Verzeichnis

 

II. Teil

 

Voraussetzungen für die Berufsausübung

 

Erster Abschnitt

Bewerbung und Bestellung

 

§ 4 Bewerbung

 

(1) Bewerber, die sich als Bezirksschornsteinfegermeister bestellen lassen wollen, sind auf Antrag in eine Bewerberliste einzutragen. Die Bewerberliste wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde geführt.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

1. die Führung der Bewerberliste;

2. die Voraussetzungen der Eintragung in die Bewerberliste mit der Maßgabe, daß nur deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragen werden dürfen, die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk abgelegt haben, die für ihren Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und in dem Bezirk, für den die Bewerberliste geführt wird, im Schornsteinfegerhandwerk praktisch tätig sind;

3. die Voraussetzungen für die Streichung in der Bewerberliste; dabei kann als Grund für die Streichung auch die Ausschlagung eines angebotenen Kehrbezirks oder die Unterlassung der rechtzeitigen Erneuerung der Bewerbung vorgesehen werden;

4. die Voraussetzungen und Fristen für die nach Streichung vorgenommene Wiedereintragung in die Bewerberliste, dabei kann bestimmt werden, daß Bewerber, deren Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit widerrufen oder wegen Erschleichung der Bestellung zurückgenommen oder deren

probeweise Bestellung zweimal aufgehoben oder widerrufen worden ist, nicht mehr eingetragen werden dürfen;

5. die Voraussetzungen für die Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk.

 

§ 5 Bestellung

 

(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister darf nur bestellt werden, wer

1. in die Bewerberliste eingetragen ist;

2. durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachweist, daß er gesundheitlich in der Lage ist, die einem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

3. in dem Land, in dem er in einer Bewerberliste eingetragen ist, im Schornsteinfegerhandwerk innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung mindestens zwei Jahre im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig gewesen ist. Die Bestellung ist auf Widerruf vorzunehmen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in welchen Fällen zur Vermeidung besonderer Härten von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen zugelassen werden können mit der Maßgabe, daß der Bewerber mindestens imstande sein muß, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen.

 

§ 6 Reihenfolge der Bestellung

 

(1) Die Reihenfolge der Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters richtet sich nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Rangberechnung mit der Maßgabe, daß im Regelfall der Rang von der Dauer der Eintragung bestimmt wird und daß Ausnahmen hiervon nur wegen des Besuchs von Aus und Weiterbildungsstätten zum Zwecke der Fortbildung im Schornsteinfegerhandwerk oder wegen Erlangung eines qualifizierten Hauptschulabschlusses nach zehn Jahren oder mindestens eines mittleren Bildungsabschlusses oder zur Vermeidung besonderer Härten zulässig sind. Als ein besonderer Härtefall gilt insbesondere, wenn die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Auflösung des Kehrbezirks nach § 11 Abs. 3 widerrufen wird.

(3) Zur Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk darf nur zugelassen werden, wer mindestens eine dreijährige Tätigkeit als Geselle in diesem Handwerk zurückgelegt hat. § 49 Abs. 4 Nr. 1 der Handwerksordnung bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Bewerber bei groben Verstößen gegen die Berufspflichten von der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückgestellt werden können.

 

§ 7 Probezeit

 

(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde zunächst für die Dauer von einem Jahr auf Probe bestellt; dies gilt nicht für Bewerber, deren Bestellung nach § 11 Abs. 3 widerrufen worden ist. Vor Ablauf der Probezeit ist durch eine Begutachtung des Kehrbezirks und der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Die Kosten dieser Begutachtung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister. Wird festgestellt, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt, so ist seine Bestellung aufzuheben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Begutachtung nach Absatz 1.

 

Zweiter Abschnitt

Erlöschen der Bestellung

 

§ 8 Erlöschensgründe

 

Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister erlischt durch

1. Rücknahme oder Widerruf (§ 11 Abs. 1 bis 3);

2. Aufhebung der Bestellung (§ 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 4);

3. Versetzung in den Ruhestand (§ 10);

4. Erreichen der Altersgrenze (§ 9);

5. Tod.

 

§ 9 Altersgrenze

 

Bezirksschornsteinfegermeister erreichen mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze für die Ausübung ihres Berufes.

 

§ 10 Versetzung in den Ruhestand

 

(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen, ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde in den Ruhestand zu versetzen.

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Aufforderung durch die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gegeben sind.

 

§ 11 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung

 

(1) Die probeweise oder endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist zurückzunehmen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Bestellung durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf sonstige Weise erschlichen hat.

(2) Die probeweise oder endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung zu widerrufen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt;

2. der Bezirksschornsteinfegermeister, gegen den innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten Warnungsgeld angeordnet worden ist, abermals seine Berufspflichten schuldhaft gröblich verletzt hat;

3. der Bezirksschornsteinfegermeister trotz Verhängung eines Warnungsgeldes der Aufforderung, einen unerlaubten Nebenerwerb einzustellen, nicht Folge leistet.

(3) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister kann widerrufen werden, wenn die Kehrbezirkseinteilung

geändert wird.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 haben keine aufschiebende

Wirkung.

(5) Auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters ist seine Bestellung aufzuheben.

 

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