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SECHSTER ABSCHNITT

 

Schlussvorschriften

 

§ 23 Übergangsregelung

 

(1) Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b sind bei den im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 errichteten Feuerungsanlagen mit einer Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas von mehr als dem Einfachen und höchstens dem Zweifachen der nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b zulässigen Massenkonzentration spätestens bis zum 3. Oktober l997 einzuhalten. Die Einstufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 3. Oktober 1998 entsprechend § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 durchzuführenden Messung der Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas zu erfolgen,

 

(2) Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 Abs. 1 sind bei den bis zum 31. Dezember 1997 errichteten Öl- und Gasfeuerungsanlagen in Abhängigkeit von dem Ergebnis einer Einstufungsmessung und der Höhe der Nennwärmeleistung spätestens bis zu den folgenden Zeitpunkten einzuhalten:

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Nennwärme-                        Späteste Zeitpunkte für die Einhaltung der

   leistung                             Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1

in Kilowatt                        gemäß dem Ergebnis der Einstufungsmessung

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                                      Keine                     1                     2                      3         

 Prozentpunkte

                                Überschreitung     Prozentpunkt    Prozentpunkte     oder mehr

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 4  bis   25                   1.11.2004          1.11.2004        1.11.2002        1.11.2001

25 bis   50                   1.11.2004          1.11.2004        1.11.2002        1.11.2001

50 bis  100                  1.11.2004          1.11.2004        1.11.2002        1.11.2001

 über 100                     1.11.2004          1.11.2004        1.11.2002        1.11.1999

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Die Einstufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 31. Dezember 1998 durchzuführenden Messung der Abgasverluste zu erfolgen. Als Einstufungsmessung nach Satz 2 gilt

 

1. bei Feuerungsanlagen, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind und der wiederkehrenden Meßpflicht nach § 15 Abs. 1 unterliegen, die im Jahr 1997 durchgeführte wiederkehrende Messung,

 

2. bei Feuerungsanlagen, die vom 1. Novemer 1996 bis zum 31. Dezember 1997 errichtet werden, die nach § 14 Abs. 1 durchgeführte erstmalige Messung.

 

Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 5 sowie des § 15 Abs. 3 gelten für die Einstufungsmessung entsprechend.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die Anforderungen des § 11 Abs. 1 bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen, die im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sind, ab dem 1.November 2004 einzuhalten.

 

(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Feuerungsanlagen gelten vor den dort genannten Zeitpunkten für die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Abs. 1 die folgenden

Grenzwerte für die Abgasverluste:

 

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Nennwärme-                                       Abgasverluste

leistung                               bis                        ab                   ab

in Kilowatt                   31.12.1982             1.1.1983        1.10.1988

                                      errichtet                errichtet          errichtet

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über 4 bis 25                    15                         14                     12

über 25 bis 50                  14                         13                     11

über 50                             13                         12                     10

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Artikel 2

 

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Text der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 3

 

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

 

§ 24  gestrichen

 

 

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