Verzeichnis

 

V. Teil

 

Bußgeld, Übergangs-, Schluß und sonstige Vorschriften

 

Erster Abschnitt

 

Bußgeldvorschriften

 

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 die kehr

und überprüfungspflichtigen Anlagen nicht fristgerecht reinigen oder überprüfen läßt,

2. entgegen § 1 Abs. 3 das Betreten von Grundstücken oder Räumen oder die Vornahme von Kehr oder Überprüfungsarbeiten nicht duldet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 2 Abs. 2 Kehr oder Überprüfungsarbeiten ausführt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 51 (aufgehoben)

 

Zweiter Abschnitt

 

Zuständige Behörde

§ 52 Zuständige Behörde

 

Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Behörden für die nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen zuständig sind.

 

§ 53 (aufgehoben)

 

Dritter Abschnitt

 

Übergangsvorschriften

 

§ 54 Rangberechnung

 

Bei der Rangberechnung ist ein Bewerber hinsichtlich der Zeiten vor dem 1. Dezember 1964, in denen er nicht in die Bewerberliste eingetragen worden war, obwohl die Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 bis 3 und 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 831) erfüllt waren, so zu stellen, als ob er in die Bewerberliste eingetragen gewesen wäre.

 

§ 55 (gestrichen)

 

§ 56 Versorgungsanstalt

 

(1) Die Versorgungsanstalt ist die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisse bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister und die Anwartschaften auf Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk stehen den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden Mitgliedschaftsverhältnissen und Anwartschaften auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk gleich. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens

und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 433, 806) bleiben unberührt; Zeiten, für die keine Beiträge entrichtet worden sind, werden auf die Dauer der Mitgliedschaft nicht angerechnet; § 29 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber der Versorgungsanstalt bestehenden Ansprüche auf Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk bleiben in ihrem bisherigen Umfange bestehen. Die Höhe des Ruhegeldes wird um sechs vom Hundert erhöht. Die Höhe des Ruhegeldes unterliegt den gleichen Veränderungen, wie sie für den jeweiligen Jahreshöchstbetrag nach § 30 eintreten. Eine Erhöhung des Ruhegeldes wird jedoch nur vorgenommen, soweit nicht die Summe des Ruhegeldes und der Zahlbeträge der Versichertenrente und der Verletztenrente, die der Anspruchsberechtigte aufgrund einer Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen oder aufgrund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat, aus der sozialen Unfallversicherung erhält, die Höhe des jeweiligen Jahreshöchstbetrages

nach § 30 übersteigt; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Anspruchsberechtigte nach Satz 1, die neben den Leistungen der Versorgungsanstalt kein weiteres Einkommen haben, können ein bis zu zehn vom Hundert erhöhtes Ruhegeld erhalten. Über die Erhöhung beschließt auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Vorstand der Versorgungsanstalt. Die Sätze 2 bis 6 gelten für das Witwen und Waisengeld entsprechend mit der Maßgabe, daß die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch unberücksichtigt bleibt.

(4) Absatz 3 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten freiwilligen Versorgungsleistungen und für Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung, die auf Ruhegeldansprüche nach Absatz 3 Satz 1 folgen. Absatz 3 und Satz 1 gelten auch für Ansprüche auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk, die vom 1. Juli bis 31. Dezember 1969 entstehen.

(5) Bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk, die innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, ist die Höhe der Leistungen nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. Dies gilt nicht für die Ansprüche der Hinterbliebenen eines Ruhegeldempfängers, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf Ruhegeld hat, und für Ansprüche nach Absatz 2 Satz 2.

(6) Das von der Versorgungsanstalt zu gewährende Ruhegeld ist nicht um die Leistungen zu kürzen, die aufgrund einer Pflichtversicherung als Bezirksschornsteinfegermeister in der Handwerkerversicherung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt werden.

(7) Wurde als Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk allgemein eine längere Gesellentätigkeit als fünf Jahre vorgeschrieben, so ist die fünf Jahre übersteigende Zeit auf die Zeit von 12 Jahren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 anzurechnen.

(8) Jeder Bezirksschornsteinfegermeister, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, hat der Versorgungsanstalt bis zum 30. April 1970 mitzuteilen, ob er von der Befreiungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversicherungsgesetz Gebrauch macht. Wird ein Bezirksschornsteinfegermeister nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversicherungsgesetz von der Versicherungspflicht befreit, ist er verpflichtet, den Beitrag, den er ohne Befreiung als Pflichtbeitrag nach dem Handwerkerversicherungsgesetz hätte entrichten müssen, als Zusatzbeitrag an die Versorgungsanstalt zu zahlen.

(9) Die Vertreterversammlung der Versorgungsanstalt hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen, die den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gilt die bisherige Satzung weiter, soweit sie diesem Gesetz nicht widerspricht. Bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung gelten der bisherige Verwaltungsrat als Vertreterversammlung und der bisherige Arbeitsausschuß als Vorstand der Versorgungsanstalt.

 

§ 56a Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

 

(1) Für das Ruhegeld eines ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeisters, der am 1. August 1994 als Bezirksschornsteinfeger-meister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt war oder nach diesem Tag bestellt oder wiederbestellt wird, gilt § 29 mit der Maßgabe, daß

1. bei der Berechnung des Ruhegeldes für Zeiten der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, die auf einer Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beruhen, bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Jahreshöchstbetrag (Ost) (Absatz 2) zugrunde zu legen ist,

2. auch Zeiten der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1994 als Zeiten der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt gelten,

3. nach Absatz 3 Satz 2 auf die Dauer der Mitgliedschaft anzurechnende Zeiten nur Zeiten sind, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt worden sind,

4. in den Fällen, in denen dem Ruhegeld sowohl Zeiten, für die der Jahreshöchstbetrag nach § 30 maßgebend ist, als auch Zeiten zugrunde liegen, für die der Jahreshöchstbetrag (Ost) (Absatz 2) maßgebend ist, Teilbeträge zu ermitteln sind, deren Summe das Ruhegeld ergibt,

5. als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung derjenige gilt, der insgesamt auf Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten beruht,

6. als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund einer Pflichtversicherung auch die Rente nach den Vorschriften des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes (Artikel 2 RentenÜberleitungsgesetz) sowie die Leistung nach § 315a, § 319a oder § 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt. Satz 1 gilt entsprechend für die Berechnung des Witwen oder Witwergeldes nach § 31 und des Waisengeldes nach § 32.

(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach § 30 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

 

§ 56b Beiträge

 

Bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den abweichenden Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angemessen Rechnung zu tragen; hierzu kann in der Satzung der Versorgungsanstalt auch vorgesehen werden, daß für die Finanzierung der Ausgaben der Versorgungsanstalt, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus der Durchführung der Zusatzversorgung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden.

 

§ 56c Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane

 

(1) Die Vertreterversammlung ist für die ab 1. Januar 1994 beginnende Amtsperiode um fünf weitere Mitglieder aus der Gruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und je zwei Stellvertreter, der Vorstand um ein weiteres Mitglied zu ergänzen, deren Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt.

(2) Die weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung werden ohne Wahlhandlung aufgrund von Wahlvorschlägen der Bezirksschornsteinfegermeister, deren Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt, gewählt. Auf das Wahlverfahren finden die ansonsten geltenden Wahlvorschriften entsprechende Anwendung, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. Jedes Land in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bildet einen Wahlbereich. Der Wahlleiter fordert im Bundesanzeiger und in der Fachzeitung "Das Schornsteinfegerhandwerk" die Bezirksschornsteinfegermeister auf, Wahlvorschläge einzureichen und bestimmt gleichzeitig, bis zu welchem Tag und welcher Uhrzeit die Vorschläge bei ihm eingegangen sein müssen. Werden in einem Wahlbereich mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, gilt diejenige Person als gewählt, auf die die meisten gültigen Vorschläge entfallen. Bei Gleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter in einer Sitzung des Wahlausschusses zieht.

(3) Das weitere Mitglied des Vorstands wird nach Ergänzung der Vertreterversammlung von den neu bestimmten Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt.

(4) Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterversammlung ist bis zum 31. Oktober 1994 abzuschließen.

 

§ 56d Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen, Übergangsregelungen

 

(1) § 56 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.

(2) Spätestens bis zum 31. Januar 1996 ist eine neue Vertreterversammlung zu wählen. Die am 1. Januar 1994 beginnende Amtsdauer der Vertreterversammlung endet mit dem Abschluß der Wahl der neuen Vertreterversammlung. Bis zum 31. Juli 1995 ist eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Satzung zu beschließen; bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Satzung weiter, soweit sie dem Gesetz entspricht.

(3) Für Berechtigte, die vor dem 1. August 1994 Anspruch auf Waisengeld hatten, gilt § 32 Abs. 3 Satz 3 in der

bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung.

(4) § 31 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 2 und Satz 7 sind in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

 

§ 57 Verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen

 

(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen gelten die bisherigen Vorschriften über Fristen, Zulässigkeit von Rechtsbehelfen, Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe sowie über das weitere Verfahren.

(2) Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Klage bei einem Gericht erhoben, so gelten für dieses Verfahren die bisherigen Vorschriften. Der Erhebung der Klage steht die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren gleich.

 

Vierter Abschnitt

 

Schlußvorschriften

§ 58 (gestrichen)

§ 59 Anwendung der Anlage I des Einigungsvertrages *)

 

(1) Die §§ 1 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 lassen Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1000) unberührt.

(2) Die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages aufgeführte Maßgabe ist mit Ablauf des 31. Juli 1994 nicht mehr anzuwenden.

__________

*) Gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b bis e des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31.

August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung

der Einheit Deutschlands -- Einigungsvertragsgesetz -- und der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September

1990 (BGBl. II S. 885, 1000) gilt das Schornsteinfegergesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden

Maßgaben:

"b) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende

Berechtigung

aa) zur Eintragung in die Bewerberliste oder

bb) zur Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister

bleibt bestehen.

c) Dem für einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestellten Bezirksschornsteinfegermeister

kann bei Erfordernis nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 9 durch die zuständige Verwaltungsbehörde eine

Ausnahmegenehmigung zur weiteren Tätigkeit erteilt werden, soweit mit einem amtsärztlichen Gutachten bestätigt

wird, daß der Bezirksschornsteinfegermeister geistig und körperlich in der Lage ist, die Arbeiten der Gesellen und

Lehrlinge zu überprüfen. Das amtsärztliche Gutachten ist jährlich zu erneuern.

d) Der Rang der Eintragung in die Bewerberliste für einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet

richtet sich, solange die Prüfungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften erfolgen, nach dem Tag der erfolgreichen

Ablegung der Meisterprüfung, dem Alter und dem Prüfungsergebnis des Bewerbers.

GoInForm Umweltrecht; Schornsteinfegergesetz; Stand: 20.12.2001

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e) Zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gemäß §

13 Abs. 1 gehören auch

aa) Ausstellung der Bescheinigung bei der Prüfung von Feuerstätten zum Anschluß an bestehende Hausschornsteine,

bb) Überprüfung der Funktionsfähigkeit gewerblicher und privater Be

und Entlüftungsanlagen."

§ 60 (Inkrafttreten)

____________________

Hinweise

1. Bekanntmachung der Neufassung des Schornsteinfegergesetzes, vom 10. August 1998, BGBl. I S.

2071

Auf Grund des Artikels 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher

Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) wird nachstehend der Wortlaut des Schornsteinfegergesetzes

in der seit dem 1. April 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432),

2. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen § 69 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721),

3. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705),

4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen § 18 des Gesetzes vom 28. April 1975 (BGBl. I S. 1018, 1778),

5. den am 29. Juli 1976 in Kraft getretenen § 9 des Gesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873),

6. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 2 § 11 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040),

7. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S.

1953),

8. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008),

9. den am 28. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1144),

10. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450),

11. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),

12. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S.

2218),

13. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S.

2261),

14. den teils am 29. Juli 1994 und 1. August 1994 in Kraft getretenen, teils am 1. Februar 1995, teils am 1. Januar

1996, teils am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S.

1624) sowie

15. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten Gesetzes.

2. Änderung durch Artikel 12 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, vom 20. Dezember 2001, BGBl.

I S. 3926

Artikel 12

Änderung des Schornsteinfegergesetzes

Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt

geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die

Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten nach dem Sechsten

Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“

2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „55“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „55“ ersetzt.

c) Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

das Rentensplitting unter Ehegatten, die Minderung der Witwenrente wegen der Einkommensanrechnung

auf Renten wegen Todes, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der nicht

erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie

der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch

bleiben unberücksichtigt.“

d) In Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „0,9“ durch die Angabe „0,855“ ersetzt.

e) In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 1, 2 und 4“ ein Komma eingefügt, das Wort „sowie“

gestrichen und nach der Angabe „§ 61 Abs. 3“ die Angabe „sowie § 69e Abs. 5 Satz 1“ eingefügt.

3. § 32 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt geändert:

„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das

Rentensplitting unter Ehegatten sowie Minderungen der Waisenrente wegen der Einkommensanrechnung

auf Renten wegen Todes bleiben unberücksichtigt.“

4. In § 38 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungskammer“ durch das Wort „Versorgungskammer“ ersetzt.

5. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:

„Mitteilungspflicht und Datenübermittlung“.

b) Der bisherige Text wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die für die Besetzung von Kehrbezirken zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Versorgungsanstalt

den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des von ihr bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters

sowie Beginn und Ende der Bestellung. Gleiches gilt für den Namen und die Anschrift

von Nutzungsberechtigten sowie den Beginn und das Ende der Nutzungszeit.“

6. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungsanstalt

auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren.“

7. Dem § 56d wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 31 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 2 und Satz 7 sind in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung

anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte

vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.“

 

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