Verzeichnis

 

III. Teil

 

Ausübung des Berufes

 

Erster Abschnitt

 

Pflichten und Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters

 

§ 12 Allgemeine Berufspflicht

 

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist verpflichtet, seine Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen.

(2) Die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters ist unbeschadet der Vorschrift des § 20 Abs. 1 auf seinen

Kehrbezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde ist der Bezirksschornsteinfegermeister verpflichtet, auch außerhalb seines Kehrbezirks tätig zu werden.

 

§ 13 Aufgaben

 

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgende Aufgaben:

1. Ausführung der durch die Kehr und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten und regelmäßige Überwachung der Arbeit seiner Gesellen und Lehrlinge;

2. Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2) in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach der Kehr und Überprüfungsordnung, der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks (Feuerstättenschau);

3. unverzügliche schriftliche Meldung der bei Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen vorgefundenen Mängel

a) an den Grundstückseigentümer, im Falle von Wohnungseigentum an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und, sofern die Einrichtung sich in den Räumen des Wohnungseigentümers befindet und zum Sondereigentum gehört, zusätzlich an den Wohnungseigentümer, den der Verwalter dem Bezirksschornsteinfegermeister auf Anforderung zu benennen hat,

b) an die zuständige Behörde, wenn die Mängel nicht innerhalb einer von dem Bezirksschornsteinfegermeister zu setzenden Frist abgestellt worden sind;

4. Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2) in anderen als den in Nummer 2 genannten Fällen;

5. Beratung in feuerungstechnischen Fragen;

6. Vornahme der Brandverhütungsschau oder Teilnahme an ihr nach Landesrecht;

7. Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung auf Aufforderung durch die zuständige Behörde in seinem Bezirk;

8. Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit sie die Brandverhütung betreffen;

9. Ausstellung der Bescheinigung zu Rohbau und Schlußabnahmen nach Landesrecht;

10. Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungsstücken oder ähnlichen Einrichtungen sowie Feststellung und Weiterleitung der für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des BundesImmissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlichrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes;

11. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Überwachung nach § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701), in seiner jeweils geltenden Fassung übertragen worden ist;

12. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an den Betrieb heizungs oder raumlufttechnischer

oder der Versorgung mit Brauchwasser dienender Anlagen oder Einrichtungen, soweit ihm diese nach § 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsgesetzes übertragen worden ist.

(2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte Arbeiten dürfen dem Bezirksschornsteinfegermeister nur übertragen werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Bundes zugelassen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Bezirksschornsteinfegermeister andere Reinigungs,

Überprüfungs, Meß und sonstige Überwachungsarbeiten insbesondere zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs

und Brandsicherheit), zum Zweck des Umweltschutzes oder der rationellen Energieverwendung zu übertragen, soweit diese Arbeiten einen Bezug zum Aufgabengebiet des Bezirksschornsteinfegermeisters nach Absatz 1 aufweisen.

 

§ 14 Nebenerwerb

 

(1) Dem Bezirksschornsteinfegermeister ist eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines Berufes untersagt,

es sei denn, daß der dafür erforderliche Zeitaufwand unerheblich ist.

(2) Die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören, ist dem Bezirksschornsteinfegermeister

nur innerhalb des eigenen Kehrbezirks und nur insoweit gestattet, als dadurch nicht die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gefährdet werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, soweit die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gewährleistet bleiben.

 

§ 15 Gesellen

 

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister muß einen Gesellen beschäftigen. Für die ordnungsgemäße Ausführung der Kehrarbeiten bleibt der Bezirksschornsteinfegermeister verantwortlich.

(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern von Kehrbezirken die Einstellung eines zweiten Gesellen aufgeben,

wenn sonst die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister

übertragenen Aufgaben gefährdet sind.

(3) Geselle ist, wer die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat.

 

§ 16 Lehrlinge

 

(1) Lehrlinge dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines Gesellen arbeiten.

(2) Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten werden von den Schornsteinfegerinnungen Ausgleichskassen errichtet; mehrere Schornsteinfegerinnungen können eine gemeinsame Ausgleichskasse errichten. Die für diese Einrichtung erforderlichen Vorschriften erläßt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe, daß jeder Bezirksschornsteinfegermeister, der im Innungsbereich einen Lehrling ausbildet, bis zu 25 vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe erhält und daß die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die für die Ausgleichskasse erforderlichen Verwaltungskosten von den Bezirksschornsteinfegermeistern des Innungsbezirks zu gleichen Teilen durch Umlagen aufgebracht werden. Rückständige

Umlagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet sind, werden auf Antrag des Innungsvorstandes von der zuständigen

Verwaltungsbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören.

 

§ 17 Wohnsitz

 

Der Bezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb seines Kehrbezirks oder dessen Nahbereich wohnen. Ausnahmen sind nur aus triftigen Gründen zur Vermeidung besonderer Härten zulässig. Jeder Wohnungswechsel ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 18 Zugehörigkeit zur Feuerwehr

 

Der Bezirksschornsteinfegermeister soll bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Pflicht oder Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes angehören.

 

§ 19 Aufzeichnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters und Datenübermittlung

 

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat in bezug auf eine Feuerungsanlage aufzuzeichnen:

1. Name und Anschrift

a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Betreibers oder

b) im Falle von Wohnungseigentum des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz und, falls die Feuerungsanlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers, den der Verwalter dem Bezirksschornsteinfegermeister auf Anforderung zu benennen hat, und, falls abweichend, des Betreibers,

2. Art der Anlage einschließlich ihrer technischen Daten und Angaben über ihren Betrieb und Standort der Anlage,

3. die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 vorgeschriebenen Arbeiten,

4. die von ihm festgestellten Mängel (§ 13 Abs. 1 Nr. 3) und

5. die von ihm ausgeführten Nebenarbeiten.

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat für jedes Kalenderjahr ein Kehrbuch zu führen, in dem mindestens einzutragen sind:

1. Art und Standort der Feuerungsanlage,

2. die nach der Kehr und Überprüfungsordnung vor geschriebenen gebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der Ausführung,

3. alle sonstigen gebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der Ausführung,

4. die Gebühren nach der Kehr und Überprüfungsgebührenordnung,

5. das Datum der Feuerstättenschau.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Führung des Kehrbuches und über die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ihre Vorlage an die zuständige Behörde und ihre Übergabe an den Nachfolger im Kehrbezirk.

(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten aus seinen Aufzeichnungen an öffentliche Stellen übermitteln, soweit das für die Erfüllung seiner Aufgaben, die Bekämpfung der Luft, Boden und Gewässerverschmutzung, die rationelle Energieverwendung, die Bauaufsicht oder die Brandbekämpfung erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Behörde die Kosten der Datenübermittlung.

(4) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen nur übermitteln, soweit der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Die Kosten der Datenübermittlung trägt die anfordernde nichtöffentliche

Stelle. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. Für andere Zwecke dürfen die übermittelten Daten mit Zustimmung der übermittelnden Stelle verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 zulässig wäre.

 

§ 20 Vertretung

 

(1) Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung hat der Bezirksschornsteinfegermeister einen anderen Schornsteinfegermeister, möglichst den Inhaber eines benachbarten Kehrbezirks, mit seiner Vertretung zu beauftragen. Bei einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit oder Verhinderung hat die zuständige Behörde einen Stellvertreter zu bestellen; eine Bestellung zum Stellvertreter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Der Vertreter und der Stellvertreter führen die dem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden Aufgaben unter eigener Verantwortung auf dessen Rechnung aus. Die Kosten der Vertretung oder Stellvertretung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestellung eines Stellvertreters sowie über das Verfahren der Beauftragung eines Vertreters.

 

§ 21 Nutzungszeit

 

(1) Nach dem Tode des Bezirksschornsteinfegermeisters verbleibt dem Ehegatten oder, falls dieser nicht mehr lebt, den minderjährigen Kindern des Kehrbezirksinhabers die Nutzung des Kehrbezirks für die Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats. Die Berechtigten können die Nutzung des Kehrbezirks jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ausschlagen.

(2) Ein Vertreter oder Stellvertreter hat nach Maßgabe des § 20 die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters

wahrzunehmen.

(3) Der Vertreter oder Stellvertreter hat mindestens monatlich einmal mit den Nutzungsberechtigten abzurechnen.

 

Zweiter Abschnitt

 

Kehrbezirk

 

§ 22 Einteilung der Kehrbezirke

 

Die Kehrbezirke sind so einzuteilen , daß

1. die Feuersicherheit gewährleistet ist,

2. der Bezirksschornsteinfegermeister seine Aufgaben ordnungsgemäß ausführen kann,

3. die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten aus seinen Aufgaben (§ 13 Abs. 1 und 2) nach Abzug der nach diesem Gesetz und nach dem Handwerkerversicherungsgesetz zu leistenden Beiträge für die Versorgung im Schornsteinfeger-handwerk und der notwendigen Geschäftskosten dem Bezirkschornsteinfegermeister ein angemessenes Einkommen sichern,

4. sie einander möglichst gleichwertig sind und ein möglichst zusammenhängendes Gebiet umfassen.

 

§ 23 Nachprüfung und Änderung der Kehrbezirkseinteilung

 

(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat in jedem Jahr, dessen Jahreszahl durch fünf teilbar ist, nachzuprüfen,

ob die Kehrbezirkseinteilung im Interesse der Feuersicherheit oder der Gleichwertigkeit der Kehrbezirke zu

ändern ist. Die Nachprüfung ist ferner in einem kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vorzunehmen, wenn besondere

Gründe dafür vorliegen. Vor einer Neueinteilung der Kehrbezirke sind der Vorstand und der Gesellenausschuß

der Schornsteinfegerinnung zu hören.

(2) Der Kehrbezirksinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Verwaltungsbehörde alle zur Nachprüfung der

Kehrbezirkseinteilung erforderlichen Auskünfte über den Kehrbezirk zu erteilen und auf Aufforderung die von

ihm geführten Aufzeichnungen (§ 19) vorzulegen.

(3) Bei Änderung seines Kehrbezirks hat der Bezirksschornsteinfegermeister keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Dritter Abschnitt

 

Kehr und Überprüfungsgebühren

 

§ 24 Gebührenordnung

(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Kehr und

Überprüfungsgebührenordnung) nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und der für den Bereich des Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern Vorschriften über Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters für durchgeführte Arbeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 zu erlassen.

(2) Die Gebühren sind nach dem Arbeitsumfang und den dem Bezirksschornsteinfegermeister entstehenden notwendigen Aufwendungen zu bemessen; bei der Bemessung ist davon auszugehen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den Umsatz aus seiner beruflichen Tätigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuert. Bei Bemessung der Gebühren ist auch zu berücksichtigen, daß durch sie die gebührenfreien Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters abzugelten sind, die nach diesem Gesetz im Interesse des Gebührenschuldners ausgeführt werden.

 

§ 25 Einziehung der Gebühren

 

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf für die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten nur die in der Kehr

und Überprüfungsgebührenordnung oder nach sonstigem Landesrecht bestimmten Gebühren und seine Auslagen erheben. Eine Erhöhung oder Ermäßigung dieser Gebühren ist nicht zulässig.

(2) Den Gebühren ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Das gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat eine spezifizierte Rechnung auszustellen, in der seine Auslagen und die Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt von den Gebühren nach der Kehr und Überprüfungsgebührenordnung aufzuführen sind.

(4) Die Gebühr nach der Kehr und Überprüfungsgebührenordnung ist eine öffentliche Last des Grundstücks und ist vom Grundstückseigentümer oder im Falle von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Sie verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Grundstückseigentümer oder Wohnungseigentümer und Dritten sowie zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem einzelnen Wohnungseigentümer werden dadurch nicht berührt. Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören. Soweit die Kosten der

Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(5) Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Gebühren nach der Kehr und Überprüfungsgebührenordnung

und für die Auslagen als Gesamtschuldner.

 

Vierter Abschnitt

 

Aufsicht

 

§ 26 Aufsichtsbehörde

 

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister untersteht der Aufsicht der zuständigen Verwaltungsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlaß eine Überprüfung des Kehrbezirks vornehmen. An dieser Überprüfung hat außer einem Vertreter der Aufsichtsbehörde ein Sachverständiger des Schornsteinfegerhandwerks teilzunehmen. Die durch die Überprüfung entstehenden Kosten trägt, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden, der Kehrbezirksinhaber. Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlaß die Vorlage der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen (§ 19) verlangen.

§ 27 Aufsichtsmaßnahmen

 

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann durch die zuständige Behörde zu den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten und Aufgaben durch Aufsichtsmaßnahmen angehalten werden. Aufsichtsmaßnahmen sind:

1. Verweis;

2. Warnungsgeld bis zu fünftausend Euro.

Die Aufsichtsmaßnahmen können nur einzeln verhängt werden.

(2) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Geldbuße verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden; Warnungsgeld darf nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Bezirksschornsteinfegermeister zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(3) Ist ein Verfahren gegen den Bezirksschornsteinfegermeister eingeleitet worden, das zu einer Strafe oder Geldbuße führen kann, ist bis zur Beendigung dieses Verfahrens von einer Aufsichtsmaßnahme nach Absatz 1 abzusehen.

(4) Die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem zu beanstandenden Verhalten drei Jahre vergangen sind. Ist vor Ablauf dieser Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer dieses Strafverfahrens gehemmt.

 

§ 28 Einstweilige Untersagung der Berufsausübung

 

Schwebt gegen einen Bezirksschornsteinfegermeister ein Widerrufsverfahren oder ein Strafverfahren wegen einer Tat, die den Widerruf der Bestellung rechtfertigen würde, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde ihm die Ausübung seiner Befugnisse als Bezirksschornsteinfegermeister bis zur Entscheidung des Verfahrens untersagen. Der Vorstand der Schornsteinfegerinnung ist zu hören. Wird dem Bezirksschornsteinfegermeister die Ausübung seiner Befugnisse untersagt, so ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Stellvertreter zu bestellen. § 20 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die einstweilige Berufsuntersagung haben keine aufschiebende Wirkung. 6

 

III. Teil

Ausübung des Berufes

 

Erster Abschnitt

 

Pflichten und Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters

 

§ 12 Allgemeine Berufspflicht

 

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist verpflichtet, seine Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen.

(2) Die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters ist unbeschadet der Vorschrift des § 20 Abs. 1 auf seinen Kehrbezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde ist der Bezirksschornsteinfegermeister

verpflichtet, auch außerhalb seines Kehrbezirks tätig zu werden.

 

§ 13 Aufgaben

 

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgende Aufgaben:

1. Ausführung der durch die Kehr und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten und regelmäßige Überwachung der Arbeit seiner Gesellen und Lehrlinge;

2. Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2) in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach der Kehr und Überprüfungsordnung, der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks (Feuerstättenschau);

3. unverzügliche schriftliche Meldung der bei Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen vorgefundenen Mängel

a) an den Grundstückseigentümer, im Falle von Wohnungseigentum an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und, sofern die Einrichtung sich in den Räumen des Wohnungseigentümers befindet und zum Sondereigentum gehört, zusätzlich an den Wohnungseigentümer, den der Verwalter dem Bezirksschornsteinfegermeister auf Anforderung zu benennen hat,

b) an die zuständige Behörde, wenn die Mängel nicht innerhalb einer von dem Bezirksschornsteinfegermeister zu setzenden Frist abgestellt worden sind;

4. Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2) in anderen als den in Nummer 2 genannten Fällen;

5. Beratung in feuerungstechnischen Fragen;

6. Vornahme der Brandverhütungsschau oder Teilnahme an ihr nach Landesrecht;

7. Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung auf Aufforderung durch die zuständige Behörde in seinem Bezirk;

8. Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit sie die Brandverhütung betreffen;

9. Ausstellung der Bescheinigung zu Rohbau und Schlußabnahmen nach Landesrecht;

10. Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungsstücken oder ähnlichen Einrichtungen sowie Feststellung und Weiterleitung der für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des BundesImmissionsschutzgesetzes

erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlichrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes;

11. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Überwachung nach § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701), in seiner jeweils geltenden Fassung übertragen worden ist;

12. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an den Betrieb heizungs oder raumlufttechnischer

oder der Versorgung mit Brauchwasser dienender Anlagen oder Einrichtungen, soweit ihm diese nach § 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsgesetzes übertragen worden ist.

(2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte Arbeiten dürfen dem Bezirksschornsteinfegermeister nur übertragen werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Bundes zugelassen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Bezirksschornsteinfegermeister andere Reinigungs, Überprüfungs, Meß

und sonstige Überwachungsarbeiten insbesondere zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs und Brandsicherheit), zum Zweck des Umweltschutzes oder der rationellen Energieverwendung zu übertragen, soweit diese Arbeiten einen Bezug zum

Aufgabengebiet des Bezirksschornsteinfegermeisters nach Absatz 1 aufweisen.

 

§ 14 Nebenerwerb

 

(1) Dem Bezirksschornsteinfegermeister ist eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines Berufes untersagt, es sei denn, daß der dafür erforderliche Zeitaufwand unerheblich ist.

(2) Die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören, ist dem Bezirksschornsteinfegermeister nur innerhalb des eigenen Kehrbezirks und nur insoweit gestattet, als dadurch nicht die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gefährdet werden.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, soweit die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gewährleistet bleiben.

 

§ 15 Gesellen

 

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister muß einen Gesellen beschäftigen. Für die ordnungsgemäße Ausführung der Kehrarbeiten bleibt der Bezirksschornsteinfegermeister verantwortlich.

(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern von Kehrbezirken die Einstellung eines zweiten Gesellen aufgeben, wenn sonst die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister

übertragenen Aufgaben gefährdet sind.

(3) Geselle ist, wer die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat.

 

§ 16 Lehrlinge

 

(1) Lehrlinge dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines Gesellen arbeiten.

(2) Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten werden von den Schornsteinfegerinnungen Ausgleichskassen errichtet; mehrere Schornsteinfegerinnungen können eine gemeinsame Ausgleichskasse errichten. Die für diese Einrichtung erforderlichen Vorschriften erläßt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe, daß jeder Bezirksschornsteinfegermeister, der im Innungsbereich einen Lehrling ausbildet, bis zu 25 vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe erhält und daß die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die für die Ausgleichskasse erforderlichen Verwaltungskosten von den Bezirksschornsteinfegermeistern des Innungsbezirks zu gleichen Teilen durch Umlagen aufgebracht werden. Rückständige

Umlagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet sind, werden auf Antrag des Innungsvorstandes von der zuständigen

Verwaltungsbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören.

 

§ 17 Wohnsitz

 

Der Bezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb seines Kehrbezirks oder dessen Nahbereich wohnen. Ausnahmen sind nur aus triftigen Gründen zur Vermeidung besonderer Härten zulässig. Jeder Wohnungswechsel ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 18 Zugehörigkeit zur Feuerwehr

Der Bezirksschornsteinfegermeister soll bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Pflicht oder Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes angehören.

 

§ 19 Aufzeichnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters und Datenübermittlung

 

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat in bezug auf eine Feuerungsanlage aufzuzeichnen:

1. Name und Anschrift

a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Betreibers oder

b) im Falle von Wohnungseigentum des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz und, falls die Feuerungsanlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers, den der Verwalter dem Bezirksschornsteinfegermeister auf Anforderung zu benennen hat, und, falls abweichend, des Betreibers,

2. Art der Anlage einschließlich ihrer technischen Daten und Angaben über ihren Betrieb und Standort der Anlage,

3. die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 vorgeschriebenen Arbeiten,

4. die von ihm festgestellten Mängel (§ 13 Abs. 1 Nr. 3) und

5. die von ihm ausgeführten Nebenarbeiten.

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat für jedes Kalenderjahr ein Kehrbuch zu führen, in dem mindestens einzutragen sind:

1. Art und Standort der Feuerungsanlage,

2. die nach der Kehr und Überprüfungsordnung vor geschriebenen gebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der Ausführung,

3. alle sonstigen gebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der Ausführung,

4. die Gebühren nach der Kehr und Überprüfungsgebührenordnung,

5. das Datum der Feuerstättenschau.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates Vorschriften über die Führung des Kehrbuches und über die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die

Dauer ihrer Aufbewahrung, ihre Vorlage an die zuständige Behörde und ihre Übergabe an den Nachfolger im

Kehrbezirk.

(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten aus seinen Aufzeichnungen an öffentliche Stellen übermitteln, soweit das für die Erfüllung seiner Aufgaben, die Bekämpfung der Luft, Boden und Gewässerverschmutzung, die rationelle Energieverwendung, die Bauaufsicht oder die Brandbekämpfung erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Behörde die Kosten der Datenübermittlung.

(4) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen nur übermitteln, soweit der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Die Kosten der Datenübermittlung trägt die anfordernde nichtöffentliche

Stelle. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. Für andere Zwecke dürfen die übermittelten Daten mit Zustimmung der übermittelnden Stelle verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 zulässig wäre.

 

§ 20 Vertretung

 

(1) Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung hat der Bezirksschornsteinfegermeister einen anderen Schornsteinfegermeister, möglichst den Inhaber eines benachbarten Kehrbezirks, mit seiner Vertretung zu beauftragen. Bei einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit oder Verhinderung hat die zuständige Behörde einen Stellvertreter zu bestellen; eine Bestellung zum Stellvertreter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Der Vertreter und der Stellvertreter führen die dem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden Aufgaben unter eigener Verantwortung auf dessen Rechnung aus. Die Kosten der Vertretung oder Stellvertretung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestellung eines Stellvertreters sowie über das Verfahren der Beauftragung eines Vertreters.

 

§ 21 Nutzungszeit

 

(1) Nach dem Tode des Bezirksschornsteinfegermeisters verbleibt dem Ehegatten oder, falls dieser nicht mehr lebt, den minderjährigen Kindern des Kehrbezirksinhabers die Nutzung des Kehrbezirks für die Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats. Die Berechtigten können die Nutzung des Kehrbezirks jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ausschlagen.

(2) Ein Vertreter oder Stellvertreter hat nach Maßgabe des § 20 die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters wahrzunehmen.

(3) Der Vertreter oder Stellvertreter hat mindestens monatlich einmal mit den Nutzungsberechtigten abzurechnen.

 

Zweiter Abschnitt

 

Kehrbezirk

 

§ 22 Einteilung der Kehrbezirke

 

Die Kehrbezirke sind so einzuteilen , daß

1. die Feuersicherheit gewährleistet ist,

2. der Bezirksschornsteinfegermeister seine Aufgaben ordnungsgemäß ausführen kann,

3. die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten aus seinen Aufgaben (§ 13 Abs. 1 und 2) nach Abzug der nach diesem Gesetz und nach dem Handwerkerversicherungsgesetz zu leistenden Beiträge für die Versorgung im Schornstein-fegerhandwerk und der notwendigen Geschäftskosten dem Bezirkschornsteinfegermeister ein angemessenes Einkommen sichern,

4. sie einander möglichst gleichwertig sind und ein möglichst zusammenhängendes Gebiet umfassen.

 

§ 23 Nachprüfung und Änderung der Kehrbezirkseinteilung

 

(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat in jedem Jahr, dessen Jahreszahl durch fünf teilbar ist, nachzuprüfen, ob die Kehrbezirkseinteilung im Interesse der Feuersicherheit oder der Gleichwertigkeit der Kehrbezirke zu ändern ist. Die Nachprüfung ist ferner in einem kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vorzunehmen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Vor einer Neueinteilung der Kehrbezirke sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der Schornsteinfegerinnung zu hören.

(2) Der Kehrbezirksinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Verwaltungsbehörde alle zur Nachprüfung der Kehrbezirkseinteilung erforderlichen Auskünfte über den Kehrbezirk zu erteilen und auf Aufforderung die von ihm geführten Aufzeichnungen (§ 19) vorzulegen.

(3) Bei Änderung seines Kehrbezirks hat der Bezirksschornsteinfegermeister keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Dritter Abschnitt

 

Kehr und Überprüfungsgebühren

 

§ 24 Gebührenordnung

 

(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Kehr und Überprüfungsgebührenordnung) nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und der für den Bereich des Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern Vorschriften über Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters  für durchgeführte Arbeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 zu erlassen.

(2) Die Gebühren sind nach dem Arbeitsumfang und den dem Bezirksschornsteinfegermeister entstehenden notwendigen Aufwendungen zu bemessen; bei der Bemessung ist davon auszugehen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den Umsatz aus seiner beruflichen Tätigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuert. Bei Bemessung der Gebühren ist auch zu berücksichtigen, daß durch sie die gebührenfreien Tätigkeiten des Bezirksschorn-steinfegermeisters abzugelten sind, die nach diesem Gesetz im Interesse des Gebührenschuldners ausgeführt werden.

 

§ 25 Einziehung der Gebühren

 

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf für die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten nur die in der Kehr und Überprüfungsgebührenordnung oder nach sonstigem Landesrecht bestimmten Gebühren und seine Auslagen erheben. Eine Erhöhung oder Ermäßigung dieser Gebühren ist nicht zulässig.

(2) Den Gebühren ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Das gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat eine spezifizierte Rechnung auszustellen, in der seine Auslagen und die Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt von den Gebühren nach der Kehr und Überprüfungsgebührenordnung aufzuführen sind.

(4) Die Gebühr nach der Kehr und Überprüfungsgebührenordnung ist eine öffentliche Last des Grundstücks und ist vom Grundstückseigentümer oder im Falle von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Sie verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Grundstückseigentümer oder Wohnungseigentümer und Dritten sowie zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem einzelnen Wohnungseigentümer werden dadurch nicht berührt. Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören. Soweit die Kosten der

Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(5) Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Gebühren nach der Kehr und Überprüfungsgebührenordnung und für die Auslagen als Gesamtschuldner.

 

Vierter Abschnitt

 

Aufsicht

 

§ 26 Aufsichtsbehörde

 

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister untersteht der Aufsicht der zuständigen Verwaltungsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlaß eine Überprüfung des Kehrbezirks vornehmen. An dieser Überprüfung hat außer einem Vertreter der Aufsichtsbehörde ein Sachverständiger des Schornsteinfegerhandwerks teilzunehmen. Die durch die Überprüfung entstehenden Kosten trägt, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden, der Kehrbezirksinhaber. Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlaß die Vorlage der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen (§ 19) verlangen.

 

§ 27 Aufsichtsmaßnahmen

 

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann durch die zuständige Behörde zu den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten und Aufgaben durch Aufsichtsmaßnahmen angehalten werden. Aufsichtsmaßnahmen

sind:

1. Verweis;

2. Warnungsgeld bis zu fünftausend Euro.

Die Aufsichtsmaßnahmen können nur einzeln verhängt werden.

(2) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Geldbuße verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden; Warnungsgeld darf nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Bezirksschornsteinfegermeister zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(3) Ist ein Verfahren gegen den Bezirksschornsteinfegermeister eingeleitet worden, das zu einer Strafe oder Geldbuße führen kann, ist bis zur Beendigung dieses Verfahrens von einer Aufsichtsmaßnahme nach Absatz 1 abzusehen.

(4) Die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem zu beanstandenden Verhalten drei Jahre vergangen sind. Ist vor Ablauf dieser Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer dieses Strafverfahrens gehemmt.

 

§ 28 Einstweilige Untersagung der Berufsausübung

 

Schwebt gegen einen Bezirksschornsteinfegermeister ein Widerrufsverfahren oder ein Strafverfahren wegen einer Tat, die den Widerruf der Bestellung rechtfertigen würde, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde ihm die Ausübung seiner Befugnisse als Bezirksschornsteinfegermeister bis zur Entscheidung des Verfahrens untersagen. Der Vorstand der Schornsteinfegerinnung ist zu hören. Wird dem Bezirksschornsteinfegermeister die Ausübung seiner Befugnisse untersagt, so ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Stellvertreter zu bestellen. § 20 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die einstweilige Berufsuntersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Verzeichnis