Schornsteinfeger  Feuerungsverordnung FeuVO Niedersachsen Schornsteinfeger

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Feuerungsverordnung (FeuVO)*)
Vom 27. März 2008

Aufgrund des § 95 Abs. 1 und 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89),

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324), wird verordnet:

 

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffe

§ 3 Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW

§ 6 Aufstellräume für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 50 kW

§ 7 Abgasanlagen

§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen

§ 9 Abführung von Abgasen

§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren

§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen

§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen

§ 13 Dampfkesselanlagen

§ 14 Inkrafttreten

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Feuerstätten, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke, ortsfeste Verbrennungsmotoren und deren Anlagen zur Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase sowie für die Lagerung von Brennstoffen. Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, wenn diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und deren Anlagen zur Abführung der Prozessgase.

(2) Die Verordnung gilt auch für Dampfkesselanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte nicht gefährdet werden können.

(3) Die Verordnung regelt ferner die erforderliche Beschaffenheit und Anordnung von Gasleitungsanlagen.

§ 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Nennleistung:

  a)    bei Feuerstätten mit Typenschild aber ohne Zusatzschild die auf dem Typenschild angegebene höchste Leistung,

            b)    bei Feuerstätten mit Typenschild und Zusatzschild die auf dem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung,

  c)    bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert                        ermittelte Leistung und

  d)    bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung;

  1. Gesamtnennleistung:
  2. die Summe der Nennleistungen der Feuerstätten, die gleichzeitig in einem Raum oder in miteinander verbundenen Räumen betrieben werden können;
  3. raumluftunabhängige Feuerstätte:
  4. Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zuströmt und bei der kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellraum austreten kann;
  5. Flüssiggas: Propan, Butan und deren Gemische.

§ 3 Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten

(1) Für Feuerstätten in Gebäuden muss eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung sichergestellt sein.

(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung bis zu 35 kW ist die Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn jeder Aufstellraum

  1. eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Raum mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je kW Gesamtnennleistung hat oder 
  2. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von jeweils mindestens          75 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

(3) Erfüllt ein Aufstellraum für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung bis zu 35 kW nicht die Anforderungen nach   Absatz 2, so ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung auch sichergestellt, wenn der Aufstellraum mit einem anderen Raum mit Verbindung zum Freien durch Verbrennungsluftöffnungen mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund). Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten gehören zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Nutzungseinheit. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m3 je kW Gesamtnennleistung betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn der Aufstellraum die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 erfüllt.

(5) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 50 kW ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn der Aufstellraum ins Freie führende Öffnungen, deren lichter Querschnitt insgesamt mindestens 150 cm2 zuzüglich mindestens 2 cm2 für jedes über 50 kW Gesamtnennleistung hinausgehende Kilowatt beträgt, oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

(6) Auf die Querschnitte von Öffnungen nach den Absätzen 2 bis 5 dürfen die Querschnitte der Öffnungen nach § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 angerechnet werden.

(7) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen weder einen Verschluss haben noch zugestellt werden, wenn nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf weder durch den Verschluss noch durch Gitter verengt werden.

(8) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise sichergestellt werden.

(9) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für offene Kamine.

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen

(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden

  1. in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Räumen zwischen einem solchen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in notwendigen Fluren und
  2. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300° C beträgt.

(2) Raumluftabhängige Feuerstätten, die an Abgasanlagen anzuschließen sind, dürfen in Gebäuden, aus denen Luft mithilfe von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrocknern abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn

  1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Raumluft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
  2. die Abgasabführung durch Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
  3. die Abgase der Feuerstätten über die Raumluft absaugenden Anlagen abgeführt werden oder
  4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

(3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. die einen Rauminhalt von mindestens 1 m3 je kW Gesamtnennleistung haben,
  2. die für die Durchlüftung unten und oben eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 75 cm2 haben oder
  3. die zusammen mit mindestens einem benachbarten Raum durch in derselben Wand unten und oben angeordnete Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 150 cm2 einen zusammenhängenden Rauminhalt von mindestens 1 m3 je kW Gesamtnennleistung haben.

§ 3 Abs. 7 gilt entsprechend.

(4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, in denen durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel sichergestellt ist; bei Gas-Haushalts-Kochgeräten genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m3 /h.

(5) In einem Raum, dessen Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, darf eine Feuerstätte für Flüssiggas nur aufgestellt werden, wenn

  1. sie eine Flammenüberwachung hat und
  2. sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen in Gefahr drohender Menge nicht austreten kann oder über eine maschinelle Lüftungsanlage sicher abgeführt wird.

(6) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen mindestens den vom Hersteller angegebenen Abstand oder, wenn diese Angaben fehlen, einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten oder so abgeschirmt sein, dass an Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bei Nennleistung der Feuerstätten keine höhere Temperatur als 85° C erreicht wird.

(7) Vor den Feuerraumöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen, der sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerraumöffnung hinaus erstreckt.

(8) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Feuerraumöffnungen offener Kamine nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm einhalten. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.

(9) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von bis zu 650° C über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Alle Gasentnahmestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2 gilt nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW

(1) Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW dürfen nur in einem Raum aufgestellt werden, der

  1. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren, für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen,
  2. zu anderen Räumen keine Öffnungen hat, ausgenommen für Türen,
  3. dicht- und selbstschließende Türen hat und
  4. gelüftet werden kann.

In einem Raum nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden, wenn deren Gesamtnennleistung nicht mehr als 50 kW beträgt.

(2) Die Feuerstätten nach Absatz 1 dürfen in Räumen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen, nur aufgestellt werden, wenn

  1. die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die Betriebssicherheit der Feuerstätten nicht beeinträchtigt oder
  2. diese Räume in freistehenden Gebäuden liegen und nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Lagerung von Brennstoffen.

(3) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angebrachten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Der Notschalter muss durch ein Schild mit der Aufschrift ,,Notschalter-Feuerung" gekennzeichnet sein.

(4) Wird in einem Aufstellraum nach Absatz 1 Heizöl gelagert oder ist ein Raum für die Heizöllagerung nur von dort zugänglich, so muss die Heizölzufuhr mit dem Notschalter nach Absatz 3 oder durch eine außerhalb des Aufstellraumes angebrachte, entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung, die sich bei Erforderlichkeit eines Notschalters in dessen Nähe befinden muss, unterbrochen werden können.

§ 6 Aufstellräume für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 50 kW

(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Heizräumen aufgestellt werden.                § 5 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) Heizräume dürfen

  1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, von Wärmepumpen, von Blockheizkraftwerken, von ortsfesten Verbrennungsmotoren, für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen, und
  2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solche für das Betriebspersonal, mit Treppenräumen notwendiger Treppen sowie mit Räumen zwischen einem solchen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

Werden in Heizräumen Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW aufgestellt, so gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

(3) Heizräume müssen

  1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m3 und eine lichte Höhe von 2 m,
  2. einen Ausgang, der ins Freie oder einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt, und
  3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen,

haben.

(4) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden von Heizräumen müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume im Übrigen die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.

(5) Heizräume müssen für die Durchlüftung unten und oben eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 150 cm2 oder entsprechend angeordnete Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben.               § 3 Abs. 7 gilt entsprechend.

(6) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.

(7) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen,

  1. eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und
  2. ohne Öffnungen sein.

§ 7 Abgasanlagen

(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt, Höhe, Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit der inneren Oberfläche so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und ein gefährlicher Überdruck nicht auftreten kann.

(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden.

(3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn

  1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3 /h je kW Gesamtnennleistung aus dem Aufstellraum ins Freie abgeführt wird oder
  2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den Aufstellräumen einen Wert von 30 ppm überschreitet.

Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Gesamtnennleistung bis zu 11 kW sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mindestens 15 m3 und eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann.

(4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn

  1. durch die Bemessung der Abgasanlage nach Absatz 1 und ihre Beschaffenheit die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,
  2. eine Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen und ein Austritt von Abgasen über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten ausgeschlossen sind,
  3. die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder, wenn die Abgasleitung Geschosse überbrückt, eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird und
  4. die Anforderungen des § 4 Abs. 2 für alle angeschlossenen raumluftabhängigen Feuerstätten erfüllt sind.

(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem Schacht angeordnet sein. Ein Schacht ist nicht erforderlich

  1. für Abgasleitungen

a)  in Gebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Fläche und

b)  in freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden,

  1. wenn die Abgasleitungen nicht durch mehr als eine Nutzungseinheit führen,
  2. für einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätte und

für Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden nach Nummer 1 eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben.

In einem Schacht darf nur eine Abgasanlage angeordnet sein. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem Schacht ist zulässig, wenn

  1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder
  3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird.

Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens    90 Minuten, in Gebäuden nach Satz 2 Nr. 1 von mindestens 30 Minuten haben.

(6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen innerhalb von Gebäuden müssen, soweit sie nicht nach Absatz 5 in Schächten anzuordnen sind, zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung von außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet oder mit gleichermaßen wirksamen Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgestattet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten.

(7) Schornsteine müssen

  1. gegen Rußbrände beständig sein,
  2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten angeordnet sein,
  3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein, wobei ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen genügt für Schornsteine in Gebäuden geringer Höhe und in freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen, sowie für Schornsteine an Gebäuden,
  4. durchgehend sein, dürfen insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein und
  5. für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben.

(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die mit Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden

  1. in vom Freien aus dauernd belüfteten Räumen liegen,
  2. in Räumen liegen, die § 3 Abs. 2 Nr. 2 entsprechen,
  3. in Schächten liegen, die über die gesamte Länge und den ganzen Umfang hinterlüftet sind, oder
  4. der Bauart nach so beschaffen sein, dass Abgase in Gefahr drohender Menge nicht austreten können.

(9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet und nicht in andere Geschosse oder Nutzungseinheiten geführt werden.

(10) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende Luft- und Abgasführungen haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, die nach ihrer Bauart für diese Betriebsweise geeignet sind.  Im Übrigen gelten für Luft-Abgas-Systeme die Absätze 4 bis 9 entsprechend.

§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen

(1) Abgasanlagen müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen

  1. bei Nennleistung der Feuerstätten keine höhere Temperatur als 85° C und
  2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höhere Temperatur als 100° C auftreten kann.

(2) Bei hinterlüfteten Abgasanlagen sind die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn

  1. die durch harmonisierte Normen (§ 2 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes) oder europäische technische Zulassungen (§ 2 Abs. 5 des Bauproduktengesetzes) vorgegebenen Abstandsmaße eingehalten sind,
  2. bei Abgasanlagen für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400° C ein Abstand von mindestens 40 cm eingehalten ist oder
  3. bei Abgasanlagen für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400° C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2 K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Abstand von mindestens 5 cm eingehalten ist.

Für Verbindungsstücke zu Schornsteinen genügt abweichend von Satz 1 Nr. 2 ein Abstand von 10 cm, soweit die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren formbeständigen Dämmstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. Bei Abgasleitungen außerhalb von Schächten für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300° C genügt abweichend von Satz 1 Nr. 2

  1. ein Abstand von 20 cm und
  2. ein Abstand von 5 cm, soweit die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren formbeständigen Dämmstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160° C beträgt.

Bei Abgasanlagen nach Satz 1 Nr. 3 ist abweichend von Satz 1 Nr. 3

  1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Abstand von 2 cm ausreichend und
  2. zu Bauteilen mit geringer Fläche, wie Fußleisten und Dachlatten, kein Abstand erforderlich, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird.

(3) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, so müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden.

(4) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu Schornsteinen für eine Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400° C, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, sind die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn sie

  1. in einem Abstand von mindestens 20 cm mit einem belüfteten Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
  2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren, formbeständigen Dämmstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.

Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160° C beträgt.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 können die Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise erfüllt werden.

§ 9 Abführung von Abgasen

Die Mündungen von Abgasanlagen müssen

  1. den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein, wobei ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Gesamtnennleistung der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,
  2. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt, und
  3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 NBauO entspricht, am Dachfirst austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.

§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren

(1) Für die Aufstellung von

  1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,
  2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
  3. ortsfesten Verbrennungsmotoren

gelten § 3 Abs. 1 bis 8 sowie § 4 Abs. 1 bis 6 entsprechend.

(2) Nur in Räumen, die die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erfüllen, dürfen aufgestellt werden:

  1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von mehr als 50 kW,
  2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 50 kW nutzen,
  3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW,
  4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,
  5. Blockheizkraftwerke mit einer Nennleistung von mehr als 35 kW und
  6. ortsfeste Verbrennungsmotoren.

§ 5 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch gesonderte, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 angeschlossen werden. Soweit die Leitungen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren angeordnet sind, finden § 7 Abs. 5 und 8 und § 8 entsprechende Anwendung.

(4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist nur zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und der Abgase der Feuerstätten sichergestellt ist. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die    §§ 7 bis 9 entsprechend.

§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen

(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen

  1. Holzpellets von mehr als 10000 l,
  2. sonstige feste Brennstoffe von mehr als 15000 kg,
  3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit insgesamt mehr als 5000 l oder
  4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von insgesamt mehr als 16 kg

nur in gesonderten Räumen gelagert werden, die nicht anderweitig genutzt werden (Brennstofflagerräume). Das Fassungsvermögen der Behälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff darf je Brennstofflagerraum insgesamt 100000 l nicht überschreiten. Das Fassungsvermögen der Behälter für Flüssiggas darf je Brennstofflagerraum insgesamt 6500 l und je Gebäude oder Brandabschnitt insgesamt 30000 l nicht überschreiten.

(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Durch die Decken und Wände dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.

(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen

  1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und
  2. an den Zugängen mit der Aufschrift ,,Heizöllagerung" oder ,,Dieselkraftstofflagerung" gekennzeichnet sein.

(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas

  1. müssen ständig wirksam belüftet sein,
  2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,
  3. müssen mit ihren Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben,
  4. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift ,,Flüssiggasanlage" gekennzeichnet sein und
  5. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen.

(5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt Absatz 4 Nr. 5 entsprechend.

§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen

(1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten dürfen nicht in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Räumen zwischen einem solchen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden.

(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden

  1. bis zu 100 l in Wohnungen,
  2. bis zu 1000 l in Räumen außerhalb von Wohnungen,
  3. bis zu 5000 l

       a)  in Räumen außerhalb von Wohnungen, die gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen             Öffnungen mit dichtschließenden Türen, haben, je Gebäude oder Brandabschnitt und

       b)  in Räumen innerhalb von Wohnungen in freistehenden Gebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit von nicht mehr             als 400 m2 Fläche, die keine Aufenthaltsräume sind und die den Anforderungen nach Buchstabe a genügen.

(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 Feuerstätten aufgestellt, so müssen diese

  1. außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen und
  2. einen Abstand von mindestens 1 m zu Behältern für Heizöl oder Dieselkraftstoff einhalten.

Der Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 10 cm genügt, wenn sichergestellt ist, dass die Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40° C nicht überschreitet.

(4) Flüssiggas darf in Räumen, die keine Brennstofflagerräume sind, nur gelagert werden, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben. Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen Behälter mit einem Füllgewicht von insgesamt nicht mehr als 16 kg gelagert werden.

§ 13 Dampfkesselanlagen

(1) Für Dampfkesselanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte nicht gefährdet werden können, gelten die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend.

(2) Zuständige Behörden sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerungsverordnung vom 8. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 518), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 263), außer Kraft.

Hannover, den 27. März 2008

 

Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

 

Ross-Luttmann
Ministerin

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