Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Anforderunge an
Feuerungsanlagen, Wärme und Brennstoffversorgungsanlagen
(Feuerungsverordnung
- FeuVo Vom 24. November 1995)
Gesetzesgrundlage: § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 8Nr.2 der LBO
vom 8. August 1995.
Anhang zu § 14 Abs. 2 Schutzzonen um Flüssiggas-Behälter im
Freien
Auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 1und 2 und Abs. 8 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden-Würtemberg
(LBO) vom 8. August 1995 (GBl.
S. 617) wird verordnet:
§ 1 Einschränkung des Anwendungsbereichs
Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind.
§ 2 Begriffe
(1)
Als Nennwärmeleistung gilt
1.
die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung oder
2.
die in den Grenzen des Wärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem
Zusatzschild angegebene höchste Leistung der Feuerstätte (ohne Zusatzschild
gilt als NWL der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs) oder
3.
bei Feuerstätten ohne Typenschild die nach der aus dem Brennstoffdurchsatz
mit einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung.
(2)
Gesamtnennwärmeleistung ist die Summe der Nennwärmeleistungen der
Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.
(3)
Schornsteine sind rußbrandbeständige Schächte, die Abgase aus Feuerstätten
für feste Brennstoffe über Dach ins Freie leiten.
(4)
Verbindungsstücke sind Kanäle oder Leitungen, die Abgase aus Feuerstätten
für feste Brennstoffe in Schornsteine leiten.
(5)
Abgasleitungen sind Leitungen, die Abgase aus Feuerstätten für flüssige
oder gasförmige Brennstoffe ins Freie leiten. Um eine Abgasleitung handelt es
sich auch dann, wenn sie in der Bauart eines Schornsteins oder
Verbindungsstück hergestellt wird. §3
Verbrennungsluftversorgung von Feueuerstätte
(1)
Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis
35 KW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die
Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der
1.
mindestens eine Tür oder Fenster, das geöffnet werden kann ins Freie hat
(Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mind. 4 m³
je KW Gesamtnennwärmeleistung hat oder
2.
mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Abs. 2
verbunden ist (Verbrennungsluftverbund)
3.
eine ins Freie führende Öffnung mit einem freien Querschnitt von mind.
150 cm² oder zwei Öffnungen von je 75 cm² oder Leitungen ins
Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitt hat.
(2)
Der Verbrennungsluftverbund zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit
Verbindung zum Freien muß durch Verbrennungsluftöffnungen von mind.
150 cm² zwischen den Räumen hergestellt sein. Bei der Aufstellung von
Feuerstätten in Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, dürfen zum
Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit
gehören. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund
gehören, muß mind. 4 m³ je KW Gesamtnennwärmeleistung der
Feuerstätten betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den
Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.
(3)
Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von
mehr als 35 KW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn
die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die eine ins Freie führende
Öffnung oder Leitung haben. Der Querschnitt der Öffnung muß mind.
150 cm² und für jedes über 35 kW Nennwärmeleistung hinausgehende
kW 2 cm² mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch
äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens
zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.
(4)
Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder
zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen
gewährleistet ist, daß die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluß
betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den
Verschluß oder durch Gitter nicht verengt werden. Gitter oder ähnliche
Einrichtungen müssen Durchtrittsöffnungen von mind. 10 x 10 mm haben.
(5)
Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann für raumluftabhängige
Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungslufversorgung auf andere Weise
nachgewiesen werden.
(6)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze
1 und 2 gelten nicht für offene Kamine.
§
4 Aufstellung von Feuerstätten
(1)
Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden
1.
in notwendigen Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen,
2.
in notwendigen
Fluren,
3.
in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Gasfeuerstätten, die innerhalb
der Garagen nicht wärmer als 300°C werden können.
(2)
Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen, Wohnungen oder
Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe von
Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen,
Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner, abgesaugt wird, nur aufgestellt
werden, wenn
1.
ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen
durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird, oder
2.
die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
oder
3.
die Abgase der Feuerstätten über die luftabsaugenden Anlagen abgeführt
werden oder
4.
durch die Bauart oder die Bemessung der luftabsaugenden Anlagen sichergestellt
ist, daß kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
(3)
Raumluftabhängige Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 7 kW dürfen in Wohnungen und
Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe nur aufgestellt werden, wenn
durch besondere Einrichtungen an der Feuerstätte sichergestellt ist, daß
Abgas in gefahrdrohender Menge nicht in den Aufstellraum eintreten können.
Dies gilt nicht für Feuerstätten, deren Aufstellräume ausreichend belüftet
sind und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen ausgenommen Öffnungen
für Türen haben; die Türen müssen dicht- und selbstschließend sein.
(4)
Gasfeuerstätten ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt
werden, bei denen durch mechanische Lüftungsanlagen sichergestellt
ist, daß während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens
ein fünffacher Luftwechsel sichergestellt ist; für
Gas-Haushalts-Kochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m³
/h.
(5)
Gasfeuerstätten in Räumen oder die Brennstoffleitungen unmittelbar vor
diesen Gasfeuerstätten müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die
1.
bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von mehr als 100°C die weitere
Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt und
2.
so beschaffen ist, daß bis zu einer Temperatur von 650°C über einen
Zeitraum von mindestens 30 Minuten nicht mehr als 30 l/h, gemessen als
Luftvolumenstrom, durch - oder ausströmen können.
(6)
Feuerstätten für Flüssiggas (Propan, Butan und deren Gemische) dürfen
in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der
Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn
1.
die Feuerstätten eine Flammenüberwachung haben und
2.
sichergestellt ist, daß auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung
Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen in
gefahrdrohender Menge nicht austreten kann oder über eine mechanische
Lüftungsanlage sicher abgeführt wird.
(7)
Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und von
Einbaumöbeln so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, daß an diesen bei
Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85°C
auftreten können. Andernfalls muß ein Abstand von mindestens 40 cm
eingehalten werden.
(8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muß sich nach vorn auf mindestens. 50 cm und seitlich auf mindestens. 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken
(9)
Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Feuerraumöffnungen offener
Kamine nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens. 80
cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlenschutzes
genügt ein Abstand von 40 cm.
§
5 Aufstellräume für Feuerstätten
(1)Feuerstätten
für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung
von mehr als 50 kW dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,
1.die nicht anderweitig genutzt werden,
ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und
ortsfeste Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen,
2. die gegenüber anderen Räumen keine
Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben,
3. deren Türen dicht- und
selbstschließend sind und
4. die gelüftet werden können.
(2)
Brenner und Brennstofförderungseinrichtungen der Feuerstätten nach Absatz 1
müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter
(Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Bei dem Notschalter muß
ein Schild mit der Aufschrift "Notschalter-Feuerung" vorhanden sein.
(3)
Wird in dem Aufstellraum Heizöl gelagert oder ist der Raum für die
Heizöllagerung nur vom Aufstellraum zugänglich, muß die
Heizölzufuhr mit dem Notschalter oder von der Stelle des Notschalters
aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen
werden können.
(4)
Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen
aufgestellt werden, wenn
1. sie nur der Beheizung des Aufstellraumes
dienen und sicher betrieben werden können, oder
2. diese Räume in freistehenden Gebäuden
liegen, die allein dem Betrieb der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerung
dienen.
§ 6 Heizräume
(1)
Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von
mehr als 50 kW dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt
werden; § 5 Abs. 4 Nr. 2, gilt entsprechend.
Die Heizräume dürfen
1. nicht anderweitig genutzt werden,
ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und
ortsfeste Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen,
2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen
solche für das Betriebspersonal, sowie mit Treppenräumen notwendiger Treppen
nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
(2)
Heizräume müssen
1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m³
und eine lichte Höhe von 2 m,
2. einen Ausgang, der ins Freie oder einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt,
und
3. Türen, die in Fluchtrichtung
aufschlagen, haben.
(3)
Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen
sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Deren
Öffnungen müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen,
mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Sätze
1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizraum und den zum Betrieb
der Feuerstätte gehörenden Räume, wenn diese Räume die
Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.
(4)
Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und untere Öffnung ins
Freie mit einem Querschnitt von mindestens je 150 cm² oder Leitungen ins
Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. Der
Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf die
Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 3 angerechnet werden.
(5)
Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von
mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen,
ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätte gehörende Räume, die
die Anforderungen nach Abs. 3 Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen
dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der
Lüftung anderer Räume dienen.
(6)
Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit
sie durch Heizräume führen,
1. eine Feuerwiderstandsdauer von
mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen für eine
Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und
2. ohne Öffnungen sein.
§ 7 Abgasanlagen
(1)
Ohne Abgasanlage sind zulässig:
1. Gasfeuerstätten, wenn durch einen
sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, daß Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen,
2. Gas-Koch-Haushaltsgeräte mit einer
Nennwärmeleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Aufstellraum einen
Rauminhalt von mehr als 15 m³ aufweist und mindestens eine Tür ins
Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, hat,
3. nicht leistungsgebundene
Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen Zwecken
dienen, sowie Gasdurchlauferhitzer, wenn diese Gasfeuerstätten besondere
Sicherheitseinrichtungen haben, die in den Aufstellräumen die
Kohlenmonoxidkonzentration auf einen Wert von höchstens 30 ppm begrenzen.
(2)
Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen
die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige
Gasfeuerstätten), dürfen durch die Außenwand ins Freie geleitet werden,
wenn
1. eine Ableitung über Dach nicht oder nur
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
2. die Nennwärmeleistung der Feuerstätte
11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung nicht überschreitet und
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3)
Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine
eingeleitet werden.
(4)
Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte
Luft- und Abgasschächte haben. An diese Systeme dürfen nur
raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart
sicherstellt, daß sie für diese Betriebsweise geeignet sind.
(5)
Die Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit
erforderlich auch nach Wärmedurchlaßwiderstand und innere Oberfläche, so
bemessen sein, daß die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen
Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein
gefährlicher Unterdruck auftreten kann.
(6)
Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine
gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur
angeschlossen werden, wenn
1. durch die Bemessung nach Absatz 5 die
Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,
2. bei Ableitung der Abgase mit Überdruck
die Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen oder ein Austritt
von Abgasen über nicht in Betrieb befindlichen Feuerstätten ausgeschlossen
ist und
3. bei gemeinsamer Abgasleitung die
Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine
Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige
Absperrvorrichtungen verhindert wird.
(7)
In Gebäuden muß jede Abgasleitung in einem eigenen Schacht angeordnet sein.
Dies gilt nicht für Abgasleitungen in Aufstellräumen für Feuerstätten
sowie für Abgasleitungen, die mit Unterdruck betrieben werden und eine
Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. Die Anordnung mehrerer
Abgasleitungen in einem Schacht ist zulässig, wenn
1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen, oder
2. die dazugehörigen Feuerstätten in
demselben Geschoß aufgestellt sind, oder
3. eine Brandübertragung zwischen den
Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.
Die Schächte müssen eine
Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Wohngebäuden geringer
Höhe von mindestens 30 Minuten haben.
(8)
Schornsteine müssen
1. gegen Rußbrände beständig sein,
2. in Gebäuden eine Feuerwiderstandsdauer
von mindestens 90 Minuten haben,
3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet
oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein; es genügt ein
Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden
geringer Höhe, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschoßdecke
beginnen, sowie für Schornsteine an Gebäuden,
4. durchgehend sein; sie dürfen
insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein, und
5. für die Reinigung Öffnungen mit
Schornsteinreinigungsverschlüssen haben. Fußböden aus brennbaren Baustoffen
unter Reinigungsöffnungen sind durch nichtbrennbare Baustoffen zu schützen,
die nach vorn mindestens 50 cm und seitlich mindestens 20 cm über die
Öffnung vorspringen.
(9)
Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die mit Überdruck
betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden
1. vollständig in vom Freien dauernd
gelüfteten Räumen liegen oder
2. in Räumen liegen, die § 3 Abs.1 Nr. 3
entsprechen, oder
3. der Bauart nach so beschaffen sein, daß
Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.
Für Abgasleitungen genügt, wenn sie
innerhalb von Gebäuden über die gesamte Länge hinterlüftet sind.
(10) Verbindungsstücke und Abgasleitungen
dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet,
Verbindungsstücke außerdem nicht in andere Geschosse geführt werden.
(1)
Schornsteine müssen
1. von Holzbalken und von Bauteilen
entsprechender Abmessungen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von
mindestens 2 cm,
2. Von sonstigen Bauteilen aus brennbaren
Baustoffen einen Abstand von mindestens 5 cm einhalten. Dies gilt nicht für
Schornsteine, die nur mit geringer Fläche an Bauteile, wie Fußleisten und
Dachlatten, angrenzen.
(2)
Abgasleitungen, die nicht in Schächte eingebaut sind, müssen von Bauteilen
aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 20 cm haben. Es
genügt ein Abstand von mindestens 5 cm, wenn die Abgasleitungen mindestens 2
cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind oder wenn die
Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160°C
betragen kann.
(3)
Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen von Bauteilen aus brennbaren
Baustoffen einen Abstand von mindestens 25 cm einhalten. Es genügt ein
Abstand von mindestens 10 cm zu fest aufgeklebten Tapeten, oder wenn die
Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen
ummantelt sind.
(4)
Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen, soweit sie
durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,
1. in einem Abstand von mindestens 20 cm
mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein oder
2. in einem Umkreis von mindestens 20 cm
mit nichtbrennbaren Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sein.
Abweichend von Satz 1 genügt ein Abstand
von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung
nicht mehr als 160°C betragen kann oder Gasfeuerstätten eine
Strömungssicherung haben.
(5)
Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern einen Abstand von mindestens
20 cm haben.
(6)
Geringere Abstände als nach den Absätzen 1 bis 4 sind zulässig, wenn
sichergestellt ist, daß an den Bauteilen aus brennbaren Baustoffen keine
höheren Temperaturen als 85°C auftreten können.
§ 9 Höhe der Mündungen
von Schornsteinen und Abgasleitungen über Dach
(1)
Die Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen müssen
1. den First um mindestens 40 cm
überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; bei
raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten genügt ein Abstand von der Dachfläche
von 40 cm, wenn die Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten nicht mehr
als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,
2. Dachaufbauten und Öffnungen zu Räumen
um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Schornsteinen
und Abgasleitungen weniger als 1,5 m beträgt,
3. ungeschützte Bauteile aus brennbaren
Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen oder von
ihnen mindestens 1,5 m entfernt sein,
4. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe
in Gebäuden, deren Bedachung nicht widerstandsfähig gegen Feuer ist, im
Bereich des Firstes angeordnet sein und diesen um mindestens 80 cm überragen.
(2)
Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können weitergehende Anforderungen
gestellt werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten
sind.
§ 10 Aufstellung von
Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und Verbrennungsmotoren
(1)
Für die Aufstellung von
1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten
Austreibern,
2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
3. ortsfesten Verbrennungsmotoren
gelten § 3 Abs. 1 bis 5 sowie § 4 Abs. 1
bis 7 entsprechend.
(2)
Es dürfen
1. Sorptionswärmepumpen mit einer
Nennwärmeleistung der Feuerung von mehr als 50 kW,
2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von
Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW nutzen,
3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch
angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW,
4. Kompressionswärmepumpen mit
Verbrennungsmotoren,
5. Blockheizkraftwerke in Gebäuden und
6. ortsfeste Verbrennungsmotoren
nur in Räumen aufgestellt werden, die die
Anforderungen nach § 5 erfüllen.
Die Anforderungen der Verordnung des
Innenministeriums über elektrische Betriebsräume (EltVO) vom 28. Oktober
1975 (GBI. S. 788) bleiben unberührt.
§ 11 Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und Verbrennungsmotoren
(1)
Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten
Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über
Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame
Leitung angeschlossen werden, wenn die einwandfreie Abführung der
Verbrennungsgase nachgewiesen ist. Die Leitungen dürfen außerhalb der
Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nur nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 und 9
sowie § 8 angeordnet sein.
(2) Die
Einleitung der Verbrennungsgase in Schornsteine oder Abgasleitungen für
Feuerstätten ist nur zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der
Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die
einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist.
(3)
Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten
Austreibem und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.
§ 12 Brennstofflagerung in
Brennstofflagerräumen
(1)
Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen
1. feste Brennstoffe in einer Menge von
mehr als 15 000 kg,
2. Heizöl und Dieselkraftstoff in
Behältern mit mehr als insgesamt 5000 L oder
3. Flüssiggas in Behältern mit einem
Füllgewicht von mehr als insgesamt 14 kg
nur in besonderen Räumen
(Brennstofflagerräumen) gelagert werden, die nicht zu anderen Zwecken genutzt
werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100 000 L
Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6500 L Flüssiggas je
Brennstofflagerraum und 30 000 L Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt
nicht überschreiten.
(2)
Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter
ihnen müssen feuerbeständig sein. Durch Decken und Wände von
Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen
Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie
Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Türen von
Brennstofflagerräumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend
sein. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Trennwände zwischen
Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
(3)
Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe
1. müssen gelüftet werden können,
2. dürfen nur Bodenabläufe mit
Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben und
3. müssen an den Zugängen mit der
Aufschrift »HEIZÖLLAGERUNG« oder »DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG«
gekennzeichnet sein.
Bei Lagerung von mehr als 20 000 L Heizöl
kann verlangt werden, daß der Brennstofflagerraum von der Feuerwehr vom
Freien aus beschäumt werden kann.
(4)
Brennstofflagerräume für Flüssiggas
1. müssen über eine ständig wirksame
Lüftung verfügen,
2. dürfen keine Öffnungen zu anderen
Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und
Kanäle haben,
3. dürfen mit ihren Fußböden nicht
allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,
4. dürfen in ihren Fußböden außer
Abläufen mit Flüssigkeitsverschluß keine Öffnungen haben und
5. müssen
an ihren Zugängen mit der Aufschrift »FLÜSSIGGASLAGERUNG« gekennzeichnet
sein.
§ 13 Brennstofflagerung
außerhalb von Brennstofflagerräumen
(1)
In Wohnungen dürfen gelagert werden
1. Heizöl oder Dieselkraftstoff in einem
Behälter bis zu 100 L oder in Kanistern bis zu insgesamt 40 L,
2. Flüssiggas in einem Behälter mit einem
Füllgewicht von nicht mehr als 14 kg, wenn die Fußböden allseitig
oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit
Flüssigkeitsverschluß keine Öffnungen haben.
(2)
In sonstigen Räumen dürfen Heizöl oder Dieselkraftstoff von mehr als 1000 L
und nicht mehr als 5000 L je Gebäude oder Brandabschnitt gelagert werden,
wenn sie
1. die Anforderungen des § 5 Abs. 1
erfüllen und
2. nur Bodenabläufe mit Heizölsperren
oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben.
(3)
Sind in den Räumen nach Absatz 2 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese
1. außerhalb des Auffangraumes für
auslaufenden Brennstoff stehen und
2. einen Abstand von mindestens 1 m zu
Lagerbehältern für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben, soweit nicht ein
Strahlungsschutz vorhanden ist.
§ 14 Druckbehälter für
Flüssiggas
(1)
Für Druckbehälter für Flüssiggas einschließlich ihrer Rohrleitungen, die
weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren
Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, ausgenommen
Druckbehälter einschließlich ihrer Rohrleitungen nach § 1 Abs. 3 bis 5 und
§ 2 der Druckbehälterverordnung (DruckbehV) in der Fassung vom 21. April
1989 (BGBl. I S.843), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur
Änderung von Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz vom 22. Juni
1995 (BGBl. I S. 836), gelten § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, §§ 8 bis 11
Abs. 1 und 5, §§ 12 bis 14 Abs. 1 und 2, §§ 30a und 30 b Abs. 2 bis 8, §
30 c, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6, § 32 sowie § 33 DruckbehV.
(2)
Um die Anlagen nach Absatz 1 zur Lagerung von Flüssiggas im Freien sind
Schutzzonen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung einzurichten.
(3)
Soweit durch die in Absatz 1 genannten gewerberechtlichen Vorschriften
Zuständigkeitsregelungen berührt sind, entscheiden bei Anlagen im
Anwendungsbereich der Landesbauordnung die Baurechtsbehörden im Benehmen mit
den Gewerbeaufsichtsbehörden.
§ 15 Dampfkesselanlagen
(1)
Für Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken
dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt
werden, ausgenommen Dampfkesselanlagen nach § 1 Abs. 3 und 5 und § 9 der
Dampfkesselverordnung (DampfkV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach
§ 11 Gerätesicherheitsgesetz vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836), gelten
§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 1 bis 4, §§ 16 und 17 Abs. 1, 2
und 4 bis 7, §§ 18 bis 23, § 24 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie
§ 26 DampfkV.
(2)
Soweit durch die in Absatz 1 genannten gewerberechtlichen Vorschriften
Zuständigkeitsregelungen berührt sind, entscheiden bei Anlagen im
Anwendungsbereich der Landesbauordnung die Baurechtsbehörden im Benehmen mit
den Gewerbeaufsichtsbehörden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in
Kraft.
STUTTGART, den 24. November 1995