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Verordnung über Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung

sowie über Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO)

 

Vom 14. Dezember 1980

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822).

 

Inhalt

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt 2

Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung, Leitungen für Brennstoffe

§ 2 Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung

§ 3 Drosselvorrichtungen, Nebenluftvorrichtungen, Absperrvorrichtungen und Rußabsperrer

§ 4 Rohrleitungen

Abschnitt 3

Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe

§ 5 Aufstellung von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe

§ 6 Offene Kamine für Holz

§ 7 Verbindungsstücke

§ 8 Feuerungstechnische Anforderungen an Rauchschornsteine

§ 9 Bauliche Anforderungen an Rauchschornsteine in Gebäuden

§ 10 Reinigungsöffnungen und Schornsteinaufsätze für Rauchschornsteine

Abschnitt 4

Gasfeuerungsanlagen

§ 11 Aufstellung von Gasfeuerstätten

§ 12 Aufstellung von offenen Kaminen für gasförmige Brennstoffe

§ 13 Abgasrohre

§ 14 Feuerungstechnische Anforderungen an Abgasschornsteine

§ 15 Bauliche Anforderungen an Abgasschornsteine in Gebäuden

§ 16 Reinigungsöffnungen und Schornsteinaufsätze für Abgasschornsteine, Kennzeichnung

Abschnitt 5

Heizräume

§ 17 Heizräume

§ 18 Wände, Stützen, Decken und Fußböden der Heizräume

§ 19 Lüftungsanlagen für Heizräume

§ 20 Beleuchtung und Notschalter für Heizräume

Abschnitt 6

Brennstofflagerung

§ 21 Lagerräume für feste Brennstoffe und für Heizöl

§ 22 Heizöllagerung in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen

Abschnitt 7

Schlussvorschriften

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

§ 24 In-Kraft-Treten

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für

  1. Feuerungsanlagen,
  2. Anlagen zur Verteilung von Wärme,
  3. Anlagen zur Warmwasserversorgung,
  4. Leitungen für Brennstoffe,
  5. Aufstellräume von Feuerstätten,
  6. Brennstofflagerung.

(2) Die Verordnung gilt nicht für Hochdruckdampfkesselanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBL. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 2

Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung, Leitungen für Brennstoffe

§ 2 Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung

(1) Feuerstätten, Verbindungsstücke und Schornsteine müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Zu den Feuerstätten gehören auch die Feuerungseinrichtungen, wie Brenner, sowie die Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen.

(2) Feuerstätten müssen der Bauart und den Baustoffen nach so beschaffen sein, dass

  1. sie den beim bestimmungsgemäßen Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten,
  2. die Feuerungsanlagen sowie Wärmeträger und das Wasser der Warmwasserversorgung sich nicht gefährlich erwärmen können,
  3. gefährliche Ansammlungen von Energie in den Feuerstätten verhindert werden,
  4. gefährliche Ansammlungen von zündfähigen Gasen in den Feuerungsanlagen verhindert werden und
  5. Gase nicht in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum gelangen können.

(3) Feuerstätten müssen aus nicht brennbaren, formbeständigen Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig für

  1. Brennstoffleitungen in Brennern,
  2. bewegliche Brennstoffleitungen, die zum Betrieb von Feuerstätten erforderlich und ausreichend widerstandsfähig gegen Wärme sind,
  3. Bauteile des Zubehörs, wenn die Bauteile außerhalb des Wärmeerzeugers angeordnet sind,
  4. Bauteile im Innern von Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen und
  5. Bedienungsgriffe und elektrische Ausrüstungen.

(4) Feuerstätten mit flüssigen Wärmeträgern und Feuerstätten zur Warmwasserversorgung, deren Flüssigkeitsräume nicht ständig mit der Atmosphäre in ausreichend großer offener Verbindung stehen, müssen Sicherheitseinrichtungen haben, die das Entstehen gefährlicher Flüssigkeitsdrucke verhindern.

(5) Sicherheitseinrichtungen, aus denen Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe austreten können, müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass diese Stoffe gefahrlos abgeführt werden.

(6) Feuerstätten oder ihre Teile gelten als beschaffen nach Absatz 2 und 3, wenn sie das Zeichen DIN, DIN-DVGW oder das DIN- Prüf- und Überwachungszeichen, jeweils mit Registernummer oder Baumusterkennzeichen oder das Zeichen DVGW mit Registernummer tragen. Dampfkessel sowie Druckausdehnungsgefäße und Sicherheitsventile für Dampfkesselanlagen, auch soweit sie in Warmwassererzeugungsanlagen mit einer Vorlauftemperatur bis zur Siedetemperatur des Wassers bei atmosphärischem Druck eingesetzt werden, gelten als beschaffen nach Absatz 2 und 3, wenn sie nach den auf Grund des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Vorschriften der Bauart nach geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind.

(7) Für Wärmetauscher von Anlagen zur Verteilung von Wärme und Wärmetauscher von Anlagen zur Warmwasserversorgung, die mit Flüssigkeiten, Gasen oder Dämpfen beheizt werden, gelten Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 4 bis 6 sinngemäß.

§ 3 Drosselvorrichtungen, Nebenluftvorrichtungen, Absperrvorrichtungen und Rußabsperrer

(1) Drosselvorrichtungen sind zulässig

  1. in Rauchgasstutzen von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse oder in deren Verbindungsstücken,
  2. in Wechselbrandfeuerstätten.

In Rauch- oder Abgasstutzen von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit Feuerungseinrichtungen mit Gebläse oder in deren Verbindungsstücken können Drosselvorrichtungen gestattet werden, wenn ein gefahrloser Betrieb gesichert ist.

(2) Drosselvorrichtungen dürfen die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke und Schornsteine nicht behindern. Drosselvorrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 müssen Öffnungen haben, die in zusammenhängender Fläche nicht weniger als 3 v.H. der Querschnittsfläche, mindestens aber 20 cm2 groß sind; die Stellung dieser Drosselvorrichtungen muss an der Einstellung des Bedienungsgriffs erkennbar sein. Bei Drosselvorrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 muss sichergestellt sein, dass die Feuerungseinrichtungen mit Gebläse nur bei geöffneten Drosseleinrichtungen betrieben werden können.

(3) Nebenluftvorrichtungen wie Zugbegrenzer an Feuerstätten, in Verbindungsstücken oder an Schornsteinen sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass

  1. die einwandfreie Ableitung der Rauch- oder Abgase sämtlicher angeschlossener Feuerstätten nicht beeinträchtigt wird,
  2. die Rauch- oder Abgase bei Stau oder Rückstrom in gefahrdrohender Menge nicht austreten können und
  3. die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke und Schornsteine nicht behindert wird.

(4) Absperrvorrichtungen sind zulässig

  1. in Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit Feuerungseinrichtungen mit Gebläse oder in deren Verbindungsstücken,
  2. in Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse oder in deren Verbindungsstücken und
  3. in Verbindungsstücken oder Rauchsammlern offener Kamine.

(5) Absperrvorrichtungen dürfen die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke und Schornsteine nicht behindern. Absperrvorrichtungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 dürfen den Luftstrom durch Feuerstätten nur so weit begrenzen, dass der Niederschlag dampfförmiger Rauch- oder Abgasbestandteile in den Schornsteinen nicht zu Gefahren führen kann; dicht schließende Absperrvorrichtungen sind zulässig bei Rauchschornsteinen aus Stahl oder wenn die Schornsteine einen Wärmedurchlasswiderstand - bezogen auf den thermischen Beharrungszustand ihrer Wände und eine Temperatur ihrer inneren Oberfläche von 2000C - von nicht weniger als 0,65 m2 K/W haben oder die Absperrvorrichtungen die Schornsteindurchlüftung selbsttätig und so bewirken, dass der Betrieb anderer Feuerstätten nicht gestört wird und Rauch oder Abgas nicht austreten kann. Bei Absperrvorrichtungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 muss sichergestellt sein, dass die Feuerungseinrichtungen nur bei ausreichend geöffneten Absperrvorrichtungen betrieben werden können; dies gilt auch für Absperrvorrichtungen nach Absatz 4 Nr. 3, wenn die offenen Kamine mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Die Stellung der Absperrvorrichtungen nach Absatz 4 Nr. 3 muss von außen erkennbar sein. § 2 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Rußabsperrer sind nur zulässig für Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe; sie müssen in Verbindungsstücken oder Rauchschornsteinen so eingebaut sein, dass sie die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke oder Schornsteine nicht behindern. Rußabsperrer dürfen nur von Hand bedient werden können; ihre Stellung muss an der Einstellung des Bedienungsgriffs erkennbar sein.

(7) Für Wärmetauscher von Anlagen zur Verteilung von Wärme und Wärmetauscher von Anlagen zur Warmwasserversorgung, die mit Flüssigkeiten, Gasen oder Dämpfen beheizt werden, gelten Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 4 bis 6 sinngemäß.

§ 4 Rohrleitungen

(1) Rohrleitungen einschließlich der Formstücke und Armaturen sowie Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass sie den beim bestimmungsgemäßen Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten und der Brandschutz sichergestellt ist; sie müssen dicht sein.

(2) Rohrleitungen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen in Treppenräumen notwendiger Treppen nur verlegt werden, wenn durch besondere bauliche Maßnahmen sichergestellt ist, dass im Brandfall die Treppenräume nicht gefährdet werden.

Abschnitt 3

Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe

§ 5 Aufstellung von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe

(1) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen, soweit in § 6 nichts anderes bestimmt ist, nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. die mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der aufgestellten Feuerstätten haben oder
  2. die eine ins Freie führende Verbrennungsluftöffnung von mindestens 150 cm2oder eine entsprechende Verbrennungsluftleitung haben oder
  3. die mit anderen Räumen unmittelbar oder mittelbar so verbunden sind (Verbrennungsluftverbund), dass der Gesamtrauminhalt der verbundenen Räume mit mindestens je einer Tür ins Freie oder einem Fenster, das geöffnet werden kann, mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der aufgestellten Feuerstätten beträgt; entnimmt ein offener Kamin seine Verbrennungsluft vorgenannten Räumen, muss der Gesamtrauminhalt mindestens um den nach § 6 Abs. 2 erforderlichen Wert größer sein; Aufstellräume in Wohnungen dürfen Verbrennungsluftverbund nur mit Räumen derselben Wohnung haben.

Für Räume mit Türen ins Freie oder Fenstern ohne besondere Dichtung tritt an Stelle des Wertes 4 m3 je 1 kW der Wert 2 m3 je 1 kW. Ist durch Sicherheitseinrichtungen gewährleistet, dass von mehreren Feuerstätten jeweils nur eine in Betrieb sein kann, braucht nur die Feuerstätte mit der größten Nennwärmeleistung auf die Gesamtnennwärmeleistung angerechnet zu werden. Verbrennungsluftöffnungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden; die Öffnungen nach Nummer 2 dürfen einen Verschluss haben, wenn durch Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerungseinrichtungen der Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Feuerstätten einen völlig abgeschlossenen Verbrennungsraum haben oder ihre Verbrennungsluftversorgung aus den Aufstellräumen auf andere Art sichergestellt ist.

(3) Der Verbrennungsluftverbund (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) zwischen dem Aufstellraum und benachbarten Räumen, die eine Tür ins Freie oder ein Fenster haben (unmittelbarer Verbund), ist durch je eine Verbrennungsluftöffnung von mindestens 150 cm2 herzustellen. Räume, die dem mittelbaren Verbund zwischen Aufstellräumen und Räumen mit Türen ins Freie oder Fenstern dienen, müssen untereinander und mit dem Aufstellraum durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 300 cm2 oder durch obere und untere Verbrennungsluftöffnungen in der jeweils selben Trennwand von mindestens je 150 cm2 verbunden sein; für den weiteren Verbrennungsluftverbund vorgenannter Räume mit den Räumen mit Türen ins Freie oder Fenstern gilt Satz 1 sinngemäß. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind keine oder nur kleinere Verbrennungsluftöffnungen erforderlich, soweit anderweitig, wie durch nicht dichte Innentüren und durch die Größe des Gesamtrauminhalts der Räume des Verbrennungsluftverbundes bei einem Unterdruck in den Räumen gegenüber dem Freien von nicht mehr als 0,04 mbar sichergestellt ist, dass der Feuerstätte die gleiche Menge Verbrennungsluft zur Verfügung steht wie bei Anwendung der Sätze 1 und 2.

(4) Aufstellräume müssen so bemessen sein, dass Feuerstätten ordnungsgemäß errichtet, betrieben und instandgehalten werden können.

(5) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen nicht aufgestellt oder errichtet werden

  1. in Treppenräumen, außer in Einfamilienhäusern, und allgemein zugänglichen Fluren,
  2. in Räumen, in denen leicht entzündliche Stoffe in solcher Menge, dass durch eine Entzündung Gefahren entstehen, verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden, oder in denen solche Stoffe entstehen können und
  3. in Räumen, in denen explosionsfähige Stoffe verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden oder in denen solche Stoffe entstehen können.

Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 können gestattet werden, wenn es der Betrieb erfordert und wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Stoffe durch die Feuerstätte nicht entflammen können.

(6) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, die die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen, dürfen nicht in Räumen oder Wohnungen aufgestellt werden, aus denen Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungsanlagen Luft mit Hilfe von Ventilatoren absaugen, es sei denn, die Anlagen entsprechen den Lüftungsanlagen von Heizräumen (§ 19) oder wälzen nur Luft innerhalb des Aufstellraums um. Ausnahmen von Satz 1 können gestattet werden, wenn ein gefahrloser Betrieb gesichert ist.

(7) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe müssen nach den Seiten und nach oben folgende Mindestabstände von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln einhalten:

  1. Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, dass bei Nennwärmeleistung an einem 5 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85O C auftreten können,                    5 cm,
  2. Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, dass bei Nennwärmeleistung an einem 20 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85O C auftreten können                  20 cm,
  3. Feuerstätten anderer Bauart                                         40 cm.

Diese Abstände dürfen um die Hälfte verringert werden, wenn ein belüfteter Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist. Ein größerer Abstand als nach Satz 1 Nr. 3 kann verlangt werden, wenn Gründe des Brandschutzes, insbesondere wegen der Oberflächentemperatur, ihn erfordern.

(8) Unter Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch nicht brennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen. Dies gilt nicht für Feuerstätten, bei denen sichergestellt ist, dass bei Nennwärmeleistung am Fußboden keine höheren Temperaturen als 85O C auftreten können. Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nicht brennbaren Baustoffen ausreichender Größe und Dicke zu schützen.

(9) Wenn durch Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe eine Erwärmung der Oberfläche von tragenden Wänden, Stützen, Decken oder anderen tragenden Bauteilen auf mehr als 50o C eintreten kann, ist durch geeignete konstruktive Maßnahmen, durch besondere Wärmedämmung oder durch einen ausreichenden Abstand sicherzustellen, dass keine Schäden eintreten, die die Tragfähigkeit der Bauteile beeinträchtigen. Eine Wärmedämmung muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

§ 6 Offene Kamine für Holz

(1) Offene Kamine dürfen nicht in Räumen errichtet oder aufgestellt werden, in denen sich andere Feuerstätten befinden, ausgenommen Feuerstätten mit völlig abgeschlossenem Verbrennungsraum.

(2) Offene Kamine dürfen in Räumen nur errichtet oder aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens 360 m3 Verbrennungsluft je Stunde und je Quadratmeter Feuerraumöffnung zuströmen können; dabei sind die Unterdrücke gegenüber dem Freien zu berücksichtigen, die die Schornsteine der offenen Kamine gewährleisten. Befinden sich andere Feuerstätten in Räumen, die mit den Aufstellräumen offener Kamine in Verbindung stehen, so müssen den offenen Kaminen 540 m3 Verbrennungsluft je Stunde und je Quadratmeter Feuerraumöffnung sowie den anderen Feuerstätten mindestens 1,6 m3 Verbrennungsluft je Stunde und je Kilowatt Gesamtnennwärmeleistung bei einem Unterdruck in den Räumen gegenüber dem Freien von nicht mehr als 0,04 mbar zuströmen können. Satz 2 gilt nicht, wenn die anderen Feuerstätten einen völlig abgeschlossenen Verbrennungsraum haben oder sich in Räumen befinden, in denen ihre Betriebssicherheit durch den Betrieb der offenen Kamine nicht gefährdet werden kann.

(3) Bauteile aus brennbaren Baustoffen im Strahlungsbereich offener Kamine müssen von den Feuerraumöffnungen nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.

(4) Offene Kamine dürfen ohne Abstand an Wände aus brennbaren Baustoffen angebaut werden, wenn durch eine besondere Wärmedämmung aus nicht brennbaren Baustoffen sichergestellt ist, dass die Oberfläche der Wände auf nicht mehr als 85o C erwärmt wird.

§ 7 Verbindungsstücke

(1) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe müssen innerhalb desselben Geschosses, in dem sie errichtet oder aufgestellt sind, durch Verbindungsstücke an Rauchschornsteine angeschlossen werden; dies gilt nicht bei frei stehenden Rauchschornsteinen.

(2) Rauchrohre müssen folgende Mindestabstände haben:

  1. von Türbekleidungen und ähnlichen untergeordneten Bauteilen aus brennbaren Baustoffen           20 cm
  2. von anderen Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen                                                                40 cm.

Die Abstände dürfen bis auf ein Viertel verringert werden, wenn die Rauchrohre mindestens 2 cm dick mit nicht brennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.

(3) Führen Rauchrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen, so sind die Bauteile in einem Umkreis von mindestens 20 cm aus nicht brennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit herzustellen oder es ist ein Abstand von mindestens 20 cm durch ein Schutzrohr aus nicht brennbaren, formbeständigen Baustoffen sicherzustellen. In mehrschaligen Wänden sind die Zwischenräume zwischen den Schalen im Bereich der Rauchrohre mit nicht brennbaren, formbeständigen Baustoffen zu schließen. Rauchrohre dürfen nicht in Decken, Wänden, Schächten oder sonstigen unzugänglichen Hohlräumen und nicht durch Einbaumöbel geführt sein.

(4) Rauchrohre dürfen nicht durch Räume führen, in denen die Aufstellung von Feuerstätten auf Grund von § 5 Abs. 5 unzulässig ist.

(5) An den Knickstellen von Rauchrohren können Reinigungsöffnungen verlangt werden.

(6) Für Rauchkanäle gelten die Vorschriften über Rauchschornsteine sinngemäß.

§ 8 Feuerungstechnische Anforderungen an Rauchschornsteine

(1) Querschnitt, Höhe, Wärmedurchlasswiderstand, Dichtheit und Anordnung der Rauchschornsteine müssen sicherstellen, dass zwischen den Verbrennungsluftöffnungen und den Rauchgasstutzen der angeschlossenen Feuerstätten die erforderlichen Druckunterschiede entstehen und dass den Feuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse genügend Verbrennungsluft zuströmt. Die Rauchschornsteine müssen die Rauchgase so schnell ins Freie fördern und so gegen Abkühlung schützen, dass der Niederschlag dampfförmiger Rauchgasbestandteile in den Rauchschornsteinen nicht zu Gefahren führen kann. In Rauchschornsteinen und Verbindungsstücken darf Überdruck gegenüber Räumen nicht entstehen. Rauchschornsteine mit Rauchgasventilatoren können gestattet werden, wenn bei Ausfall der Rauchgasventilatoren Gefahren nicht entstehen.

(2) Rauchschornsteine müssen einen gleich bleibenden lichten Querschnitt haben; dies gilt nicht für frei stehende besteigbare Rauchschornsteine und Rauchschornsteine, die unter Überdruck betrieben werden dürfen. Querschnittsverengungen an der Mündung von Rauchschornsteinen, die dort einen Rauchgasventilator haben, sind zulässig. Kreisförmige lichte Querschnitte müssen mindestens 100 cm2 groß sein. Rechteckige lichte Querschnitte müssen Seitenlängen von mindestens 10 cm haben; die längere Querschnittseite darf höchstens das Eineinhalbfache der kürzeren betragen.

(3) Schornsteinmündungen dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Fenstern und Balkonen liegen. Schornsteinmündungen dürfen über Dachflächen mit Brüstungen von mehr als 50 cm Höhe nur angeordnet sein, wenn die Brüstungen Öffnungen haben, die ein gefährliches Ansammeln von Rauchgasen verhindern. Rauchschornsteine sollen Dächer mit einer Neigung von mehr als 20o im First oder in unmittelbarer Nähe des Firstes durchdringen und müssen diesen mindestens 40 cm überragen; über einseitig geneigten Dächern sind die Schornsteinmündungen entsprechend nahe über der höchsten Dachkante anzuordnen. Rauchschornsteine müssen Dachflächen mit einer Neigung von 20o und weniger mindestens 1 m überragen. Rauchschornsteine, die Windhindernissen auf dem Dach näher liegen, als deren 1,5fache Höhe über Dach beträgt, müssen das Windhindernis mindestens 1 m überragen; Schornsteinmündungen müssen Brüstungen auf Dächern mindestens 1 m überragen. Sind Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten, so können größere Schornsteinhöhen als nach Satz 2 bis 5 verlangt werden.

(4) An einen eigenen Rauchschornstein ist anzuschließen

  1. jede Feuerstätte mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW,
  2. jede Feuerstätte für andere feste Brennstoffe als Kohle oder Holz in Stücken oder für andere flüssige Brennstoffe als Heizöl,
  3. jede Feuerstätte in Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen,
  4. jede Feuerstätte mit offenem Feuerraum wie offene Kamine und Schmiedefeuer,
  5. jede Feuerstätte, deren Rauchgase am Rauchgasstutzen bei bestimmungsgemäßem Betrieb Temperaturen von mehr als  400oC haben,
  6. jede Feuerstätte, der die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen so zugeführt wird, dass ihr Feuerraum gegenüber dem Aufstellraum dicht ist,
  7. jede Feuerstätte mit Feuerungseinrichtung mit Gebläse,
  8. jede Feuerstätte in Aufstellräumen mit ständig offener, ins Freie führender Verbrennungsluftöffnung.

Mehrere Feuerstätten nach Satz 1 dürfen an einen Rauchschornstein angeschlossen werden, wenn jeweils nur eine Feuerstätte betrieben werden kann und der Schornstein für jede der Feuerstätten geeignet ist. Es kann gestattet werden, dass mehrere Feuerstätten für den gleichzeitigen Betrieb an einen gemeinsamen Rauchschornstein angeschlossen werden, wenn der Schornstein hierfür geeignet ist und wegen der Betriebssicherheit Bedenken nicht bestehen.

(5) Soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt, dürfen an einen gemeinsamen Rauchschornstein höchstens drei Feuerstätten und zwar nur mit jeweils eigenem Verbindungsstück angeschlossen werden. Die Anschlüsse müssen so ausgebildet sein, dass Beeinträchtigungen des Betriebs der Feuerstätten nicht eintreten können. Bei Gebäuden, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet worden sind, können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden, wenn Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu befürchten sind.

(6) In Verbindungsstücken mit Schalldämpfern oder Rauchgasfiltern darf abweichend von Absatz 1 Satz 3 Überdruck auftreten, wenn Verbindungsstücke, Schalldämpfer und Rauchgasfilter in Heizräumen angeordnet und bei dem auftretenden Überdruck dicht sind.

(7) Für gewerbliche Betriebe, frei stehende Kesselhäuser und Dachheizzentralen kann gestattet werden, dass abweichend von Absatz 1 Satz 3 in Schornsteinen und Verbindungsstücken Überdruck auftritt. Schornsteine und Verbindungsstücke müssen dann so dicht sein, dass Rauchgase in Räumen nicht austreten können.

§ 9 Bauliche Anforderungen an Rauchschornsteine in Gebäuden

(1) Rauchschornsteine müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und so hergestellt und angeordnet sein, dass durch den Betrieb der Feuerstätten, mindestens aber durch Rauchgas mit einer Temperatur von 500o C die Außenseiten der Rauchschornsteine nicht übermäßig erwärmt werden können und dass durch Schornsteinbrände Gefahren nicht entstehen können. Bei Brandbelastung von außen dürfen die Rauchschornsteine während einer Branddauer von 90 Minuten Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen.

(2) Rauchschornsteine müssen einen Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 0,12 m2 K/W haben, bezogen auf den thermischen Beharrungszustand ihrer Wangen und Zungen und einer Temperatur ihrer inneren Oberfläche von 200o C; der Wärmedurchlasswiderstand muss mindestens 0,22 m2 K/W betragen, wenn an die Rauchschornsteine Feuerstätten angeschlossen werden, deren Rauchgastemperaturen am Rauchgasstutzen der Feuerstätte bei bestimmungsgemäßem Betrieb mehr als 400o C betragen können. Rauchschornsteine für Feuerstätten, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden, müssen gegenüber Aufenthaltsräumen einen so großen Wärmedurchlasswiderstand haben, dass unzumutbare Belästigungen nicht auftreten, mindestens jedoch einen Wärmedurchlasswiderstand von 0,22 m2 K/W; Feuerstätten zur Warmwasserbereitung für nicht mehr als eine Wohnung bleiben außer Betracht.

(3) Holzbalkendecken, Dachbalken aus Holz und ähnliche Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Außenflächen der Rauchschornsteine mindestens 5 cm Abstand haben; wenn der Zwischenraum belüftet ist, genügt ein Abstand von 2 cm. Für brennbare Baustoffe, die nur mit geringer Fläche an Rauchschornsteine grenzen, wie Fußböden, Fußleisten und Dachlatten, ist kein Abstand erforderlich. Zwischenräume in Deckendurchführungen sind mit nicht brennbaren formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen.

(4) Die Schornsteinmündungen müssen ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von ihnen, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m entfernt sein; dies gilt nicht für den Abstand zur Bedachung.

(5) Bei Gebäuden mit einer Bedachung nach § 32 Abs. 2 der Landesbauordnung müssen die Rauchschornsteine am First austreten und diesen mindestens 80 cm überragen.

(6) Rauchschornsteine müssen so angeordnet sein, dass ihre Wärmedehnung nicht gefährlich behindert ist. Werden Rauchschornsteine in Gebäuden durch Fugen von Decken getrennt, so sind die Fugen mit elastischen, nicht brennbaren Baustoffen auszufüllen. Tragende Bauteile dürfen durch Erwärmung nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt werden.

(7) Schornsteinwangen dürfen durch andere Bauteile, wie Decken und Unterzüge, nicht unterbrochen oder belastet werden. Für im Verband mit Wänden gemauerte Rauchschornsteine können Ausnahmen gestattet werden, wenn eine Wangendicke von mindestens 11,5 cm im Deckendurchbruch erhalten bleibt. Schornsteinwangen dürfen nicht durch Einstemmen von Schlitzen jeder Art, Einsetzen von Dübeln oder Bankeisen, Einschlagen von Mauerhaken oder Einlegen von Ankern geschwächt oder in unzulässiger Weise beansprucht werden.

(8) Schornsteinwangen dürfen außer den Anschluss- und Reinigungsöffnungen und den Öffnungen für Nebenluftvorrichtungen und Rauchgasventilatoren keine Öffnungen haben. Für den Anschluss der Verbindungsstücke sind Wandfutter, Rohrhülsen oder Formstücke einzubauen.

(9) Rauchschornsteine müssen eine Sohle haben. Ausgenommen sind Rauchschornsteine für Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 10 kW in frei stehenden eingeschossigen Gebäuden, die nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Wochenendhäuser, Unterkunftshütten, Baubuden und Unterkünfte auf Baustellen, sowie Rauchschornsteine für frei stehende, offene Kamine.

§ 10 Reinigungsöffnungen und Schornsteinaufsätze für Rauchschornsteine

(1) Jeder Rauchschornstein muss an seiner Sohle eine Reinigungsöffnung haben. Die Reinigungsöffnung muss mindestens 20 cm tiefer als der unterste Rauchrohranschluss liegen, Rauchschornsteine, die nicht von der Mündung aus gereinigt werden können, müssen im Dachraum oder über Dach eine weitere Reinigungsöffnung haben. An den Knickstellen schräg geführter (gezogener, geschleifter) Rauchschornsteine können zusätzliche Reinigungsöffnungen verlangt werden. Reinigungsöffnungen müssen mindestens 10 cm breit und 18 cm hoch und jederzeit zugänglich sein.

(2) Bei Rauchschornsteinen, die zur Prüfung und Reinigung innen bestiegen werden müssen (besteigbare Schornsteine) ist die Reinigungsöffnung an der Sohle als Einsteigöffnung herzustellen. Die Einsteigöffnung muss mindestens 40 cm breit und 60 cm hoch und jederzeit zugänglich sein. Bei einem lichten Schornsteinquerschnitt von mehr als 60 cm mal 60 cm sind innen Steigeisen anzubringen.

(3) Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen sowie Einbaumöbel müssen mindestens 40 cm von den Reinigungs- und Einsteigöffnungen entfernt sein. Es genügt ein Abstand von 20 cm, wenn ein Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist. Fußböden aus brennbaren Baustoffen sind durch nicht brennbare Baustoffe zu schützen, die vorn mindestens 50 cm, seitlich mindestens je 20 cm über die Öffnungen vorspringen.

(4) Durch Schornsteinaufsätze darf der lichte Querschnitt der Rauchschornsteine nicht eingeengt werden. Schornsteinaufsätze mit beweglichen Teilen sind unzulässig; dies gilt nicht für Schornsteinaufsätze mit Teilen, die nur zum Zweck der Reinigung oder Prüfung der Rauchschornsteine beweglich sind. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Rauchgasbeschleuniger.

Abschnitt 4

Gasfeuerungsanlagen

§ 11 Aufstellung von Gasfeuerstätten

(1) Gasfeuerstätten dürfen, soweit in § 12 nichts anderes bestimmt ist, nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. die mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3    je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der aufgestellten Feuerstätten haben oder
  2. die eine ins Freie führende Verbrennungsluftöffnung von mindestens 150 cm2 oder eine entsprechende Verbrennungsluftleitung haben oder
  3. die mit anderen Räumen unmittelbar oder mittelbar so verbunden sind (Verbrennungsluftverbund), dass der Gesamtrauminhalt der verbundenen Räume mit mindestens je einer Tür ins Freie oder einem Fenster, das geöffnet werden kann, mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der aufgestellten Feuerstätten beträgt; entnimmt ein offener Kamin seine Verbrennungsluft vorgenannten Räumen, muss der Gesamtrauminhalt mindestens um den nach § 12 Abs. 2 erforderlichen Wert größer sein; Aufstellräume in Wohnungen dürfen Verbrennungsluftverbund nur mit Räumen derselben Wohnung haben.

Für Räume mit Türen ins Freie oder Fenstern ohne besondere Dichtung tritt an Stelle des Wertes 4 m3 je 1 kW der Wert 2 m3 je 1 kW. Wenn durch Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass von mehreren Feuerstätten jeweils nur eine in Betrieb sein kann, braucht von diesen nur die Feuerstätte mit der größten Nennwärmeleistung auf die Gesamtnennwärmeleistung angerechnet werden. Verbrennungsluftöffnungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden; die Öffnungen nach Nummer 2 dürfen einen Verschluss haben, wenn durch Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerungseinrichtungen der Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Feuerstätten einen völlig abgeschlossenen Verbrennungsraum haben oder ihre Verbrennungsluftversorgung aus den Aufstellräumen auf andere Art sichergestellt ist.

(3) Der Verbrennungsluftverbund (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) zwischen dem Aufstellraum und benachbarten Räumen, die eine Tür ins Freie oder ein Fenster haben (unmittelbarer Verbund), ist durch je eine Verbrennungsluftöffnung von mindestens 150 cm2 herzustellen. Räume, die dem mittelbaren Verbund zwischen Aufstellräumen und Räumen mit Türen ins Freie oder Fenstern dienen, müssen untereinander und mit dem Aufstellraum durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 300 cm2 oder durch obere und untere Verbrennungsluftöffnungen in der jeweils selben Trennwand von mindestens je 150 cm2 verbunden sein; für den weiteren Verbrennungsluftverbund vorgenannter Räume mit den Räumen mit Türen ins Freie oder Fenstern gilt Satz 1 sinngemäß. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind keine oder nur kleinere Verbrennungsluftöffnungen erforderlich, soweit anderweitig, wie durch nicht dichte Innentüren und durch die Größe des Gesamtrauminhalts der Räume des Verbrennungsluftverbundes, bei einem Unterdruck in den Räumen gegenüber dem Freien von nicht mehr als 0,04 mbar sichergestellt ist, dass der Feuerstätte die gleiche Menge Verbrennungsluft zur Verfügung steht wie bei Anwendung der Sätze 1 und 2.

(4) Aufstellräume nach Absatz 1 Nr. 2 für Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse müssen einen Rauminhalt von mindestens 1 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der in ihnen aufgestellten Feuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse haben. Aufstellräume nach Absatz 1 Nr. 2 können einen kleineren Rauminhalt haben, wenn sie eine unten liegende Verbrennungsluftöffnung und in derselben Wand oben eine ins Freie führende Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm2 haben. Haben Aufstellräume nach Absatz 1 Nr. 3 eine unten liegende Verbrennungsluftöffnung sowie eine oben liegende, in denselben benachbarten Raum führende Verbrennungsluftöffnung oder Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm2, genügt abweichend von Satz 1, dass der Aufstellraum und der benachbarte Raum einen Gesamtrauminhalt von 1 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung haben. Die Lüftungsöffnungen sowie die Verbrennungsluftöffnungen dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 4 nicht verschlossen oder zugestellt werden.

(5) Aufstellräume müssen so bemessen sein, dass Gasfeuerstätten ordnungsgemäß errichtet, betrieben und instandgehalten werden können.

(6) Gasfeuerstätten dürfen nicht aufgestellt oder errichtet werden

  1. in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren, außer in Einfamilienhäusern,
  2. in Räumen, in denen leicht entzündliche Stoffe in solcher Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden, dass durch eine Entzündung Gefahren entstehen, oder in denen solche Stoffe entstehen können und
  3. in Räumen, in denen explosionsfähige Stoffe verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden oder in denen solche Stoffe entstehen können.

Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 können gestattet werden, wenn es der Betrieb erfordert und wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Stoffe oder Gemische durch die Gasfeuerstätten nicht entflammen können. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Gasfeuerstätten in Garagen, wenn die Gasfeuerstätten einen völlig abgeschlossenen Verbrennungsraum haben und dessen Außenseiten, die Außenseiten der Heizflächen sowie die Außenseite der Abgasanlagen innerhalb des Aufstellraums nicht wärmer als 300o C werden können.

(7) Gasfeuerstätten, die die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen, dürfen nicht in Räumen oder Wohnungen aufgestellt werden, aus denen Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungsanlagen Luft mit Hilfe von Ventilatoren absaugen, es sei denn, die Anlagen entsprechen den Lüftungsanlagen von Heizräumen (§ 19) oder wälzen nur Luft innerhalb des Aufstellraums um. Satz 1 gilt nicht für Gasfeuerstätten, deren Abgas auf Grund von § 40 Abs. 6 der Landesbauordnung in Lüftungsanlagen mit Ventilatoren eingeleitet wird. Ausnahmen von Satz 1 können gestattet werden, wenn ein gefahrloser Betrieb gesichert ist.

(8) Gasfeuerstätten müssen nach den Seiten und nach oben folgende Mindestabstände von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln einhalten:

  1. Gasfeuerstätten, deren Bauart sicherstellt, dass bei Nennwärmeleistung bei einem 5 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85o C auftreten können              5 cm,
  2. Gasfeuerstätten, deren Bauart sicherstellt, dass bei Nennwärmeleistung an einem 20 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85o C auftreten können            20 cm
  3. Gasfeuerstätten anderer Bauart                             40 cm.

Diese Abstände dürfen um die Hälfte verringert werden, wenn ein belüfteter Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist. Ein größerer Abstand als nach Satz 1 Nr. 3 kann verlangt werden, wenn Gründe des Brandschutzes, insbesondere wegen der Oberflächentemperatur ihn erfordern.

(9) Unter Gasfeuerstätten sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch nicht brennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen. Dies gilt nicht für Gasfeuerstätten, bei denen sichergestellt ist, dass bei Nennwärmeleistung am Fußboden keine höhere Temperaturen als   85o C auftreten können.

(10) Wenn durch Gasfeuerstätten eine Erwärmung der Oberfläche von tragenden Wänden, Stützen, Decken oder anderen tragenden Bauteilen auf mehr als 50o C eintreten kann, ist durch geeignete konstruktive Maßnahmen, durch besondere Wärmedämmung oder ausreichenden Abstand sicherzustellen, dass keine Schäden eintreten, die die Tragfähigkeit der Bauteile beeinträchtigen. Eine Wärmedämmung muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

(11) (aufgehoben)

(12) Feuerstätten für Flüssiggas dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn sie über starre Leitungen aus Behältern im Freien oder in Flüssiggas-Lagerräumen versorgt werden. Satz 1 gilt nicht für nur vorübergehend benutzte Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 10 kW in freistehenden Gebäuden mit nicht mehr als einem Vollgeschoss, die nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Wochenendhäuser, Unterkunftshütten, Baubuden und Unterkünfte auf Baustellen.

(13) Feuerstätten für Flüssiggas dürfen in Räumen, deren Fußböden ganz oder teilweise mehr als 1 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegen, nur aufgestellt werden, wenn diese Räume einen Rauminhalt von mindestens 20 m3 haben sowie sichergestellt ist, dass bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung die Zufuhr von Flüssiggas in die Brennstoffleitungen im Aufstellraum verhindert wird und die unter dem Überdruck in diesen Leitungen aus einer Leckstelle noch ausströmende Gasmenge 0,2 v.H. des Rauminhalts des Aufstellraums nicht überschreiten kann. Dies gilt nicht wenn der Aufstellraum Lüftungsanlagen für Heizräume (§ 19) hat; die Lüftungsanlagen müssen jedoch bei Aufstellräumen für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von weniger als 50 kW mindestens für einen eineinhalbfachen Luftwechsel je Stunde bemessen sein.

§ 12 Aufstellung von offenen Kaminen für gasförmige Brennstoffe

(1) Offene Kamine dürfen nicht in Räumen errichtet oder aufgestellt werden, in denen sich andere Feuerstätten befinden, ausgenommen Feuerstätten mit völlig abgeschlossenem Verbrennungsraum.

(2) Offene Kamine dürfen in Räumen nur errichtet oder aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens 360 m3 Verbrennungsluft je Stunde und je Quadratmeter Feuerraumöffnung zuströmen können, dabei sind die Unterdrücke gegenüber dem Freien zu berücksichtigen, die die Schornsteine der offenen Kamine gewährleisten. Befinden sich andere Feuerstätten in Räumen, die mit den Aufstellräumen offener Kamine in Verbindung stehen, so müssen 540 m3 Verbrennungsluft je Stunde und je Quadratmeter Feuerraumöffnung den offenen Kaminen sowie den anderen Feuerstätten mindestens 1,6 m3 Verbrennungsluft je Stunde und je Kilowatt Gesamtnennwärmeleistung bei einem Unterdruck in den Räumen gegenüber dem Freien von nicht mehr als 0,04 mbar zuströmen können. Satz 2 gilt nicht, wenn die anderen Feuerstätten einen völlig abgeschlossenen Verbrennungsraum haben oder sich in Räumen befinden, in denen ihre Betriebssicherheit durch den Betrieb der offenen Kamine nicht gefährdet werden kann.

(3) Bauteile aus brennbaren Baustoffen im Strahlungsbereich offener Kamine müssen von den Feuerraumöffnungen nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.

(4) Offene Kamine dürfen ohne Abstand an Wände aus brennbaren Baustoffen angebaut werden, wenn durch eine besondere Wärmedämmung aus nicht brennbaren Baustoffen sichergestellt ist, dass die Oberfläche der Wände auf nicht mehr als 85o C erwärmt wird.

§ 13 Abgasrohre

(1) Gasfeuerstätten müssen innerhalb desselben Geschosses, in dem sie errichtet oder aufgestellt sind, durch Abgasrohre an Abgasschornsteine angeschlossen werden; dies gilt nicht bei frei stehenden Abgasschornsteinen.

(2) Abgasrohre müssen folgende Mindestabstände haben:

  1. von Türbekleidungen und ähnlichen untergeordneten Bauteilen aus brennbaren Baustoffen           20 cm,
  2. von anderen Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen                                                                40 cm.

Die Abstände dürfen bis auf ein Viertel verringert werden, wenn die Abgasrohre mindestens 2 cm dick mit nicht brennbaren Dämmstoffen ummantelt sind. Bei Abgasrohren für Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse und einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 30 kW genügt abweichend von Satz 1 ein Abstand von 5 cm.

(3) Führen Abgasrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen, so sind die Bauteile in einem Umkreis von mindestens 20 cm aus nicht brennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit herzustellen oder es ist ein Abstand von mindestens 20 cm durch ein Schutzrohr aus nicht brennbaren, formbeständigen Baustoffen sicherzustellen. In mehrschaligen Wänden sind die Zwischenräume zwischen den Schalen im Bereich der Abgasrohre mit nicht brennbaren, formbeständigen Baustoffen zu schließen. Abgasrohre dürfen nicht in Decken, Wänden, Schächten oder sonstigen unzugänglichen Hohlräumen und nicht durch Einbaumöbel geführt sein. Bei Abgasrohren für Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse und einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 30 kW genügt abweichend von Satz 1 ein Umkreis oder Abstand von 10 cm.

(4) Abgasrohre dürfen nicht durch Räume führen, in denen die Aufstellung von Gasfeuerstätten auf Grund von § 11 Abs. 6 unzulässig ist.

(5) Für Abgaskanäle gelten die Vorschriften für Abgasschornsteine sinngemäß.

§ 14 Feuerungstechnische Anforderungen an Abgasschornsteine

(1) Querschnitt, Höhe, Wärmedurchlasswiderstand, Dichtheit und Anordnung der Abgasschornsteine müssen sicherstellen, dass zwischen den Verbrennungsluftöffnungen und den Abgasstutzen der angeschlossenen Gasfeuerstätten die erforderlichen Druckunterschiede entstehen und dass den Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse genügend Verbrennungsluft zuströmt. Die Abgasschornsteine müssen die Abgase so schnell ins Freie befördern und so gegen Abkühlung schützen, dass der Niederschlag dampfförmiger Abgasbestandteile in den Abgasschornsteinen nicht zu Gefahren führen kann. In Abgasschornsteinen und Abgasrohren darf Überdruck gegenüber Räumen nicht entstehen. Abgasschornsteine mit Abgasventilatoren können gestattet werden, wenn bei Ausfall der Abgasventilatoren Gefahren nicht entstehen.

(2) Abgasschornsteine müssen einen gleich bleibenden lichten Querschnitt haben; dies gilt nicht für frei stehende besteigbare Abgasschornsteine. Querschnittsverengungen an der Mündung von Abgasschornsteinen, die dort einen Abgasventilator haben, sind zulässig. Kreisförmige lichte Querschnitte müssen mindestens 100 cm2 groß sein. Rechteckige lichte Querschnitte müssen Seitenlängen von mindestens 10 cm haben; die längere Querschnittseite darf höchstens das Eineinhalbfache der kürzeren betragen.

(3) Schornsteinmündungen dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Fenstern und Balkonen liegen. Schornsteinmündungen dürfen über Dachflächen mit Brüstungen von mehr als 50 cm Höhe nur angeordnet sein, wenn die Brüstungen Öffnungen haben, die ein gefährliches Ansammeln von Abgasen verhindern. Abgasschornsteine sollen Dächer mit einer Neigung von mehr als 20o im First oder in unmittelbarer Nähe des Firstes durchdringen und müssen diesen mindestens 40 cm überragen; über einseitig geneigten Dächern sind die Schornsteinmündungen entsprechend nahe über der höchsten Dachkante anzuordnen. Abgasschornsteine müssen Dachflächen mit einer Neigung von 20o und weniger mindestens 1 m überragen. Abgasschornsteine, die Windhindernissen auf dem Dach näher liegen als deren eineinhalbfache Höhe über Dach beträgt, müssen das Windhindernis mindestens 1 m überragen; Schornsteinmündungen müssen Brüstungen auf Dächern mindestens 1 m überragen. Sind Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten, so können größere Schornsteinhöhen als nach Satz 2 bis 5 verlangt werden.

(4) An einen eigenen Abgasschornstein ist anzuschließen:

  1. jede Gasfeuerstätte mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 30 kW,
  2. jede Gasfeuerstätte in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen,
  3. jede Gasfeuerstätte mit offenem Feuerraum, wie offene Kamine,
  4. jede Gasfeuerstätte, deren Abgase am Abgasstutzen bei bestimmungsgemäßem Betrieb Temperaturen von mehr als 400o C haben können,
  5. jede Gasfeuerstätte, der die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen so zugeführt wird, dass ihr Feuerraum gegenüber dem Aufstellraum dicht ist; dies gilt nicht für Gasfeuerstätten mit völlig abgeschlossenem Verbrennungsraum, welche die Verbrennungsluft vom Freien ansaugen und die Abgase unmittelbar ins Freie abführen,
  6. jede Gasfeuerstätte mit Feuerungseinrichtung mit Gebläse,
  7. jede Gasfeuerstätte in Aufstellräumen mit ständig offener, ins Freie führender Verbrennungsluftöffnung.

Mehrere Gasfeuerstätten dürfen an einen Abgasschornstein angeschlossen werden, wenn jeweils nur eine Gasfeuerstätte betrieben werden kann und der Abgasschornstein für jede der Gasfeuerstätten geeignet ist. Es kann gestattet werden, dass mehrere Gasfeuerstätten für den gleichzeitigen Betrieb an einen gemeinsamen Abgasschornstein angeschlossen werden, wenn der Abgasschornstein hierfür geeignet ist und wegen der Betriebssicherheit Bedenken nicht bestehen.

(5) Soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt, dürfen an einen gemeinsamen Abgasschornstein höchstens drei Gasfeuerstätten, und zwar nur mit jeweils eigenem Verbindungsstück, angeschlossen werden. Die Anschlüsse müssen so ausgebildet sein, dass Beeinträchtigungen des Betriebs der Gasfeuerstätten nicht eintreten können. Ein Gaswasserheizer sowie ein Gasraumheizer mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 3,5 kW dürfen mit gemeinsamem Verbindungsstück angeschlossen werden, wenn sie in demselben Raum aufgestellt werden; sie gelten im Sinne des Satzes 1 als eine Gasfeuerstätte. Ein Gaswasserheizer sowie ein Umlaufwasserheizer dürfen mit gemeinsamem Verbindungsstück angeschlossen werden, wenn sie in demselben Raum aufgestellt sind, der Schornstein und das Verbindungsstück für beide Feuerstätten geeignet ist und eine Sicherheitseinrichtung gewährleistet, dass nur jeweils eine der beiden Feuerstätten in Betrieb sein kann; sie gelten im Sinne des Satzes 1 als eine Feuerstätte. Bei Gebäuden, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet worden sind, können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden, wenn Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu befürchten sind.

(6) In Abgasrohren mit Schalldämpfern darf abweichend von Absatz 1 Satz 3 Überdruck auftreten, wenn Verbindungsstücke und Schalldämpfer in Heizungsräumen angeordnet und bei dem auftretenden Überdruck dicht sind.

(7) Für gewerbliche Betriebe, frei stehende Kesselhäuser und Dachheizzentralen kann gestattet werden, dass abweichend von Absatz 1 Satz 3 in Abgasschornsteinen und Abgasrohren Überdruck auftritt. Abgasschornsteine und Abgasrohre müssen dann so dicht sein, dass Abgase in Räumen nicht austreten können.

§ 15 Bauliche Anforderungen an Abgasschornsteine in Gebäuden

(1) Abgasschornsteine müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und so hergestellt und angeordnet sein, dass durch den Betrieb der Gasfeuerstätten, mindestens aber durch Abgas mit einer Temperatur von 500o C die Außenseiten der Abgasschornsteine nicht übermäßig erwärmt werden können und durch Schornsteinbrände Gefahren nicht entstehen können. Für Abgasschornsteine, an die nur Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse und einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 30 kW und einer höchstmöglichen Abgastemperatur von 300o C angeschlossen werden sollen, genügt es, wenn bei dieser betrieblichen Abgastemperatur Gefahren nicht entstehen können.                Bei Brandbelastung von außen dürfen die Abgasschornsteine während einer Branddauer von 90 Minuten Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen.

(2) Abgasschornsteine müssen einen Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 0,12 m2 K/W haben, bezogen auf den thermischen Beharrungszustand ihrer Wangen und Zungen und eine Temperatur ihrer inneren Oberfläche von 200o C; der Wärmedurchlasswiderstand muss mindestens 0,22 m2 K/W betragen, wenn an die Abgasschornsteine Gasfeuerstätten angeschlossen werden, deren Abgastemperatur am Abgasstutzen der Gasfeuerstätte bei bestimmungsgemäßem Betrieb mehr als 400o C betragen kann. Abgasschornsteine für Gasfeuerstätten, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden, müssen gegenüber Aufenthaltsräumen einen so großen Wärmedurchlasswiderstand haben, dass unzumutbare Belästigungen nicht auftreten, mindestens jedoch einen Wärmedurchlasswiderstand von 0,22 m2 K/W; Gasfeuerstätten zur Warmwasserbereitung für nicht mehr als eine Wohnung bleiben außer Betracht.

(3) Holzbalkendecken, Dachbalken aus Holz und ähnliche Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Außenflächen der Abgasschornsteine mindestens 5 cm Abstand haben; wenn der Zwischenraum belüftet ist, genügt ein Abstand von 2 cm. Für brennbare Baustoffe, die nur mit geringer Fläche an Rauchschornsteine grenzen, wie Fußböden, Fußleisten und Dachlatten, ist kein Abstand erforderlich. Zwischenräume in Deckenführungen sind mit nicht brennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen.

(4) Die Mündungen der Abgasschornsteine müssen ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von ihnen, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m entfernt sein; dies gilt nicht für den Abstand zur Bedachung.

(5) Bei Gebäuden mit einer Bedachung nach § 32 Abs. 2 der Landesbauordnung müssen die Abgasschornsteine am First austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.

(6) Abgasschornsteine müssen so angeordnet sein, dass ihre Wärmedehnung nicht gefährlich behindert ist. Werden Abgasschornsteine in Gebäuden durch Fugen von Decken getrennt, so sind die Fugen mit elastischen, nicht brennbaren Baustoffen auszufüllen. Tragende Bauteile dürfen durch Erwärmung nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt werden.

(7) Wangen von Abgasschornsteinen dürfen durch andere Bauteile, wie Decken und Unterzüge, nicht unterbrochen oder belastet werden.      Für im Verband mit Wänden gemauerte Abgasschornsteine können Ausnahmen gestattet werden, wenn eine Wangendicke von mindestens 11,5 cm im Deckendurchbruch erhalten bleibt. Wangen von Abgasschornsteinen dürfen nicht durch Einstemmen von Schlitzen jeder Art, Einsetzen von Dübeln oder Bankeisen, Einschlagen von Mauerhaken oder Einlegen von Ankern geschwächt oder in unzulässiger Weise beansprucht werden.

(8) Wangen von Abgasschornsteinen dürfen außer den Anschluss- und Reinigungsöffnungen und den Öffnungen für Nebenluftvorrichtungen und Abgasventilatoren keine Öffnungen haben. Für den Anschluss der Abgasrohre sind Wandfutter, Rohrhülsen oder Formstücke einzubauen.

(9) Abgasschornsteine müssen eine Sohle haben. Ausgenommen sind Abgasschornsteine

  1. für Gasfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 10 kW in frei stehenden eingeschossigen Gebäuden, die nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Wochenendhäuser, Unterkunftshütten, Baubuden und Unterkünfte auf Baustellen,
  2. für Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse im obersten Geschoss, wenn sie in Heizräumen oder in Aufstellräumen gleicher Brandsicherheit (§ 18) aufgestellt sind und wenn die Strömungssicherungen und Abgasstutzen seitlich der Gasfeuerstätten so angeordnet sind, dass die Abgasschornsteine leicht und ohne Gefährdung der Gasfeuerstätten gereinigt werden können.

 

§ 16 Reinigungsöffnungen und Schornsteinaufsätze für Abgasschornsteine, Kennzeichnung

(1) Jeder Abgasschornstein muss an seiner Sohle eine Reinigungsöffnung haben. Die Reinigungsöffnung muss mindestens 20 cm tiefer als der unterste Abgasrohranschluss liegen. Abgasschornsteine, die nicht von der Mündung aus gereinigt werden können, müssen im Dachraum oder über Dach eine weitere Reinigungsöffnung haben. An den Knickstellen schräg geführter (gezogener, geschleifter) Abgasschornsteine können zusätzliche Reinigungsöffnungen verlangt werden. Reinigungsöffnungen müssen mindestens 10 cm breit und 18 cm hoch und jederzeit zugänglich sein.

(2) Durch Schornsteinaufsätze darf der lichte Querschnitt der Abgasschornsteine nicht eingeengt werden. Schornsteinaufsätze mit beweglichen Teilen sind unzulässig; dies gilt nicht für Schornsteinaufsätze mit Teilen, die nur zum Zweck der Prüfung oder Reinigung des Abgasschornsteins beweglich sind. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Abgasbeschleuniger.

(3) Abgasschornsteine sind an den Reinigungsöffnungen und an den Schornsteinmündungen dauerhaft durch den Buchstaben „G", gemischt belegte Schornsteine durch die Buchstaben „GR" zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung an der Mündung kann für Schornsteine entfallen, die nicht von der Mündung aus gereinigt werden.

Abschnitt 5

Heizräume

§ 17 Heizräume

(1) Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Heizräumen aufgestellt werden. Dies gilt nicht für Feuerstätten, die ihrer Zweckbestimmung nach in anderen Räumen aufgestellt werden müssen. Bei gewerblichen Betrieben oder frei stehenden Kesselhäusern können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden, wenn wegen der Art des Betriebs und der Beschaffenheit der Aufstellräume Bedenken nicht bestehen.

(2) Heizräume dürfen mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen Aufenthaltsräume für Kesselwärter, und mit Treppenräumen notwendiger Treppen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

(3) Heizräume mit Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen nicht oberhalb des Erdgeschosses liegen. Heizräume mit Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind oberhalb des Erdgeschosses zulässig, wenn die Feuerstätten Feuerungseinrichtungen mit Gebläse haben oder wenn bei Verwendung anderer Feuerungseinrichtungen durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass Rauch oder Abgas in den Heizraum nicht austreten kann.

(4) Heizräume müssen einen Rauminhalt von mindestens 8 m3 und eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben; im Übrigen gelten § 5 Abs. 4 und § 11 Abs. 5 entsprechend.

(5) Arbeitsbühnen müssen so hergestellt oder angeordnet sein, dass die Durchlüftung des Heizraums nicht beeinträchtigt wird.

(6) Heizräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 350 kW müssen mindestens einen Ausgang, Heizräume für Feuerstätten mit einer größeren Gesamtnennwärmeleistung mindestens zwei möglichst entgegengesetzt liegende Ausgänge haben.            Die Ausgänge müssen ins Freie oder auf einen als Rettungsweg dienenden Flur führen; ihre Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.   Einer der beiden Ausgänge kann als Notausstieg ausgebildet sein; erforderlichenfalls muss eine Steigleiter angebracht sein.

§ 18 Wände, Stützen, Decken und Fußböden der Heizräume

(1) Wände und Stützen der Heizräume sowie Decken über und unter Heizräumen müssen feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Als Trennwände zwischen den Heizräumen und zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörenden Räumen, ausgenommen tragende oder aussteifende Trennwände sowie Trennwände zwischen Heizraum und Heizöllagerräumen, genügen Wände aus nicht brennbaren Baustoffen. Verkleidungen und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind in Heizräumen unzulässig.

(2) Türen in feuerbeständigen Wänden nach Absatz 1 müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein; dies gilt nicht für Türen, die ins Freie führen.

(3) Wände und Decken zwischen Heizräumen und Aufenthaltsräumen müssen so ausgebildet sein, dass die Aufenthaltsräume nicht übermäßig erwärmt werden können.

(4) Fußböden der Heizräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Leitungen dürfen durch Wände und Decken nach Absatz 1 Satz 1 nur hindurchgeführt werden, wenn die Leitungen selbst keinen Brand übertragen können oder Vorkehrungen gegen Brandübertragung getroffen sind. Zwischenräume in den Durchbrüchen sind mit nicht brennbaren Baustoffen auszufüllen.

(6) Bodenabläufe in Heizräumen mit Feuerstätten für flüssige Brennstoffe müssen Sperren oder Abscheider für diese Brennstoffe haben.

(7) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 5 gelten auch für zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörende Räume, es sei denn, dass diese Räume von den Heizräumen durch feuerbeständige Wände aus nicht brennbaren Baustoffen getrennt sind.

§ 19 Lüftungsanlagen für Heizräume

(1) Heizräume müssen Be- und Entlüftungsanlagen, wie Lüftungsöffnungen in Außenwänden oder Lüftungsleitungen mit oder ohne Ventilatoren, haben. Sie müssen den Heizraum lüften und während des Betriebs der Feuerstätten die erforderliche Verbrennungsluft zuführen.                    Die Lüftungsanlagen sind so anzuordnen, dass der Betrieb der Feuerstätten nicht beeinträchtigt wird.

(2) Zur Belüftung muss der Heizraum mindestens eine Anlage haben, durch die die Zuluft vom Freien angesaugt und dem Heizraum zugeführt wird. Die Belüftungsanlage muss so beschaffen sein, dass im Heizraum bei einer Gesamtnennwärmeleistung der aufgestellten Feuerstätten von nicht mehr als 1.000 kW kein größerer Unterdruck als 0,03 mbar, bei größerer Gesamtnennwärmeleistung kein größerer Unterdruck als 0,5 mbar, entsteht, wenn alle Feuerstätten im Heizraum mit Nennwärmeleistung betrieben werden und die Entlüftungsanlage den nach Absatz 3 bestimmten Volumenstrom fördert; wenn durch eine Sicherheitseinrichtung gewährleistet ist, dass von mehreren Feuerstätten jeweils nur eine betrieben werden kann, braucht nur der Betrieb der Feuerstätte mit der größten Nennwärmeleistung berücksichtigt zu werden. Belüftungsanlagen dürfen nur absperrbar sein, wenn durch Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerungseinrichtungen der Feuerstätten nur bei ausreichend geöffneter Absperrvorrichtung betrieben werden können.

(3) Die Entlüftungsanlage des Heizraums muss die Abluft ins Freie fördern. Der Volumenstrom der Entlüftungsanlage muss je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten im Heizraum mindestens 0,5 m3/h, bei Feuerstätten, deren Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zugeführt wird, mindestens 0,75 m3/h betragen. Wenn durch eine Sicherheitseinrichtung gewährleistet ist, dass von mehreren Feuerstätten jeweils nur eine im Betrieb sein kann, braucht nur die Feuerstätte mit der größten Nennwärmeleistung auf die Gesamtnennwärmeleistung angerechnet zu werden. Entlüftungsanlagen dürfen nicht absperrbar sein.

(4) Entlüftungsanlagen mit Ventilatoren dürfen nicht mehr als das 1,3fache der für die betriebenen Feuerstätten erforderlichen Volumenströme fördern können; sie dürfen jedoch bis zum 1,3fachen des nach Absatz 3 bestimmten Gesamtvolumenstroms fördern können, wenn die Belüftungsanlage nach Absatz 2 nicht abgesperrt werden kann. Entlüftungsanlagen mit Ventilatoren müssen Vorrichtungen haben, die die Feuerstätten außer Betrieb setzen, wenn der für die betriebenen Feuerstätten erforderliche Volumenstrom länger als eine Minute um mehr als ein Drittel unterschritten wird.

(5) Lüftungsleitungen sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch während einer Zeit von mindestens 90 Minuten (Feuerwiderstandsdauer) vom Heizraum und von den zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörenden Räumen nach § 18 Abs. 7 erster Halbsatz nicht in andere Räume übertragen werden können. Die Mündungen der Lüftungsleitungen müssen so angeordnet oder ausgeführt sein, dass Feuer und Rauch auch nicht über das Freie vom Heizraum oder von den zum Betrieb der Feuerungsanlage gehörenden Räumen in andere Räume übertragen werden können. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein und nicht zur Lüftung anderer Räume dienen.

(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume oder durch zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörende Räume nach § 18 Abs. 7 erster Halbsatz führen, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben.

§ 20 Beleuchtung und Notschalter für Heizräume

(1) Heizräume und zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörende Räume müssen eine Anlage zur elektrischen Beleuchtung haben.

(2) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe müssen durch einen außerhalb des Aufstellraums angeordneten Schalter jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Schalter muss ein gut sichtbarer, dauerhafter Anschlag mit der Aufschrift „Notschalter - Feuerung" vorhanden sein. Die Feuerstätten dürfen durch diesen Schalter nur in Betrieb genommen werden können, wenn dies nach der Bauart der Brenner und Brennstofffördereinrichtung ungefährlich ist.

(3) Wird im Heizraum Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur vom Heizraum zugänglich, muss die Heizölzufuhr zu den Feuerstätten von der Stelle, an der der Notschalter nach Absatz 2 angeordnet ist, jederzeit absperrbar sein. Heizölleitungen zwischen den Absperreinrichtungen und den Heizölbehältern dürfen nicht tiefer liegen als der Behälterscheitel oder die Behälterdecke. Neben den Absperreinrichtungen muss ein gut sichtbarer, dauerhafter Anschlag mit der Aufschrift „Heizölabsperrung - Feuerung" vorhanden sein.

Abschnitt 6

Brennstofflagerung

§ 21 Lagerräume für feste Brennstoffe und für Heizöl

(1) Werden feste Brennstoffe für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 150 kW im Gebäude gelagert, so ist ein Brennstofflagerraum erforderlich. Wände und Stützen der Brennstofflagerräume sowie Decken über und unter Brennstofflagerräumen müssen feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Als Trennwände zwischen Heizräumen und Brennstofflagerräumen genügen Wände aus nicht brennbaren Baustoffen. Öffnungen in diesen Wänden sind zulässig. Türen in feuerbeständigen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein, wenn die Türen nicht unmittelbar ins Freie führen. Die Fußböden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Werden mehr als 5.000 L Heizöl in Gebäuden gelagert, so ist ein Heizöllagerraum erforderlich, der nicht anderweitig genutzt werden darf. Die Lagermenge darf 100.000 L je Heizöllagerraum nicht überschreiten. Wände und Stützen der Heizöllagerräume sowie Decken über und unter Heizöllagerräumen müssen feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Zugänge in diesen Wänden müssen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen oder entsprechenden Klappen versehen sein; dies gilt nicht für Zugänge vom Freien. Die Fußböden sowie Einbauten und Unterteilungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Räume müssen gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien beschäumt werden können.

(3) An Zugängen zu Heizöllagerräumen muss ein gut sichtbarer, dauerhafter Anschlag mit der Aufschrift Heizöllagerung" vorhanden sein.

(4) Brennstofflagerräume und Heizöllagerräume müssen eine Anlage zur elektrischen Beleuchtung haben.

(5) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Brennstofflagerräume und Heizöllagerräume führen, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben.

§ 22 Heizöllagerung in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen

(1) In Wohnungen darf Heizöl

  1. in ortsfesten Behältern bis zu 100 L und
  2. in Kanistern bis zu 40 L gelagert werden.

(2) Außerhalb von Wohnungen in Räumen ohne Feuerstätten dürfen Heizöl bis zu 5.000 L je Gebäude, bei Unterteilung in Brandabschnitte je Abschnitt, gelagert werden, wenn bei Lagerung von mehr als 620 L Heizöl die Räume mindestens feuerhemmende Wände und Decken haben; die Räume müssen gelüftet werden können. In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen müssen die Räume mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen gegen den Treppenraum versehen sein.

(3) Außerhalb von Wohnungen in Räumen mit Feuerstätten darf Heizöl in ortsfesten Behältern bis zu 5.000 L je Raum gelagert werden, wenn

  1. der Raum die Anforderungen des § 21 Abs. 2 Satz 3 bis 6, Abs. 4 und 5 erfüllt, nicht anderweitig genutzt wird und entsprechend  § 21 Abs. 2 und 3 ausgerüstet ist,
  2. die Feuerstätten außerhalb eines Auffangraums für auslaufendes Heizöl stehen und
  3. die Behälter von der Feuerungsanlage einen Abstand von mindestens 1 m haben; ein geringerer Abstand kann gestattet werden, wenn ein Strahlungsschutz vorhanden ist.

(4) In Einfamilienhäusern darf Heizöl bis zu 5.000 L gelagert werden, wenn

  1. die Feuerstätten außerhalb eines Auffangraums für auslaufendes Heizöl stehen und
  2. die Behälter von der Feuerungsanlage einen Abstand von mindestens 1 m haben; ein geringerer Abstand kann gestattet werden, wenn ein Strahlungsschutz vorhanden ist.

(5) Bei Lagerung von Heizöl von mehr als 620 L je Gebäude außerhalb von Wohnungen müssen für die Brandklassen A, B und C geeignete Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt in der Nähe der Lagerbehälter griffbereit vorhanden sein.

Abschnitt 7

Schlussvorschriften

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 1 und 3 bis 9 Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe errichtet oder aufstellt,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 offene Kamine für Holz errichtet oder aufstellt,
  3. entgegen § 11 Abs. 1 und 3 bis 13 Gasfeuerstätten errichtet oder aufstellt,
  4. entgegen § 12 offene Kamine für gasförmige Brennstoffe errichtet oder aufstellt,
  5. in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen Heizöl in Mengen oder in Behältern lagert, die nach § 22 nicht zulässig sind oder in einem Raum lagert, der den Anforderungen des § 22 Abs. 3 oder 4 nicht entspricht.

§ 24 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft.

 

Der Minister für Umwelt

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