Anhang
zu § 14 Abs. 2Schutzzonen um Flüssiggas- Behälter im Freien gemäß TRB* 610 « Druckbehälter, Aufstellung von Druckbehälter zum Lagern von Gasen »
1. Um die Armaturen ( Pfeilventil ) im Freien aufgestellter Flüssiggas- Behälter ist ein explosionsgefährdeter Bereich sowie ein Abstand zu Kanälen, Schächten
und Öffnungen einzuhalten. Blindgeschlossene Anschlüsse sind wie öffnungslose Behälterwände zu betrachten. Oberirdisch im Freien aufgestellte Flüssiggas-
Behälter müssen zudem, falls in der Umgebung eine Brandlast besteht, vor dieser geschützt sein.
2.Der explosionsgefährdete Bereich unterteilt sich in einen ständigen einzuhaltenden Bereich A ( Zone 1 ) und einen temporären Bereich B ( Zone 2 ), der nur während der Befüllung einzuhalten ist. Die Bemessung dieser explosionsgefährdeten Bereiche sowie Beispiele für deren geometrische Gestaltung, sind den
Bildern 1 und 2 zu entnehmen. In den explosionsgefährdeten Bereiche sind Zündquellen zu vermeiden. Der bereich A darf sich nicht auf Nachbargrundstücke
oder öffentliche Verkehrsflächen erstrecken. Der Bereich B darf während der Befüllung von Dritten nicht betreten und durchfahren werden.
3. Eine Einschränkung des explosionsgefährdeten Bereiches ist durch bauliche Maßnahmen, wie z.B. öffnungslose Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen,
an bis zu zwei Stellen zulässig. Bei einer Einschränkung an mehr als zwei Stellen sind ergänzende Lüftungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Abtrennungen müssen
mindestens so hoch sein, wie die Ausdehnung der Explosionsbereiche am Ort der Abtrennungen.
4. Innerhalb eines Abstandes von 3m um den Projektionspunkt der Anschlüsse auf die Erdoberfläche dürfen keine offenen Kanäle, gegen Gaseintritt ungeschützte Kanaleinläufe, offene Schächte, Öffnungen zu tiefer liegende Räumen ( Kanalschächte ) oder Luftansaugöffnungen angeordnet sein. Während des Befüllvorganges
erweitert sich dieser Abstand temporär von 3 m auf 5 m.
5. Eine Einschränkung des Abstandes nach Nr. 4 ist durch bauliche Maßnahmen, wie z.B. öffnungslose Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen, an bis zu zwei
Seiten zulässig. Bei einer Einschränkung an mehr als zwei Seiten sind ergänzende Lüftungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Höhe und die Länge der Abtrennungen
Sind gemäß Bild 3 zu bestimmen.
Schutzzone um Flüssiggasbehälter im Freien

Bild 1: Explosionsgefährdeter Bereich bei oberirdischer Aufstellung
Bereich A: Ständig 1 m kugelförmig
Bereich B: nur während des Befüllvorganges,
tangential an Bereich A anschließender Kegel von 3 m

Bild 2 a: Explosionsgefährdeter Bereich erdgedeckter Einlagerung während des Betriebs

Bild 2 b: Explosionsgefährdeter Bereich bei erdgedeckter Einlagerung während der Befüllung

Bild 3:Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung des Abstandes zu Kanälen, Schächte und Öffnungen
