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Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg
(Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWärmeG)
Vom 20. November 2007

Zum 28.06.2008 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

 

 

Inhalt

 

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Anteilige Nutzungspflicht

§ 5 Ersatzweise Erfüllung

§ 6 Nachweispflichten

§ 7 Hinweispflicht, Sachkundige

§ 8 Zuständige Behörde, Aufgaben und Befugnisse

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Inkrafttreten

 

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Einsatz von erneuerbaren Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung in Baden-Württemberg zu steigern, die hierfür notwendigen Technologien weiter auszubauen und dadurch die Nachhaltigkeit der Energieversorgung zu verbessern.

§ 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime. Hiervon ausgenommen sind Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April genutzt werden, und Wohngebäude mit einer Wohnfläche von weniger als 50 m².

§ 3 Begriffsbestimmungen

Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

Erneuerbare Energien sind solare Strahlungsenergie, Geothermie, Biomasse einschließlich Biogas und Bioöl im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden. Die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird als Nutzung erneuerbarer Energien anerkannt, wenn

a) bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen in Wohngebäuden eine Jahresarbeitszahl von 3,5,

b) bei mit Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von 1,3 erreicht wird. Soweit nicht der gesamte Wärmebedarf des Gebäudes durch eine Wärmepumpe nach Satz 2 Buchst. a gedeckt wird, gilt in der Berechnung nur der Anteil der erzeugten Wärme als erneuerbare Energie, der mit einer Jahresarbeitszahl über 3,0 hinaus bereitgestellt wird. Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl richtet sich nach den Vorschriften der VDI 4650: 2003-01. 

Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biogas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Biogas über einen Bilanzzeitraum von einem Jahr entspricht.

Heizanlage ist eine zentrale Anlage zur Erzeugung von Raumwärme oder Warmwasser, die wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes ist.

Die Inbetriebnahme einer Heizanlage ist die erstmalige Herstellung der Bereitschaft für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage auf einem Grundstück ungeachtet dessen, ob sie an anderer Stelle bereits betrieben worden ist.

Der Austausch einer Heizanlage liegt vor, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird.

Wärmebedarf ist die Summe von Jahresheizenergiebedarf QH und Trinkwasserwärmebedarf QTW nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12. Wird nur ein Teil des Gebäudes zu Wohnzwecken genutzt, ist nur dieser bei der Berechnung zugrunde zu legen.

§ 4 Anteilige Nutzungspflicht

(1) Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden, für die ab dem 1. April 2008 der Bauantrag gestellt oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig eingereicht werden, müssen mindestens 20 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.

(2) Bei Wohngebäuden, für die vor dem 1. April 2008 der Bauantrag gestellt oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig eingereicht wurden, sowie bei allen bis dahin bereits errichteten Wohngebäuden müssen ab dem 1. Januar 2010 mindestens 10 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, wenn ein Austausch der Heizanlage erfolgt. Muss die Heizanlage kurzfristig wegen eines Defektes ausgetauscht werden, ist die Verpflichtung innerhalb von 24 Monaten nach Austausch zu erfüllen.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1 und 2 gilt als erfüllt, wenneine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04 m² Kollektorfläche pro m²2 Wohnfläche genutzt wird,bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen zur Deckung des gesamten Wärmebedarfs eine Wärmepumpe im Sinne von § 3 Nr. 1 genutzt wird oderder gesamte Wärmebedarf durch eine Heizanlage gedeckt wird, durch die bei Gebäuden nach Absatz 1 mindestens 20 Prozent des Brennstoffbedarfs und bei Gebäuden nach Absatz 2 mindestens 10 Prozent des Brennstoffbedarfs mit Biogas oder Bioöl gedeckt wird.

(4) Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium und dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum durch Rechtsverordnungvorzuschreiben, dass Bioöle nur dann auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder bestimmte Anforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden oder wenn Bioöle ein bestimmtes CO2-Verminderungspotenzial aufweisen,die Anforderungen im Sinne der Nummer 1 festzulegen.

(5) Einzelraumfeuerungsanlagen werden zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 und 2 anerkannt, wenn ein mit dem Gebäude fest verbundener Ofen entsprechend DIN EN 13229: 2005-10 oder ein Kachelgrundofen mit einem Mindestwirkungsgrad von 80 Prozent, der ausschließlich mit Holz beschickt wird, oder ein Ofen entsprechend DIN EN 14785: 2006-09, einschließlich Berichtigung 1:2007-10, zur Verfeuerung von Holzpellets mit einem Mindestwirkungsgrad von 90 Prozent zum Einsatz kommt. Mit dem Ofen müssen mindestens 25 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizt werden oder der Ofen muss mit einem Wasserwärmeübertrager ausgestattet sein. Andere mit Holz beschickte Einzelfeuerungsanlagen finden in Bezug auf die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 und 2 keine Berücksichtigung.

(6) Für die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 und 2 können Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nr. 1 und Nr. 2 sowohl zur Erzeugung von Raumwärme als auch zur Bereitung von Warmwasser zum Einsatz kommen.

(7) Die Pflicht trifft im Falle des Absatzes 1 den Bauherrn und im Falle des Absatzes 2 den Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Wohngebäudes.

(8) Die Pflicht nach Absatz 1 und 2 entfällt, wenn und soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien zur vollständigen oder teilweisen Deckung des Wärmebedarfs des Wohngebäudes installiert wurde, mit Ausnahme der durch Absatz 5 ausgeschlossenen Einzelraumfeuerungsanlagen, aus technischen oder baulichen Gründen keine handelsübliche solarthermische Anlagentechnik zur Verfügung steht, mit der die anteilige Nutzungspflicht erfüllt werden kann, die zuständige Behörde auf Antrag von der Nutzungspflicht befreit, weil diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unverhältnismäßigen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt.

(9) Das Umweltministerium berichtet im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium dem Landtag bis zum 1. April 2011 über den Stand der Umsetzung des Gesetzes, die technische und wirtschaftliche Entwicklung beim Einsatz erneuerbarer Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung sowie die Möglichkeiten der Erweiterung des Anwendungsbereichs, insbesondere auch auf Gebäude, die überwiegend für Nichtwohnzwecke bestimmt sind, und einer Erhöhung des Pflichtanteils.

 

§ 5 Ersatzweise Erfüllung

(1) Die Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 und 2 kann ersatzweise dadurch erfüllt werden, daß bei Wohngebäuden im Sinne von § 4 Abs. 1 die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust nach Anlage 1 Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) um mindestens 30 Prozent unterschritten werden, bei Wohngebäuden im Sinne von § 4 Abs. 2 entweder

a) die Bauteile (Dächer oder Dachschrägen und oberste Geschossdecken), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen, so gedämmt werden, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der oben genannten Fassung an den in Anlage 3 Tabelle 1 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Bauteile um mindestens 30 Prozent unterschritten werden, oder

b) die Außenwände so gedämmt werden, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der oben genannten Fassung an den in Anlage 3 Tabelle 1 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten um mindestens 30 Prozent unterschritten werden, oder

c) der Transmissionswärmeverlust des Gebäudes durch eine geeignete Kombination von Maßnahmen so reduziert wird, dass

aa) bei Gebäuden, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der oben genannten Fassung an den Transmissionswärmeverlust H'T in Anlage 1 Tabelle 1 um nicht mehr als 40 Prozent überschritten werden,

bb) bei Gebäuden, für die der Bauantrag zwischen dem 1. November 1977 und dem 31. Dezember 1994 gestellt wurde, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der oben genannten Fassung an den Transmissionswärmeverlust H'T in Anlage 1 Tabelle 1 um nicht mehr als 10 Prozent überschritten werden,

cc) bei Gebäuden, für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Januar 2002 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der oben genannten Fassung an den Transmissionswärmeverlust H'T in Anlage 1 Tabelle 1 um mindestens 20 Prozent unterschritten werden,

dd) bei Gebäuden, für die zwischen dem 1. Februar 2002 und dem 31. März 2008 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der oben genannten Fassung an den Transmissionswärmeverlust H'T in Anlage 1 Tabelle 1 um mindestens 30 Prozent unterschritten werden.

Soweit Baumaßnahmen erforderlich sind, sind diese innerhalb von 12 Monaten nach Austausch der Heizanlage durchzuführen. Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung, die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für eine ersatzweise Erfüllung entsprechend, höchstens um bis zu weitere 30 Prozentpunkte gegenüber der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) zu erhöhen, wenn mit deren Änderung für Gebäude erhöhte Anforderungen an den Jahresprimärenergiebedarf, den Transmissionswärmeverlust oder den Wärmedurchgangskoeffizienten festgelegt werden.

(2) Die Pflicht nach § 4 Abs. 1 und 2 kann des Weiteren ersatzweise dadurch erfüllt werden, dass

der Wärmebedarf des Wohngebäudes überwiegend durch eine Heizanlage gedeckt wird, die in Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von mindestens 70 Prozent und einer Stromkennzahl von mindestens 0,1 betrieben wird, der Wärmebedarf des Wohngebäudes ausschließlich oder neben dem Einsatz erneuerbarer Energien durch Anschluss an ein Wärmenetz gedeckt wird, das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbaren Energien betrieben wird, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt wird und dadurch die weitere Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Deckung des Pflichtanteils ausgeschlossen wird.

§ 6 Nachweispflichten

(1) Der Verpflichtete hat den Umfang seiner Verpflichtung nach § 4 sowie die Geeignetheit der zur Erfüllung oder ersatzweise Erfüllung getroffenen Maßnahmen durch einen Sachkundigen nach § 7 bestätigen zu lassen. Im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 2 genügt eine Bestätigung des Wärmenetzbetreibers, dass die betreffenden Voraussetzungen vorliegen. Die Bestätigungen sind vom Verpflichteten der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizanlage vorzulegen. Im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 2 ist die Bestätigung 15 Monate nach Austausch der Heizanlage der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Im Falle des § 4 Abs. 3 Nr. 3 hat der Verpflichtete der zuständigen Behörde nach der erstmaligen Abrechnung der Brennstofflieferung innerhalb von drei Monaten sowie im weiteren auf Anforderung die Bestätigung des Brennstofflieferanten über die fossilen und regenerativen Anteile der jeweils gelieferten Brennstoffe vorzulegen. Die Bestätigungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

(3) In den Fällen des § 4 Abs. 8 Nr. 2 und 3 hat der Bauherr oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Wohngebäudes die Voraussetzungen für das Entfallen der Verpflichtung durch einen Sachkundigen nach § 7 bestätigen zu lassen. Die Bestätigung ist vom Bauherrn oder Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Wohngebäudes der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizanlage vorzulegen.

(4) In den Fällen des § 4 Abs. 8 Nr. 1 hat der Bauherr oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Wohngebäudes der zuständigen Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für das ganz oder teilweise Entfallen der anteiligen Nutzungspflicht innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizanlage anzuzeigen.

§ 7 Hinweispflicht, Sachkundige

(1) Sachkundige im Sinne dieses Gesetzes sind

die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten, Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben.

(2) Die Sachkundigen haben die Verpflichteten im Sinne von § 4 Abs. 7 auf ihre Pflichten nach den §§ 4 und 6 sowie auf die Möglichkeiten der Erfüllung nach § 4 Abs. 3 und der ersatzweisen Erfüllung nach § 5 hinzuweisen, wenn sie für die Verpflichteten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch einer Heizanlage wahrnehmen oder mit der Erfüllung oder ersatzweisen Erfüllung der Nutzungspflicht beauftragt werden. Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn die Sachkundigen dem Verpflichteten ein entsprechendes Merkblatt übergeben. Die Hinweispflicht besteht nicht, wenn sich der Bauherr oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Wohngebäudes unter Vorlage einer Bestätigung nach § 6 darauf beruft, dass für ihn die Pflicht nach § 4 Abs. 8 entfällt.

(3) Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Angaben die erforderlichen Bestätigungen nach § 6 sowie das Merkblatt nach Absatz 2 enthalten müssen. Als Angaben für die Bestätigungen können die zur Überprüfung der Pflichterfüllung oder der Voraussetzungen für das Entfallen der Nutzungspflicht erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Wärmebedarf, Art der Pflichterfüllung und Leistung der Anlage, vorgesehen werden.

§ 8 Zuständige Behörde, Aufgaben und Befugnisse

(1) Sachlich zuständig sind die unteren Baurechtsbehörden. Sie unterliegen für den Vollzug dieses Gesetzes der Fachaufsicht der Regierungspräsidien.

(2) Die unteren Baurechtsbehörden überwachen die Einhaltung der Nutzungs- und Nachweispflichten sowie der Hinweispflichten nach diesem Gesetz. Hierzu können sie die Vorlage der in § 6 aufgeführten Nachweise anordnen und beim Bezirksschornsteinfegermeister Namen und Adressen der Eigentümer, deren Heizanlagen ausgetauscht wurden, sowie das Datum der Abnahmebescheinigung abfragen.

(3) Sofern untere Baurechtsbehörde eine Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft nach § 46 Abs. 2 der Landesbauordnung ist, sind die mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben Pflichtaufgaben nach Weisung.

(4) Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Behörden unbeschränkt Weisung erteilen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Bauherr oder Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Wohngebäudes vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach § 4 nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, seinen Nachweispflichten nach § 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder auf den nach § 6 vorzulegenden Bestätigungen falsche Angaben macht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

als Sachkundiger im Sinne von § 7 oder Brennstofflieferant oder Wärmenetzbetreiber auf den Bestätigungen nach § 6 falsche Angaben macht,

als Sachkundiger im Sinne von § 7 einer Hinweispflicht nach § 7 Abs. 2 nicht nachkommt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 und Absatz 2 Nr. 1 werden mit einer Geldbuße bis zu 100000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Baurechtsbehörde.

 § 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

stuttgart, den 20. November 2007

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Oettinger

Prof. Dr. Goll

Stächele

Rech

Rau

Prof. Dr. Frankenberg

Stratthaus

Hauk

Dr. Stolz

Gönner

Prof. Dr. Reinhart

Drautz

Prof'in Dr. Hübner

 

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