung aller nach den
verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für
den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die
Berechnung der Leistungen;
b) die Zahlung der Leistungen an Personen,
die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.
(2) Ist ein Mitglied des Rates der
Auffassung, dass ein Entwurf eines Europäischen Gesetzes oder Rahmengesetzes
nach Absatz 1 wesentliche Aspekte wie den Geltungsbereich, die Kosten oder die
Finanzstruktur seines Systems der sozialen Sicherheit verletzen oder dessen
finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigen würde, so kann es beantragen, dass
der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren nach
Artikel III-396 ausgesetzt. Nach einer Aussprache geht der Europäische Rat
binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens wie folgt vor:
a) Er verweist den Entwurf an den Rat
zurück, wodurch die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III-396 beendet
wird, oder
b) er ersucht die Kommission um Vorlage
eines neuen Vorschlags; in diesem Fall gilt der ursprünglich vorgeschlagene
Rechtsakt als nicht erlassen.
Niederlassungsfreiheit
Die
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe
dieses Unterabschnitts verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der
Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch
Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
ansässig sind. Vorbehaltlich des Abschnitts 4 über den Kapital- und
Zahlungsverkehr haben die Angehörigen eines Mitgliedstaats das Recht, im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats selbstständige Erwerbstätigkeiten
aufzunehmen und auszuüben sowie Unternehmen, insbesondere Gesellschaften im
Sinne des Artikels III-142 Absatz 2, nach den Bestimmungen des
Aufnahmemitgliedstaats für seine eigenen
Angehörigen zu
gründen und zu leiten.
(1) Die Maßnahmen zur Verwirklichung der
Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit werden durch Europäisches
Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
(2) Das Europäische Parlament, der Rat und
die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen aufgrund von Absatz 1
übertragen sind, indem sie insbesondere
a) im Allgemeinen diejenigen Tätigkeiten
mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der
Produktion und des Handels in besonderer Weise fördert;
b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die
besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Union zu
unterrichten;
c) die aus innerstaatlichen
Rechtsvorschriften oder zuvor zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen
Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten,
deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;
d) dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer
eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbstständige Tätigkeit unter
denselben Voraussetzungen ausüben können, die sie erfüllen müssten, wenn sie in
diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen würden, zu dem sie diese Tätigkeit
aufzunehmen beabsichtigen;
e) den Erwerb und die Nutzung von
Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Angehörige eines
anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze des
Artikels III-227 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;
f) veranlassen, dass bei jedem in Betracht
kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in
Bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von Agenturen,
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in
ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden;
g) soweit erforderlich die
Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften
im Sinne des Artikels III-142 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie
Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
h) sicherstellen, dass die Bedingungen für die
Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden.
Auf Tätigkeiten,
die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher
Gewalt verbunden sind, findet dieser Unterabschnitt in dem betreffenden
Mitgliedstaat keine Anwendung. Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
können bestimmte Tätigkeiten von der Anwendung dieses Unterabschnitts
ausgenommen werden.
(1) Dieser Unterabschnitt und die aufgrund
dessen erlassenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten nationalen
Vorschriften werden durch Europäisches Rahmengesetz koordiniert.
(1) Die Aufnahme und die Ausübung
selbstständiger Tätigkeiten werden durch Europäisches Rahmengesetz erleichtert.
Dieses hat Folgendes zum Ziel:
a) die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;
b) die Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.
(2) Die schrittweise Aufhebung der
Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe
setzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den
einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
Für die
Anwendung dieses Unterabschnitts stehen die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den
natürlichen Personen gleich, die
Angehörige der
Mitgliedstaaten sind. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts
einschließlich
der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Unbeschadet der
sonstigen Bestimmungen der Verfassung stellen die Mitgliedstaaten die
Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am
Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels III-142 Absatz 2 den eigenen
Staatsangehörigen gleich.
Die
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für
Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als
demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe dieses
Unterabschnitts verboten. Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz kann die
Anwendung dieses Unterabschnitts auf Erbringer von Dienstleistungen ausgedehnt
werden, welche die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzen und innerhalb
der Union ansässig sind.
Dienstleistungen
im Sinne der Verfassung sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt
erbracht werden, soweit sie nicht den
Vorschriften über die Freizügigkeit der Personen und über den freien Waren- und
Kapitalverkehr unterliegen.
Als
Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des
Unterabschnitts 2 über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks
Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat
ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen,
welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr
auf dem Gebiet des Verkehrs gilt Kapitel III Abschnitt 7 über den Verkehr.
(2) Die Liberalisierung der mit dem
Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird
im Einklang mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.
(1) Die Maßnahmen zur Liberalisierung einer
bestimmten Dienstleistung werden durch Europäisches Rahmengesetz festgelegt. Es
wird nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen.
(2) Bei dem in Absatz 1 genannten
Europäischen Rahmengesetz sind im Allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen
zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder
deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.
Die
Mitgliedstaaten bemühen sich, über das Ausmaß der Liberalisierung der
Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund des nach Artikel III-147 Absatz 1
erlassenen Europäischen Rahmengesetzes verpflichtet sind, hinauszugehen, falls
ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs
dies zulassen. Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die
betreffenden Mitgliedstaaten.
Solange die
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wenden
sie die Mitgliedstaaten ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder
Aufenthaltsort auf alle Erbringer von Dienstleistungen nach Artikel III-144
Absatz 1 an.
Die Artikel
III-139 bis III-142 finden auf das in diesem Unterabschnitt geregelte
Sachgebiet Anwendung.
FREIER WARENVERKEHR
(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die
sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt und das Verbot umfasst, zwischen
den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu
erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber
Drittländern.
(2) Absatz 4 und Unterabschnitt 3 über das
Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen gelten für die aus den Mitgliedstaaten
stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus Drittländern, die sich in den
Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
(3) Als im freien Verkehr eines
Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus Drittländern, für die in
dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die
vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder
teilweise rückvergütet worden sind.
(4) Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben
gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt
auch für Finanzzölle.
(5) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission die Europäischen Verordnungen oder Beschlüsse zur Festsetzung der
Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs.
(6) Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses
Artikels übertragenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden
Gesichtspunkten aus:
a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern zu
fördern;
b) der Entwicklung der
Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union, soweit diese Entwicklung zu einer
Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;
c) dem Versorgungsbedarf der Union an
Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf, zwischen
den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen für Fertigwaren nicht zu
verfälschen;
d) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im
Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle
Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der
Union zu gewährleisten.
Zusammenarbeit im Zollwesen
Im Rahmen des
Geltungsbereichs der Verfassung werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den
Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
festgelegt.
Mengenmäßige
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind
zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Artikel III-153
steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht
entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder
Pflanzen, des nationalen Kulturguts von
künstlerischem,
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und
kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen
dürfen jedoch weder ein Mittel zur
willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels
zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
(1) Die Mitgliedstaaten formen ihre
staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede Diskriminierung in den
Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten
ausgeschlossen ist. Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein
Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen
den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt
oder merklich
beeinflusst. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger
übertragenen Monopole.
(2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede
neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die
Tragweite der Artikel über das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen
Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.
(3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol
eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwendung dieses
Artikels gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und den
Lebensstandard der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden.
DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR
Im Rahmen dieses
Abschnitts sind Beschränkungen des Kapital- und des Zahlungsverkehrs zwischen
den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern
verboten.
(1) Artikel III-156 berührt nicht die
Anwendung derjenigen Beschränkungen auf Drittländer, die am 31. Dezember 1993
aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder von Rechtsvorschriften der
Union für den Kapitalverkehr mit Drittländern im Zusammenhang mit
Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der
Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen
oder der
Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestanden. Für in Estland und
Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der
maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999.
(2) Die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Kapitalverkehr mit Drittländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen
einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von
Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den
Kapitalmärkten werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt.
Unbeschadet sonstiger Bestimmungen der Verfassung bemühen sich das Europäische
Parlament und der Rat um eine möglichst weit gehende Verwirklichung des Zieles
eines freien Kapitalverkehrs
zwischen den
Mitgliedstaaten und Drittländern.
(3) In Abweichung von Absatz 2 können
Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsrechts für die Liberalisierung des
Kapitalverkehrs mit Drittländern einen Rückschritt darstellen, nur durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates festgelegt werden. Dieser
beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(1) Artikel III-156 berührt nicht das Recht
der Mitgliedstaaten,
a) die einschlägigen Bestimmungen ihres
Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort
oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,
b) die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften,
insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über
Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr
zwecks administrativer
oder
statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu erlassen, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.
(2) Dieser Abschnitt berührt nicht die
Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit der
Verfassung vereinbar sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur
willkürlichen
Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und
Zahlungsverkehrs
im Sinne des Artikels III-156 darstellen.
(4) Ist kein Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz nach Artikel III-157 Absatz 3 erlassen worden, so kann die
Kommission oder, wenn diese binnen drei Monaten nach der Vorlage eines
entsprechenden Antrags des betreffenden Mitgliedstaats keinen Europäischen
Beschluss erlassen hat, der Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem
festgelegt wird, dass die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf ein oder mehrere
Drittländer getroffenen restriktiven steuerlichen Maßnahmen insofern als mit
der Verfassung vereinbar anzusehen sind, als sie durch eines der Ziele der
Union gerechtfertigt und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des
Binnenmarktes vereinbar sind. Der Rat beschließt einstimmig auf Antrag eines
Mitgliedstaats.
Falls
Kapitalbewegungen aus oder nach Drittländern unter außergewöhnlichen Umständen
das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder
zu stören drohen, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegenüber
Drittländern mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erlassen, wenn
diese unbedingt erforderlich sind. Er beschließt nach Anhörung der Europäischen
Zentralbank.
Sofern dies
notwendig ist, um die Ziele des Artikels III-257 in Bezug auf die Verhütung und
Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundenen Aktivitäten zu verwirklichen,
wird durch Europäisches Gesetz ein Rahmen für Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf
Kapitalbewegungen und Zahlungen geschaffen, wozu das Einfrieren von Geldern,
finanziellen Vermögenswerten oder
wirtschaftlichen
Erträgen gehören kann, deren Eigentümer oder Besitzer natürliche oder
juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten sind. Zur
Durchführung des in Absatz 1 genannten Europäischen Gesetzes erlässt der Rat
auf Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse. In den
Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den
Rechtsschutz vorgesehen sein.
WETTBEWERBSREGELN
Vorschriften für Unternehmen
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und
verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen
Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts
bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare
Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der
Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder
Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher
Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch
diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen
geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen,
die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand
stehen.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen
Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Absatz 1 kann jedoch für nicht anwendbar
erklärt werden auf
— Vereinbarungen oder Gruppen von
Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
— Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von
Unternehmensvereinigungen,
— aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an
dem entstehenden Gewinn zur
Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des
technischen oder wirtschaftlichen
Fortschritts
beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für
die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind,
oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen
wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Mit dem Binnenmarkt
unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer
beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil
desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den
Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser
Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren
Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen
Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des
Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher
Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch
diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen
geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen,
die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand
stehen.
Der Rat erlässt
auf Vorschlag der Kommission die Europäischen Verordnungen zur Verwirklichung
der in den Artikeln III-161 und III-162 niedergelegten Grundsätze. Er
beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Diese
Verordnungen bezwecken insbesondere:
a) die Beachtung der in Artikel III-161
Absatz 1 und Artikel III-162 genannten Verbote durch die Einführung von
Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten;
b) die Einzelheiten der Anwendung des
Artikels III-161 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer
wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu
tragen;
c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der
Artikel III-161 und III-162 für die einzelnen Wirtschaftszweige näher zu
bestimmen;
d) die Aufgaben der Kommission und des
Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Anwendung der in diesem Absatz
vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;
e) das Verhältnis zwischen den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einerseits und diesem Unterabschnitt
sowie den aufgrund dieses Artikels erlassenen Europäischen Verordnungen
andererseits festzulegen.
Bis zum
Inkrafttreten der nach Artikel III-163 erlassenen Europäischen Verordnungen
entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem
innerstaatlichen Recht und Artikel III-161, insbesondere Absatz 3, und Artikel
III-162 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander
abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die missbräuchliche Ausnutzung einer
beherrschenden
Stellung auf dem Binnenmarkt.
(1) Unbeschadet des Artikels III-164 achtet
die Kommission auf die Verwirklichung der in den Artikeln III-161 und III-162
niedergelegten Grundsätze. Sie untersucht auf Antrag eines Mitgliedstaats oder
von Amts wegen in Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
die ihr Amtshilfe zu leisten haben, die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen
diese Grundsätze vermutet werden. Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so
schlägt sie geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.
(2) Wird die Zuwiderhandlung nach Absatz 1
nicht abgestellt, so erlässt die Kommission einen mit Gründen versehenen
Europäischen Beschluss, in dem festgestellt wird, dass eine Zuwiderhandlung
gegen die Grundsätze vorliegt. Sie kann ihren Beschluss veröffentlichen und die
Mitgliedstaaten ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen,
deren Bedingungen und Einzelheiten
sie festlegt.
(3) Die Kommission kann Europäische
Verordnungen zu den Gruppen von Vereinbarungen erlassen, zu denen der Rat nach
Artikel III-163 Absatz 2 Buchstabe b eine Europäische Verordnung erlassen hat.
(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf
öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder
ausschließliche Rechte gewähren, keine den Bestimmungen der Verfassung und insbesondere
deren Artikel I-4 Absatz 2 und den Artikeln III-161 bis III-169 widersprechende
Maßnahmen treffen oder beibehalten.
(2) Für Unternehmen, die mit
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder
den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Bestimmungen der
Verfassung, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser
Bestimmungen nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe
rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die
Entwicklung des
Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem
Interesse der Union zuwiderläuft.
(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung
dieses Artikels und erlässt erforderlichenfalls geeignete Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse.
Beihilfen der Mitgliedstaaten
(1) Soweit in der Verfassung nicht etwas
anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der Mitgliedstaaten oder aus staatlichen
Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung
bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder
zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel
zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen.
(2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
a) Beihilfen sozialer Art an einzelne
Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt
werden;
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden,
die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse
entstanden sind;
c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter,
durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik
Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten
wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem
Inkrafttreten des
Vertrags über
eine Verfassung für Europa auf Vorschlag der Kommission einen Europäischen
Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird.
(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können
angesehen werden:
a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen
Entwicklung von Gebieten, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig
ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und der in Artikel
III-424 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen,
wirtschaftlichen
und sozialen Lage;
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger
Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer
beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung
gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die
Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen
Interesse zuwiderläuft;
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und
der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen
in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse
zuwiderläuft;
e) sonstige Arten von Beihilfen, die durch
vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassene Europäische Verordnungen oder
Beschlüsse bestimmt werden.
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden
Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche
die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts
erfordern.
(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie
den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem
Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem
Binnenmarkt nach Artikel III-167 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich
angewandt wird, so erlässt sie einen Europäischen Beschluss, der darauf
abzielt, dass der betreffende Mitgliedstaat sie binnen einer von ihr
bestimmten Frist
aufhebt oder umgestaltet. Kommt der betreffende Mitgliedstaat diesem
Europäischen Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann
die Kommission oder jeder betroffene Mitgliedstaat in Abweichung von den
Artikeln III-360 und III-361 den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar
anrufen. Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats einen
Europäischen Beschluss erlassen, dem zufolge eine von diesem Staat gewährte
oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel III-167 oder von den in
Artikel III-169 vorgesehenen Europäischen Verordnungen als mit dem Binnenmarkt
vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss
rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz
1 vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden
Mitgliedstaats an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich
geäußert hat. Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach
Antragstellung, so entscheidet die Kommission.
(3) Die Kommission wird von den
Mitgliedstaaten über jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von
Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie
der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel III-167 mit dem
Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2
vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die
beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen, bevor dieses Verfahren zu einem
abschließenden Beschluss geführt hat.
(4) Die Kommission kann Europäische
Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, die, wie vom Rat
nach Artikel III-169 festgelegt, von dem Verfahren nach Absatz 3 ausgenommen
werden können.
Der Rat kann auf
Vorschlag der Kommission Europäische Verordnungen zur Durchführung der Artikel
III-167 und III-168 und insbesondere zur Festlegung der Bedingungen für die
Anwendung des Artikels III-168 Absatz 3 sowie zur Festlegung derjenigen Arten
von Beihilfen erlassen, die von dem Verfahren nach dem genannten Absatz
ausgenommen sind. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Artikel III-170
(1) Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren
aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische
Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder
mittelbar zu tragen haben. Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen
Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere
Produktionen mittelbar zu schützen.
(2) Werden Waren aus einem Mitgliedstaat in
das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die
Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die
ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
(3) Für Abgaben außer Umsatzsteuern,
Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und
Rückvergütungen bei der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten sowie
Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig, soweit
der Rat die betreffenden Bestimmungen zuvor durch einen auf Vorschlag der
Kommission erlassenen Europäischen Beschluss für eine begrenzte Frist genehmigt
hat.
Durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates werden Maßnahmen zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die
Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern festgelegt, soweit diese
Harmonisierung für die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts
und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist. Der Rat
beschließt
einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
(1) Soweit in der Verfassung nichts anderes
bestimmt ist, gilt dieser Artikel für die Verwirklichung der Ziele des Artikels
III-130. Die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten, welche die Verwirklichung oder das Funktionieren des
Binnenmarkts zum Gegenstand haben, werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz festgelegt. Es wird nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen
über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen
über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
(3) Die Kommission geht in ihren nach Absatz 1 in den
Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz
vorgelegten Vorschlägen von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt
dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse
streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.
(4) Hält es ein Mitgliedstaat nach Erlass
einer Harmonisierungsmaßnahme durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz oder
durch eine Europäische Verordnung der Kommission für erforderlich,
einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse
im
Sinne des
Artikels III-154 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den
Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die
Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein
Mitgliedstaat, der es nach Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz oder
durch eine Europäische Verordnung der Kommission für erforderlich hält, auf
neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum
Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen
Problems für
diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme
ergibt, einzuführen, der Kommission die in Aussicht genommenen Bestimmungen
sowie die entsprechende Begründung mit.
(6) Die Kommission erlässt binnen sechs Monaten nach den
Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5 einen Europäischen Beschluss, in dem die
betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen gebilligt oder abgelehnt werden,
nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen
den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts
behindern. Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss,
so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen
als gebilligt. Sofern dies aufgrund eines schwierigen Sachverhalts
gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht,
kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in
diesem Absatz genannte Zeitraum um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs
Monaten verlängert wird.
(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz
6 gestattet, von der Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche
Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die Kommission
unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt.
(8) Stellt sich einem Mitgliedstaat in einem
Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war, ein
spezielles Problem für die öffentliche Gesundheit, so teilt er dies der
Kommission mit, die umgehend prüft, ob sie entsprechende Maßnahmen vorschlägt.
(9) Abweichend von dem Verfahren der Artikel
III-360 und III-361 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof
der Europäischen Union unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der
Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem
Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht.
(10) Die in diesem Artikel genannten
Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel
verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der
in Artikel III-154 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen
zu ergreifen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.
Unbeschadet des
Artikels III-172 werden die Maßnahmen zur Angleichung derjenigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die
Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken, durch
Europäisches Rahmengesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig
nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und
Sozialausschusses.
Stellt die
Kommission fest, dass Unterschiede in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt verfälschen und
eine Verzerrung hervorrufen, die zu beseitigen ist, so berät sie sich mit den
betreffenden Mitgliedstaaten.
Führen diese
Beratungen nicht zu einem Einvernehmen, so werden die zur Beseitigung der
betreffenden Verzerrung erforderlichen Maßnahmen durch Europäisches
Rahmengesetz festgelegt. Es können alle sonstigen in der Verfassung
vorgesehenen zweckdienlichen Maßnahmen erlassen werden.
(1) Ist zu befürchten, dass der Erlass oder
die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats eine
Verzerrung im Sinne des Artikels III-174 verursacht, so setzt sich der
Mitgliedstaat, der diese Maßnahme beabsichtigt, mit der Kommission ins
Benehmen. Diese richtet nach Beratung mit den Mitgliedstaaten an die
beteiligten Mitgliedstaaten eine Empfehlung über die zur Vermeidung dieser
Verzerrung geeigneten Maßnahmen.
(2) Kommt der Mitgliedstaat, der
innerstaatliche Vorschriften erlassen oder ändern will, der an ihn gerichteten
Empfehlung der Kommission nicht nach, so kann nicht nach Artikel III-174
verlangt werden, dass die anderen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen
Vorschriften ändern, um die Verzerrung zu beseitigen. Verursacht ein
Mitgliedstaat, der die Empfehlung der Kommission außer Acht lässt, eine
Verzerrung lediglich zu seinem eigenen Nachteil, so findet Artikel III-174
keine Anwendung.
Im Rahmen der
Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts werden durch
Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz Maßnahmen zur Schaffung europäischer
Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-,
Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene festgelegt. Die
Sprachenregelungen für die europäischen Rechtstitel werden durch Europäisches
Gesetz des Rates festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.
Die Tätigkeit
der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels I-3 umfasst nach
Maßgabe der Verfassung die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer
engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt
und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. Parallel dazu umfasst
diese Tätigkeit nach Maßgabe der Verfassung und der darin vorgesehenen
Verfahren eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die Festlegung und
Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide
vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles
die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes
einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen. Diese
Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union setzt die Einhaltung der folgenden
Rahmenbedingungen
sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.
Die
Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, dass sie im Rahmen der
in Artikel III-179 Absatz 2 genannten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele
der Union im Sinne des Artikels I-3 beitragen. Die Mitgliedstaaten und die
Union handeln im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit
freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert
wird, und halten sich dabei an die in Artikel III-177 genannten Grundsätze.
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre
Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und
koordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels III-178.
(2) Der Rat erstellt auf Empfehlung der Kommission einen
Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der
Union und erstattet dem Europäischen Rat hierüber Bericht. Der Europäische Rat
erörtert auf der Grundlage dieses Berichts des Rates eine Schlussfolgerung zu
den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union. Auf
der Grundlage dieser Schlussfolgerung gibt der Rat eine Empfehlung ab, in der
diese Grundzüge dargelegt werden. Er unterrichtet das Europäische Parlament
davon.
(3) Um eine engere Koordinierung der
Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der
Mitgliedstaaten zu gewährleisten, überwacht der Rat anhand von Berichten der
Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der
Union sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2
genannten Grundzügen und nimmt in
regelmäßigen
Abständen eine Gesamtbewertung vor. Zum Zwecke dieser multilateralen
Überwachung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen
einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie
weitere von ihnen für erforderlich erachtete Angaben.
(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach
Absatz 3 festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht
mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße
Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann
die Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat eine Verwarnung richten. Der
Rat kann auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den
betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
beschließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen. Der Rat beschließt im
Rahmen dieses Absatzes ohne Berücksichtigung der Stimme des den
betreffenden
Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates. Als qualifizierte Mehrheit gilt
eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen Mitglieder des Rates, sofern
diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung
der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für eine Sperrminorität ist
mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder des Rates, die zusammen
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit
als erreicht.
(5) Der Präsident des Rates und die
Kommission erstatten dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse der
multilateralen Überwachung Bericht. Der Präsident des Rates kann ersucht
werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu
erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veröffentlicht hat.
(6) Die Einzelheiten des Verfahrens der
multilateralen Überwachung im Sinne der Absätze 3 und 4 können durch
Europäisches Gesetz festgelegt werden.
(1) Unbeschadet der sonstigen in der
Verfassung vorgesehenen Verfahren kann der Rat auf Vorschlag der Kommission
einen Europäischen Beschluss erlassen, in dem die der Wirtschaftslage
angemessenen Maßnahmen festgelegt werden, insbesondere falls gravierende
Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von
Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle
entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten
ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einen
Europäischen Beschluss erlassen, durch den dem betreffenden Mitgliedstaat unter
bestimmten Bedingungen finanzieller Beistand durch die Union gewährt wird. Der
Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament davon.
(1) Überziehungs- oder andere
Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank oder den Zentralbanken der
Mitgliedstaaten (im Folgenden „nationale Zentralbanken“) für Organe,
Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale
oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche
Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche
Unternehmen der Mitgliedstaaten sind verboten. Der unmittelbare Erwerb von
Schuldtiteln von diesen durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen
Zentralbanken ist ebenfalls verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kreditinstitute
in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen
Zentralbank und der Europäischen Zentralbank bei der Bereitstellung von
Zentralbankgeld wie private Kreditinstitute behandelt.
Maßnahmen und
Bestimmungen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen erlassen werden und
einen bevorrechtigten Zugang der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen
der Union, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften,
sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen
der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.
(1) Die Union haftet nicht für die
Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen
von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies
gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame
Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die
Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen
eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten
ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die
gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der
Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse zur Festlegung der
Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel III-181 und III-182 sowie
in diesem Artikel vorgesehenen Verbote erlassen. Er beschließt nach Anhörung
des Europäischen Parlaments.
(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige
öffentliche Defizite.
(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung
der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den
Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler.
Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der zwei
nachstehenden Kriterien:
a) ob das Verhältnis des geplanten oder
tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten
Referenzwert überschreitet, es sei denn,
i) dass das Verhältnis erheblich und
laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwerts
erreicht hat oder
ii) dass der Referenzwert nur ausnahmsweise
und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des
Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands
zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es sei
denn, dass das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem
Referenzwert nähert. Die Referenzwerte sind in dem
Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einzelnen
festgelegt.
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder
nur eines dieser Kriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem
Bericht wird ferner geprüft, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen
Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle
sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen
Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats. Die Kommission kann auch
einen Bericht erstellen, wenn sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der
Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen
Defizits besteht.
(4) Der nach Artikel III-192 eingesetzte Wirtschafts-
und Finanzausschuss gibt eine Stellungnahme zu dem Bericht der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass
in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben
könnte, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und
unterrichtet den Rat.
(6) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der
Kommission unter Berücksichtigung der Bemerkungen, die der betreffende
Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, sowie nach Prüfung der
Gesamtlage darüber, ob ein übermäßiges Defizit besteht. In diesem Fall gibt der
Rat auf Empfehlung der Kommission unverzüglich Empfehlungen ab, die er an den
betreffenden Mitgliedstaat richtet mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer
bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese
Empfehlungen nicht veröffentlicht. Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes
ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat
vertretenden Mitglieds des Rates.
Als
qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen
Mitglieder des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für
eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder
des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls
gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(7) Der Rat erlässt auf Empfehlung der
Kommission die Europäischen Beschlüsse und Empfehlungen nach den Absätzen 8 bis
11.
Er beschließt
ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat
vertretenden Mitglieds des Rates.
Als
qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der übrigen
Mitglieder des Rates, sofern diese Mitgliedstaaten vertreten, die zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen. Für
eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl dieser übrigen Mitglieder
des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls
gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(8) Erlässt der Rat einen Europäischen
Beschluss, in dem er feststellt, dass seine Empfehlungen innerhalb der
gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann er seine
Empfehlungen veröffentlichen.
(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen
des Rates weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat einen Europäischen Beschluss
erlassen, durch den der Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug gesetzt wird,
innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates
zur Sanierung erforderlichen Defizitabbau zu erlassen. Der Rat kann in diesem
Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan
Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des Mitgliedstaats überprüfen
zu können.
(10) Solange ein Mitgliedstaat einem nach
Absatz 9 erlassenen Europäischen Beschluss nicht nachkommt, kann der Rat
beschließen, eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder
gegebenenfalls zu verschärfen, nämlich
a) von dem betreffenden Mitgliedstaat
verlangen, vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen
Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu
veröffentlichen,
b) die Europäische Investitionsbank
ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen,
c) von dem Mitgliedstaat verlangen, eine
unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe bei der Union zu hinterlegen, bis
der Rat der Auffassung ist, dass das übermäßige Defizit korrigiert worden ist,
d) Geldbußen in angemessener Höhe
verhängen. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament von
den erlassenen Maßnahmen.
(11) Der Rat hebt einige oder sämtliche
Maßnahmen nach den Absätzen 6, 8, 9 und 10 auf, wenn er der Auffassung ist,
dass das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat korrigiert worden
ist. Hat der Rat zuvor seine Empfehlungen veröffentlicht, so stellt er, sobald
der Europäische Beschluss nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer
öffentlichen Erklärung fest, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat kein
übermäßiges Defizit mehr besteht.
(12) Das Recht auf Klageerhebung nach den
Artikeln III-360 und III-361 kann im Rahmen der Absätze 1 bis 6 sowie 8 und 9
nicht ausgeübt werden.
(13) Weitere Bestimmungen über die
Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem
Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten. Durch
Europäisches Gesetz des Rates werden geeignete Maßnahmen festgelegt, mit denen
das genannte Protokoll abgelöst wird. Der Rat beschließt einstimmig nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank. Der Rat
erlässt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag
der Kommission Europäische Verordnungen oder Beschlüsse, in denen nähere
Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten
Protokolls festgelegt werden. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
WÄHRUNGSPOLITIK
(1) Das vorrangige Ziel des Europäischen
Systems der Zentralbanken ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit
dies ohne Beeinträchtigung dieses Ziels möglich ist, unterstützt das
Europäische System der Zentralbanken die allgemeine Wirtschaftspolitik in der
Union, um zur Verwirklichung der in Artikel I-3 festgelegten Ziele der Union
beizutragen. Das Europäische System der Zentralbanken handelt im Einklang mit
dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein
effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die
in Artikel III-177 genannten Grundsätze.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des
Europäischen Systems der Zentralbanken bestehen darin,
a) die Geldpolitik der Union festzulegen
und auszuführen,
b) Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel
III-326 durchzuführen,
c) die offiziellen Währungsreserven der
Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
d) das reibungslose Funktionieren der
Zahlungssysteme zu fördern.
(3) Absatz 2 Buchstabe c berührt nicht die
Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die
Regierungen der Mitgliedstaaten.
(4) Die Europäische Zentralbank wird gehört
a) zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der
Union im Bereich der Befugnisse der Europäischen Zentralbank,
b) von den nationalen Behörden zu allen
Entwürfen für Rechtsvorschriften im Bereich der Befugnisse der Europäischen
Zentralbank, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der
Rat nach dem Verfahren des Artikels III-187 Absatz 4 festlegt. Die Europäische
Zentralbank kann gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen zu Fragen abgeben,
die in den Bereich ihrer Befugnisse fallen.
(5) Das Europäische System der Zentralbanken
trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem
Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des
Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.
(6) Durch Europäisches Gesetz des Rates
können der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der
Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen
übertragen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und der Europäischen Zentralbank.
(1) Die Europäische Zentralbank hat das
ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu
genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind
zur Ausgabe von Euro-Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank
und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen
Banknoten, die in der Union als
gesetzliches
Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur
Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch
die Europäische Zentralbank bedarf. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission
Europäische Verordnungen zur Festlegung von Maßnahmen erlassen mit dem Ziel,
die Stückelung und die technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten
Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf
innerhalb der Union erforderlich ist. Der Rat beschließt nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank.
(1) Das Europäische System der Zentralbanken
wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank, nämlich dem Rat und
dem Direktorium der Europäischen Zentralbank, geleitet.
(2) Die Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken ist in dem Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.
(3) Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3, die
Artikel 17 und 18, Artikel 19 Absatz 1, die Artikel 22, 23, 24 und 26, Artikel
32 Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 36 der
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank können
a) entweder auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank
b) oder auf Empfehlung der Europäischen
Zentralbank und nach Anhörung der Kommission durch Europäisches Gesetz geändert
werden.
(4) Der Rat erlässt die Europäischen Verordnungen und
Beschlüsse zur Festlegung der in Artikel 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 19
Absatz 2, Artikel 20, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30
Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 3 der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
genannten Maßnahmen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments
a) entweder auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank
b) oder auf Empfehlung der Europäischen
Zentralbank und nach Anhörung der Kommission.
Bei der
Wahrnehmung der ihnen durch die Verfassung und die Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übertragenen
Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die Europäische Zentralbank noch
eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen
von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,
Regierungen der
Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der
Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu
versuchen, die Mitglieder der
Beschlussorgane
der Europäischen Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Jeder
Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit der Verfassung sowie mit der
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank im Einklang stehen.
(1) Zur Erfüllung der dem Europäischen
System der Zentralbanken übertragenen Aufgaben werden von der Europäischen
Zentralbank nach Maßgabe der Verfassung und unter den in der Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
vorgesehenen Bedingungen
a) Europäische Verordnungen erlassen,
insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel
19 Absatz 1, Artikel 22 oder Artikel 25 Absatz 2 der Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegten
Aufgaben erforderlich ist; sie erlässt Europäische Verordnungen ferner in den
Fällen, die in den Europäischen Verordnungen und Beschlüssen nach Artikel
III-187 Absatz 4 vorgesehen werden,
b) Europäische Beschlüsse erlassen, die zur
Erfüllung der dem Europäischen System der Zentralbanken nach der Verfassung und
der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
c) Empfehlungen und Stellungnahmen
abgegeben.
(2) Die Europäische Zentralbank kann die
Veröffentlichung ihrer Europäischen Beschlüsse, ihrer Empfehlungen und
Stellungnahmenbeschließen.
(3) Der Rat erlässt nach dem Verfahren des
Artikels III-187 Absatz 4 die Europäischen Verordnungen, in denen festgelegt
wird, innerhalb welcher Grenzen und unter welchen Bedingungen die Europäische
Zentralbank befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung ihrer Europäischen
Verordnungen und
Beschlüsse mit Geldbußen oder Zwangsgeldern zu belegen.
Unbeschadet der
Befugnisse der Europäischen Zentralbank werden durch Europäisches Gesetz oder
Rahmengesetz die Maßnahmen festgelegt, die für die Verwendung des Euro als einheitlicher
Währung erforderlich sind. Es wird nach Anhörung der Europäischen Zentralbank
erlassen.
(1) Um die Koordinierung der Politik der
Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen
Umfang zu fördern, wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgabe,
a) auf Ersuchen des Rates oder der
Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben;
b) die Wirtschafts- und Finanzlage der
Mitgliedstaaten und der Union zu beobachten und dem Rat und der Kommission
regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, insbesondere über die finanziellen
Beziehungen zu Drittländern und internationalen Einrichtungen;
c) unbeschadet des Artikels III-344 an der
Vorbereitung der in Artikel III-159, Artikel III-179 Absätze 2, 3, 4 und 6, den
Artikeln III-180, III-183 und III-184, Artikel III-185 Absatz 6, Artikel
III-186 Absatz 2, Artikel III-187 Absätze 3 und 4, den Artikeln III-191 und
III-196, Artikel III-198 Absätze 2 und 3, Artikel III-201, Artikel III-202
Absätze 2 und 3 und den Artikeln III-322 und III-326 genannten Arbeiten des
Rates mitzuwirken und die sonstigen ihm vom Rat übertragenen Beratungsaufgaben
und vorbereitenden Arbeiten auszuführen;
d) mindestens einmal jährlich die Lage
hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie
sich aus der Anwendung der Verfassung und der Rechtsakte der Union ergeben, zu
prüfen; die Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem
Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuss erstattet der Kommission und dem
Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung. Jeder Mitgliedstaat sowie die
Kommission und die Europäische Zentralbank ernennen jeweils höchstens zwei Mitglieder
des Ausschusses.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der
Kommission einen Europäischen Beschluss über die Einzelheiten der
Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses. Er beschließt nach
Anhörung der Europäischen Zentralbank und dieses Ausschusses. Der Präsident des
Rates unterrichtet das Europäische Parlament über diesen Beschluss.
(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten
gibt, für die eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels III-197 gilt, hat der
Ausschuss zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die Währungs-
und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der betreffenden
Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber
Bericht zu erstatten.
Bei Fragen, die
in den Geltungsbereich des Artikels III-179 Absatz 4, des Artikels III-184, mit
Ausnahme von dessen Absatz 13, der Artikel III-191 und III-196, des Artikels
III-198 Absatz 3 sowie des Artikels III-326 fallen, kann der Rat oder ein
Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach Zweckmäßigkeit eine Empfehlung
oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und
unterbreitet dem Rat umgehend ihre Schlussfolgerungen.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN,
DEREN WÄHRUNG DER EURO IST