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Verwaltungsvorschrift des

Wirtschaftsministeriums zur Durchführung

des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und

der Kehr- und Überprüfungsordnung

(VwV-Schornsteinfeger)

Vom 28.06.2010 Az. 3-1548.10/280

 

1. Aufzeichnungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und Bezirksschornsteinfegermeisters

1.1 Nach § 13 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

und Bezirksschornsteinfegermeister ein Kehrbuch zu führen. Die in das Kehrbuch einzutragenden Daten ergeben sich aus § 19 Abs. 1 SchfHwG.

Nach § 19 Abs. 2 SchfHwG sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister unter anderem dafür verantwortlich, dass

die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Nach § 19 Abs. 3 SchfHwG sind bei der Übergabe des Bezirks das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen und gespeicherten

Daten kostenfrei und vollständig an den/die Nachfolger/Nachfolgerin zu übergeben.

1.2 Damit auch bei einem Wechsel in den Kehrbezirken die Daten weiter verwendet werden können, werden verbindliche Formvorschriften festgelegt:

Das Kehrbuch ist nach § 19 Abs. 2 SchfHwG elektronisch zu führen.

Es darf nur Software verwendet werden, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:

1.3 Zur Sicherung der Daten vor Verlust ist es erforderlich, mindestens einmal wöchentlich Sicherungskopien auf Datenträger zu fertigen.

1.4 Ergänzend zum Formblatt Anlage 2 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) können notwendige Vordrucke (bspw. für die Bauabnahme) vom Landesinnungsverband

des Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg (LIV) nach Anhörung des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e.V. (ZDS) im Einvernehmen mit dem

Wirtschaftsministerium herausgegeben werden. Die verbindlichen Vordrucke sind in den Fachzeitschriften der beiden Organisationen sowie im Internet zu veröffentlichen

und kostenlos zum Download bereitzustellen.

1.5 Die untere Verwaltungsbehörde hat jedes Kehrbuch in ihrem Zuständigkeitsbereich innerhalb des jeweiligen Bestellungszeitraums zumindest einmal daraufhin

zu prüfen, ob die Vorgaben des § 19 SchfHwG eingehalten sind.

2.  Rechnungsstellung

2.1 Über die durchgeführten hoheitlichen Arbeiten ist eine spezifizierte Rechnung auszustellen. Diese enthält mindestens

  • die der Rechnung zugrunde liegenden einzeln ausgewiesenen Arbeitswerte nach Anlage 3 KÜO,

  • die Gebühr je Arbeitswert nach § 6 KÜO,

  • die getrennt ausgewiesene Mehrwertsteuer

  • und die Rechnungssumme.

2.2 Bei Barzahlung ist der Empfang des Betrags zu quittieren.

3. Ausführung der Arbeiten

3.1 Die Arbeiten sind gemäß § 4 Abs. 1 KÜO, unter Beachtung der von ZIV und ZDS herausgegebenen Arbeitshilfen und Arbeitsblätter, nach den anerkannten

Regeln der Technik auszuführen.

3.2 Bei der Abgaswegeüberprüfung sind die rechtlichen Bestimmungen und die einschlägigen technischen Regeln zugrunde zu legen. Das Ergebnis ist entsprechend

dem Muster der Anlage 2 KÜO zu bescheinigen. Soweit Mängel festgestellt wurden, sind diese auf dem Vordruck zu vermerken und im Kehrbuch einzutragen.

3.3 Werden Mängel festgestellt, ist bei Mietobjekten zusätzlich dem Mieter eine Mehrfertigung des Mängelberichts zu übergeben.

3.4 Wird der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. Bezirksschornsteinfegermeister von der zuständigen Behörde als Sachverständiger hinzugezogen,

ist die Vergütung vorab zu vereinbaren, sofern das Maß der üblichen Amtshilfe überschritten wird und ein besonderer Aufwand gegeben ist. Als Orientierungsrahmen

können die Arbeitswerte der KÜO dienen.

4. Aufhebung von Vorschriften

Die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Schornsteinfegergesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung (VwVSchornsteinfeger)

vom 01. Januar 2008 (GABl. 2007; S. 502) wird aufgehoben.

5. Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01.07.2010 in Kraft. Sie wird im Internet unter http://www.wm.baden-wuerttemberg.de veröffentlicht. Im Gemeinsamen

Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg wird auf die Aufnahme im Internet hingewiesen.

 

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