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Gesetz über die Zuständigkeiten

nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

(Schornsteinfeger-Zuständigkeitsgesetz - SchfZuG)

Vom 15. Dezember 2009

 

 

 

 

 

Eingangsformel

§ 1 - Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

§ 2 - Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart

§ 3 - Inkrafttreten

 

Der Landtag hat am 9. Dezember 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1  Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

Die unteren Verwaltungsbehörden sind die zuständigen Behörden nach § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und den nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes.

§ 2  Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart

(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Ausschreibung der Bezirke und die Auswahl der Bewerber nach § 9 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zuständig.

(2) In den Fällen des § 1 nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart auch die Fachaufsicht und die Aufgaben der Widerspruchsbehörde über alle unteren Verwaltungsbehörden wahr.

§ 3  Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Stuttgart, den 15. Dezember 2009

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

 

Oettinger

Prof. Dr. Goll                                                                                                 Prof. Dr. Reinhart

Rech                                                                                                              Rau

Prof. Dr. Frankenberg                                                                                 Stächele

Hauk                                                                                                              Dr. Stolz

Drautz                                                                                                            Prof'in Dr. Hübner

 

 

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft

über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren bei Bewerbern

in Schornsteinfegersachen (VwV AAV-Schornsteinfeger)

 

Vom 13. Oktober 2009 – Az. 3-1548.3/34

 

 

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17.08.2011 (GABl. 2011, S. 513)

 

 

Nach § 9 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242, 2253) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Schornsteinfegergesetzes ist die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister ab 1. Januar 2010 öffentlich auszuschreiben und die Auswahl zwischen den Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Hierzu erlässt das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft folgende Vorschriften:

Inhaltsverzeichnis

1. Anwendungsbereich

2. Anforderungen an Bewerber

3. Ausschreibung

4. Bewerbung

5. Auswahl zwischen den Bewerbern

6. Verfahren nach der Auswahlentscheidung

7. Inkrafttreten und Bekanntmachung

 

1. Anwendungsbereich

Diese Vorschriften regeln das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für Bezirke, die ab dem 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 frei werden, und zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für Bezirke, die ab dem 1. Januar 2013 frei werden.

2. Anforderungen an Bewerber

2.1 Bewerber müssen

1. die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen,

2. über die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen,

3. die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen und

4. die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten, um die Aufgaben und Pflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zu erfüllen.

2.2 Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind.

3. Ausschreibung

3.1 Das Regierungspräsidium Stuttgart schreibt die Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für einen freien oder frei werdenden Bezirk im Internet unter http://www.rp-stuttgart.de aus, und zwar in der Regel so rechtzeitig, dass zwei Monate vor Beginn der Neubesetzung des Bezirks über die Auswahl entschieden werden kann.

3.2 Die Ausschreibung muss enthalten

1. eine Beschreibung der Lage des Bezirks,

2. den Zeitpunkt der Neubesetzung des Bezirks,

3. die Dauer der Bestellung unter Hinweis auf die Altersgrenze,

4. einen Hinweis auf diese Verwaltungsvorschrift hinsichtlich der mit der Bewerbung einzureichenden Unterlagen und ihre Abrufbarkeit im Internet unter

http://www.mfw.baden-wuerttemberg.de,

5. eine Einreichungsfrist für die Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren,

6. Kommunikationsangaben der zuständigen Behörde, von der zusätzliche sonstige Angaben erlangt werden können, und

7. das Datum der Ausschreibung.

4. Bewerbung

4.1 Bewerbungen sind schriftlich an das Regierungspräsidium Stuttgart zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen

1. Familienname, Vornamen, Anschrift und Telekommunikationsnummer,

2. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,

3. ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,

4. Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen, im Fall einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,

5. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,

6. eine Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist, oder stattdessen eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die nicht älter als drei Monate ist,

7. eine Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und

8. eine Erklärung nach dem Muster der Anlage, dass der Bewerber die in Ziffer 2 genannten Anforderungen erfüllt.

4.2 Bei einer zeitgleichen Bewerbung auf mehrere Bezirke sind für jede Stelle die erforderlichen Unterlagen nach 4.1 vollständig einzureichen und die Bewerbungen vom Bewerber zwingend in eine Rangfolge zu bringen.

5. Auswahl zwischen den Bewerbern

5.1 Die Auswahl zwischen den Bewerbern ist nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Dabei sind die nachstehenden Kriterien nach der in Klammer genannten Gewichtung zu berücksichtigen:

1. Note der Gesellenprüfung (Faktor 1),

2. Note der Meisterprüfung (Faktor 3),

3. Weiterbildungsaktivitäten (Faktor 3),

4. Berufserfahrung als Schornsteinfeger (Faktor 3),

5. Gesamteindruck der Bewerbungsunterlagen (Faktor 0,25),

6. Berufsorientierter Lebenslauf (Faktor 0,25),

7. Ortskenntnisse (Faktor 0,5) und

8. Erfahrung als Kehrbezirksinhaber (Faktor 1).

5.2 Für jedes Kriterium nach 5.1 Nr. 1 bis 8 wird eine gewichtete Punktzahl wie folgt gebildet: Die Bewertung der Kriterien nach 5.1 Nr. 1 bis 5 erfolgt anhand einer Rangfolge der einzelnen Bewerber zueinander. Entsprechend der Rangfolge werden Punkte vergeben. Der jeweils beste Bewerber erhält die höchste, der jeweils schwächste die niedrigste Punktzahl. Haben bei einem Kriterium mehrere Bewerber die gleiche Leistung vorzuweisen, erhalten sie dafür die gleiche Punktzahl; die Punktzahl wird mit dem angegebenen Faktor vervielfältigt. Bewerber, die zusätzlich die Kriterien nach 5.1 Nr. 6 bis 8 erfüllen, erhalten Zusatzpunkte in Höhe der Anzahl der Bewerber; sie werden ebenfalls mit dem jeweiligen Faktor vervielfältigt.

5.3 Die Summe der gewichteten Punktzahlen ergibt die Endpunktzahl des jeweiligen Bewerbers. Der Bewerber mit der höchsten Endpunktzahl soll nach Anhörung der für die Aufsicht des Bezirks zuständigen Behörde für den zu besetzenden Bezirk ausgewählt werden. Erzielen mehrere Bewerber die gleiche Endpunktzahl, so soll der Stellungnahme der für die Aufsicht des Bezirks zuständigen Behörde besonderes Gewicht beigemessen werden. Ist auch dann keine Entscheidung möglich, entscheidet über die Auswahl für den zu besetzenden Bezirk das Los.

5.4 Das Regierungspräsidium Stuttgart kann vor seiner Entscheidung, insbesondere zur Klärung technischer Fragen, sachkundige Dritte anhören. Die datenschutz- und verwaltungs-verfahrensrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

5.5 Bewerbungen nach 4.2 werden in der vom Bewerber angegebenen Rangfolge geprüft. Bei einer begünstigenden Auswahlentscheidung gelten die Bewerbungen auf nachrangig bezeichnete Stellen als zurückgenommen.

5.6 Das Auswahlverfahren ist aktenmäßig zu dokumentieren. Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgegeben; sie verbleiben bei dem Regierungspräsidium Stuttgart.

6. Verfahren nach der Auswahlentscheidung

6.1 Das Regierungspräsidium Stuttgart benachrichtigt unverzüglich den ausgewählten Bewerber und setzt dabei eine Frist von höchstens zehn Tagen für die Erklärung über die Annahme.

6.2 Nach Eingang der Annahmeerklärung benachrichtigt das Regierungspräsidium Stuttgart die für die Bestellung zuständige Behörde über den ausgewählten Bewerber und informiert die übrigen Bewerber.

6.3 Die Bestellungsbehörde bestellt unverzüglich den ausgewählten Bewerber, macht die Bestellung öffentlich bekannt und teilt sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mit.

7. Inkrafttreten und Bekanntmachung

7.1 Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt spätestens am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

7.2 Die Verwaltungsvorschrift wird im Internet unter http://www.mfw.baden-wuerttemberg.de veröffentlicht. Im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg wird auf die Aufnahme im Internet hingewiesen.

Anlagenverzeichnis:

Anlage:

Erklärung zu Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren der Bewerber in Schornsteinfegersachen (VwV AAV-Schornsteinfeger)

 

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über das Ausschreibungs- und

Auswahlverfahren bei Bewerbern in Schornsteinfegersachen (VwV AAV-Schornsteinfeger) - Anlage: Erklärung

zu Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über das Ausschreibungs-

und Auswahlverfahren der Bewerber in Schornsteinfegersachen (VwV AAV-Schornsteinfeger)

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

Anlage

Begründung – Allgemeiner Teil

Begründung – Besonderer Teil

zu Ziffern 1 bis 4:

zu Ziffer 5:

zu Ziffern 6 und 7:

 

Anlage

Erklärung

zu Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft

über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren der Bewerber

in Schornsteinfegersachen (VwV AAV-Schornsteinfeger)

 

Ich versichere, dass ich

1. die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks nach § 9 Absatz 2 SchfHwG besitze,

2. über die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Rechtskenntnisse verfüge,

3. die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen gesundheitlichen Voraussetzungen erfülle,

4. die erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleiste, um die Aufgaben und Pflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zu erfüllen.

5. (bei ausländischen Bewerbern) meine Berufsqualifikation in ...... (Mitgliedstaat der Europäischen Union, Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) erworben habe und über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind.

 

Es ist mir bekannt, dass unrichtige Angaben hinsichtlich der oben genannten Anforderungen zur Rücknahme der Bestellung führen können.

..................................................                                                              .............................................

Ort, Datum                                                                                            Unterschrift

 

 

Begründung – Allgemeiner Teil

 

Das am 29. November 2008 in Kraft getretene Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sieht vor, dass für die für die Überprüfung der Einhaltung der Kehr- und Überprüfungspflichten der Eigentümer eingerichteten Bezirke ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in der Regel für sieben Jahre bestellt wird und dass dessen Tätigkeit öffentlich auszuschreiben ist. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig sieht aber das noch bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft bleibende novellierte Schornsteinfegergesetz vor, dass ab dem 1. Januar 2010 bereits die Vorschriften für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister nach §§ 9 und 10 SchfHwG entsprechend anzuwenden sind.

 

 

Begründung – Besonderer Teil

 

zu Ziffern 1 bis 4:

Die VwV AAV-Schornsteinfeger legt die an die Bewerber zu stellenden Anforderungen fest, wie sie sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und den besonderen Anforderungen der Tätigkeit ergeben.

 

Dazu gehören die im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vorgeschriebene fachliche Qualifikation (§ 9 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 SchfHwG), die zur Erfüllung der Arbeit notwendigen Rechtskenntnisse, die gesundheitlichen Voraussetzungen, die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit (§ 12 Absatz 1 Ziffer 2 SchfHwG) sowie die Kenntnis der deutschen Sprache bei ausländischen Bewerbern.

 

Das Ausschreibungsverfahren regelt die Veröffentlichung zu besetzender Bezirke im Internet. Mit der Home-Page des Regierungspräsidiums Stuttgart wird eine offizielle, für alle Internetnutzer erreichbare Plattform für die Bekanntgabe der Kehrbezirksbesetzungen in Baden-Württemberg gewählt. Die Veröffentlichung im Internet ist angemessen, da ein Bewerber für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Tätigkeit auf eine zeitgemäße EDV-Ausstattung nicht verzichten kann. So regelt § 19 Absatz 2 des SchfHwG, dass das Kehrbuch elektronisch zu führen ist. Ebenso darf eine Internetanbindung, als Service für die Kundschaft, zum Austausch von Informationen wie auch zur Terminabsprache, heute als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Darüber hinaus ist es der zuständigen Behörde unbenommen, weitere Medien für die Verbreitung der Stellenangebote zu nutzen.

 

Die einzureichenden Bewerbungsunterlagen ergeben sich aus § 9 Absatz 3 SchfHwG. Die Auswahl der Bewerber ist gemäß § 9 Absatz 4 SchfHwG nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Die Bewerber haben deshalb in einer schriftlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde zu bestätigen, dass sie die in Ziffer 2 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Anforderungen erfüllen und zur Ausübung der Aufgabe geeignet sind.

 

zu Ziffer 5:

Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach einem gewichteten Punktesystem anhand von Kriterien, die sich aus den in § 9 Absatz 3 SchfHwG genannten Unterlagen ergeben. Der zentrale Ansatz dieses Bewertungssystems liegt darin, dass nicht jeder einzelne Bewerber für jedes Kriterium eine bestimmte Bewertung zugewiesen bekommt, sondern bei jedem Kriterium festgestellt wird, welches der beste und welches der schlechteste Bewerber ist und wie sich die Bewerber dazwischen verteilen. Es werden pro Kriterium also nicht "Noten", sondern "Rangfolgen" vergeben, wodurch sich zwingend eine größere Differenzierung ergibt.

 

Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschiedenen Bewerber wird auf ein allzu starres – abstraktes – Punktesystems verzichtet und stattdessen ein für alle Bewerber eines Bezirks vergleichendes individuelles Qualifizierungsprofil als Entscheidungsgrundlage erstellt. Damit wird das, insbesondere nach § 9 Abs. 4 und 5 SchfHwG zustehende sachlich begrenzte Beurteilungsermessen zugunsten einer vergleichenden individuellen Bewertung aller Bewerber angewandt und ausgeschöpft. Derartige individuelle Eignungsvergleiche sämtlicher Bewerber sind rechtlich anerkannte Verfahren. Sie eröffnen ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kriterien, das den Bewerbern das zu erfüllende Anforderungsprofil vermittelt, der Behörde eine erste verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet, was nur über ein gewisses, die individuellen Fähigkeiten etwas relativierendes Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu erreichen ist. Zur Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums des Regierungspräsidiums Stuttgart bedarf es dann nur noch vor der endgültigen Auswahl der zusätzlichen Prüfung, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in dem bis dahin stattgefundenen Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, die aber unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen.

 

Deshalb wird in einem ersten Schritt das Bewerberfeld über ein Punktesystem in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelkriterien gebracht und in einem letzten der Behörde die Möglichkeit eröffnet, vor ihrer Auswahlentscheidung noch einmal alle Umstände des Einzelfalls zu überprüfen. Allerdings dürften solche Umstände eher selten zu Tage treten, weil bei dem auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Auswahlsystem im Regelfall diese Umstände konzeptionell von vornherein auf eine entsprechende Gesamtbewertung aller Mitbewerber abzielen. Nach der hier gewählten Konzeption erfolgt die Auswahl anhand der von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf den von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten.

 

Vorrangiges Ziel der Kriterienauswahl und der Gewichtung ist ein objektives, nachprüfbares und gerechtes Auswahlverfahren, das zum einen das Interesse der Bevölkerung an einem erfahrenen und sachkundigen Bezirksinhaber berücksichtigt, andererseits auch jüngeren Bewerbern eine Chance zur Übernahme eines Bezirks eröffnet.

 

Das Auswahlkonzept selbst definiert in 5.1 die konkreten Grundlagen der Eignungsvergleiche. Sie ergeben sich hinreichend deutlich aus den gegenübergestellten Qualifikationsmerkmalen und der anschließenden Gewichtung/Bewertung, wobei naturgemäß nachrangig eingestufte Bewerber in einzelnen Merkmalen auch besser liegen können als vor ihnen Platzierte, wenn dies durch die übrigen Eignungskriterien kompensiert wird. Dadurch können etwa Unterschiede bei Prüfungen durch solche bei der Berufserfahrung oder den Weiterbildungsaktivitäten ausgeglichen werden und umgekehrt.

 

Es werden folgende Kriterien in die Bewertung einbezogen:

 

● Die Noten der Gesellen- und Meisterprüfung;

● Weiterbildungsnachweise;

● Berufserfahrung allgemein als Schornsteinfeger; die Zahl der bisher als Schornsteinfeger tätigen Jahre ist bei der Bewertung ebenfalls zu berücksichtigen; dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeit im eigenen Kehrbezirk, als Geselle oder als Meister-Geselle verrichtet wurde; Erfahrungen mit einem Kehrbezirk werden gesondert berücksichtigt;

● Aussagegehalt der Bewerbungsunterlagen; da in der Regel kein persönliches Gespräch mit den Bewerbern erfolgen wird, soll auf diese Weise die Fähigkeit der "Präsentation" bzw. "Selbstdarstellung" der Bewerber in die Beurteilung einfließen;

● Lebenslauf, wobei ein besonders berufsorientierter Lebenslauf durch einen Bonus honoriert wird;

● Ortskenntnisse, beispielsweise aufgrund des Wohnsitzes oder der Tätigkeiten im Bezirk;

● Erfahrung als Kehrbezirksinhaber.

 

Bei jedem einzelnen Kriterium wird die "Punkteskala", deren Umfang sich aus der Zahl der Bewerber ergibt, vollständig ausgeschöpft. Haben sich z.B. fünf Kandidaten beworben, wird es bei jedem Kriterium einen Kandidaten mit fünf Punkten, einen mit vier Punkten usw. bis zu einem Kandidaten mit nur einem Punkt geben. Lediglich wenn etwa zwei Kandidaten den selben Notendurchschnitt bei der Meisterprüfung haben, würden beide die höhere Punktzahl erhalten, während der Platz darunter frei bleiben würde. Nach der beschriebenen Vorgehensweise kann es also nicht sein, dass alle Bewerber eine "durchschnittliche" Bewertung erhalten.

 

Eine Ausnahme dieser Systematik bilden die Kriterien "Berufsorientierter Lebenslauf", "Ortskenntnisse" und "Erfahrungen als Kehrbezirksinhaber", da es sich hier um Eigenschaften handelt, die entweder gegeben sind oder nicht, jedoch keine Rangfolge zulassen. Hier werden Bonuspunkte vergeben, wenn die jeweiligen Eigenschaften vorliegen, ohne eine Rangfolge zu erstellen. Um die Relation zu den Punkten der anderen Kriterien zu wahren, richtet sich die Anzahl der Bonuspunkte zum einen nach der Zahl der Bewerber, zum anderen nach der Gewichtung.

 

Für eine angemessene Beurteilung ist bei diesem System die Gewichtung der einzelnen Kriterien zueinander wichtig. Die nachstehende Gewichtung, wie auch die Kriterien an sich, wurden im Rahmen des Ermessens aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und sachlicher Überlegungen ermittelt und anhand von Modellrechnungen erprobt.

 

Die Gewichtung geht davon aus, dass auch engagierten jungen Bewerbern ohne Kehrbezirk und mit weniger Berufserfahrung dadurch eine Chance gegeben wird, dass die Noten aus der Gesellen- und Meisterprüfung in der Summe gleich gewichtet werden wie die Leitung eines Kehrbezirks und die Berufserfahrung. Die Weiterbildungsbereitschaft wird ebenso stark wie das Ergebnis der Meisterprüfung oder die Berufserfahrung gewichtet. Um aktiven jüngeren Bewerbern eine Chance für einen guten Platz im Weiterbildungs-Ranking zu ermöglichen, sollte die Bewertung der Weiterbildungsaktivitäten nicht nur nach der Zahl der absolvierten Kurse (diese können qualitativ und auch quantitativ sehr unterschiedlich sein), sondern in Relation zum Alter und zur Bedeutung der Maßnahmen sein. Kriterien wie "Berufsorientierter Lebenslauf" oder "Gesamteindruck der Bewerbungsunterlagen" sind deutlich schwächer in die Wertung einzubeziehen als etwa die "Note der Meisterprüfung" oder die "Berufserfahrung".

 

Zur Bewertung der einzelnen Kriterien:

● Die Gesellenprüfung wird mit Faktor eins gewichtet. Bei fünf Bewerbern erhält der Bewerber mit der besten Note fünf Punkte, der mit der schlechtesten Note nur einen Punkt.

● Die Meisterprüfung wird mit Faktor drei gewichtet, um ihre Bedeutung zu betonen.

● Weiterbildungsnachweise werden ebenfalls mit Faktor drei gewichtet, da es heute nicht mehr genügt auf dem Stand des Meisterkurses zu bleiben. Hier besteht großer Ermessensspielraum, um überdurchschnittliches Engagement junger Bewerber zu honorieren. Hier können auch Bewerber profitieren, die eigentlich gute Prüfungen abgelegt haben, aber vielleicht einige Zehntel schlechter waren als ihre Mitbewerber und deshalb weniger Punkte für ihre Prüfungsergebnisse erhielten.

● Die Berufserfahrung entspricht mit dem Faktor drei den Weiterbildungsaktivitäten bzw. dem Ergebnis der Meisterprüfung.

● Der Aussagegehalt der Bewerbungsunterlagen sowie die berufliche Kontinuität im Lebenslauf fließen mit dem Faktor 0,25 in die Bewertung ein. Sie sollen zwar zur Gesamtbewertung beitragen, dürfen diese aber nicht dominieren.

● Die Ortskenntnisse werden mit Faktor 0,5 gewichtet.

● Erfahrungen mit einem eigenen Kehrbezirk erhalten den Faktor eins und werden wie das Ergebnis der Gesellenprüfung gewichtet.

 

Diese Gewichtung hat zur Folge, dass auch junge Bewerber, die sich durch sehr gute Noten und Weiterbildungsbereitschaft auszeichnen, gegenüber etablierten aber etwas träge gewordenen Kehrbezirksinhabern durchsetzen können. Andererseits brauchen Kehrbezirksinhaber, die zwar nicht über die besten Noten verfügen, sich aber durch rege Weiterbildungsteilnahme auf dem Laufenden gehalten haben, nicht befürchten, ihren Bezirk zu verlieren. Insgesamt ist damit ein System geschaffen, das alle Interessen angemessen und ausgewogen berücksichtigt.

 

Die Formulierung in 5.3, dass das Regierungspräsidium Stuttgart den Bewerber mit der höchsten Endpunktzahl auswählen soll, soll dem Regierungspräsidium Stuttgart vor der endgültigen Auswahl die Überprüfung ermöglichen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen, z.B. auch, um Auffälligkeiten bei der bisherigen Berufsausübung nachzugehen. Abweichungen von der festgestellten Rangfolge sind besonders zu begründen. Die Überprüfung hinterfragt vor einer abschließenden Entscheidung, nach Anhörung der für die Aufsicht des Bezirks zuständigen Behörde, mit einer wertenden Gesamtschau das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regelmäßig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt.

 

Die in 5.4 vorgesehene Möglichkeit, sachkundige Dritte anzuhören, wird auch in der Begründung zu § 9 Abs. 4 SchfHwG erwähnt. Dort wird darauf hingewiesen, dass die Behörde vor der Auswahlentscheidung insbesondere zur Klärung technischer Fragen Sachverständige anhören kann, die über die entsprechende Neutralität, Objektivität, Unabhängigkeit und Sachkunde verfügen.

 

zu Ziffern 6 und 7:

Da für die Auswahl der Bewerber und für deren Bestellung, wie bei dem bisherigen Besetzungsverfahren auch, unterschiedliche Behörden zuständig sind, informiert das Regierungspräsidium Stuttgart die bestellende Behörde über das Ergebnis, sobald die Auswahl getroffen ist. Die behördlichen Folgepflichten zur Information und Bestellung des ausgewählten Bewerbers sind im Interesse des Brandschutzes und der Feuersicherheit unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern zu erledigen. Die Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung und zur Mitteilung für das Schornsteinfegerregister folgt zwar unmittelbar aus dem Gesetz, rundet aber das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren letztlich ab.

 

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