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Bremische Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten[1]

 

Vom 21. Dezember 2009

(Brem.GBl. S. 562)

 

Aufgrund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. S. 2241) jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315) wird verordnet:

 

 

[1] Die §§ 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012, die Verordnung im Übrigen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft, vgl. § 6 Satz 2.

§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

  1. Dunstabzugsanlagen,
  2. Brennstoffversorgungsanlagen,
  3. Röstanlagen einschließlich Rösttrommeln sowie die dazu gehörenden Abgasanlagen,
  4. Fischräucherkammern einschließlich Rauchwagen und Roste sowie die dazu gehörenden Abgasanlagen.

(2) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

  1. Dunstabzugsanlagen von Kalt- und Wohnungsküchen,
  2. Röstanlagen mit thermischer Reinigung,
  3. Fischräucherkammern mit chemischer Selbstreinigungsanlage.

(3) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend.

§ 2 Durchführung der Arbeiten

(1) Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen; für die Bescheinigung der Überprüfung einer Dunstabzugsanlage ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. Die Arbeiten nach § 1 Absatz 1 sind in einem Arbeitsgang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen, soweit diese in dem Gebäude oder in den Räumen anfallen.

(2) § 1 Absatz 5, die §§ 2, 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und § 7 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.

§ 3 [1] Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters

In einem Zusatz zum Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Schornsteinfegerarbeiten zu bestimmen, die nach § 1 Absatz 1 durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gilt entsprechend.

§ 4 [1] Gebühren

Die gebührenpflichtigen Tatbestände sind in Anlage 2 bestimmt, die Gebühren bemessen sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten.

§ 5 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen in Anlage 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die §§ 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012, die Verordnung im Übrigen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3)

Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen

 

Anlagen

Anzahl der Kehrungen

Anzahl der Überprüfungen

1

Dunstabzugsanlagen
(§ 1 Absatz 1 Nummer 1)

 

einmal im Jahr

2

Brennstoffversorgungsanlagen
(§ 1 Absatz 1 Nummer 2)

 

im Rahmen der Feuerstättenschau

3

Röstanlagen
(§ 1 Absatz 1 Nummer 3)

Achtmal im Jahr (alle sechs Wochen)

 

4

Fischräucherkammern
(§ 1 Absatz 1 Nummer 4)

Sechsmal im Jahr (alle zwei Monate)

 

 

Anlage 2 (zu § 4)

Gebührenverzeichnis

NR.

Bezeichnung

Anzahl der Arbeitswerte

1

Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr),
Anmerkung:
Die Gebühr ist nur zu erheben, soweit die Arbeiten nicht mit anderen Schornsteinfegerarbeiten in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können.

Anlage 3 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend.

2

Arbeitsgebühr je Kehrung

 

2-1

Röstanlage für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche

10,0

2.2

Rösttrommeln für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche

8,0

2.3

Fischräucherkammer für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche

Anlage 3 Nummern 2.3.1 und 2.3.2 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.

2.4

Rauchwagen und Roste

Anlage 3 Nummer 2.3.3 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend.

2.5

Abgasanlagen von Röstanlagen und Fischräuchereien

Anlage 3 Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend.

3

Arbeitsgebühr je Überprüfung

 

3.1

Überprüfung von Dunstabzugsanlagen je Haube einschließlich Ventilator für den ersten angefangenen Quadratmeter Öffnungsmaß

20,0

3.1.1

Für jeden weiteren angefangenen Quadratmeter Öffnungsmaß

5,0

3.1.2

Für den ersten angefangenen Meter Abluftleitung

3,5

3.1.3

Für jeden weiteren angefangenen Meter Abluftleitung

1,0

3.1.4

Für jede Prüföffnung über Durchgangshöhe

3,5

4

Arbeitsgebühr je Überprüfung einer Brennstoffversorgungsanlage

 

4.1

Je Brennstofflagerung in Räumen für feste Brennstoffe von mechanisch beschickten Feuerstätten

6,0

4.2

Brennstoffversorgungsanlagen für flüssige Brennstoffe je Nutzungseinheit bei oberirdischen Tankbehältern bis 10.000 Litern außerhalb von Wasserschutzgebieten

 

4.2.1

Für die ersten drei angefangenen Meter Brennstoffversorgungsleitung

2,0

4.2.2

Je weitere angefangene 3 Meter Brennstoffversorgungsleitung

0,2

4.2.3

Je oberirdischen Raum für Tankbehälter

3,0

4.3

Brennstoffversorgungsanlagen für gasförmige Brennstoffe je Nutzungseinheit und angefangene 3 Meter

3,0

4.3.1

Je weitere angefangene 3 Meter

1,5

5

Bauabnahmen

 

5.1

Grundwert je Abnahme oder Prüfung

9,2

5.2

Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je notwendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit

6,2

5.3.1

Bauzustandsbesichtigung, Rohbau-, Endabnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter

1,2

5.3.2

Zusätzlich je angeschlossene Feuerstätte

4,0

5.3.3

Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwandanschluss

4,4

5.3.4

Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen

10,0

 

Anmerkung:
Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann

 

5.3.5

Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nr. 5.3.4 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für Feuerstätten voraussetzt

0,8

5.3.6

Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 5.3.4 eine Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt

0,8

5.4

Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens

10,0

6

Überprüfung nach Energieeinsparverordnung

 

6.1

Für jede Feuerstätte in einer Nutzungseinheit

5,0

 

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 1)

 

 

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