Kehr- Überprüfungsordnung KÜO

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Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen

( Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO ) *

Vom 16. Juni 2009 ( BGBL. I S. 1292 )

 

Auf Grund

 

des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 ( BGBL. I S 2071 ),

der zuletzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28. März 2009 ( BGBL. I S. 643 )

geändert worden ist.

des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger- Handwerksgesetz vom 26. November 2008 ( BGBL. IS. 2242 )

verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

 

 

 

§ 1 Kehr- oder Überprüfungspflichtige Anlage

(1) Kehr- oder überpflichtig sind folgende Anlagen

1. Abgasanlagen,

2. Heizgaswege der Feuerstätten,

3. Räucheranlagen,

4. Notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren Darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegeüberprüfung in Räumen, die für den Aufenthalt von Menschen Vorgesehen oder geeignet sind, nicht mehr als 1000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen.

Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1. gasbeheizten Wäschetrocknern,

2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen abstand von mehr als 1 Meter hat.

Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal in einer der stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2003 (BGBL.IS. 1614), in der jewils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1. dauernd unbenutzte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffe haben und die Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitung dauerhaft unterbrochen ist.

2. freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,

3. frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierte Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,

4. Heizgaswege von unbenutzten Anlagen sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,

5. dicht geschweißte Abgasleitungen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,

6. gasbeheizte Haushalts- Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt.

7. Koch- und Garschränke.

(4) Die Anzahl der Kehrungs- oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlich zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen die Bestandteil einer genehmigten Anlage nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBL. IS 2242) in der jeweils geltenden Fassung für dir in § 25 Absatz2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgeben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenster oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

§ 2 Besondere Kehrarbeiten

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit dem üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, diezur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räumen oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern unddem und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechen den Technischen regeln für Gefahrstoffe 519 ,,Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" ( Bekanntmachung des Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007 GMBI. S. 122 berichtigt am 8. März 2007, GMBL. S. 398), durchzuführen.

§ 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters

 

(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat den Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.

(3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht:

1. bei Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe, die Nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:

Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und Mittlere Feuerungsanlagen,

Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.9 und

Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;

2. bei Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:

Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,

Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 2.5 bis 2.10, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2.1 bis 2.3 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können, und

Feuerstättenschau nach §13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes ;

3. bei Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:

Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,

Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer3, soweit diese nicht zweckmäßigerweise

zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2 auf dem gleichen Grundstückdurchgeführt werden können, und

Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes.

(4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin- oder der Bezirksschornsteinfegermeister der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

§ 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten

(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen, dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.

(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.

(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

§ 5 Formblätter

Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. (§ 5 Satz 2).

§ 6 Gebühren

Die gebührenpflichtige Tatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 des Schornsteinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung, die Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf einen Betrag von 0,92 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, in den übrigen Ländern auf 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

§ 7 Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 und §6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft. Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 

Anlage 1 ( zu §1 Absatz 4 )

Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen

 

Anlagen und deren Benutzung

(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)

Anzahl der

Kehrung im

Kalenderjahr

Anzahl der

Überprüfungen

1 Feste Brennstoffe

1.1

ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätten und Räucheranlage

4

-

1.2

regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätten

3

-

1.3

Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandarmer Verbrennung

2

-

1.4

Blockheizkraftwerk

2

-

1.5

nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte

2

-

1.6

mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage

2

.-

1.7

gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage

1

-

1.8

nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstättemit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte 8 z.B. durch CO-Sensoren

1

-

1.9

notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen

-

einmal im Kalenderjahr

1.10

Betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte

-

einmal im Kalenderjahr

2 Flüssige Brennstoffe

2.1

regelmäßig benutzte Feuerstätte

2

-

2.2

mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte

2

-

2.3

gelegentlich benutzte Feuerstätte

1

-

2.4

Verbrennungsluft- und Abgasanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 – 2.3

-

einmal im Kalenderjahr

2.5

betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte

-

einmal im Kalenderjahr

2.6

Nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte

-

einmal im Kalenderjahr

2.7

Blockheizkraftwerke, Wärmepumpe, ortfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät

-

einmal im Kalenderjahr

2.8

Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt

-

einmal im Kalenderjahr

2.9

Anlagen nach2.8 mit selbstkalibrierender Regelung der Verbrennungsluft

-

einmal im Kalenderjahr

2.10

Ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)

-

einmal im Kalenderjahr

3 Gasförmige Brennstoffe

3.1

raumluftabhängige Feuerstätte

-

einmal im Kalenderjahr

3.2

raumluftunabhängige Feuerstätte

-

einmal im Kalenderjahr

3.3

raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck

-

einmal im Kalenderjahr

3.4

Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfeste Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät

-

einmal im Kalenderjahr

3.5

Anlage nach 3.2 oder 2.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses

-

einmal im Kalenderjahr

 

 

 

Anlage 2 (zu § 5)

Formblatt

      Bezirksnummer laut Feuerstättenbescheid:

  Datum der Feuerstättenschau

  Objektnummer laut Feuerstättenbescheid: 

 

     
   Bezirksschornsteinfegermeister (in)       Liegenschaft: 

 

 

 

     

   Formblatt zu Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten  

   (§ 4 Absatz1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG – vom 26. November 2008, BGBL. IS.2242)

  

 

   Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom
   16. Juni 2009 (BGBI. IS. 1292), nach Verordnungen nach §1 Absatz1 Satz3 SchHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des
   Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen –1.BimSvhV vom 14. März 1997, BGBI. IS. 490)
   Jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden.  

 

  Laut Feuerstättenbescheid                                       Datum der     Mängel           Änderungsmitteilung/Bemerkungen  
  Nr.       Anlage                                                       Arbeits-         Vorhanden      (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)
             (Art/Standort oder Verweis auf Anhang)         ausführung    ja/nein
                                                                              

 

 
 
   Anschrift und Reg.- Nummer des Schornsteinfegerbetriebes; bei                     Die Schornsteinfegerarbeiten und entsprechend dem Feuerstätten-
   fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach              bescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden
   §8 EU/EWG-Handwerks-Verordnung erstattet wurde 

 

                                                                                                                    __________________________________________

                                                                                                                    Datum              Unterschrift des Schornsteinfegers

    Ausführender Schornsteinfeger:  

     ————————————————                                                                                           ————————————————

                                                                                                                    Datum             Unterschrift des Eigentümers/Verwalters

 

 

 

Gasförmige Brennstoffe

 

 

 Anschrift und Reg.-Nr. des Schornsteinfegerbetriebes; bei
 fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der die Anzeige
 nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde

 

Tag der Überprüfung und Messung

Art der Überprüfung und Messung
§1 KÜO und ggf. wiederkehrend nach § 15 1. BImSchV

Ausfertigung für den

 Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters

Betreiber/Aufstellungsort der Anlage

 

 

 

 

 

 Gebäudeteil:

 

 

Bescheinigung
über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß der
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom
16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Verordnung nach§ 1 Absatz 1Satz 3 SchHwG oder der ersten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleiner und mittlere Feuerungsanlagen –
1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBI. IS. 490)

 

   

 Wärmetauscher: Hersteller, Typ, Herstell- Nr., Errichtung                                Leistungsbereich                           Nennleistung

________________________________________________________________________________________________________________________________________

 Brenner: Hersteller, Typ, Herstell- Nr., Errichtung                                               Brennerart          Leistungsbereich        Brennstoff

 _________________________________________________________________________________

  Feuerstättenart                                                                                                                                                                                           Art der Anlage

 

 Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (= in Ordnung, X= mangelhaft, -= nicht zutreffend):

 Verbrennungsluft/Lüftung

 

Abgasabzug

 

Abgasleitung

 

 Feuerstätte

 

An der Strömungssicherung

 

O2-Gehalt im Abgas

                %

 Befestigung/Abstände
 
in Brennerhöhe
 
unverdünnter CO-Gehalt
ppm
 äußerer Zustand
 
an andere Stelle
 
O2-Differenz im Ringspalt
%
 Brenner/Heizgasweg
 
Abgasklappe
 
Lufttemperatur im Ringspalt
oC
 Flammenbild
 
Verbindungsstück
 
Druckdifferenz im Ringspalt
Pa
  Folgende Mängel wurden festgestellt:                                                                                  Es wurden keine Mängel festgestellt.
  Die Mängel stellen z.Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
  Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum .......................... zu beseitigen.
  Auf Grund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
 
  Messergebnis gemäß 1. BImSchV:
 Grenzwert für Abgasverlust
%
  Wärmeträgertemperatur
              oc       oC
Verbrennungslufttemperatur
oC
 Abgastemperatur
oC
          Sauerstoffgehalt im Abgas
             %
 Druckdifferenz
     PA              
 Abgasverlust
 %
 
  Das Messergebnis entspricht der Verordnung
 
Messunsicherheit
                 %

 Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil Grenzwert für Abgasverlust + Messunsicherheit überschritten wird.

     Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendige Verbesserungsmaßnahme an der Anlage zu treffen.
     Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen.

 

 

 

    --------------------------------------------------------------------------

Datum:                 Unterschrift:

Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. Wiederholungsmessung erfolgen kann.

 

 

Flüssige Brennstoffe

 

 

 Anschrift und Reg.-Nr. des Schornsteinfegerbetriebes; bei
 fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der die Anzeige
 nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde

 

 

 

 

Tag der Überprüfung und Messung

Art der Überprüfung und Messung
§1 KÜO und ggf. wiederkehrend nach § 15 1. BImSchV

Ausfertigung für den

Name und Anschrift des Eigentümers/verwalter

Betreiber/Aufstellungsort der Anlage

 

 

Gebäudeteil:

Bescheinigung

über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß der
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom
16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Verordnung nach§ 1 Absatz 1Satz 3 SchHwG oder der ersten Verordnung zur 
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleiner und mittlere Feuerungsanlagen –
1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBI. IS. 490)

   
Wärmetauscher: Hersteller, Typ, Herstell- Nr., Errichtung                                                                          Leistungsbereich                           Nennleistung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell- Nr., Errichtung                                                Brennerart                      Leistungsbereich                           Brennstoff
 
Feuerstättenart                                                                                                                      Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (√ = in Ordnung, X = mangelhaft, - = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung
 
Brenner/Heizgasweg
 
Verbindungsstück
 
Feuerstätte
 
Abgasabzug
 
Abgasleitung
 
Befestigung/Abstände
 
in Brennerhöhe
 
O2-Differenz im Ringspalt
                     %
äußerer Zustand
 
an andere Stelle
 
Druckdifferenz im Ringspalt
                     Pa

 

Folgende Mängel wurden festgestellt:                                                                                                                     Es wurden keine Mängel festgestellt

 

Die Mängel stellen z.Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.

Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum .......................... zu beseitigen.

Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.

 

Grenzwerte

Rußzahl

 

Ölderivate

keine         

Messergebnis gemäß 1. BimSchV:

Abgasverlust

%   

Rußzahl-Einzelwerte

 

 

 

Rußzahl-Mittelwert

Ölderivate

 %

Wärmeträgertemperatur

                          oC

Verbrennungslufttemperatur                                                       oC

Abgastemperatur    

oC        

Sauerstoffgehalt im Abgas

                           %

Druckdifferenz                                                                           Pa

Abgasverlust

  %           

 Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung

Messunsicherheit

 %

 Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung . weil.....................................................................................................................

    Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.

    Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen.

  Bemerkungen:

 

———————————————————————————

 Datum                             Unterschrift 

          

 
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist
zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung
entspricht, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel
beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann.

 

 

Anlage 3 (zu § 6)

Gebührenverzeichnis

NR.

Bezeichnung

Anzahl der

Arbeitswerte

1

Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr)

 

1.1

Grundgebühr je Gebäude bei Kehrung, Überprüfung, Emissionsmessung, Abgaswegeüberprüfung und Feuerstättenschauen

 

1.1.1

für Kehr- Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden

9,2

1.1.2

Für Emissionsmessung, Abgaswegeüberprüfung und Feuerstättenschauen, wenn keine Kehrung- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden

3,5

1.1.3

Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf

12,9

1.1.4

Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Emissionsmessung nach 3 15 1. BimSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang, durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf

18,9

1.2

Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt – unter Beachtung von § 3 Absatz 3 – für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach Nummer 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden

Anmerkung:

Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrpauschale höchstens für drei Nutzungseinheiten

in einem Gebäude berechnet werden.

 

6,2 für die Länder

Berlin, Bremen und Hamburg und

8,2 für die

übrige Länder

1.3

Bei arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgeld

 

2

Arbeitsgebühr je Kehrung

 

2.1

Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen angefangenen Meter

0,3

2.2

Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1.600 cm2 Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute

0,8

2.3

Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quardratmeter zu kehrende Fläche

 

2.3.1

bei privat genutzten Anlagen

0,7

2.3.2

bei gewerblich genutzten Anlagen

3,3

2.2.3

Rauchwagen

6,7

2.3.4

Raucherzeuger, je Arbeitsminute

0,8

2.4

Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter

 

2.4.1

bis 500 cm2 Querschnitt

1,5

2.4.2

über 500 cm2 Querschnitt

2,4

2.4.3

über 2500 cm2 Querschnitt

6,0

2.5

Abgasrohr

 

2.5.1

für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Richtungsänderung

7,0

2.5.2

je weiteren vollen und angefangenen Meter

1,0

2.5.3

je weitere Richtungsänderung

3,0

2.5.4

Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger

4,1

2.5.5

Zuschläge für Abgasrohre die nicht ausschließlich privat genutzt werden

 

2.5.5.1

je wärmegedämmte Reinigungsöffnung

6,7

2.5.5.2

je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5 m)

4,9

2.6

Rauchfang von offenem Kamin

1,3

3

Arbeitsgebühren je Überprüfung einschließlich einer ggf.erforderlichen Kehrung, Feuerstättenschau

 

3.1

Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage. Für jeden vollen und angefangenen Meter bei

0,3

-

flüssigen Brennstoffen

-

-

gasförmigen Brennstoffen

-

-

unbenutzten Anlagen

-

3.2

Abgaswegeüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen

Anmerkung:

Die Abgaswegeüberprüfung schließt die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen

und die Ausstellung der Bescheinigungen mit ein.

-

3.2.1

für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit

13,8

3.2.2

für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum

7,3

3.2.3

für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit

8,3

3.3

Abgaswegeüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten

Anmerkung:

Die Abgaswegeüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein.

-

3.3.1

für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit

15,5

3.3.2

für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum

8,7

3.3.3

für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit

9,7

3.4

Abgaswegeüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten

Anmerkung:

Die Abgaswegeüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Rindspaltmessung mit ein.

-

3.4.1

für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit

18,9

3.4.2

für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum

11,7

3.4.3

für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit

12,2

3.5

Abgaswegeüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und

Abgasabführung durch die Außenwand

Anmerkung:

Die Abgaswegeüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Rindspaltmessung mit ein.

-

3.5.1

für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit

16,0

3.5.2

für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum

8,9

3.5.3

für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit

9,3

3.6

Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine

Zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitminute

0,8

3.7

Wiederholungsüberprüfung nach §1 Absatz 2 Satz 2

10,0

3.8

Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach

Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.4

-

3.8.1

Leitungen je vollem und angefangenem Meter

1,0

3.8.2

jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie

0,5

3.8.3

Schächte je vollem und angefangenem Meter

0,3

3.9

Feuerstättenschau

-

3.9.1

Für jeden vollen und angefangen Meter von senkrechten Teilen von allein

Stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlegen

Anmerkung:

Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in

Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegeüberprüfung

durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden

werden maximal 3 Meter berechnet.

 

 

 

 

1,0

3.9.2

Zuschlag je Feuerstätte

Anmerkung:

Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine

Abgaswegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird.

 

 

3,1

4

Arbeitsgebühr je Emissionsmessung

-

4.1

Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffen in der Nutzungseinheit

-

4.1.1

zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2

10,3

4.1.2

nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Messstelle

19,1

4.1.3

nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere Messstelle

17,2

4.1.4

Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5 m)

5,8

4.2

Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe je Messstelle in der Nutzungseinheit

-

4.2.1

zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.3 -3.5

6,5

4.2.2

nicht zusammen nach Tätigkeiten nach Nummer 3.3 – 3.5 für die erste Messstelle

15,3

4.2.3

nicht zusammen nach Tätigkeiten nach Nummer 3.3 – 3.5 für jede weitere Messstelle

13,5

4.2.4

Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5 m)

5,8

4.3

Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3

1. BImSchV in der Nutzungseinheit

-

4.3.1

für die erste Messstelle

62,3

4.3.2

für jede weitere Messstelle

57,7

4.4

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz1 Nummer 4 bis 8

 

4.4.1

für die erste Messstelle

75,7

4.4.2

für jede weitere Messstelle

70,0

4.5

Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen

Nach Zeit- und

Sachaufwand

4.6

Wiederholungsmessung

Wie bei Nummer1 und Nummer 4.1 bis 4.5

5

Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide

--

5.1

Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen oder Einrichtungen

Nach Zeit- und

Sachaufwand

5.2

Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte Festgesetzt wurden, je Arbeitsminute

 

0,8

5.3

Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüftungsanlagen je Arbeitsminute

 

0,8

5.4

Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand

-

5.4.1

bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrichtungen

zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeitsminute

0,8

5.4.2

bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren,

Abgasreinigungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute

0,8

5.4.3

Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die gebühren nach

Nummer 1 bis Nummer 5.3

1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und

2. Für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent.

Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweiligen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Übernachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen.

-

5.4.4

wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen

 

0,7

5.5

Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausgeführt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert wurde

10,0

5.6

Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden

-

5.6.1

von Montag – Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Samstag

In Höhe von 50 v. H. der Beträge

5.6.2

an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

In Höhe von 100 v. H.der Beträge

5.7

Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde

5,0

5.8

Ausstellung eines Bescheides

-

5.8.1

für bis zu 3 Feuerstätten

10,0

5.8.2

für mehr als 3 Feuerstätten

10,0; zusätzlich 2,0 je zusätzliche Feuerstätte, insgesamt höchstens 30 je Bescheid

Gebührenverzeichnis der Bundes - KÜO

Mit erweiterter Kürzelliste

Nr.

in

Anlage1

 

Nr.

in

Anlage 3

 

Abkür-

zung

 

Bezeichnung

Anzahl

der

Arbeits-

werte

 

- 1 - Grundwerte für jede Begehung (Begehungsgebühr)

-

- 1.1 G Grundgebühr je Gebäude bei Kehrung, Überprüfung, Emissionsmessung, Abgaswegeüberprüfung und Feuerstättenschauen

9,2

- 1.1.1 GS  - für Kehr- Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden

-

- - GS1  - 1 mal pro Jahr Kehrung -
- - GS2  - 2 mal pro Jahr -
- - GS3  - 3 mal pro Jahr -
- - GS4  - 4 mal pro Jahr -
- - GSj  - jährliche Überprüfung -
- - GSg  - in geraden Jahren -
- - GSu  - in ungeraden Jahren -
- - GSd  - in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.) -
- - GSe  - jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
- - GSz  - jeweils zwei Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -

-

1.1.2 GP für Emissionsmessung, Abgaswegeüberprüfung und Feuerstättenschauen, wenn keine Kehrung- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden

3,5

- - GPj  - jährlich -
- - GPg  - in gerade Jahren -
- - GPu  - in ungerade Jahren -
- - GPd  - in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.) -
- - GPe  - jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
- - GPz  - jeweils zwei Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- - GPü  - jeweils zwei Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2010, 2013 usw.) -
- - GPi  - jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2011, 2016) -
- - GPw  - jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2012, 2017 usw.) -
- - GPr  - jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018 usw.) -
- - GPv  - jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.) -
- - GPf  - bei alleiniger Feuerstättenschau -
- 1.1.3 Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 KÜO (bei ÖL) in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf

12,9

- - GÖj  - jährlich -
- - GÖg  - in geraden Jahren -
- - GÖu  - in ungeraden Jahren -
- - GÖd  - in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.) -
- - e  - jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
- - GÖz  - jeweils zwei Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- 1.1.4 GK Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Emissionsmessung nach § 15 1. BimSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf

18,9

- - GKj  - jährlich -
- - GKg  - in geraden Jahren -
- -- GKu  - in ungeraden Jahren -
- - Gkd  - in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.) -
- - Gke  - jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
- - GKz  - jeweils zwei Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- 1.2 FP Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt – unter Beachtung von § 3 Absatz 3 – für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach Nummer 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden
6,2 für
die
Länder
Berlin,
Bremen
und
Hamburg
und
8,2
für
die
übrigen
Länder
 
- - FP1  - 1 mal pro Jahr Kehrung
- - FP2  - 2 mal pro Jahr
- - FP3  - 3 mal pro Jahr
- - FP4  - 4 mal pro Jahr
- - FPj  - jährliche Überprüfung
- - FPg  - in gerade Jahren
- - FPu  - in ungerade Jahren
- - FPd  - in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)
- - FPe  - jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)

-

- - FPz  - jeweils zwei Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.)
- - FPü  - in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010. 2015 usw.)
- - FPi  - jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2011, 2016)
- - FPw  - jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2012, 2017 usw.)
- - FPr  - jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018 usw.)
- - FPv  - jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.)
- - FPf  - bei alleiniger Feuerstättenschau
- 1.3 FK bei arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgeld

1,6

- 2 - Arbeitsgebühr je Kehrung

-

- 2.1 SKF Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen angefangenen Meter (für feste Brennstoffe)

0,3

1.7 - SKF1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - SKF2  - 2 mal pro Jahr -
1.2 - SKF3  - 3 mal pro Jahr -
1.1 - SKF4  - 4 mal pro Jahr -
- - SKM Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Meter (für messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe) -
1.8 - SKM1  - 1 mal pro Jahr -
1.5 - SKM2  - 2 mal pro Jahr -
- - SKH Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Meter (für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung) -
1.3 - SKH2  - 2 mal pro Jahr -
- - SKB Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Meter (für Blockheizkraftwerke) -
1.4 - SKB2  - 2 mal pro Jahr -
- - SKÖ Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Meter (für nichtmesspflichtige Anlagen für Flüssige Brennstoffe – Öl) -
2.3 - SKÖ  - 1 mal pro Jahr -
2.2 - SKÖ  - 2 mal pro Jahr -
2.1 - SKÖ  - 3 mal pro Jahr -
-

-

SKR Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Meter (Räucheranlagen) -
1.7 - SKR1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - SKR2  - 2 mal pro Jahr -
1.1 - SKR4  - 4 mal pro Jahr -
- 2.2 SBF Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600cm2, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute (für feste Brennstoffe) 0,8
1.7 - SBF1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - SBF2  - 2 mal pro Jahr -
1.2 - SBF3  - 3 mal pro Jahr -
1.1 - SBF4  - 4 mal pro Jahr -

-

- SBM Bei innenbesteigbaren Schornsteine von mehr als 1600 cm2 Querschnitt abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute (für messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe) -
1.8 - SBM1  - 1 mal pro Jahr -
1.5 - SBM2  - 2 mal pro Jahr -
- - SBH Bei innenbesteigbaren Schornsteine von mehr als 1600 cm2 Querschnitt abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute (für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung) -
1.3 - SBH2  - 2 mal pro Jahr -
- - SBB Bei innenbesteigbaren Schornsteine von mehr als 1600 cm2 Querschnitt abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute (für Blockheizkraftwerke)*) -
1.4 - SBB2  - 2 mal pro Jahr -
- 2.3 RF Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu kehrend Fläche (für feste Brennstoffe)

0,7

- 2.3.1 RPF  - bei privat genutzten Anlagen -
1.7 - RPF1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - RPF2  - 2 mal pro Jahr -
1.1 - RPF4  - 4 mal pro Jahr*) -
- 2.3.2 RGF  - bei gewerblich genutzte Anlagen 3,3
1.7 - RGF1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - RGF2  - 2 mal pro Jahr -
1.1 - RGF4  - 4 mal pro Jahr -
- 2.3.3 RWF Rauchwagen 6,7
1.7 - RWF1   - 1 mal pro Jahr -
1.6 - RWF2   - 2 mal pro Jahr -
1.1 - RWF4   - 4 mal pro Jahr -
- 2.3.4 REF Raucherzeuger, je Arbeitsminute 0,8
1.7 - REF1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - REF2  - 2 mal pro Jahr -
1.1 - REF4  - 4 mal pro Jahr -
- 2.4 K Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter

-

- 2.4.1 KKF  - bis 500 cm2 Querschnitt (klein – für feste Brennstoffe) 1,5
1.7 - KKF1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - KKF2  - 2 mal pro Jahr -
1.2 - KKF3  - 3 mal pro Jahr -
1.1 - KKF3  - 4 mal pro Jahr -
- - KKM bis 500 cm2 Querschnitt (klein – für messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe) -
1.8 - KKM1   - 1 mal pro Jahr -
1.5 - KKM2   - 2 mal pro Jahr -
- - KKH bis 500 cm2 Querschnitt (klein – für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung) -
1.3 - KKH2  - 2 mal pro Jahr -
- - KKB bis 500 cm2 Querschnitt (klein – für Blockheizkraftwerke) -
1.4 - KKB2  - 2 mal pro Jahr -
- - KKÖ bis 500 cm2 Querschnitt (klein – für nichtmesspflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl) -
2.3 - KKÖ1  - 1 mal pro Jahr -
2.2 - KKÖ2  - 2 mal pro Jahr -
2.1 - KKÖ3  - 3 mal pro Jahr -
- 2.4.2 KMF über 500cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt (mittel – für feste Brennstoffe)

2,4

1.7 - KKF1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - KMF2  - 2 mal pro Jahr -
1.2 - KMF3  - 3 mal pro Jahr -
1.1 - KMF4   - 4 mal pro Jahr -

-

- KKM über 500cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt (mittel – für messpflichtige anlagen für feste Brennstoffe) -
1.8 - KKM1  - 1 mal pro Jahr -
1.5 - KKM2  - 2 mal pro Jahr -
- - KMH über 500cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt (mittel – für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung) -
1.3 - KMH2  - 2 mal pro Jahr -
- - KMB über 500cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt (mittel – für Blockheizkraftwerke) -
1.4 - KMB2  - 2 mal pro Jahr -
- - KMÖ über 500cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt (mittel – für nicht messpflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – ÖL) -
2.3 - KMÖ1  - 1 mal pro Jahr -
2.2 - KMÖ2  - 2 mal pro Jahr -
2.1 - KMÖ3  - 3 mal pro Jahr -
- 2.4.3 KGF über 2500 cm2 Querschnitt (groß – für feste Brennstoffe) 6,0
1.7 - KGF1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - KGF2  - 2 mal pro Jahr -
1.2 - KGF3  - 3 mal pro Jahr -
1.1 - KGF4  - 4 mal pro Jahr -
- - KGM über 2500 cm2 Querschnitt (groß – für messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe) -
1.8 - KGM1  - 1 mal pro Jahr -
1.5 - KGM2  - 2 mal pro Jahr -
- - KGH über 2500 cm2 Querschnitt (groß – für Holzpellets mit rückstandarmer Verbrennung) -
1.3 - KGH2  - 2 mal pro Jahr -
- - KGB über 2500 cm2 Querschnitt (groß – für Blockheizkraftwerke) -
1.4 - KGB2  - 2 mal pro Jahr -
2.3 - KGÖ über 2500 cm2 Querschnitt (groß – für nichtmesspflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – ÖL) -
- - KGÖ1  - 1 mal pro Jahr -
- - KGÖ2  - 2 mal pro Jahr -
- - KGÖ3  - 3 mal pro Jahr -
- 2.5 V

Abgasrohr (Verbindungsstück)

-
- 2.5.1 VEF für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Richtungsänderung – für messpflichtige für feste Brennstoffe) 7,0
1.7 - VEF1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - VEF2  - 2 mal pro Jahr -
1.2 - VEF3  - 3 mal pro Jahr -
1.1 - VEF4  - 4 mal pro Jahr -

-

- VEM für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Richtungsänderung – für messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe) -
1.8 - VEM1  - 1 mal pro Jahr -
1.5 - VEM2  - 2 mal pro Jahr -
- - VEH für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Richtungsänderung – für Holzpellets mit rückstandarmer Verbrennung) -
1.3 - VEH2  - 2 mal pro Jahr -
- - VEB für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Richtungsänderung – für Blockheizkraftwerke -
1.4 - VEB2  - 2 mal pro Jahr -
- - VEÖ für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Richtungsänderung – für nichtmesspflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl) -
2.3 - VEÖ1  - 1 mal pro Jahr -
2.2 - VEÖ2  - 2 mal pro Jahr -
2.1 - VEÖ3  - 3 mal pro Jahr -
- 2.5.2 VMF je weiteren vollen und angefangenen Meter (für feste Brennstoffe) 1,0
1.7 - VMF1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - VMF2  - 2 mal pro Jahr -
1.2 - VMF3  - 3 mal pro Jahr -
1.1 - VMF4  - 4 mal pro Jahr -
- - VMM je weiteren vollen und angefangenen Meter (für messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe) -
1.8 - VMM1  - 1 mal pro Jahr -
1.5 - VMM2  - 2 mal pro Jahr -
- - WMH je weiteren vollen und angefangenen Meter (für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung) -
1.3 - WMH2  - 2 mal pro Jahr -
- - VMB je weiteren vollen und angefangenen Meter (für Blockheizkraftwerke) -
1.4 - VMB2  - 2 mal pro Jahr -
- - VMÖ   je weiteren vollen und angefangenen Meter (für nichtmesspflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl) -
2.3 - VMÖ1  - 1 mal pro Jahr -
2.2 - VMÖ2  - 2 mal pro Jahr -
2.1 - VMÖ3  - 3 mal pro Jahr -
- 2.5.3 VBF je weitere Richtungsänderung (Bogen - für feste Brennstoffe) 3,0
1.7 - VBF1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - VBF2  - 2 mal pro Jahr -
1.2 - VBF3  - 3 mal pro Jahr -
1.1 - VBF4  - 4 mal pro Jahr -
- - VBM je weitere Richtungsänderung (BOGEN - für messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe) -
1.8 - VBM1  - 1 mal pro Jahr -
1.5 - VBM2  - 2 mal pro Jahr -
- - VBH je weitere Richtungsänderung (Bogen – für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung) -
1.3 - VBH2  - 2 mal pro Jahr -
- - VBB je weitere Richtungsänderung (Bogen – für Blockheizkraftwerke) -
1.4 - VBB2  - 2 mal pro Jahr -
- - VBÖ je weitere Richtungsänderung (Bogen – für nichtmesspflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe - Öl) -
2.3 - VBÖ1  - 1 mal pro Jahr -
2.2 - VBÖ2  - 2 mal pro Jahr -
2.1 - VBÖ3  - 3 mal pro Jahr -
- 2.5.4 VFF Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger (für feste Brennstoffe) 4,1
1.7 - VFF1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - VFF2  - 2 mal pro Jahr -
1.2 - VFF3  - 3 mal pro Jahr -
1.1 - VFF4  - 4 mal pro Jahr -
- - VFM Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger (für messpflichtige Anlagen fürfeste Brennstoffe) -
1.8 - VFM1  - 1 mal pro Jahr -
1.5 - VFM2  - 2 mal pro Jahr -
- - WFH Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger (für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung) -
1.3 - WFH2  - 2 mal pro Jahr -
- - VFB Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger (für Blockheizkraftwerke) -
1.4 - VFB2  - 2 mal pro Jahr -
- - VFÖ Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger (für nichtmesspflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl) -
2.3 - VFÖ1  - 1 mal pro Jahr -
2.2 - VFÖ2  - 2 mal pro Jahr -
2.1 - VFÖ3  - 3 mal pro Jahr -
- 2.5.5 - Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden -
- 2.5.5.1 VRF je wärmegedämmte Reinigungsöffnung (für feste Brennstoffe) 6,7
1.7 - VRF1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - VRF2  - 2 mal pro Jahr -
1.2 - VRF3  - 3 mal pro Jahr -
1.1 - VRF4  - 4 mal pro Jahr -
- - VRM je wärmegedämmte Reinigungsöffnung (für messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe) -
1.8 - VRM1  - 1 mal pro Jahr -
1.5 - VRM2  - 2 mal pro Jahr -
- - VRH je wärmegedämmte Reinigungsöffnung (für Holzpellets mit rückstandarmer Verbrennung) -
1.3 - VRH2  - 2 mal pro Jahr -
- - VRB je wärmegedämmte Reinigungsöffnung (für Blockheizkraftwerke) -
1.4 - VRB2  - 2 mal pro Jahr -
- - VRÖ je wärmegedämmte Reinigungsöffnung (für nichtmesspflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl) -
2.3 - VRÖ1  - 1 mal pro Jahr -
2.2 - VRÖ2  - 2 mal pro Jahr -
2.1 - VRÖ3  - 3 mal pro Jahr -
- 2.5.5.2 VDF je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m – für feste Brennstoffe)

4,9

1.7 - VDF1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - VDF2  - 2 mal pro Jahr -
1.2 - VDF3  - 3 mal pro Jahr -
1.1 - VDF4  - 4 mal pro Jahr -
- - VDM je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m – für messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe) -
1.8 - VDM1  - 1 mal pro Jahr -
1.5 - VDM2  - 2 mal pro Jahr -
- - VDH je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m – für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung )  -
1.3 - VDH2  - 2 mal pro Jahr -
- - VDB je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m – für Blockheizkraftwerke) -
1.4 - VDB2  - 2 mal pro Jahr -
- - VDÖ je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m – für nichtmesspflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl) -
2.3 - VDÖ1  - 1 mal pro Jahr -
2.2 - VDÖ2  - 2 mal pro Jahr -
2.1 - VDÖ3  - 3 mal pro Jahr -
- 2.6 OK Rauchfang für offene Kamine (für feste Brennstoffe)

3,3

1.7 - OK1  - 1 mal pro Jahr -
1.6 - OK2  - 2 mal pro Jahr -
1.2 - OK3  - 3 mal pro Jahr -
- - OK4  - 4 mal pro Jahr -
- 3

-

Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen Kehrung, Feuerstättenschau -
- 3.1 S Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei

0,3

- - SÖA   flüssigen Brennstoff (Öl – Allgemein) -
2.6 - SÖAj   jährlich -
2.8 - SÖAg   in geraden Jahren -
2.8 - SÖAu   in ungeraden Jahren -
2.9 - SÖAd  in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
2.9 - SÖAe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
2.9 - SÖAz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- - SÖN  flüssigen Brennstoff ( Öl – für Blockheizkraftwerke usw., Notstromaggregate) -
2.7 - SÖNj  – jährlich -
2.10 - SÖNd  in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
2.10 - SÖNe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
2.10 - SÖANz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- - SGA   gasförmigen Brennstoffen ( Allgemein) -
3.1 - SGAj   jährlich -
3.2 - SGAg  – in geraden Jahren -
3.2 - SGAu   in ungeraden Jahren -
3.5 - SGAd  – in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
3.5 - SGAe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
3.5 - SGAz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- - SGP   gasförmige Brennstoffe ( raumluftunabhängige Brennwertfeuerstätten an einer Abgasanlage für Überdruck        ´positiver Druck) -
3.3 - SGPg  in geraden Jahren -
3.3 - SGPu   in ungeraden Jahren -
3.10 - SUFj  unbenutzten Anlagen (jährlich – für feste Brennstoffe) -
2.5 - SUÖj   unbenutzten Anlagen (jährlich – für flüssige Brennstoffe – Öl) -
- 3.2 Ö

Abgaswegeüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen (Öl)

Anmerkung:

Die Abgaswegeüberprüfung schließt die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein.

 

-
- 3.2.1 ÖEA   für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (Allgemein)

13,8

2.6 - ÖEAj   jährlich -
2.8 - ÖEAg   in geraden Jahren -
2.8 - ÖEAu   in ungeraden Jahren -
2.9 - ÖEAd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
2.9 - ÖEAe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
2.9 - ÖEAz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- - ÖEB   für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (Blockheizkraftwerke , Notstromaggregate usw. ) -
2.7 - ÖEBj   jährlich -
2.10 - ÖEBd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
2.10 - ÖEBe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
2.10 - ÖEBz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- 3.2.2 ÖRA  für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum (Allgemein)

7,3

2.6 - ÖRAj   jährlich -
2.8 - ÖRAg   in geraden Jahren -
2.8 - ÖRAu   in ungeraden Jahren -
2.9 - ÖRAd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
2.9 - ÖRAe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
2.9 - ÖRAz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- - ÖRB   für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum Nutzeinheit (Blockheizkraftwerke, Notstromaggregate usw.). -
2.7 - ÖRBj  jährlich -
2.10 - ÖRBd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
2.10 - ÖRBe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
2.10 - ÖRBz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- 3.2.3 ÖNA  – für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum der selben Nutzeinheit (Allgemein)

8,3

2.6 - ÖNAj  – jährlich -
2.8 - ÖNAg   in geraden Jahren -
2.8 - ÖNAu   in ungeraden Jahren -
2.9 - ÖNAd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
2.9 - ÖNAe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
2.9 - ÖNAz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- - ÖNB

  für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum der selben Nutzeinheit (Blockheizkraftwerke      usw. Notstromaggregate)

-
2.7 - ÖNBj   jährlich -
2.10 - ÖNBd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
2.10 - ÖNBe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
2.10 - ÖNBz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- 3.3 B

Abgaswegeüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten (ART B)

Anmerkung:

Die Abgaswegeüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein.

 

-
- 3.3.1 BEA  – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (Allgemein)

15,5

3.1 - BEAj  – jährlich -
3.3 - BEAg  – in geraden Jahren -
3.3 - BEAu   in ungeraden Jahren -
3.5 - BEAd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
3.5 - BEAe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
3.5 - BEAz  – jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- - BEB  – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (Blockheizkraftwerk usw.) -
- - BEB  – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (Blockheizkraftwerk usw.) -
3.4 - BEBg   in geraden Jahren -
3.4 - BEBu  – in ungeraden Jahren -
- 3.3.2 BRA  – für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum der selben Nutzeinheit (Allgemein)

8,7

3.1 - BRAj   jährlich -
3.3 - BRAg   in geraden Jahren -
3.3 - BRAu   in ungeraden Jahren -
3.5 - BRAd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
3.5 - BRAe  – jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
3.5 - BRAz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- 3.3.3 BNA   für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum der selben Nutzeinheit (Allgemein) -
3.1 - BNAj   jährlich -
3.3 - BNAg  – in geraden Jahren -
3.3 - BNAu   in ungeraden Jahren -
3.5 - BNAd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
3.3 - BNAe  – jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
3.3 - BNAz  – jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- - BNB   für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum der selben Nutzeinheit (Blockheizkraftwerk)        -
3.4 - BNBg   in geraden Jahren -
3.4 - BNBu   in ungeraden Jahr -
- 3.4 C

Abgaswegeüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten (ART C)

Anmerkung:

Die Abgaswegeüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Rindspaltmessung mit ein.

-
- 3.4.1 CEA  – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (Allgemein)

18,9

3,2 - CEAg   in geraden Jahren -
3,2 - CEAu   in ungeraden Jahren -
3,5 - CEAd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
3,5 - CEAe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
3,5 - CEAz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- 3.4.2 CRA   für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum (Allgemein)

11,7

3,2 - CRAg   in geraden Jahren -
3,2 - CRAu   in ungeraden Jahren -
3,5 - CRAd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
3,5 - CRAe  – jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
3.5 - CRAz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- 3.4.3 CNA   für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum der selben Nutzeinheit (Allgemein)

12,2

3,2 - CNAg   in geraden Jahren -
3,2 - CNAu   in ungeraden Jahren -
3,5 - CNAd  – in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
3,5 - CNAe  – jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
3,5 - CNAz  – jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- 3.5 W

Abgaswegeüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand

Anmerkung:

Die Abgaswegeüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Rindspaltmessung mit ein.

-
- 3.5.1 WEA  – für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (Allgemein)

16,0

3.2 - WEAg   in geraden Jahren -
3.2 - WEAu   in ungeraden Jahren -
3.5 - WEAd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) *) -
3.5 - WEAe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) *) -
3.5 - WEAz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) *) -
- 3.5.2 WRA   für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum (Allgemein)

8,9

3.2 - WRAg   in geraden Jahren -
3.5 - WRAd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) *) -
3.5 - WRAe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) *) -
3.5 - WRAz  – jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) *) -
3.2 - WRAu   in ungeraden Jahren -
3.5 - WRAd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) *) -
3.5 - WRAe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) *) -
3.5 - WRAz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) *)  -
- 3.5.3 WNA  – für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum der selben Nutzeinheit (Allgemein)

9,3

3.2 - WNAg   in geraden Jahren -
3.2 - WNAu   in ungeraden Jahren -
3.5 - WNAd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) *) -
3.5 - WNAe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) *) -
3.5 - WNAz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) *) -
- 3.6 RS

Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine Zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitminute

0,8

- 3.7 Wiederholungsüberprüfung nach §1 Absatz 2 Satz 2

10,0

- 3.8 L

Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.4

-
1.9 3.8.1 LLFj   Leitungen je vollen und angefangenen Meter (jährlich für feste Brennstoffe) -
2.4 - LLÖj

  Leitungen je vollen und angefangenen Meter (jährlich – nicht messpflichtige für flüssige Brennstoffe – Öl)

1,0

2.4 - LÖÖj   jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie (jährlich für nich messpflichtige für flüssige Brennstoffe – ÖL) -
1.9 3.8.2 LSFj   Schächte je vollen und angefangenen Meter (jährlich – für feste Brennstoffe)

0,5

2.4 - LSÖj   Schächte je vollen und angefangenen Meter (jährlich für nich messpflichtige für flüssige Brennstoffe – ÖL -
1.9 3.8.3 LSFj   Schächte je vollen und angefangenen Meter (jährlich – für feste Brennstoffe)

0,3

2.4 - LSÖj   Schächte je vollen und angefangenen Meter (jährlich für nich messpflichtige für flüssige Brennstoffe – ÖL) -
- 3.9 FS Feuerstättenschau -

-

3.9.1 FSM

Für jeden vollen und angefangen Meter von senkrechten Teilen von allein stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlegen

Anmerkung:

Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegeüberprüfung durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.

1,0

- 3.9.2 FSF

Zuschlag je Feuerstätte

Anmerkung:

Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgaswegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird.

3,1

- 4 M  Arbeitsgebühr je Emissionsmessung
- 4.1.1 MÖA  zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 (Abgaswegeüberprüfung)

10,3

- - MÖAj   jährlich -
- - MÖAg   in geraden Jahren -
- - MÖAu   in ungeraden Jahren -
- - MÖAd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw. -
- - MÖAe  – jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
- - MÖAz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- - MÖAf   in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015 usw.) -
- - MÖAi   jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2011, 2016 usw.) -
- - MÖAw   jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2012, 2017 usw.) -
- - MÖAr  jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018usw.) -
- - MÖAv  jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.) -
- 4.1.2 MÖE   nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Messstelle

19,1

- - MÖEj   jährlich -
- - MÖEg   in geraden Jahren -
- - MÖEu   in ungeraden Jahren -
- - MÖEd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
- - MÖEe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
- - MÖEz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- - MÖEü  in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015 usw.) -
- - MÖEi   jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2011, 2016 usw.) -
- - MÖEw  jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2012, 2017 usw.) -
- - MÖEr  – jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018usw.) -
- - MÖEv  – jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.) -
- 4.1.3 MÖW  nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die weitere Messstelle

17,2

- - MÖWj   jährlich -
- - MÖWg   in geraden Jahren -
- - MÖWu   in ungeraden Jahren -
- - MÖWd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
- - MÖWe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
- - MÖWz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw. -
- - MÖWü   in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015 usw.) -
- - MÖWi   jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2011, 2016 usw.) -
- - MÖWw  jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2012, 2017 usw.) -
- - MÖWr   jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018usw.) -
- - MÖWv   jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.) -
- 4.1.4 MÖD Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) -
- - MÖDj   jährlich

5,8

- - MÖDg   in geraden Jahren -
- - MÖDu   in ungeraden Jahren -
- - MÖDd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
- - MÖDe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
- - MÖDz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- - MÖDü  – in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015 usw.) -
- - MÖDi  – jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2011, 2016 usw.) -
- - MÖDw  jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2012, 2017 usw.) -
- - MÖDr  jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018usw.) -
- - MÖDv  jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.) -
- 4.2 MG Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe je Messstelle in der Nutzeinheit -
- 4.2.1 MGA  zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.3 – 3.5 (Abgaswegüberprüfung)

6,5

- - MGAj   jährlich -
- - MGAg   in geraden Jahren -
- - MGAu   in ungeraden Jahren -
- - MGAd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
- - MGAe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
- - MGAz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- - MGAü   in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015 usw.) -
- - MGAi  jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2011, 2016 usw.) -
- - MGAw   jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2012, 2017 usw.) -
- - MGAr   jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018usw.) -
- - MGAv   jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.) -
- 4.2.2 MGE   nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 –3.5 für erste Messstelle

15,3

- - MGEj   jährlich -
- - MGEg   in geraden Jahren -
- - MGEu  – in ungeraden Jahren -
- - MGEd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
- - MGEe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
- - MGEz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- - MGEü   in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015 usw.) -
- - MGEi   jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2011, 2016 usw.) -
- - MGEw   jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2012, 2017 usw.) -
- - MGEr   jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018usw.) -
- - MGEv   jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.) -
- 4.2.3 MGW   nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 –3.5 für jede weitere Messstelle

13,5

- - MGWj   jährlich -
- - MGWg  – in geraden Jahren -
- - MGWu   in ungeraden Jahren -
- - MGWd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) -
- - MGWe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) -
- - MGWz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) -
- - MGWü   in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015 usw.) -
- - MGWi  jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2011, 2016 usw.) -
- - MGWw   jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2012, 2017 usw.) -
- - MGWr  – jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018usw.) -
- - MGWv  jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.) -
- - MGWv  jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.) -
. 4.2.4 MGD Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m)

5,8

. - MGDj   jährlich .
. - MGDg   in geraden Jahren .
. - MGDu   in ungeraden Jahren .
. - MGDd   in Jahren die durch drei teilbar sind ( 2010, 2013 usw.) .
. - MGDe   jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.) .
. - MGDz   jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilbaren Jahr (2009, 2012 usw.) .
. - MGDü   in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015 usw.) .
. - MGDi  jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2011, 2016 usw.) .
. - MGDw   jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2012, 2017 usw.) .
. - MGDr   jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018usw.) .
. - MGDv  jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.) .
. 4.3 MK Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 1.BImSchV (Kohle) in der Nutzungseinheit -
4.3.1 MKE   für die erste Messstelle

62,3

- - MKEj   jährlich -
- - MKEg   in geraden Jahren -
- - MKEu   in ungeraden Jahren -
- 4.3.2 MKW  für jede weitere Messstelle

57,7

- - MKWj  – jährlich -
- - MKWg   in geraden Jahren -
- - MKWu  – in ungeraden Jahren -
- 4.4 MH

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 1. BImSchV (Holz) in der Nutzungseinheit

75,7

- 4.4.1 MHE   für die erste Messstelle -
- - MHEj   jährlich -
- - MHEg   in geraden Jahren -
- - MHEu   in ungeraden Jahren -
- 4.4.2 MHW   für jede weitere Messstelle

70,0

- - MHWj   jährlich -
- - MHWg   in geraden Jahren -
- - MHWu   in ungeraden Jahren -
- 4.5 MSA Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen
Nach Zeit
und Sachauf-
wand
- - MSAj  – jährlich
-
- - MSAg  – in geraden Jahren
-
- - MSAu  – in ungeraden Jahren -
- 4.6 MW Wiederholungsmessung
Wie bei
Nr. 1
4.1 bis 4.5
- 5 Z Sonstige Arbeiten (zusätzlich) -
- 5.1 ZBR Ausbrennen. Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und Einrichtungen
Nach Zeit- und
Sachauf-
wand
- 5.2 ZKA Kehr und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmte Arbeitswerte festgesetzt wurde, je Arbeitsminute

0,8

- 5.3 ZA Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüftungsanlagen, je Arbeitsminute

0,8

- 5.4 ZE Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand

0,8

- 5.4.1 ZEA bei Abweichungen von den allgemeinen anerkannten Regeln für Einrichtungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeitsminute

0,8

- 5.4.2 ZEZ bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Schalldämpfer, Abgaseinrichtungen, oder Kondensabläufe, je Arbeitsminute

0,8

- 5.4.3 Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1bis Nummer 5.3 -
- - ZEI 1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und -
- - ZEM 2. Für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen Erstrecken, um 25 Prozent. -
- - ZEB Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweiligen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Übernachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen. -
- 5.4.4 ZEG wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen

0,7

- 5.5 ZZT Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausgeführt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert wurde (zusätzlicher Termin)

10,0

- 5.6 ZW Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden

-

- 5.6.1 ZWN von Montag – Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr (nachts) oder am Samstag

In Höhe von 50 v. H. der Beträge

- 5.6.2 ZWF an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

    In     Höhe   von 100 v.H. der Beträge

- 5.7 ZM Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde

5,0

- 5.8 ZB Ausstellung eines Bescheides -
- 5.8.1 ZBD für bis zu drei Feuerstätten

10,0

- 5.8.2 ZBM für mehr als drei Feuerstätten

  10,0;  zusätzlich       2,0       je zusätzliche Feuerstätte, insgesamt höchstens 30 je Bescheid

 

 

Anlage 4 (zu § 7)

Begriffbestimmungen

Es bedeuten die Begriffe:

1. ,, Abgasanlage": Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung oder Luft-Abgas-System, für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten und Räucheranlagen soweit eine Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen, von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten,

2. ,,Abgasanlage für Überdruck": Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als derstatische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe;

3. ,,Abgaskanal": Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wände, oder andere Bauteilen fest verbunden ist;

4. ,,Abgasleitung": Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss;

5. ,,Abgasrohr": Frei verlaufendes Verbindungsstück;

6. ,,Abgasweg": Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks;

7. ,,Blockheizkraftwerk": Stationärer Motor oder Gasturbine, der oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplungsowohl  elektrischen Strom als auch Wärme produziert;

8. ,,Brennstoffzellenheizgerät" Stationäre Anlage, die die im Brennstoff gebundene chemische Energie in einer Brennstoffzelle direkt in elektrische Energie umwandelt und die dabei entstehende Wärme für Heizzwecke nutzt;

9. ,,Brennwertfeuerstätte": Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingd durch Kondensation nutzbar gemacht wird;

10. ,,Feuerstätte": Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen;

11. ,,Feuerungsanlage": (abweichend von der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung): Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung). zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage;

12. ,,Gebäude": Selbständige benutzbare, überdeckte baulichen Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen. Tieren oder Sachen zu dienen;

13. ,,Heizgaswege" Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätte;

14. ,,Luft-Abgas-Systeme" Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordnete Schächte, durch die Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zugeführt und von denen Abgase über denen Abgase über den Abgasschacht ins Freie abgeführt werden;

15. ,,notwendige Abluftanlage":

a) Schacht oder sonstige Anlage, der zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüftung eines Raumes mit Feuerstätten erforderlich ist und deren Betrieb beeinflussen kann.

b) Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet;

16. ,,notwendige Verbrennungsluftanlage": Anlage oder Öffnung zur Zuführung von Außenluft zum Zwecke der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte (einschließlich der Öffnung zum Zwecke des Verbrennungsluftverbundes);

17. ,,Nutzeinheit": Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist und einer eigenen Zugang hat (z.B. Wohnung);

18. ,,ortsfester Verbrennungsmotor": Stationäre Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbrennung von Treibstoff über Kolben oder einer Turbine mechanische Arbeit verrichtet;

19. ,,Räucheranlage": Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmittel, die aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer besteht;

20. ,,Raumluftunabhängige Feuerstätte": Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt aus dem Freien zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellungsraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;

21. ,,Schornstein": Senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;

22. ,,Senkrechter Teil der Abgasanlage": Vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führender teil der Abgasanlage;

23. ,,Verbindungsstück": Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte, der Räucheranlage, des Blockheizkraftwerks, der Wärmepumpe, des ortsfesten Verbrennungsmotors oder des Brennstoffzellenheizgeräts und dem senkrechten Teil der Abgasanlage,

24. ,,Wärmepumpe": Maschine, die der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich Wärme entzieht, diese über verbrennungsmotorisch angetriebene Kompressoren oder über Sorptionseinrichtungen von einem niedrigen Temperaturniveau auf eine höhere bringt und damit für Heizzwecke bzw. Warmwasserbereitung nutzbar macht.

 

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