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ERSTER ABSCHNITT

 

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1  Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.

 

(2) Die §§ 4 bis 18 gelten nicht für

 

1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler,

 

2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen oder Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten.

 

3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, daß sie nicht länger als während der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.

 

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

 

1. Abgasverlust.

die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und der Verbrennungsluft, bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes;

 

2. bivalente Heizungen: Heizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem Solarkollektor betrieben werden, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der Brauchwasserbereitung dient;

 

3. Brennwertgeräte:

Wärmeerzeuger, bei denen die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;

 

4. Emissionen:

die von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das Abgasvolumen im Norm- zustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;

 

5. Feuerungsanlage:

eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung;

 

6. Feuerungswärmeleistung:

der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage in Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;

 

7. Holzschutzmittel:

bei der Be- und Verarbeitung des Holzes ein- gesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende Insekten oder Pilze sowie holz- verfärbende Pilze; ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz;

 

8. Kern des Abgasstromes:

den Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des Abgaskanals im Bereich der Meßöffnung die höchste Temperatur aufweist;

 

9. naturbelassenes Holz:

 

Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde;

 

10. Nennwärmeleistung:

 die höchste, von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbare abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereiches fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereiches;

 

10a. Nutzungsgrad:

das Verhältnis der von einer Feuerungsanlage nutzbar abgegebenen Wärmemenge (Heizwärme) zu dem der Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführten Wärmeinhalt (Feuerungswärme), bezogen auf eine Heizperiode mit festgelegter WärmebedarfsHäufigkeitsverteilung nach Anlage III a Nr. 1;

 

10b. Offener Kamin:

Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist;

 

11. Ölderivate:

schwerflüchtige organische Substanzen, die sich bei der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier niederschlagen;

 

12. Rußzahl:

die Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen bei der Rußzahlbestimmung nach DIN 51402 Teil l, Ausgabe Oktober 1986, hervorrufen. Maßstab für die Schwärzung ist das optische Reflexionsvermögen; einer Erhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme des Reflexionsvermögens um 10 vom Hundert;

 

13. wesentliche Änderung:

eine Änderung an einer Feuerstätte, die die Art oder die Menge der Emissionen erheblich verändern kann, eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei

a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff es sei denn, die Feuerungsanlage ist für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet;

 

b) Austausch eines Kessels;

 

c) Veränderung der Nennwärmeleistung, sofern sie nach § 15 eine Änderung der Überwachung nach sich zieht.

 

§ 3 Brennstoffe

 

(1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die folgenden Brennstoffe eingesetzt werden:

 

1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks;

 

2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks;

 

3. Torfbriketts, Brenntorf;

 

3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlenbriketts;

 

4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen;

 

5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde;

 

5a. Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Preßlinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität;

 

6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen;

 

7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen;

 

8. Stroh oder ähnliche pfIanzliche Stoffe;

 

9. Heizöl EL nach DIN 51603 Teil I, Ausgabe März 1988, sowie Methanol oder Äthanol;

 

10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff;

 

11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft;

 

12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel;

 

 (2) Der Massegehalt an Schwefel der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Brennstoffe darf 1,0 vom Hundert der Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlenbriketts oder Braunkohlenbriketts gilt diese Anforderung auch als erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begrenzung der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas sichergestellt ist.

 

(3) Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe dürfen in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in lufttrockenem Zustand eingesetzt werden.

 

(4) Preßlinge nach Abs. 1 Nr. 5a oder Briketts aus Brennstoffen nach Abs. 1 Nr. 6 bis 8 dürfen nicht unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sein. Ausgenommen davon sind Bindemittel aus Stärke, pflanzlichem Paraffin oder aus Melasse

 

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