Landesbauordnung ( LBO )
In der Fassung vom 8.8.1995 (GBl. S. 617)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004
(GBl. S. 895) m.W.v. 2.1.2005
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und
Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an
die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes
Anforderungen gestellt werden. Es gilt ferner für Anlagen nach Absatz 2, soweit
an sie Anforderungen auf Grund von § 74 gestellt
werden.
(2) Dieses Gesetz gilt
1. bei öffentlichen
Verkehrsanlagen nur für Gebäude,
2. bei den der Aufsicht der
Wasserbehörden und Abfallrechtsbehörden unterliegenden Anlagen nur für Gebäude,
Überbrückungen,
Abwasseranlagen, Wasserbehälter,
Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe, Öle und andere
wassergefährdende Stoffe sowie für Abwasserleitungen auf Baugrundstücken,
3. bei den der Aufsicht der
Bergbehörden unterliegenden Anlagen nur für oberirdische Gebäude,
4. bei Leitungen aller Art nur für solche auf
Baugrundstücken.
Es gilt nicht für Kräne und
Krananlagen.
§
2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen
sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte
Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage
durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als
bauliche Anlagen gelten auch
1. Aufschüttungen und
Abgrabungen
2.
Ausstellungs-,
Abstell- und Lagerplätze
3. Camping- und Zeltplätze,
4. Stellplätze.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte
bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind,
dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der
Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung
freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und
Nebenräume enthalten.
(4) Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden
mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der für das
Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen notwendigen Fläche liegt.
(5) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen in
jeder Nutzungseinheit in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen mindestens eine
zum Anleitern geeignete Stelle nicht mehr als 8 m über der
Geländeoberfläche liegt. Gebäude ohne Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer
Höhe gleich.
(6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als
1,4 m über die im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen und, von
Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis
Oberkante Dachhaut des darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m
hoch sind. Die im Mittel gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem
arithmetischen Mittel der Höhenlage der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken.
Keine Vollgeschosse sind
1. Geschosse, die ausschließlich
der Unterbringung von haustechnischen Anlagen und Feuerungsanlagen dienen,
2. oberste Geschosse, bei
denen die Höhe von 2,3 m über weniger als drei Viertel der Grundfläche des
darunterliegenden Geschosses vorhanden ist.
Hohlräume zwischen der
obersten Decke und dem Dach, deren lichte Höhe geringer ist, als sie für
Aufenthaltsräume nach § 34 Abs. 1 erforderlich ist, sowie offene Emporen bis zu
einer Grundfläche von 20 m² bleiben außer Betracht.
(7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(8) Stellplätze sind Flächen im Freien, die dem
Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen
dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von
Kraftfahrzeugen. Als Garagen gelten nicht
1. Ausstellungs- und
Verkaufsräume für Kraftfahrzeuge,
2. Lagerräume, in denen nur
Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern abgestellt werden.
(9) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle
örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als
Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus
sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen,
Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte
Säulen, Tafeln und Flächen. Keine Werbeanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Werbeanlagen, die im
Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt
werden, während der Dauer des Wahlkampfes,
2. Werbeanlagen in Form von
Anschlägen
3. Werbeanlagen an Baustellen,
soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
4. Lichtwerbungen an Säulen,
Tafeln oder Flächen, die allgemein dafür baurechtlich genehmigt sind,
5. Auslagen und Dekorationen
in Schaufenstern und Schaukästen,
6. Werbemittel an
Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften.
(10) Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und
Anlagen, die dazu bestimmt sind, in bauliche Anlagen dauerhaft eingebaut zu
werden,
2. aus Baustoffen und
Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden
verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu
baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
(12) Es stehen gleich
1. der Errichtung das
Herstellen, Aufstellen, Anbringen, Einbauen, Einrichten, Instandhalten, Ändern
und die Nutzungsänderung,
2. dem Abbruch das Beseitigen,
soweit nichts anderes
bestimmt ist.
§
3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen
und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu
errichten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben,
Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und daß
sie ihrem Zweck entsprechend ohne Mißstände benutzbar sind. Für den Abbruch
baulicher Anlagen gilt dies entsprechend.
(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei
ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung
während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen
der Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und
gebrauchstauglich sind.
(3) Die oberste Baurechtsbehörde kann Regeln der
Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 dienen, als
technische Baubestimmungen bekannt machen. Bei der Bekanntmachung kann
hinsichtlich des Inhalts der Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen
werden. Die technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von ihnen darf
abgewichen werden, wenn den Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise
ebenso wirksam entsprochen wird; § 17 Abs. 3
und § 21 bleiben unberührt.
(4) In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, behinderten und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen; dies gilt insbesondere bei der Planung von Gebäuden mit mehreren Wohnungen, wenn sie sich von der Lage her für die barrierefreie Erreichbarkeit mindestens eines Geschosses eignen.
§ 4 Bebauung der Grundstücke
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das
Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt
zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf
die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des
Brandschutzes bestehen.
(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren
Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, daß keine
Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(3) Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 m entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. Ausnahmen können zugelassen werden. Größere Abstände können verlangt werden, soweit dies wegen des Brandschutzes oder zur Sicherheit der Gebäude erforderlich ist.
§
5 Abstandsflächen
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden müssen
Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten
sind. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen,
wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
1. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden muß, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine
Abstandsfläche, oder
2. das Gebäude an die Grenze
gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß auf dem
Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
Die öffentlich-rechtliche
Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den Festsetzungen einer
abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die
Grenze gebaut werden darf.
(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst
liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren
Flächen jedoch nur bis zu deren Mitte.
(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken.
Dies gilt nicht für Abstandsflächen von Außenwänden, die in einem Winkel von
mehr als 75° zueinander stehen.
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemißt sich nach der
Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt
das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum
Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand.
Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen,
ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Sie ergibt sich aus dem
arithmetischen Mittel der Höhenlage an den Gebäudeecken; liegen bei einer Wand
die Schnittpunkte mit der Dachhaut oder die oberen Abschlüsse verschieden hoch,
gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt.
(5) Auf die Wandhöhe werden angerechnet
1. zu einem Viertel die Höhe
von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45° sowie die Höhe von
Giebelflächen, wenn mindestens eine Dachfläche eine Neigung von mehr als 45°
aufweist,
2. in vollem Umfang die Höhe
von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70° sowie die Höhe von Giebelflächen
zwischen diesen Dächern.
Die Giebelfläche beginnt an
der Horizontalen durch den Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut; bei verschieden
hohen Schnittpunkten beginnt die Giebelfläche am unteren Schnittpunkt.
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer
Betracht
1. untergeordnete Bauteile wie
Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht
mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten
2. Vorbauten wie Wände, Erker,
Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind
und nicht mehr als 1,5 m, bei Wänden und Dächern aus lichtdurchlässigen
Baustoffen (Wintergärten) nicht mehr als 2 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt
bleiben.
(7) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt
1. allgemein 0,6 der Wandhöhe,
2. in Kerngebieten,
Dorfgebieten und in besonderen Wohngebieten 0,4 der Wandhöhe,
3. in Gewerbegebieten und in Industriegebieten
sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,25 der Wandhöhe.
Sie darf jedoch 2,5 m,
bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten. Der
nachbarschützende Teil der Abstandstiefen beträgt bei Nummer 1 0,4
der Wandhöhe, bei Nummer 2 0,2 der Wandhöhe und bei Nummer
3 0,125 der Wandhöhe, mindestens jedoch die Tiefe nach Satz 2.
(8) Bei Wänden mit einer Länge bis zu 16 m genügt
der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen nach Absatz 7, mindestens jedoch
2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite mindestens 2 m.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche
Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als
2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 m² beträgt.
§ 6 Abstandsflächen in
Sonderfällen
(1) Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor
Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die eine Wandhöhe von nicht mehr
als 1 m haben. Darüber hinaus sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor
Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume
enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen
Verkehrsflächen befinden, soweit
1. die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt und
2. die Wandfläche nicht größer als 25 m² ist.
Ergeben sich bei einer Wand
durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist für die Ermittlung der
Wandhöhe nach Satz 2 Nr. 1 der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu
legen. Die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen darf 9 m und
insgesamt 15 m nicht überschreiten.
(2) Werden mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Absatz 1
dennoch Abstandsflächen eingehalten, so müssen sie gegenüber Nachbargrenzen
eine Tiefe von mindestens 0,5 m haben.
(3) Für Gewächshäuser gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend. Bei landwirtschaftlichen Gewächshäusern, die Absatz 1 nicht
entsprechen, ist nur gegenüber Nachbargrenzen eine Abstandsfläche erforderlich,
die eine Tiefe von mindestens 1 m haben muß.
(4) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind
zuzulassen, wenn
1. in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des
Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern oder
2. Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in
ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht
entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 unterschreitet, nachbarliche Belange
nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Fällen der Nummer 1
können geringere Tiefen der Abstandsflächen auch verlangt werden.
(5) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an
die Grundstücksgrenze gebaut werden, ist aber ein Gebäude auf dem
Nachbargrundstück bereits an dieser Grenze vorhanden, so kann die
Baurechtsbehörde zulassen, daß angebaut wird.
(6) In den Abstandsflächen sind zulässig
1. Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1 sowie
Gewächshäuser
2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie
in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche
nicht mehr als 25 m² beträgt.
§ 7 Übernahme von
Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
(1) Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf
Grund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst
liegen müssen, dürfen sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke
erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, daß sie nicht überbaut werden und
auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht
angerechnet werden. Vorschriften, nach denen in den Abstandsflächen bauliche
Anlagen zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, bleiben
unberührt.
(2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes
vorgeschriebenen Abstände und Abstandsflächen dürfen auch bei nachträglichen
Grenzänderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut
werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§
8 (weggefallen)
§ 9 Nichtüberbaute
Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
(1) Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke
müssen Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige
Verwendung benötigt werden. Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß auf diesen
Flächen Bäume und Sträucher gepflanzt werden oder erhalten bleiben, soweit dies
1. für das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild oder
2. zur Abschirmung beeinträchtigender Anlagen
erforderlich ist. Sie kann
verlangen, daß diese Bäume oder Sträucher standortgerecht sind.
(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei
Wohnungen, die jeweils mindestens zwei Aufenthaltsräume haben, ist auf dem Grundstück
ein Kinderspielplatz anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe
eine Gemeinschaftsanlage geschaffen wird oder vorhanden ist oder wenn die Art
der Wohnungen oder die Lage der Gebäude dies nicht erfordern. Die
Kinderspielplätze müssen stufenlos erreichbar sein; § 39 Abs. 3 Satz 1 gilt
entsprechend. Die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze bestimmt
sich nach der Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück. Für bestehende
Gebäude nach Satz 1 kann die Anlage von Kinderspielplätzen verlangt werden,
wenn hierfür geeignete nichtüberbaute Flächen auf dem Grundstück vorhanden sind
oder ohne wesentliche Änderung oder Abbruch baulicher Anlagen geschaffen werden
können.
§ 10 Höhenlage des
Grundstücks
Bei der Errichtung baulicher
Anlagen kann verlangt werden, daß die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder
ihre Höhenlage verändert wird, um
1. eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder
Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen,
2. die Oberfläche des Grundstücks der Höhe der
Verkehrsfläche oder der Höhe der Nachbargrundstücke anzugleichen oder
3. überschüssigen Bodenaushub zu vermeiden.
§ 11 Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in
Einklang zu bringen, daß sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht
verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Auf
Kultur- und Naturdenkmale und auf erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist
Rücksicht zu nehmen.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, daß sie nach
Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile
zueinander nicht verunstaltet wirken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
1. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind,
2. Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus
sichtbar sind,
3. andere Anlagen und Grundstücke im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2.
(4) In reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten sind nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig.
§ 12 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten, daß die baulichen
Anlagen ordnungsgemäß errichtet oder abgebrochen werden können und Gefahren
oder vermeidbare erhebliche Belästigungen nicht entstehen.
(2) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasser-
und Meldeanlagen sowie Grundwassermeßstellen, Vermessungszeichen und
Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit
erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu
halten.
(3) Bei der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben
hat der Bauherr an der Baustelle den von der Baurechtsbehörde nach § 59 Abs. 1
erteilten Baufreigabeschein anzubringen. Der Bauherr hat in den
Baufreigabeschein Namen, Anschrift und Rufnummer der Unternehmer für die Rohbauarbeiten
spätestens bei Baubeginn einzutragen; dies gilt nicht, wenn an der Baustelle
ein besonderes Schild angebracht ist, das diese Angaben enthält. Der
Baufreigabeschein muß dauerhaft, leicht lesbar und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus sichtbar angebracht sein.
(4) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren hat der
Bauherr spätestens bei Baubeginn an der Baustelle dauerhaft, leicht lesbar und
von der öffentlichen Verkehrsfläche sichtbar anzugeben:
1. die Bezeichnung des Vorhabens,
2. den Namen und die Anschrift des Planverfassers und
des Bauleiters,
3. den Namen, die Anschrift und die Rufnummer der
Unternehmer für die Rohbauarbeiten.
(5) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.
§ 13 Standsicherheit
(1) Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in
ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die
Standsicherheit muß auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von
Abbrucharbeiten gewährleistet sein.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn durch Baulast und technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der aneinanderstoßenden baulichen Anlagen stehen bleiben können.
§ 14 Erschütterungs-,
Wärme- und Schallschutz
(1) Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen, die von
ortsfesten Einrichtungen in einer baulichen Anlage ausgehen, sind so zu dämmen,
daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu errichten, daß ein ihrer
Nutzung entsprechender Wärme- und Schallschutz vorhanden ist.
(3) Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu errichten, daß der Energiebedarf für das Heizen oder Kühlen so sparsam und umweltschonend wie möglich gedeckt wird.
§ 15 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu
errichten, daß der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und
Rauch im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von
Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten
und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.
(2) Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind
oder bei denen Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd
wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
(3) Jede Nutzungseinheit muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Der zweite Rettungsweg ist nicht erforderlich bei Gebäuden mit einem Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
§ 16 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden,
nichtüberbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen
Verkehrs darf durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden.
§ 17 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung baulicher
Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekanntgemachten technischen
Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz
3 zulässig sind und wenn sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises nach § 22
das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),
b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S.
12) durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1
BauPG berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und
gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen
Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1
festgelegten Klassen- und Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die
von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch
verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A nach Absatz 2
bekanntgemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln
der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz
3.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im
Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht
nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der
Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem
Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen
gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als
technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3.
(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der
Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht worden sind und die von diesen
wesentlich abweichen oder für die es technische Baubestimmungen oder allgemein
anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
1. eine allgemeine baurechtliche Zulassung (§ 18),
2. ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis (§ 19)
oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)
haben. Ausgenommen sind Bauprodukte,
die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut
für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in einer Liste
C bekanntgemacht hat.
(4) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch
Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie
Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser
Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte
Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 17 bis 20 und 22 bis 25 zu führen
sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren
Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit
betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen
abhängt, kann in der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Baurechtsbehörde
vorgeschrieben werden, daß der Hersteller über solche Fachkräfte und
Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach
§ 25 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an
die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die
Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt
werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen
Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in
der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung der obersten Baurechtsbehörde die Überwachung dieser
Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im
Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen,
die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem
Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 erfüllen müssen, und
2. bekanntmachen, inwieweit andere Vorschriften zur
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen.
§ 18 Allgemeine
baurechtliche Zulassung
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf
Antrag eine allgemeine baurechtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte,
wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.
(2) Die zur
Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit
erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder
durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann,
zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen.
Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn die Unterlagen unvollständig sind
oder erhebliche Mängel aufweisen.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die
Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
(4) Die allgemeine baurechtliche Zulassung wird
widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre
beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf
schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 62 Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter
erteilt. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen baurechtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt
öffentlich bekannt. Allgemeine baurechtliche Zulassungen nach dem Recht anderer
Bundesländer gelten auch im Land Baden-Württemberg.
§ 19 Allgemeines
baurechtliches Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher
Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder
2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren
beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer
allgemeinen baurechtlichen Zulassung nur eines allgemeinen baurechtlichen
Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe
der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit
der obersten Baurechtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis wird von
einer Prüfstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte
nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2
nachgewiesen ist. § 18 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 20 Nachweis der
Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
(1) Mit Zustimmung der obersten Baurechtsbehörde dürfen
im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz
oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht erfüllen, und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren
Verwendbarkeit im Sinne des § 3
Abs. 2 nachgewiesen ist. Die Zustimmung kann auch für mehrere vergleichbare
Fälle erteilt werden. Die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall oder
allgemein erklären, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn
1. Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten
sind und
2. dies dem Bauproduktengesetz nicht widerspricht.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in
Kulturdenkmalen nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen,
erteilt die untere Baurechtsbehörde.
§ 21 Bauarten
(1) Bauarten, die von technischen Baubestimmungen
wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung baulicher
Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
1. eine allgemeine baurechtliche Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist. An
Stelle einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung genügt ein allgemeines
baurechtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher
Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein
anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik
macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und,
soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Baurechtsbehörde in
der Bauregelliste A bekannt. § 17 Abs. 5 und 6 sowie §§ 18, 19 Abs. 2 und § 20
gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten
sind, kann die oberste Baurechtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte
Fälle allgemein festlegen, daß eine allgemeine baurechtliche Zulassung, ein
allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht
erforderlich ist.
(2) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch
Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauarten, auch soweit sie
Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder
teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen
oder zulassen.
§ 22
Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer
Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, den allgemeinen
baurechtlichen Zulassungen, den allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnissen oder
den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung,
die nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 23) oder
2. Übereinstimmungszertifikat (§ 24).
Die Bestätigung durch
Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden,
wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.
Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der
Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 23 Abs. 1, sofern nichts
anderes bestimmt ist. Die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall die
Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat
zulassen, wenn nachgewiesen ist, daß diese Bauprodukte den technischen Regeln,
Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß
ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch
Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter
Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem
Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten
bereitet, auf dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen Bundesländern und aus anderen
Staaten gelten auch im Land Baden-Württemberg.
§ 23 Übereinstimmungserklärung
des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat,
daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der
allgemeinen baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, in der
Bauregelliste A, in den allgemeinen baurechtlichen Zulassungen, in den allgemeinen
baurechtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine
Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der
Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer
ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen
baurechtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 24
Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer
Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen
baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis oder der
Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer
Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen
nach § 25 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob
das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen
baurechtlichen Zulassung, dem allgemeinen baurechtlichen Prüfzeugnis oder der
Zustimmung im Einzelfall
§ 25 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1) Die oberste Baurechtsbehörde kann eine Person,
Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner
baurechtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2),
2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor
Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2),
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6 oder
6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5
anerkennen, wenn sie oder
die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen
Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür
bieten, daß diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend
wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen
verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend
mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet
sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsstellen anderer Bundesländer gilt auch im Land Baden-Württemberg.
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach
Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen
den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten,
wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren anerkannt worden sind.
(3) Die oberste Baurechtsbehörde erkennt auf Antrag eine
Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel
16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem dort vorgesehenen
Verfahren nachgewiesen ist, daß die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von
Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu
überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.
§
26 Wände, Decken und Stützen
(1) Wände, Decken und Stützen sind entsprechend den
Erfordernissen des Brandschutzes unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit,
Anordnung und Funktion nach ihrer Bauart und in ihren Baustoffen
widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen. Dies gilt auch für Wand- und
Deckenverkleidungen, abgehängte Decken und Dämmschichten.
(2) Brandwände sind zu errichten, soweit die Verbreitung
von Feuer verhindert werden muß und dies aus besonderen Gründen auf andere
Weise nicht gewährleistet ist, insbesondere wegen geringer Abstände zu
Grundstücksgrenzen und zu anderen Gebäuden, zwischen aneinandergereihten
Gebäuden, innerhalb ausgedehnter Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit
erhöhter Brandgefahr. Brandwände müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß
sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und der Verbreitung
von Feuer entgegenwirken.
§
27 Dächer
(1) Dächer sind widerstandsfähig gegen Einflüsse der
Witterung herzustellen; gegen Feuer müssen sie nur dann widerstandsfähig sein,
wenn Gründe des Brandschutzes unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit,
Anordnung und Funktion, ihrer Bauart und ihrer Baustoffe dies erfordern.
(2) Dachaufbauten, Oberlichter, Glasdächer und andere
lichtdurchlässige Dächer sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht
auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
(3) Dächer an öffentlichen Verkehrsflächen und über
Ausgängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und
Eis haben, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert.
(4) Für Arbeiten auf dem Dach sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.
§
28 Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure, Gänge, Rampen
(1) Treppen, Treppenräume, Ein- und Ausgänge, Flure,
offene Gänge und Rampen müssen gut begehbar und verkehrssicher sein. Sie müssen
in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, daß sie für
den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen
Rettungswege bieten.
(2) Jedes von dem umgebenden Gelände nicht betretbare
Geschoß mit Aufenthaltsräumen muß über mindestens eine Treppe (notwendige
Treppe) zugänglich sein. Einschub- und Rolltreppen sind als notwendige Treppen
unzulässig. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung
zugelassen werden, wenn wegen der Nutzung der Geschosse und wegen des
Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden
Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Dies gilt nicht für notwendige
Treppen in
1. mehrgeschossigen Wohnungen,
2. Wohngebäuden geringer Höhe
bis zu zwei Wohnungen und
3. land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden.
§
29 Aufzugsanlagen
(1) Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher
sein. Sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß bei ihrer Benutzung
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als
12,5 m über der Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl
haben, von denen einer auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und
Lasten geeignet sein muß. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen
von Behinderten ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Sie
müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und
stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen
haben. Haltestellen im obersten Geschoß und in den Untergeschossen können
entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden
können.
§
30 Türen, Fenster, Lichtschächte
(1) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von
Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen
so beschaffen und angeordnet sein, daß sie den Erfordernissen des Brandschutzes
genügen.
(2) Gemeinsame Lichtschächte für übereinanderliegende
Untergeschosse sind unzulässig.
§
31 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und
brandsicher sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht
beeinträchtigen. Sie sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie Gerüche und
Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde
Räume muß ausreichend gedämmt sein.
(2) Für Installationsschächte und -kanäle gilt Absatz 1
entsprechend.
§
32 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen, Räume für
Verbrennungsmotoren und Verdichter
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine,
Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), sowie Anlagen zur
Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren müssen betriebssicher
und brandsicher sein. Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und
Flüssigkeiten müssen außerdem so beschaffen sein, daß eine Verunreinigung der
Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht
zu befürchten ist. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend
gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.
(2) Für Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur
Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und
Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in
Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit
und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.
(4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen
über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch
Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(5) Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so
herzustellen, daß alle Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen
werden können.
(6) Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§
33 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe
und Reststoffe, Anlagen zur Lagerung von Abgängen aus Tierhaltungen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder mit Ställen
dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd
gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur
Verfügung stehen.
(2) Wasserversorgungsanlagen, Anlagen zur Beseitigung
des Abwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden
Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen müssen betriebssicher sein. Sie sind
so herzustellen und anzuordnen, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder
Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.
(3) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn
die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd
gesichert ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Anlagen zur Lagerung
fester und flüssiger Abgänge aus Tierhaltungen entsprechend.
(5) Jede Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben.
Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
§
34 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Nutzung
ausreichende Grundfläche haben. Die lichte Höhe muß mindestens betragen:
1. 2,2 m über mindestens
der Hälfte ihrer Grundfläche, wenn die Aufenthaltsräume ganz oder überwiegend
im Dachraum liegen; dabei bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis
1,5 m außer Betracht,
2. 2,3 m in allen anderen
Fällen
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden
können; sie müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl,
Lage, Größe und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht
beleuchtet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen
muß mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen; Raumteile mit
einer lichten Höhe bis 1,5 m bleiben außer Betracht. Ein geringeres
Rohbaumaß ist bei geneigten Fenstern sowie bei Oberlichtern zulässig, wenn die
ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.
(3) Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der
Geländeoberfläche liegt, sind zulässig, wenn das Gelände mit einer Neigung von
höchstens 45° an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt. Die
Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster muß mindestens 1,3 m unter der
Decke liegen.
(4) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen
Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht
gewährleistet bleibt.
(5) Der Zugang zu Aufenthaltsräumen darf nicht allein
durch Räume mit erhöhter Brandgefahr führen. Er muß gegen anders genutzte Räume
durch Wände und Decken mit ausreichendem Feuerwiderstand abgetrennt sein.
(6) Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen,
sind Abweichungen von den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zuzulassen, wenn
Nachteile nicht zu befürchten sind oder durch besondere Einrichtungen
ausgeglichen werden können.
§
35 Wohnungen
(1) Wohnungen müssen von fremden Wohnungen und fremden
Räumen abgeschlossen sein. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als
zwei Wohnungen.
(2) Jede Wohnung muß einen eigenen abschließbaren Zugang
unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum oder von einem anderen Vorraum
haben. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen
besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge sind zuzulassen, wenn Gefahren
sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen bei der Nutzung der Wohnungen
nicht entstehen.
(3) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen
die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen
Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die
Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger
Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs
oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden können.
(4) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben.
Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar
sind.
(5) Für jede Wohnung muß ein Abstellraum zur Verfügung
stehen.
(6) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen zur
gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen
1. leicht erreichbare und gut
zugängliche Flächen zum Abstellen von Kinderwagen,
2. Flächen zum Wäschetrocknen,
3. leicht erreichbare und gut
zugängliche Flächen zum Abstellen von Fahrrädern; diese Flächen dürfen auch im
Freien liegen, wenn sie wettergeschützt sind.
Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten
nicht, wenn die Art der Wohnungen dies nicht erfordert.
§
36 Toilettenräume und Bäder
(1) Jede Nutzungseinheit muß mindestens eine Toilette
haben. Für Gebäude, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muß eine
ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein.
(2) Toiletten mit Wasserspülung sind einzurichten, wenn
der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation möglich und die Einleitung des
ungereinigten Abwassers aus diesen Toiletten oder die Einleitung nach
vorheriger Reinigung zulässig ist. Ist ein Anschluß an eine öffentliche
Kanalisation nicht möglich, so dürfen Toiletten mit Wasserspülung nur
eingerichtet werden, wenn das Abwasser aus diesen Toiletten in einer
Einzelkläranlage gereinigt wird und die Beseitigung des gereinigten Abwassers
wasserrechtlich zulässig ist. Der Anschluß von Toiletten mit Wasserspülung an
Gruben kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine gesundheitlichen und
wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.
(3) Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende
Lüftung haben.
§
37 Stellplätze und Garagen
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist
für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz herzustellen (notwendiger Stellplatz).
Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen
ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze in
solcher Zahl herzustellen, daß sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen
unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Statt
notwendiger Stellplätze ist die Herstellung notwendiger Garagen zulässig; nach
Maßgabe des Absatzes 7 können Garagen auch verlangt werden.
(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen
sind Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, daß die infolge der
Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können.
Eine Abweichung von dieser Verpflichtung ist zuzulassen bei der Teilung von
Wohnungen sowie bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch
Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die
Baugenehmigung oder Kenntnisgabe für das Gebäude mindestens fünf Jahre
zurückliegt und die Herstellung auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter
großen Schwierigkeiten möglich ist.
(3) Die Baurechtsbehörde kann zulassen, daß notwendige
Stellplätze oder Garagen erst innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach
Fertigstellung der Anlage hergestellt werden. Sie hat die Herstellung
auszusetzen, solange und soweit nachweislich ein Bedarf an Stellplätzen oder
Garagen nicht besteht und die für die Herstellung erforderlichen Flächen für
diesen Zweck durch Baulast gesichert sind.
(4) Die notwendigen Stellplätze oder Garagen sind herzustellen
1. auf dem Baugrundstück,
2. auf einem anderen
Grundstück in zumutbarer Entfernung oder
3. mit Zustimmung der Gemeinde
auf einem Grundstück in der Gemeinde.
Die Herstellung auf einem
anderen als dem Baugrundstück muß für diesen Zweck durch Baulast gesichert
sein. Die Baurechtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, mit
Zustimmung der Gemeinde bestimmen, ob die Stellplätze oder Garagen auf dem
Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
(5) Lassen sich notwendige Stellplätze oder Garagen nach
Absatz 4 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen, so kann die
Baurechtsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Erfüllung der
Stellplatzverpflichtung zulassen, daß der Bauherr einen Geldbetrag an die Gemeinde
zahlt. Der Geldbetrag muß von der Gemeinde innerhalb eines angemessenen
Zeitraums verwendet werden für
1. die Herstellung
öffentlicher Parkeinrichtungen, insbesondere an Haltestellen des öffentlichen
Personennahverkehrs, oder privater Stellplätze zur Entlastung der öffentlichen
Verkehrsflächen,
2. die Modernisierung und
Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen oder
3. bauliche Anlagen, andere
Anlagen oder Einrichtungen, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern, wie
Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs oder für den Fahrradverkehr.
Die Gemeinde legt die Höhe
des Geldbetrages fest.
(6) Absatz 5 gilt nicht für notwendige Stellplätze oder
Garagen von Wohnungen. Eine Abweichung von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz
1 ist zuzulassen, soweit die Herstellung
1. bei Ausschöpfung aller
Möglichkeiten, auch unter Berücksichtigung platzsparender Bauarten der
Stellplätze oder Garagen, unmöglich oder unzumutbar ist oder
2. auf dem Baugrundstück auf
Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeschlossen ist.
(7) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und
hergestellt werden, daß die Anlage von Kinderspielplätzen nach § 9 Abs. 2 nicht
gehindert wird. Die Nutzung der Stellplätze und Garagen darf die Gesundheit
nicht schädigen; sie darf auch das Spielen auf Kinderspielplätzen, das Wohnen
und das Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase
oder Gerüche nicht erheblich stören.
(8) Das Abstellen von Wohnwagen und anderen
Kraftfahrzeuganhängern in Garagen ist zulässig.
§
38 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
(1) Soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 37 dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zur Verhinderung oder Beseitigung von
Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichen,
können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung besondere
Anforderungen im Einzelfall gestellt werden; Erleichterungen können zugelassen
werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder
Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht
bedarf. Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen können insbesondere
betreffen
1. die Abstände von
Nachbargrundstücken, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück, von öffentlichen
Verkehrsflächen und von oberirdischen Gewässern,
2. die Anordnung der baulichen
Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen nach
öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung
aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz,
Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
5. die Feuerungsanlagen und
Heizräume,
6. die Zahl, Anordnung und
Herstellung der Treppen, Aufzüge, Ausgänge und Rettungswege,
7. die zulässige Benutzerzahl,
Anordnung und Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten,
Tribünen und Fliegenden Bauten,
8. die Lüftung,
9. die Beleuchtung und
Energieversorgung,
10. die Wasserversorgung,
11. die Aufbewahrung und
Beseitigung von Abwässern und die vorübergehende Aufbewahrung von Abfällen und
Reststoffen,
12. die Stellplätze und Garagen
sowie ihre Zu- und Abfahrten,
13. die Anlage von
Fahrradabstellplätzen,
14. die Anlage von
Grünstreifen, Baum- und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder
Beseitigung von Halden und Gruben,
15. die Wasserdurchlässigkeit
befestigter Flächen,
16. den Betrieb und die
Nutzung.
Als Nachweis dafür, daß
diese Anforderungen erfüllt sind, können Bescheinigungen verlangt werden, die bei
den Abnahmen vorzulegen sind; ferner können Nachprüfungen und deren
Wiederholung in bestimmten Zeitabständen verlangt werden.
(2) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder
Nutzung sind insbesondere
1. Hochhäuser,
2. Verkaufsstätten,
3. bauliche Anlagen und Räume,
die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind
4. Büro- und
Verwaltungsgebäude,
5. Schulen und Sportstätten,
6. Altenheime, Altenwohnheime
und Altenpflegeheime,
7. Versammlungsstätten,
8. Krankenhäuser, Entbindungs-
und Säuglingsheime,
9. bauliche Anlagen und Räume
von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions-, Strahlen- oder
Verkehrsgefahr,
10 bauliche Anlagen und Räume,
deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist,
11. bauliche Anlagen und Räume,
bei denen im Brandfall mit einer Gefährdung der Umwelt gerechnet werden muß,
12. Fliegende Bauten,
13. Camping- und Zeltplätze,
14. Gemeinschaftsunterkünfte.
§
39 Barrierefreie Anlagen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend
von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie
1. Einrichtungen zur
Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten,
Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für
behinderte Menschen,
2. Altentagesstätten,
Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und
Altenpflegeheime,
sind so herzustellen, dass
sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden
können (barrierefreie Anlagen).
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für
1. Gebäude der öffentlichen
Verwaltung und Gerichte,
2. Schalter- und
Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der Post- und
Telekommunikationsbetriebe sowie der Banken und Sparkassen,
3. Kirchen und andere Anlagen
für den Gottesdienst
4. Versammlungsstätten,
5. Museen und öffentliche
Bibliotheken,
6. Sport-, Spiel- und
Erholungsanlagen, Schwimmbäder,
7. Camping- und Zeltplätze mit
mehr als 50 Standplätzen,
8. Jugend- und
Freizeitstätten,
9. Messe-, Kongress- und
Ausstellungsbauten,
10. Krankenhäuser,
Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen,
11. Bildungs- und
Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen,
12. Kindertageseinrichtungen
und Kinderheime,
13. öffentliche
Bedürfnisanstalten,
14. Bürogebäude
15. Verkaufsstätten und
Ladenpassagen,
16. Beherbergungsbetriebe,
17. Gaststätten,
18. Praxen der Heilberufe und
der Heilhilfsberufe,
19. Nutzungseinheiten, die in
den Nummern 1 bis 18 nicht aufgeführt sind und nicht Wohnzwecken dienen, soweit
sie eine Nutzfläche von mehr als 1.200 m haben,
20. allgemein zugängliche
Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen nach Nummern 1 bis 12 und
14 bis 19.
(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen
zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand erfüllt werden können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen
dürfen Ausnahmen nach Satz 1 nur bei Nutzungsänderungen und baulichen
Änderungen zugelassen werden.
(4) § 29 Abs. 2 gilt auch für Gebäude mit
Aufenthaltsräumen, deren Fußboden weniger als 12,5m über der Eingangsebene
liegt, soweit Geschosse nach Absatz 1 oder 2 stufenlos erreichbar sein müssen.
§
40 Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und die Verwaltung
von Gemeinschaftsanlagen (wie Stellplätzen, Garagen, Kinderspielplätzen,
Abfall- und Wertstoffbehältern sowie Einrichtungen für die Kompostierung), für
die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümern
der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Soweit die Eigentümer
nichts anderes vereinbaren, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
über die Gemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das Rechtsverhältnis
der Eigentümer untereinander nach dem Verhältnis des Maßes der zulässigen
baulichen Nutzung ihrer Grundstücke richtet. Ein Erbbauberechtigter tritt an
die Stelle des Eigentümers. Ist der Bauherr nicht Eigentümer oder
Erbbauberechtigter, so obliegt ihm die Beteiligung an der Herstellung, Instandhaltung
und Verwaltung der Gemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch
für die Rechtsnachfolger. Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß die
Eigentümer von Gemeinschaftsanlagen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft
zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausschließen und diesen Ausschluß gemäß §
1010 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Grundbuch eintragen lassen.
(2) Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden,
sobald und soweit dies erforderlich ist. Die Baurechtsbehörde kann durch
schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.
(3) Eine Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht
werden, daß der Bauherr in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden
Anteils der Herstellungskosten der Gemeinschaftsanlage Sicherheit leistet.
§ 41 Grundsatz
Bei der Errichtung oder dem
Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres
Wirkungskreises die anderen nach den §§ 43 bis 45 am Bau Beteiligten dafür
verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund
dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
§ 42 Bauherr
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und
Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen
Bauvorhabens einen geeigneten Planverfasser, geeignete Unternehmer und nach
Maßgabe des Absatzes 3 einen geeigneten Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn
obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen
Anzeigen an die Baurechtsbehörde.
(2) Bei Bauarbeiten, die unter Einhaltung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Selbst-, Nachbarschafts- oder
Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmern nicht
erforderlich, wenn genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und
Zuverlässigkeit mitwirken. §§ 43 und 45 bleiben unberührt.
Kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst-, Nachbarschafts-
oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden.
(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit
Aufenthaltsräumen ist die Bestellung eines Bauleiters erforderlich, soweit die
Baurechtsbehörde bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben nicht
darauf verzichtet. Bei anderen Bauvorhaben kann die Baurechtsbehörde die
Bestellung eines Bauleiters verlangen, wenn die Bauvorhaben technisch besonders
schwierig oder besonders umfangreich sind.
(4) Genügt eine vom Bauherrn bestellte Person nicht den
Anforderungen der §§ 43 bis 45, so kann die Baurechtsbehörde vor und während
der Bauausführung verlangen, daß sie durch eine geeignete Person ersetzt wird
oder daß geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Baurechtsbehörde
kann die Bauarbeiten einstellen, bis geeignete Personen oder Sachverständige
bestellt sind.
(5) Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß ihr für
bestimmte Arbeiten die Unternehmer benannt werden.
(6) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies
der Baurechtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(7) Treten bei einem Vorhaben mehrere Personen als
Bauherr auf, so müssen sie auf Verlangen der Baurechtsbehörde einen Vertreter
bestellen, der ihr gegenüber die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. § 18 Abs. 1 Sätze 2
und 3 und Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
§ 43 Planverfasser
(1) Der Planverfasser ist dafür verantwortlich, daß sein
Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören
die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der
Ausführungsplanung einen anderen Planverfasser beauftragen.
(2) Hat der Planverfasser auf einzelnen Fachgebieten
nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu
veranlassen, geeignete Sachverständige zu bestellen. Diese sind für ihre
Beiträge verantwortlich. Der Planverfasser bleibt dafür verantwortlich, daß die
Beiträge der Sachverständigen entsprechend den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften aufeinander abgestimmt werden.
(3) Für die Errichtung von Gebäuden, die der
Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, darf als Planverfasser für die
Bauvorlagen nur bestellt werden, wer
1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder
"Architekt" führen darf,
2. die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin"
oder "Innenarchitekt" führen darf, jedoch nur für die mit dieser
Berufsaufgabe verbundenen Vorhaben,
3. in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg
geführte Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen
ist.
(4) Für die Errichtung von
1. Wohngebäuden mit einem Vollgeschoß bis zu 150 m²
Grundfläche,
2. eingeschossigen gewerblichen Gebäuden bis zu 250 m²
Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche
bis zum Schnittpunkt von Außenwand und Dachhaut,
3. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis zu zwei Vollgeschossen
und bis zu 250 m² Grundfläche
dürfen auch Angehörige der
Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer
Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium
erfolgreich abgeschlossen haben, sowie staatlich geprüfte Technikerinnen oder
Techniker der Fachrichtung Bautechnik als Planverfasser bestellt werden. Das
gleiche gilt für Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer-, Beton- und
Stahlbetonbauerhandwerks und für Personen, die diesen handwerksrechtlich
gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für
1. Vorhaben, die nur auf Grund örtlicher
Bauvorschriften kenntnisgabepflichtig sind,
2. Vorhaben, die von Beschäftigten im öffentlichen
Dienst für ihren Dienstherrn geplant werden, wenn die Beschäftigten
a) eine Berufsausbildung nach § 4 des Architektengesetzes haben oder
b) die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 6 erfüllen,
3. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,
4. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude.
(6) In die Liste der Planverfasser der Fachrichtung
Bauingenieurwesen ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg
einzutragen, wer
1. als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen
die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen
darf und danach mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der
Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war oder
2. in die entsprechende Liste eines anderen Landes
eingetragen ist, wenn diese Eintragung mindestens die Anforderungen nach Nummer
1 voraussetzt.
(7) Die oberste Baurechtsbehörde kann Planverfassern und
Sachverständigen nach Absatz 2 das Verfassen von Bauvorlagen ganz oder
teilweise untersagen, wenn diese wiederholt und unter grober Verletzung ihrer
Pflichten nach Absatz 1 und 2 bei der Erstellung von Bauvorlagen
bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht beachtet
haben.
§ 44 Unternehmer
(1) Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß
seine Arbeiten den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend ausgeführt
und insoweit auf die Arbeiten anderer Unternehmer abgestimmt werden. Er hat
insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der
Baustelle, insbesondere die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste,
Geräte und der anderen Baustelleneinrichtungen sowie die Einhaltung der
Arbeitsschutzbestimmungen zu sorgen. Er hat die erforderlichen Nachweise über
die Brauchbarkeit der Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der
Baustelle bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet des § 59, Arbeiten nicht
ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen
und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.
(2) Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die
erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen,
geeignete Fachkräfte zu bestellen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.
Der Unternehmer bleibt dafür verantwortlich, daß die Arbeiten der Fachkräfte
entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinander abgestimmt
werden.
(3) Der Unternehmer und die Fachkräfte nach Absatz 2
haben auf Verlangen der Baurechtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die
Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von einer besonderen
Sachkenntnis und Erfahrung oder von einer Ausstattung mit besonderen
Einrichtungen abhängt, nachzuweisen, daß sie für diese Bauarbeiten geeignet
sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
(4) Der Unternehmer muß für die Zeit seiner Abwesenheit
von der Baustelle einen geeigneten Vertreter bestellen und ihn ausreichend
unterrichten.
§ 45 Bauleiter
(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die
Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des
Planverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren
bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose
Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die
Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt. Verstöße, denen nicht
abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde mitzuteilen.
(2) Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden
Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, hat er den Bauherrn zu
veranlassen, geeignete Fachbauleiter zu bestellen. Diese treten insoweit an die
Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter bleibt für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit denen der Fachbauleiter
verantwortlich.
§ 46 Aufbau und Besetzung
der Baurechtsbehörden
(1) Baurechtsbehörden sind
1. das Innenministerium als oberste Baurechtsbehörde,
2. die Regierungspräsidien als höhere
Baurechtsbehörden,
3. die unteren Verwaltungsbehörden und die in den
Absätzen 2 und 3 genannten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften als untere
Baurechtsbehörden.
(2) Untere Baurechtsbehörden sind
1. Gemeinden und
2. Verwaltungsgemeinschafte
wenn sie die Voraussetzungen
des Absatzes 5 erfüllen und die höhere Baurechtsbehörde auf Antrag die
Erfüllung dieser Voraussetzungen feststellt. Die Antragstellung eines
Gemeindeverwaltungsverbandes bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei
Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die
Antragstellung der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von zwei Dritteln
aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses. Die Zuständigkeit ist im Gesetzblatt
bekanntzumachen. Die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde gehen mit Beginn des
übernächsten Monats nach der Bekanntmachung auf die Gemeinde oder die
Verwaltungsgemeinschaft über.
(3) Gemeinden, denen am 1. Januar 1965 die Aufgaben der
unteren Baurechtsbehörde übertragen waren, bleiben untere Baurechtsbehörden.
(4) Die Zuständigkeit erlischt in den Fällen der Absätze
2 und 3 durch Erklärung der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber
der höheren Baurechtsbehörde. Sie erlischt ferner im Falle des Absatzes 2 Satz
1, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die
höhere Baurechtsbehörde dies feststellt. Das Erlöschen ist im Gesetzblatt
bekanntzumachen; es wird mit Ablauf des auf die Bekanntmachung folgenden Monats
wirksam.
(5) Die Baurechtsbehörden sind für ihre Aufgaben
ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. Jeder unteren
Baurechtsbehörde muß mindestens ein Bauverständiger angehören, der das Studium
der Fachrichtung Architektur an einer deutschen Universität oder Fachhochschule
oder eine gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder
gleichrangigen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat; die höhere
Baurechtsbehörde kann von der Anforderung an die Ausbildung Ausnahmen zulassen.
Die Fachkräfte zur Beratung und Unterstützung der Landratsämter als
Baurechtsbehörden sind vom Landkreis zu stellen.
§ 47 Aufgaben und
Befugnisse der Baurechtsbehörden
(1) Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, daß die
baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen
Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben
diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich
sind.
(2) Die Baurechtsbehörden können zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Sachverständige heranziehen.
(3) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten
Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche
Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(4) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften
nach § 46 Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden sind
Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt
das Kommunalabgabengesetz. Abweichend hiervon gelten für die Erhebung von
Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen die für die staatlichen
Behörden maßgebenden Vorschriften.
(5) Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können
den nachgeordneten Baurechtsbehörden unbeschränkt Weisungen erteilen. Leistet
eine Baurechtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist
keine Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die
erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Baurechtsbehörde
treffen. § 129 Abs. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
§ 48 Sachliche
Zuständigkeit
(1) Sachlich zuständig ist die untere Baurechtsbehörde,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde ist die
nächsthöhere Baurechtsbehörde, bei den in § 46 Abs. 2 und 3 genannten Gemeinden
die untere Verwaltungsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der
Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden, sowie bei einem
Vorhaben, gegen das die Gemeinde als Beteiligte Einwendungen erhoben hat; an
Stelle einer Verwaltungsgemeinschaft als Baurechtsbehörde ist in diesen Fällen
bei Vorhaben sowie bei Einwendungen der Verwaltungsgemeinschaft oder einer
Gemeinde, die der Verwaltungsgemeinschaft angehört, die in § 28 Abs. 2 Nr. 1
oder 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit genannte Behörde zuständig.
Für die Behandlung des Bauantrags, die Bauüberwachung und die Bauabnahme gilt
Absatz 1.
(3) Die Erlaubnis nach den auf Grund des § 11 des
Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften sowie die Genehmigung nach §
7 des Atomgesetzes schließen eine Genehmigung oder Zustimmung nach diesem
Gesetz ein. Die für die Genehmigung oder Erlaubnis nach dem
Gerätesicherheitsgesetz zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der
Baurechtsbehörde der gleichen Verwaltungsstufe; die Bauüberwachung nach § 66
und die Bauabnahmen nach § 67 obliegen der Baurechtsbehörde.
§ 49
Genehmigungspflichtige Vorhaben
(1) Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen
sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der
Baugenehmigung, soweit in §§ 50 und 51 nichts anderes bestimmt ist.
(2) §§ 69 und 70 bleiben unberührt.
§ 50 Verfahrensfreie
Vorhaben
(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im
Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.
(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
1. für die neue Nutzung keine anderen oder
weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder
2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in
Wohngebäuden geringer Höhe im Innenbereich geschaffen wird.
(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
1. land- oder forstwirtschaftlichen Schuppen bis
5 m Höhe,
2. Gebäuden bis 300 m³ umbauten Raumes, ausgenommen
notwendige Garagen,
3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
ausgenommen notwendige Stellplätze,
4. Anlagen und Einrichtungen, die nach Absatz 1
verfahrensfrei sind.
(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie
genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechen.
§ 51 Kenntnisgabeverfahren
(1) Das Kenntnisgabeverfahren wird durchgeführt bei der
Errichtung von
1. Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäusern,
2. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch mit
Wohnteil bis zu drei Geschossen,
3. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 100 m²
Grundfläche und bis zu drei Geschossen,
4. eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis
zu 250 m² Grundfläche,
5. Stellplätzen und Garagen für die Gebäude nach Nummer
1 bis 4,
6. Nebenanlagen im Sinne des § 14 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die Gebäude nach Nummer 1 bis 4,
soweit die Vorhaben nicht
bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(2) Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen liegen
1. innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans
im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich
geworden ist, oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes
zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) und
2. außerhalb des Geltungsbereichs einer
Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB
(3) Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das
Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50
Abs. 3 verfahrensfrei sind.
(4) Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen ebenso wie
genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechen.
(5) Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
entscheidet die Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag; § 54 Abs. 4 gilt
entsprechend. Im übrigen werden die Bauvorlagen von der Baurechtsbehörde nicht
geprüft; § 47 Abs. 1 bleibt unberührt.
(6) Die Verpflichtung des Bauherrn, der Baurechtsbehörden
und der Gemeinden nach §§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Durchführung
von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes
vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung bleibt
unberührt.
(7) Der Bauherr kann beantragen, dass bei Vorhaben, die
Absatz 1 oder 3 entsprechen, ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
§ 52 Bauvorlagen und
Bauantrag
(1) Alle für die Durchführung des
Baugenehmigungsverfahrens oder des Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen
Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und
Befreiungen sind bei der Gemeinde einzureichen. Bei genehmigungspflichtigen
Vorhaben ist zusammen mit den Bauvorlagen der schriftliche Antrag auf
Baugenehmigung (Bauantrag) einzureichen.
(2) Der Bauantrag ist vom Bauherrn und vom
Planverfasser, die Bauvorlagen sind vom Planverfasser zu unterschreiben. Die
von den Sachverständigen nach § 43 Abs. 2 erstellten Bauvorlagen müssen von
diesen unterschrieben werden.
§ 53 Behandlung des
Bauantrags und der Bauvorlagen
(1) Die Gemeinde hat den Bauantrag, wenn sie nicht
selbst Baurechtsbehörde ist, unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung innerhalb
von drei Arbeitstagen an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten.
(2) Zum Bauantrag wird die Gemeinde gehört, wenn sie
nicht selbst Baurechtsbehörde ist. Soweit es für die Behandlung des Bauantrags
notwendig ist, sollen die Stellen gehört werden, deren Aufgabenbereich berührt
wird. Ist die Beteiligung einer Stelle nur erforderlich, um das Vorliegen von
fachtechnischen Voraussetzungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu
prüfen, kann die Baurechtsbehörde mit Einverständnis des Bauherrn und auf
dessen Kosten dies durch Sachverständige prüfen lassen. Sie kann vom Bauherrn
die Bestätigung eines Sachverständigen verlangen, daß die fachtechnischen
Voraussetzungen vorliegen.
(3) Im Kenntnisgabeverfahren hat die Gemeinde innerhalb
von fünf Arbeitstagen
1. dem Bauherrn den Zeitpunkt des Eingangs der
vollständigen Bauvorlagen schriftlich zu bestätigen und
2. die Bauvorlagen sowie Anträge nach § 51 Abs. 5, wenn
sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung
an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Gemeinde feststellt,
daß
1. die Bauvorlagen unvollständig sind
2. die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert ist,
3. eine hindernde Baulast besteht
oder
4. das Vorhaben in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet im Sinne des § 142 BauGB, in einem
förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich im Sinne des § 165
BauGB oder in einem förmlich festgelegten Gebiet nach § 172 BauGB liegt und die hierfür erforderlichen
Genehmigungen nicht beantragt worden sind.
Die Gemeinde hat dies dem
Bauherrn innerhalb von fünf Arbeitstagen mitzuteilen.
§ 54 Fristen im
Genehmigungsverfahren
(1) Die Baurechtsbehörde hat innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit
zu überprüfen. Sind sie unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel
auf, hat die Baurechtsbehörde dem Bauherrn unverzüglich mitzuteilen, welche
Ergänzungen erforderlich sind und daß ohne Behebung der Mängel innerhalb der
dem Bauherrn gesetzten, angemessenen Frist der Bauantrag zurückgewiesen werden
kann.
(2) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig
sind, hat die Baurechtsbehörde unverzüglich
1. dem Bauherrn ihren Eingang und den nach Absatz 4
ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung, jeweils mit Datumsangabe, schriftlich
mitzuteilen,
2. die Gemeinde und die berührten Stellen nach § 53
Abs. 2 zu hören.
(3) Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt die
Baurechtsbehörde der Gemeinde und den berührten Stellen eine angemessene Frist;
sie darf höchstens zwei Monate betragen. Äußern sich die Gemeinde oder die
berührten Stellen nicht fristgemäß, kann die Baurechtsbehörde davon ausgehen,
daß keine Bedenken bestehen. Bedarf nach Landesrecht die Erteilung der
Baugenehmigung des Einvernehmens oder der Zustimmung einer anderen Stelle, so
gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang
des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird.
(4) Die Baurechtsbehörde hat über den Bauantrag zu
entscheiden
1. bei Wohngebäuden, zugehörigen Stellplätzen, Garagen und
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO innerhalb von einem Monat,
2. bei sonstigen Vorhaben innerhalb von zwei Monaten.
Die Frist nach Satz 1
beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung
notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach
Ablauf der Fristen nach Absatz 3. Auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 kann
der Bauherr nicht wirksam verzichten.
(5) Die Fristen nach Absatz 3 dürfen nur ausnahmsweise
bis zu einem Monat verlängert werden.
§ 55 Benachrichtigung der
Angrenzer
(1) Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer
angrenzender Grundstücke (Angrenzer) von dem Bauantrag. Die Benachrichtigung
ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die
1. eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben
oder die Bauvorlagen unterschrieben haben oder
2. durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt
werden.
Bei Eigentümergemeinschaften
nach dem Wohnungseigentumsgesetz genügt die Benachrichtigung des Verwalters;
für die Eigentümergemeinschaft sind Mehrfertigungen der Benachrichtigung
beizufügen.
(2) Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur
Niederschrift vorzubringen. Die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten
Angrenzer werden mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der
Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind (materielle
Präklusion). Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. Die
Gemeinde leitet die bei ihr eingegangenen Einwendungen zusammen mit ihrer
Stellungnahme innerhalb der Frist des § 54 Abs. 3 an die Baurechtsbehörde
weiter.
(3) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren gilt Absatz 1
entsprechend. Die Gemeinde hat die Angrenzer innerhalb von fünf Arbeitstagen ab
dem Eingang der Bauvorlagen zu benachrichtigen. Bedenken können innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Gemeinde vorgebracht
werden. Die Gemeinde hat sie unverzüglich an die Baurechtsbehörde
weiterzuleiten. Für die Behandlung der Bedenken gilt § 47 Abs. 1. Die Angrenzer
werden über das Ergebnis unterrichtet.
§ 56 Abweichungen,
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind
zuzulassen, wenn auf andere Weise dem Zweck dieser Vorschriften nachweislich entsprochen
wird.
(2) Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den
§§ 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zuzulassen
1. zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden,
Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau,
Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die
Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens
fünf Jahre zurückliegt,
2. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von
Kulturdenkmalen,
3. zur Verwirklichung von Vorhaben zur
Energieeinsparung,
4. zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen
im Wohnungsbau,
wenn die Abweichungen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
(3) Ausnahmen, die in diesem Gesetz oder in Vorschriften
auf Grund dieses Gesetzes vorgesehen sind, können zugelassen werden, wenn sie
mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und die für die Ausnahmen
festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Ferner können Ausnahmen von den Vorschriften in den §§
4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zugelassen werden
1. bei Gemeinschaftsunterkünften, die der
vorübergehenden Unterbringung oder dem vorübergehenden Wohnen dienen,
2. bei baulichen Anlagen, die nach der Art ihrer
Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine
begrenzte Zeit aufgestellt werden (Behelfsbauten),
3. bei kleinen, Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne
Feuerstätten, wie Geschirrhütten,
4. bei freistehenden anderen Gebäuden, die allenfalls
für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt bestimmt sind, wie Gartenhäuser,
Wochenendhäuser oder Schutzhütten.
(5) Von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 dieses
Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes kann Befreiung erteilt werden, wenn
1. Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung
erfordern oder
2. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abweichung auch
unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist. Gründe des allgemeinen Wohls liegen auch bei Vorhaben zur
Deckung dringenden Wohnbedarfs vor. Bei diesen Vorhaben kann auch in mehreren
vergleichbaren Fällen eine Befreiung erteilt werden.
(6) Ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung,
Ausnahme oder Befreiung erforderlich, so ist diese schriftlich besonders zu
beantragen.
§ 57 Bauvorbescheid
(1) Vor Einreichen des Bauantrags kann auf schriftlichen
Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des
Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.
§ 58 Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem
genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf
der Schriftform. Erleichterungen, Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind
ausdrücklich auszusprechen; § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet
keine Anwendung. Die Baugenehmigung ist nur insoweit zu begründen, als sie Abweichungen,
Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften enthält und der
Nachbar Einwendungen erhoben hat. Eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk
versehenen Bauvorlagen ist dem Antragsteller mit der Baugenehmigung
zuzustellen. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung ist auch Angrenzern und
Nachbarn zuzustellen, deren Einwendungen gegen das Vorhaben nicht entsprochen
wird; auszunehmen sind solche Angaben, die wegen berechtigter Interessen der
Beteiligten geheimzuhalten sind.
(2) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den
Rechtsnachfolger des Bauherrn.
(3) Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte
Dritter erteilt.
(4) Behelfsbauten dürfen nur befristet oder widerruflich
genehmigt werden. Nach Ablauf der gesetzten Frist oder nach Widerruf ist die
Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen und ein ordnungsgemäßer Zustand
herzustellen.
(5) Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Baurechtsbehörde
ist, von jeder Baugenehmigung durch Übersendung einer Abschrift des Bescheides
und der Pläne zu unterrichten.
(6) Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können
Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei
der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder
Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlagen
abzuwenden. Bei Gefahr im Verzug kann bis zur Erfüllung dieser Anforderungen
die Benutzung der baulichen Anlage eingeschränkt oder untersagt werden.
§ 59 Baubeginn
(1) Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben
darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins begonnen werden. Der
Baufreigabeschein ist zu erteilen, wenn die in der Baugenehmigung für den
Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind. Enthält die
Baugenehmigung keine solchen Auflagen oder Bedingungen, so ist der
Baufreigabeschein mit der Baugenehmigung zu erteilen. Der Baufreigabeschein muß
die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des
Planverfassers und des Bauleiters enthalten und ist dem Bauherrn zuzustellen.
(2) Der Bauherr hat den Baubeginn
genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach
einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorher der Baurechtsbehörde
schriftlich mitzuteilen.
(3) Vor Baubeginn müssen bei genehmigungspflichtigen
Vorhaben Grundriß und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück
festgelegt sein. Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß diese Festlegungen
durch einen Sachverständigen vorgenommen werden.
(4) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren darf mit der
Ausführung begonnen werden
1. bei Vorhaben, denen die Angrenzer schriftlich
zugestimmt haben, zwei Wochen,
2. bei sonstigen Vorhaben ein Monat
nach Eingang der
vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde, es sei denn, der Bauherr erhält
eine Mitteilung nach § 53 Abs. 4 oder der Baubeginn wird nach § 47 Abs. 1
untersagt. Wurde ein Antrag nach § 51 Abs. 5 gestellt, darf mit davon
betroffenen Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde.
(5) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren hat der
Bauherr vor Baubeginn
1. die bautechnischen Nachweise von einem
Sachverständigen prüfen zu lassen, soweit nichts anderes bestimmt ist; die
Prüfung muß vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen
Bauabschnitte abgeschlossen sein,
2. Grundriß und Höhenlage von Gebäuden auf dem
Baugrundstück durch einen Sachverständigen festlegen zu lassen, soweit nichts
anderes bestimmt ist,
3. dem Bezirksschornsteinfegermeister technische
Angaben über Feuerungsanlagen vorzulegen.
(6) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren innerhalb
eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes im Sinne des § 142 BauGB, eines
förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiches im Sinne des § 165 BauGB
oder eines förmlich festgelegten Gebiets im Sinne des § 172 BauGB müssen vor
Baubeginn die hierfür erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
§ 60 Sicherheitsleistung
(1) Die Baurechtsbehörde kann die Leistung einer
Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von
Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern.
(2) Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232, 234 bis
240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
§ 61 Teilbaugenehmigung
(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn
der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte
auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich,
aber nicht in elektronischer Form, zugelassen werden, wenn nach dem Stand der
Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen
(Teilbaugenehmigung). § 58 Abs. 1 bis 5 sowie § 59 Abs. 1 bis 3 gelten
entsprechend.
(2) In der Baugenehmigung können für die bereits
genehmigten Teile des Vorhabens, auch wenn sie schon ausgeführt sind,
zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung
der Bauvorlagen ergibt, daß die zusätzlichen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz
1 erforderlich sind.
§ 62 Geltungsdauer der
Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung
erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung
mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen worden
ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen
Antrag jeweils bis zu drei Jahren schriftlich, aber nicht in elektronischer
Form, verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden,
wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist.
§ 63 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen §
22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Baurechtsbehörde die
Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder
beseitigen lassen.
§ 64 Baueinstellung
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu
öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen, so kann die
Baurechtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen. Dies gilt
insbesondere, wenn
1. die Ausführung eines nach § 49
genehmigungspflichtigen, nach § 51 kenntnisgabepflichtigen oder nach § 70
zustimmungspflichtigen Vorhabens entgegen § 59 begonnen wurde,
2. das Vorhaben ohne die erforderlichen Bauabnahmen (§
67) oder Nachweise (§ 66 Abs. 2 und 4) oder über die Teilbaugenehmigung (§ 61)
hinaus fortgesetzt wurde,
3. bei der Ausführung eines Vorhabens von der erteilten
Genehmigung oder Zustimmung abgewichen wird, obwohl es dazu einer Genehmigung
oder Zustimmung bedurft hätte,
4. bei der Ausführung eines Vorhabens von den im
Kenntnisgabeverfahren eingereichten Bauvorlagen abgewichen wird, es sei denn
die Abweichung ist nach § 50 verfahrensfrei,
5. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit
dem CE-Zeichen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 4)
gekennzeichnet sind.
(2) Werden Bauarbeiten trotz schriftlich oder mündlich
verfügter Einstellung fortgesetzt, so kann die Baurechtsbehörde die Baustelle
versiegeln und die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Baugeräte,
Baumaschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam nehmen.
§ 65
Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung
Der teilweise oder
vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet wurde, kann angeordnet werden, wenn nicht auf andere
Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im
Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese
Nutzung untersagt werden.
§ 66 Bauüberwachung
(1) Die Baurechtsbehörde kann die Ordnungsmäßigkeit der
Bauausführung und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau
Beteiligten nach den §§ 42 bis 45 überprüfen. Sie kann verlangen, daß Beginn
und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.
(2) Die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung umfaßt auch
die Tauglichkeit der Gerüste und Absteifungen sowie die Bestimmungen zum
Schutze der allgemeinen Sicherheit. Auf Verlangen der Baurechtsbehörde hat der
Bauherr die Verwendbarkeit der Bauprodukte nachzuweisen. Die Baurechtsbehörde
und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten, soweit
erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen oder prüfen
lassen.
(3) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist
jederzeit Zutritt zu Baustellen und Betriebsstätten sowie Einblick in
Genehmigungen und Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und
Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die Bautagebücher und
andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren. Der Bauherr hat die für die
Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Baurechtsbehörde kann einen Nachweis darüber
verlangen, daß die Grundflächen, Abstände und Höhenlagen der Gebäude
eingehalten sind.
§ 67 Bauabnahmen,
Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen
(1) Soweit es bei genehmigungspflichtigen Vorhaben zur
Wirksamkeit der Bauüberwachung erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung
oder der Teilbaugenehmigung, aber auch noch während der Bauausführung die
Abnahme
1. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten und
2. der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung
vorgeschrieben werden.
(2) Schreibt die Baurechtsbehörde eine Abnahme vor, hat
der Bauherr rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für
die Abnahme gegeben sind. Der Bauherr oder die Unternehmer haben auf Verlangen
die für die Abnahmen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu
stellen.
(3) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt
werden. Über die Abnahme stellt die Baurechtsbehörde auf Verlangen des Bauherrn
eine Bescheinigung aus (Abnahmeschein).
(4) Die Baurechtsbehörde kann verlangen, daß bestimmte
Bauarbeiten erst nach einer Abnahme durchgeführt oder fortgesetzt werden. Sie
kann aus den Gründen des § 3
Abs. 1 auch verlangen, daß eine bauliche Anlage erst nach einer Abnahme in
Gebrauch genommen wird.
(5) Bei genehmigungspflichtigen und bei
kenntnisgabepflichtigen Vorhaben dürfen die Feuerungsanlagen erst in Betrieb
genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Brandsicherheit
und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.
§ 68 Typenprüfung
(1) Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen,
die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden
sollen, können die Nachweise der Standsicherheit, des Schall- und Wärmeschutzes
oder der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile allgemein geprüft werden
(Typenprüfung). Eine Typenprüfung kann auch erteilt werden für bauliche
Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System
und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in
der Typenprüfung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.
(2) Die Typenprüfung wird auf schriftlichen Antrag von
einem Prüfamt für Baustatik durchgeführt. Soweit die Typenprüfung ergibt, daß
die Ausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, ist dies
durch Bescheid festzustellen.
(3) Die Typenprüfung darf nur widerruflich und für eine
bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie
kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Die
Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf
eingegangen ist. Die in der Typenprüfung entschiedenen Fragen werden von der
Baurechtsbehörde nicht mehr geprüft.
(4) Typenprüfungen anderer Bundesländer gelten auch in
Baden-Württemberg.
§ 69 Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet
und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals
aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies
gilt nicht für unbedeutende Fliegende Bauten, an die besondere
Sicherheitsanforderungen nicht gestellt werden.
(3) Zuständig für die Erteilung der
Ausführungsgenehmigung ist die Baurechtsbehörde, in deren Gebiet der Antragsteller
seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat der Antragsteller
weder seinen Wohnsitz noch seine gewerbliche Niederlassung innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, so ist die Baurechtsbehörde zuständig, in deren
Gebiet der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden
soll.
(4) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte
Frist erteilt, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf
schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Die Frist
kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf
eingegangen ist. Zuständig dafür ist die für die Erteilung der
Ausführungsgenehmigung zuständige Behörde. Die Ausführungsgenehmigung und deren
Verlängerung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit
Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen ist.
(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den
Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung
eines Fliegenden Baues an Dritte der Behörde, die die Ausführungsgenehmigung
erteilt hat, anzuzeigen. Diese hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen
und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist,
der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 einer
Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in
Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Baurechtsbehörde des
Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die
Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig
machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. Wenn eine
Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist, kann in der
Ausführungsgenehmigung bestimmt werden, daß Anzeigen nach Satz 1 nicht
erforderlich sind.
(7) Die für die Gebrauchsabnahme zuständige
Baurechtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch
Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder
zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil
1. die Betriebs- oder Standsicherheit nicht
gewährleistet ist,
2. von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird oder
3. die Ausführungsgenehmigung abgelaufen ist.
Wird die Aufstellung oder
der Gebrauch wegen Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das
Prüfbuch einzutragen; ist die Beseitigung der Mängel innerhalb angemessener
Frist nicht zu erwarten, so ist das Prüfbuch einzuziehen und der für die
Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde zuzuleiten.
(8) Bei Fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem
Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige
Baurechtsbehörde Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahmen ist in
das Prüfbuch einzutragen.
(9) § 47 Abs. 2, §§ 52, 53 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1
gelten entsprechend.
(10) Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten
auch in Baden-Württemberg.
§ 70
Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung
(1) An die Stelle der Baugenehmigung tritt die
Zustimmung, wenn
1. der Bund, ein Land, eine andere Gebietskörperschaft
des öffentlichen Rechts oder eine Kirche Bauherr ist und
2. er Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die
Bauüberwachung geeigneten Fachkräften seiner Baubehörde übertragen hat.
Dies gilt entsprechend für
Vorhaben Dritter, die in Erfüllung einer staatlichen Baupflicht vom Land
durchgeführt werden.
(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der unteren
Baurechtsbehörde einzureichen. §§ 52, 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und
2, §§ 56, 58, 59 Abs. 1 bis 3, §§ 61, 62, 64, 65 sowie § 67 Abs. 5 gelten
entsprechend. Die Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind der
Baurechtsbehörde zu benennen. Die bautechnische Prüfung sowie Bauüberwachung
und Bauabnahmen finden nicht statt.
(3) Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen,
bedürfen weder einer Baugenehmigung noch einer Kenntnisgabe nach § 51 noch
einer Zustimmung nach Absatz 1. Sie sind statt dessen der höheren
Baurechtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Bauherr ist dafür verantwortlich, daß Entwurf und
Ausführung von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 3 den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
§ 71 Übernahme von
Baulasten
(1) Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde
können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem
ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich
nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Sie
sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 muß vor der
Baurechtsbehörde oder vor der Gemeindebehörde abgegeben oder anerkannt werden;
sie kann auch in öffentlich beglaubigter Form einer dieser Behörden vorgelegt
werden.
(3) Die Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht
der Baurechtsbehörde. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches
Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der
Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten gehört werden.
§ 72
Baulastenverzeichnis
(1) Die Baulasten sind auf Anordnung der
Baurechtsbehörde in ein Verzeichnis einzutragen (Baulastenverzeichnis).
(2) In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen,
soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,
1. andere baurechtliche, altlastenrechtliche oder
bodenschutzrechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein
Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,
2. Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
(3) Das Baulastenverzeichnis wird von der Gemeinde
geführt.
(4) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das
Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
§ 73 Rechtsverordnungen
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten
allgemeinen Anforderungen wird die oberste Baurechtsbehörde ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in
den §§ 4 bis 37,
2. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die
sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume nach §
38 für ihre Errichtung, Unterhaltung und Nutzung ergeben, sowie über die Anwendung
solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
3. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung
von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig
ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser
Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,
4. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb
technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe
und technisch schwierige Fliegende Bauten,
5. den Nachweis der Befähigung der in Nummer 4
genannten Personen.
(2) Die oberste Baurechtsbehörde wird ermächtigt, zum
baurechtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Art, Inhalt, Beschaffenheit und Zahl der
Bauvorlagen; dabei kann festgelegt werden, daß bestimmte Bauvorlagen von
Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu verfassen sind,
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und
Bescheinigungen,
3. das Verfahren im einzelnen.
Sie kann dabei für
verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren
festlegen.
(3) Die oberste Baurechtsbehörde wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß die am Bau Beteiligten (§§ 42 bis 45) zum
Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder
Nachweise des Planverfassers, der Unternehmer, des Bauleiters, von
Sachverständigen oder Behörden über die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen
vorzulegen haben.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur
Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung der baurechtlichen Verfahren
oder zur Entlastung der Baurechtsbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
erlassen über
1. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der
Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften über die technische Beschaffenheit
bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,
2. die Heranziehung von Sachverständigen oder
sachverständigen Stellen,
3. die Übertragung von Prüfaufgaben im Rahmen des
baurechtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauabnahmen
sowie die Übertragung sonstiger, der Vorbereitung baurechtlicher Entscheidungen
dienenden Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörde auf Sachverständige oder
sachverständige Stellen.
Sie kann dafür bestimmte
Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach § 43 zu erfüllen
haben.
(5) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch
Rechtsverordnung für Sachverständige, die nach diesem Gesetz oder nach
Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes tätig werden,
1. eine bestimmte Ausbildung, Sachkunde oder Erfahrung
vorschreiben,
2. die Befugnisse und Pflichten bestimmen,
3. eine besondere Anerkennung vorschreiben,
4. die Zuständigkeit, das Verfahren und die
Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr
Erlöschen sowie die Vergütung der Sachverständigen regeln.
(6) Die oberste Baurechtsbehörde wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften
aufgeführte Behörden zu übertragen für
1. die Entscheidungen über Zustimmungen im Einzelfall
(§ 20 Abs. 1 und § 21),
2. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsstellen (§ 25 Abs. 1 und 3).
Die Befugnis nach Nummer 2
kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der
Aufsicht einer obersten Baurechtsbehörde untersteht oder an deren
Willensbildung die oberste Baurechtsbehörde mitwirkt.
(7) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch
Rechtsverordnung
1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen
zusätzliche Angaben verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die
Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln,
insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung fordern.
(8) Die oberste Baurechtsbehörde wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
1. Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur
durch bestimmte Behörden oder durch von ihr bestimmte Stellen erteilt und die
in § 69 Abs. 6 bis 8 genannten Aufgaben der Baurechtsbehörde durch andere
Behörden oder Stellen wahrgenommen werden; dabei kann die Vergütung dieser
Stellen geregelt werden,
2. die Anforderungen der auf Grund des § 11 des
Gerätesicherheitsgesetzes und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die nicht
gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Verwendung finden; sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen
für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie
Zuständigkeiten und Gebühren regeln; dabei kann sie auch vorschreiben, daß
danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach §
70 einschließlich der zugehörigen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
einschließen, sowie daß § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit
Anwendung findet.
§ 74 Örtliche
Bauvorschriften
(1) Zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung
schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder
Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung
sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen können die Gemeinden im Rahmen
dieses Gesetzes in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des
Gemeindegebiets durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über
1. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher
Anlagen; dabei können sich die Vorschriften auch auf die Festsetzung der
Höchst- oder Mindestgrenze von Gebäudehöhen sowie der Gebäudetiefe als
Höchstgrenze beziehen,
2. Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten; dabei
können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe, Farbe und
Anbringungsort sowie auf den Ausschluß bestimmter Werbeanlagen und Automaten
beziehen,
3. Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der
unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über Notwendigkeit oder
Zulässigkeit und über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen,
4. die Beschränkung oder den Ausschluß der Verwendung
von Außenantennen,
5. die Unzulässigkeit von Niederspannungsfreileitungen
in neuen Baugebieten und Sanierungsgebieten,
6. andere als die in § 5 Abs. 4 und 7 vorgeschriebenen
Maße,
7. das Erfordernis einer Kenntnisgabe für Vorhaben, die
nach § 50 verfahrensfrei sind.
(2) Soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche
Gründe dies rechtfertigen, können die Gemeinden für das Gemeindegebiet oder für
genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets durch Satzung bestimmen, daß
1. die Stellplatzverpflichtung (§ 37 Abs. 1),
ausgenommen die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen, eingeschränkt wird,
2. die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (§ 37 Abs.
1) auf bis zu zwei Stellplätze erhöht wird; für diese Stellplätze gilt § 37
entsprechend,
3. die Herstellung von Stellplätzen und Garagen
eingeschränkt oder untersagt wird
4. Stellplätze und Garagen auf anderen Grundstücken als
dem Baugrundstück herzustellen sind,
5. Stellplätze und Garagen nur in einer platzsparenden
Bauart hergestellt werden dürfen, zum Beispiel als kraftbetriebene Hebebühnen
oder als automatische Garagen,
6. Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl
und geeigneter Beschaffenheit herzustellen sind.
(3) Die Gemeinden können durch Satzung für das
Gemeindegebiet oder genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets bestimmen, daß
1. zur Vermeidung von überschüssigem Bodenaushub die
Höhenlage der Grundstücke erhalten oder verändert wird
2. Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder Versickern von
Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Brauchwasser herzustellen sind, um
die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden und den
Wasserhaushalt zu schonen, soweit gesundheitliche oder wasserwirtschaftliche
Belange nicht beeinträchtigt werden.
(4) Durch Satzung kann für das Gemeindegebiet oder genau
abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets auch bestimmt werden, daß für bestehende
Gebäude unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Kinderspielplätze anzulegen
sind.
(5) Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 können in
den örtlichen Bauvorschriften auch in Form zeichnerischer Darstellungen
gestellt werden.
(6) Die örtlichen Bauvorschriften werden nach den
entsprechend geltenden Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 2, der §§ 4,
9 Abs. 7 und des § 13 BauGB erlassen. § 12 BauGB gilt entsprechend mit der
Maßgabe, daß die Gemeinde in der Satzung auch einen späteren Zeitpunkt für das
Inkrafttreten bestimmen kann. Die örtlichen Bauvorschriften bedürfen der
Genehmigung der Behörde, die auch für die Genehmigung von Bebauungsplänen
zuständig ist.
(7) Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem
Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlaß in vollem
Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften. Dies gilt für die
Änderung, Ergänzung und Aufhebung entsprechend.
§
75 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne daß
dafür die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 4 vorliegen,
2. Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ohne das
Ü-Zeichen verwendet,
3. Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine baurechtliche
Zulassung, allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall
anwendet,
4. als Bauherr entgegen § 42 Abs. 2 Satz 3
kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten ausführt oder ausführen läßt,
5. als Planverfasser entgegen § 43 Abs. 2 den Bauherrn
nicht veranlaßt, geeignete Sachverständige zu bestellen,
6. als Unternehmer entgegen § 44 Abs. 1 nicht für die
ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustellen sorgt, die
erforderlichen Nachweise nicht erbringt oder nicht bereithält oder Arbeiten
ohne die erforderlichen Unterlagen und Anweisungen ausführt oder ausführen
läßt,
7. als Bauleiter entgegen § 45 Abs. 1 nicht auf das
gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer achtet,
8. als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter eine nach §
49 genehmigungspflichtige Anlage oder Einrichtung ohne Genehmigung errichtet
oder als Bauherr von der erteilten Genehmigung abweicht, obwohl es dazu einer
Genehmigung bedurft hätte,
9. als Bauherr oder Bauleiter von den im
Kenntnisgabeverfahren eingereichten Bauvorlagen abweicht, es sei denn, die
Abweichung ist nach § 50 verfahrensfrei,
10. als Bauherr, Unternehmer oder Bauleiter entgegen §
59 Abs. 1 ohne Baufreigabeschein mit der Ausführung eines
genehmigungspflichtigen Vorhabens beginnt, oder als Bauherr entgegen § 59 Abs.
2 den Baubeginn oder die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nicht oder nicht
rechtzeitig mitteilt, entgegen § 59 Abs. 3, 4 oder 5 mit der Bauausführung
beginnt, entgegen § 67 Abs. 4 ohne vorherige Abnahme Bauarbeiten durchführt oder
fortsetzt oder eine bauliche Anlage in Gebrauch nimmt oder entgegen § 67 Abs. 5
eine Feuerungsanlage in Betrieb nimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres
Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu
verhindern.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. als Bauherr oder Unternehmer einer vollziehbaren
Verfügung nach § 64 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2. einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, wenn die
Rechtsverordnung oder örtliche Bauvorschrift für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Baurechtsbehörde. Hat den
vollziehenden Verwaltungsakt eine höhere oder oberste Landesbehörde erlassen,
so ist diese Behörde zuständig.
§ 76 Bestehende bauliche
Anlagen
(1) Werden in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen
Recht gestellt, so kann verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder nach
genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene Anlagen den neuen Vorschriften angepaßt
werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind.
(2) Sollen rechtmäßig bestehende Anlagen wesentlich
geändert werden, so kann gefordert werden, daß auch die nicht unmittelbar
berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr
entsprechen, mit dem beabsichtigten Vorhaben in einem konstruktiven
Zusammenhang stehen und
2. die Einhaltung dieser Vorschriften bei den von dem
Vorhaben nicht berührten Teilen der Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten
verursacht
§ 77
Übergangsvorschriften
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren
sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Die materiellen
Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesen Verfahren nur insoweit anzuwenden,
als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisher
geltende Recht. § 76 bleibt
unberührt.
(2) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem
Recht erteilten allgemeinen baurechtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten
als allgemeine baurechtliche Zulassungen nach § 18.
(3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder
Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen
anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als
Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4.
Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1996 auch als Prüfstellen
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach bisherigem Recht für die Fremdüberwachung anerkannt
waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember 1996
auch als anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
(4) Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als Ü-Zeichen nach
§ 22 Abs. 4.
(5) Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen
Ländern, in denen die Prüfzeichen- und Überwachungspflichten nach bisherigem
Recht noch bestehen, gelten als Ü-Zeichen nach § 22 Abs. 4.
(6) Ü-Zeichen nach § 22 Abs. 4 gelten für Bauprodukte,
für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Überwachung
erforderlich waren, als Prüfzeichen und Überwachungszeichen nach bisherigem
Recht, solange in anderen Ländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach
bisherigem Recht noch besteht.
(7) Bauprodukte, die nach bisherigem Recht weder
prüfzeichen- noch überwachungspflichtig waren, bedürfen bis zum 31. Dezember
1995 keines Übereinstimmungsnachweises nach § 22 Abs. 1.
(8) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 3
Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom
11. April 1972 Bauvorlagen verfaßt und unterschrieben hat, darf weiterhin über
§ 43 hinaus im Rahmen des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der
Landesbauordnung für Baden-Württemberg als Planverfasser für Bauvorlagen
bestellt werden.
(9) Wer in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach § 53 Abs. 5 Satz 2 der bisherigen Landesbauordnung für
Baden-Württemberg regelmäßig ohne wesentliche Beanstandung Bauvorlagen verfaßt
und unterschrieben hat, darf weiterhin über § 43 hinaus im Rahmen des § 53 Abs.
5 Satz 2 der bisherigen Landesbauordnung für Baden-Württemberg als
Planverfasser für die Bauvorlagen bestellt werden.
(10) Geldbeträge, die nach § 39 Abs. 5 der bisherigen
Landesbauordnung für Baden-Württemberg für die Ablösung der
Stellplatzverpflichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gezahlt worden sind,
dürfen von den Gemeinden auch für die in § 37 Abs. 5 genannten Zwecke verwendet
werden.
(11) Bis zum 31. Dezember 2008 ist § 35 Abs. 3 nur auf
Wohngebäude mit mehr als sechs Wohnungen anzuwenden.
§ 78 Außerkrafttreten
bisherigen Rechts
(1) Am 1. Januar 1996 treten außer Kraft
1. die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in
der Fassung vom 28. November 1983 (GBl. S. 770, ber. 1984 S. 519), zuletzt
geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533) mit
Ausnahme der §§ 20 bis 24,
2. die Verordnung des Innenministeriums über den
Wegfall der Genehmigungspflicht bei Wohngebäuden und Nebenanlagen
(Baufreistellungsverordnung) vom 26. April 1990 (GBl. S. 144), geändert durch
Verordnung vom 27. April 1995 (GBl. S. 371),
3. die Verordnung des Innenministeriums über den
Wegfall der Genehmigungs- und Anzeigepflicht von Werbeanlagen während des
Wahlkampfes (Werbeanlagenverordnung) vom 12. Juni 1969 (GBl. S. 122).
(2) Am Tage nach der Verkündung treten außer Kraft
1. die §§ 20 bis 24 der Landesbauordnung für
Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 28. November 1983 (GBl. S. 770, ber.
1984 S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli
1993 (GBl. S. 533),
2. die Verordnung des Innenministeriums über
prüfzeichenpflichtige Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen (Prüfzeichenverordnung)
vom 13. Juni 1991 (GBl. S. 483),
3. die Verordnung des Innenministeriums über die
Überwachung von Baustoffen und Bauteilen (Überwachungsverordnung) vom 30. September 1985
(GBl. S. 349).
§ 79 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar
1996 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 17 bis 25, § 77 Abs. 3 bis 8
sowie Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder örtlichen
Bauvorschriften ermächtigen, am Tage nach der Verkündung in Kraft.