Verzeichnis

 

IV. Teil

 

Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk

 

Erster Abschnitt

 

Versorgungsansprüche

 

§ 29 Ruhegeld

 

(1) Ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, erhält ein Ruhegeld. Ruhegeld erhält bei Vollendung des 65. Lebensjahres auch ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Rücknahme, Widerrufs oder Aufhebung erloschen ist, wenn er mindestens fünf Jahre als Mitglied der Versorgungsanstalt (§ 34) Beiträge entrichtet hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegeld entsteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister erloschen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit Ablauf des Tages, an dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem der Anspruchsberechtigte stirbt. Wird der Anspruchsberechtigte als Bezirksschornsteinfegermeister wiederbestellt, so erlischt der Anspruch auf Ruhegeld mit dem Tage der Bestellung.

(3) Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend. Weist ein Mitglied nach, daß es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm die zwölf Jahre übersteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen. Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 55. Lebensjahres erloschen ist, ist so zu stellen, als ob der Versorgungsfall erst im Zeitpunkt der Vollendung seines 55. Lebensjahres eingetreten wäre, dabei ist mindestens eine Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt von zehn Jahren zugrunde zu legen.

(4) Der Jahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1 Satz 1 beläuft sich für jedes begonnene Jahr während der ersten 20 Jahre der Mitgliedschaft auf dreieinhalb vom Hundert, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes weitere begonnene Jahr der Mitgliedschaft auf drei vom Hundert des Jahreshöchstbetrages. Der Jahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages.

(5) Das Ruhegeld ist um die Zahlbeträge der Versichertenrente zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten auf

Grund einer Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen zustehen; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen

auf Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Bezirksschornsteinfegermeister während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist das Ruhegeld ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Bezirksschornsteinfegermeister in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Satz 1

gilt entsprechend für die Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten wird und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt. Wird die Rente aus den sozialen Rentenversicherungen neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Ruhegeld neu festzustellen, es sei denn, die Neuberechnung beruht auf den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen.

(6) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 3 und 4 ist einem Anspruchsberechtigten, der wegen Berufsunfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung in den Ruhestand versetzt worden ist, ein Ruhegeld von mindestens 85 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) abzüglich der nach Absatz 5 vorzunehmenden Kürzungen zu zahlen.

(7) Bei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen sind Veränderungen des Jahreshöchstbetrages oder der Versicherten

und Verletztenrenten aus der gesetzlichen Sozialversicherung jeweils zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie wirksam werden; Veränderungen des Jahreshöchstbetrages, die nach dem 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1977 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1977 berücksichtigt. § 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt 72 vom Hundert des jeweiligen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines verheirateten, kinderlosen Angestellten des Bundes in der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe Vc des BundesAngestelltentarifvertrages ohne Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen und solcher Einkommensbestandteile, die nicht grundsätzlich allen Angestellten dieser Vergütungsgruppe zufließen.

 

§ 31 Witwengeld und Witwergeld

 

(1) 1 Die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters, eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder eines Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 erhält Witwengeld. 2 Das Witwengeld beträgt für die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 55 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewesen wäre. 3 Für die Witwe eines Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Witwengeld 55 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Witwengeld ist um die Zahlbeträge der Witwenrente zu kürzen, die die Witwe auf Grund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält; Rentenerhöhungen und

Rentenminderungen auf Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Rentensplitting unter Ehegatten, die Minderung der Witwenrente wegen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. 5 § 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 6 Satz 4 gilt entsprechend für die Witwenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des Verstorbenen geführt hat. 7 Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als 0,855 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen

als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird. Wird die Witwenrente aus den sozialen Rentenversicherungen wegen der Erfüllung oder des Wegfalls der Voraussetzungen für eine große Witwenrente oder der Aufteilung der Witwenrente auf mehrere Berechtigte neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Witwengeld neu festzustellen.

(2) § 29 Abs. 7 gilt für das Witwengeld entsprechend.

(3) Der Anspruch auf Witwengeld entsteht,

1. für die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 21 Abs. 1;

2. für die Witwe eines Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Todestages des

Anwartschaftsberechtigten;

3. für die Witwe eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 mit dem auf seinen Tod folgenden Vierteljahresersten.

Der Anspruch auf Witwengeld endet mit dem Tage der Wiederverheiratung der Witwe oder mit Ablauf des Vierteljahres,

in dem die Witwe stirbt.

 (4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, die §§ 21 und 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4, § 61 Abs. 3 sowie § 69e Abs. 5

Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

(5) Witwer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen erhalten entsprechend den Absätzen 1 bis 4 Witwergeld.

 

§ 32 Waisengeld

 

(1) Die Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters, Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Altersgrenze als Kind angenommen worden ist.

(2) 1 Das Waisengeld beträgt für Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters oder Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewesen wäre. 2 Für die Kinder eines verstorbenen Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Waisengeld bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. 3 Das Waisengeld ist um die Zahlbeträge der Waisenrente zu kürzen, die die Waise auf Grund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

das Rentensplitting unter Ehegatten sowie Minderungen der Waisenrente wegen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bleiben unberücksichtigt. § 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 3 gilt entsprechend für die Waisenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der Sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des Verstorbenen geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als für die Halbwaisen 0,3 vom Hundert und für die Vollwaise 0,6 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird.

(3) Für die Entstehung des Anspruchs auf Waisengeld gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet oder stirbt. § 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 48 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung. Das Waisengeld entfällt, wenn aus der gesetzlichen Rentenversicherung Waisenrente nicht gewährt wird.

(4) § 29 Abs. 7 gilt für das Waisengeld entsprechend.

 

§ 33 Ruhen der Versorgungsleistungen, Vorleistung der Versorgungsanstalt

 

(1) Der Anspruch auf Ruhe, Witwen, Witwer und Waisengeld wird festgestellt, sobald über den Anspruch auf Rente aus den sozialen Renten oder Unfallversicherungen durch die zuständigen Träger entschieden worden ist.

(2) Bis zur Feststellung der Renten aus den sozialen Renten oder Unfallversicherungen zahlt die Versorgungsanstalt nach näherer Bestimmung der Satzung angemessene Vorschüsse.

(3) Muß wegen einer Neuberechnung der Renten aus den sozialen Renten oder Unfallversicherungen der Anspruch auf Ruhe,

Witwen, Witwer oder Waisengeld durch die Versorgungsanstalt neu festgestellt werden, kann diese durch schriftliche Anzeige an den Träger der sozialen Renten oder Unfallversicherung den Anspruch auf Rente in Höhe des zuviel gezahlten Betrages auf sich überleiten. Die Anzeige darf nur erfolgen, wenn die Versorgungsanstalt an der Überzahlung kein Verschulden trifft. Der Rechtsübergang beschränkt sich auf den Anspruch, der dem Berechtigten für die Zeit zusteht, für die die Überzahlung erfolgte.

 

Zweiter Abschnitt

 

Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister

 

§ 34 Träger der Zusatzversorgung

 

(1) Träger der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk ist die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister

(Versorgungsanstalt); sie hat ihren Sitz in München.

(2) Die Versorgungsanstalt ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

 

§ 35 Mitgliedschaft

 

Mitglied der Versorgungsanstalt ist jeder Bezirksschornsteinfegermeister und jeder Anspruchsberechtigte nach § 29 Abs. 1.

 

§ 36 Organe

 

Die Organe der Versorgungsanstalt sind:

1. die Vertreterversammlung,

2. der Vorstand,

3. die Geschäftsführung.

 

§ 37 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 gewählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter der Mitglieder, die

Anspruchsberechtigte nach § 29 Abs. 1 sind. Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen, die bei Verhinderung oder Ausscheiden des Mitgliedes eintreten.

(2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterversammlung sind die Mitglieder der Versorgungsanstalt. Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der Satzung der Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu bestimmen, daß die Wahlen in der Gruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und die Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 getrennt voneinander durchzuführen sind.

(3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Geschäftsführung übertragen sind. Der Beschlussfassung der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten:

1. die Wahl des Vorstandes,

2. der Erlaß der Satzung (§ 39) und ihre Änderungen,

3. die Abnahme der Jahresrechnung,

4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge,

5. die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln an den Härtefonds,

6. die Festsetzung der den Mitgliedern der Vertreterversammlung und dem Vorstand zur gewährenden Entschädigung.

(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefaßten Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Genehmigung

durch die Aufsichtsbehörde (§ 42). Die Entscheidung über die Genehmigung eines Beschlusses nach Absatz

3 Nr. 2 und 4 ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, nach Absatz

3 Nr. 4 darüber hinaus im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu treffen.

(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln

der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde bekanntzumachen.

 

§ 38 Vorstand und Geschäftsführung

 

(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen Versorgungskammer.

 

§ 39 Satzung

 

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung, so hat die Vertreterversammlung in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung erlassen und auf Kosten der Versorgungsanstalt durchführen.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:

1. die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung und ihrer Stellvertreter, die Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung und die Art der Beschlußfassung in ihr sowie die Reihenfolge des Eintritts der Stellvertreter im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,

2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter, die Rechte und Pflichten des Vorstandes und die Art der Beschlußfassung in ihm,

3. die Einberufung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,

4. die Vertretung der Versorgungsanstalt,

5. die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung,

6. die Entrichtung und Fälligkeit der Beiträge sowie Beginn und Ende der Beitragspflicht,

7. das Ruhen der Versorgungsleistungen,

8. die Vorleistung durch die Versorgungsanstalt nach § 33 Abs. 2,

9. die Höhe der Verzugs und Stundungszinsen,

10. die Fälligkeit der Versorgungsleistung,

11. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung,

12. die Änderung der Satzung,

13. die Art der Bekanntmachung der Versorgungsanstalt.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Satzungsänderungen haben, sofern nichts anderes bestimmt wird, auch Wirkung für bestehende Anwartschaften und laufende Versorgungsbezüge. Die Satzung und ihre Änderungen treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.

 

§ 40 Geschäftsjahr, Rechnungs und Kassenbücher

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher sind jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist vom Vorstand zu prüfen und von der Vertreterversammlung abzunehmen.

 

§ 41 Härtefonds

 

(1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härtefonds. Die Vertreterversammlung beschließt, welche Mittel jährlich dem Härtefonds zugeführt werden.

(2) Der Vorstand beschließt, in welchen Fällen zur Vermeidung von unbilligen Härten einem ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeister oder seinen Hinterbliebenen Unterstützung gewährt wird.

 

§ 42 Aufsicht

 

(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesministerium der Finanzen.

(2) Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der die Jahresrechnung sowie eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr enthalten muß.

(3) Spätestens alle drei Jahre hat die Geschäftsführung eine versicherungstechnische Bilanz für die Versorgungsanstalt aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern.

(5) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sind berechtigt,

an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.

(6) Die Aufsichtsbehörde erläßt Richtlinien über die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt.

 

Dritter Abschnitt

 

Aufbringung der Mittel

 

§ 43 Beiträge

 

(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk werden, soweit sie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt gedeckt sind, durch Beiträge aufgebracht.

(2) Beitragspflichtig sind jeder Bezirksschornsteinfegermeister und die nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen. Die Beitragspflicht entsteht bei Bezirksschornsteinfegermeistern im Zeitpunkt der Bestellung, bei den nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen im Zeitpunkt des Todes des Kehrbezirksinhabers.

(3) Die Beiträge sind an die Versorgungsanstalt zu entrichten. In der Satzung kann bestimmt werden, daß die Beiträge bis zu drei Monate im voraus zu zahlen sind.

 

Vierter Abschnitt

 

Sonstige Vorschriften

 

§ 44 Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand

 

(1) Wird ein Anspruchsberechtigter wieder berufsfähig, so hat er sich innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Berufsfähigkeit in die Bewerberliste eintragen zu lassen.

(2) Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, ist nach Aufforderung durch die Versorgungsanstalt verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind.

(3) Kommt ein Anspruchsberechtigter den Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgerecht nach, so ruht der Anspruch auf Ruhegeld.

 

§ 45 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung

 

(1) Die Mitglieder der Versorgungsanstalt und die nach §§ 31 und 32 Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und der Zusatzversorgung erheblich sind. Der Eintritt des Versorgungsfalles ist von einem Anspruchsberechtigten der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Satzung kann bestimmen, daß eine Verletzung dieser Pflichten das Ruhen der Versorgungsansprüche zur Folge hat.

(2) Die für die Besetzung von Kehrbezirken zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Versorgungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des von ihr bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters sowie Beginn und Ende der Bestellung. Gleiches gilt für den Namen und die Anschrift von Nutzungsberechtigten sowie den Beginn und das Ende der Nutzungszeit.

 

§ 46 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen

 

Ansprüche auf Zusatzversorgung können weder an Dritte übertragen noch verpfändet werden. Die Satzung kann Ausnahmen von dem Übertragungs und Verpfändungsverbot vorsehen und die Aufrechnung von Beiträgen und sonstigen Ansprüchen aus dem Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnis gegen Versorgungsansprüche regeln.

 

§ 47 Übergang von Schadenersatzansprüchen

 

Wird ein Mitglied der Versorgungsanstalt oder ein Anspruchsberechtigter nach § 31 oder § 32 körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder seiner Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

 

§ 48 Verjährung

 

Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.

 

§ 49 Rechtsweg

 

Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk durch die Versorgungsanstalt

betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

 

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