Bremische Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten[1]
Vom 21. Dezember 2009
(Brem.GBl. S. 562)
Aufgrund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. S. 2241) jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315) wird verordnet:
[1]
Die §§ 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012, die Verordnung im Übrigen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft, vgl. § 6 Satz 2.§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
(2) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
(3) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend.
§ 2 Durchführung der Arbeiten
(1) Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen; für die Bescheinigung der Überprüfung einer Dunstabzugsanlage ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. Die Arbeiten nach § 1 Absatz 1 sind in einem Arbeitsgang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen, soweit diese in dem Gebäude oder in den Räumen anfallen.
(2) § 1 Absatz 5, die §§ 2, 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und § 7 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.
§ 3
[1] Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des BezirksschornsteinfegermeistersIn einem Zusatz zum Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Schornsteinfegerarbeiten zu bestimmen, die nach § 1 Absatz 1 durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gilt entsprechend.
§ 4 [1] Gebühren
Die gebührenpflichtigen Tatbestände sind in Anlage 2 bestimmt, die Gebühren bemessen sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten.
§ 5 Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen in Anlage 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die §§ 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012, die Verordnung im Übrigen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3)
Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
Anlagen |
Anzahl der Kehrungen |
Anzahl der Überprüfungen |
|
1 |
Dunstabzugsanlagen (§ 1 Absatz 1 Nummer 1) |
einmal im Jahr |
|
2 |
Brennstoffversorgungsanlagen (§ 1 Absatz 1 Nummer 2) |
im Rahmen der Feuerstättenschau |
|
3 |
Röstanlagen (§ 1 Absatz 1 Nummer 3) |
Achtmal im Jahr (alle sechs Wochen) |
|
4 |
Fischräucherkammern (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) |
Sechsmal im Jahr (alle zwei Monate) |
Anlage 2
(zu § 4)Gebührenverzeichnis
NR. |
Bezeichnung |
Anzahl der Arbeitswerte |
1 |
Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr), |
Anlage 3 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend. |
2 |
Arbeitsgebühr je Kehrung |
|
2-1 |
Röstanlage für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche |
10,0 |
2.2 |
Rösttrommeln für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche |
8,0 |
2.3 |
Fischräucherkammer für jeden angefangenen Quadratmeter zu kehrender Fläche |
Anlage 3 Nummern 2.3.1 und 2.3.2 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gelten entsprechend. |
2.4 |
Rauchwagen und Roste |
Anlage 3 Nummer 2.3.3 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend. |
2.5 |
Abgasanlagen von Röstanlagen und Fischräuchereien |
Anlage 3 Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses zur Kehr- und Überprüfungsordnung gilt entsprechend. |
3 |
Arbeitsgebühr je Überprüfung |
|
3.1 |
Überprüfung von Dunstabzugsanlagen je Haube einschließlich Ventilator für den ersten angefangenen Quadratmeter Öffnungsmaß |
20,0 |
3.1.1 |
Für jeden weiteren angefangenen Quadratmeter Öffnungsmaß |
5,0 |
3.1.2 |
Für den ersten angefangenen Meter Abluftleitung |
3,5 |
3.1.3 |
Für jeden weiteren angefangenen Meter Abluftleitung |
1,0 |
3.1.4 |
Für jede Prüföffnung über Durchgangshöhe |
3,5 |
4 |
Arbeitsgebühr je Überprüfung einer Brennstoffversorgungsanlage |
|
4.1 |
Je Brennstofflagerung in Räumen für feste Brennstoffe von mechanisch beschickten Feuerstätten |
6,0 |
4.2 |
Brennstoffversorgungsanlagen für flüssige Brennstoffe je Nutzungseinheit bei oberirdischen Tankbehältern bis 10.000 Litern außerhalb von Wasserschutzgebieten |
|
4.2.1 |
Für die ersten drei angefangenen Meter Brennstoffversorgungsleitung |
2,0 |
4.2.2 |
Je weitere angefangene 3 Meter Brennstoffversorgungsleitung |
0,2 |
4.2.3 |
Je oberirdischen Raum für Tankbehälter |
3,0 |
4.3 |
Brennstoffversorgungsanlagen für gasförmige Brennstoffe je Nutzungseinheit und angefangene 3 Meter |
3,0 |
4.3.1 |
Je weitere angefangene 3 Meter |
1,5 |
5 |
Bauabnahmen |
|
5.1 |
Grundwert je Abnahme oder Prüfung |
9,2 |
5.2 |
Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je notwendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit |
6,2 |
5.3.1 |
Bauzustandsbesichtigung, Rohbau-, Endabnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter |
1,2 |
5.3.2 |
Zusätzlich je angeschlossene Feuerstätte |
4,0 |
5.3.3 |
Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwandanschluss |
4,4 |
5.3.4 |
Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen |
10,0 |
Anmerkung: |
||
5.3.5 |
Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nr. 5.3.4 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für Feuerstätten voraussetzt |
0,8 |
5.3.6 |
Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 5.3.4 eine Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt |
0,8 |
5.4 |
Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens |
10,0 |
6 |
Überprüfung nach Energieeinsparverordnung |
|
6.1 |
Für jede Feuerstätte in einer Nutzungseinheit |
5,0 |
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 1)