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Kehr- und Überprüfumgsordnung - KÜO

Vom 16. Juni 2009 ( BGBL. I S. 1292

 

 

 

 

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Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen

(Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)

Vom 30.9.1999  ( GBL , S   439 ) zuletzt  geändert  durch Verordnung vom 27.11.2006 (GBL. S 374)

Es wird verordnet auf Grund von

 

1. § 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2072), nach Anhörung der in diesen Vorschriften genannten Verbände,

 

2. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 11. Dezember 1995 (GBl. S. 835):

§ 1

Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen

(1) Kehrpflichtig sind folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe:

1.   Rauchschornsteine sowie deren notwendige Hinterlüftungen,

2.   Rauchkanäle,

3.   Rauchrohre,

4.   Rauchfänge, Rußkästen, Abschlussklappen, Vorschornsteine,

5.   Rauchgaszüge aller Backöfen mit Ausnahme der Dampfbacköfen,

6.   Räucheranlagen, ausgenommen Koch- und Garschränke,

7.   Rauchrohre von Räucheranlagen und Trockeneinrichtungen,

8.   Ofenrohre, die von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,

9.   offene Kamine und deren Verbindungsstücke,

10.Lüftungsanlagen.

Diese Anlagen und Einrichtungen sind in einem Arbeitsgang wie folgt zu kehren:

Tabelle 1: Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe

Art der angeschlossenen Feuerstätte zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe; Benutzung

Kehrpflicht

·       Gelegentlich benutzte Feuerstätte,

·       Ölfeuerstätte von bivalenten Heizungen,

·       Ölbrennwertgerät,

           nach § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung

           wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte zur Verbrennung von flüssigen Brennstoffen.

 

  einmal im Jahr

·       Mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig in der üblichen Heizperiode, ( 1. Oktober bis 30. Juni ) benutzte

Feuerstätte.

               Holzfeuerstätte von bivalenten Heizungen mit einer ausreichenden Pufferspeicher

                 ( mindestens 25l / kW Nennwärmeleistung des  Heizkessels,

           nach § 15   1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte zur Verbrennung von

           Holzhackschnitzeln   oder Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a und 5a   1. BImSchV.

 

 zweimal im Jahr

·       Regelmäßig in der üblichen Heizperiode (1. Oktober bis 30. Juni) benutzte Feuerstätte zur Verbrennung von flüssigen und festen Brennstoffen,

          nach § 15  1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte zur Verbrennung von

           festen  Brennstoffen.

 

   dreimal im Jahr

         Ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte zur Verbrennung von flüssigen und festen Brennstoffen.

  viermal im Jahr

Abweichend davon werden

a) jährlich einmal überprüft:

·       Rauchrohre von Feuerstätten nach Tabelle 1, 4. Spiegelstrich an einer - in der Regel der ersten – Reinigungsöffnung, gegebenenfalls dort vorhandene Rückstände sind zu entfernen,

b) jährlich einmal überprüft und erforderlichenfalls gekehrt:

·       Lüftungsanlagen,

·       notwendige Hinterlüftungen von Ölbrennwertgeräten durch Messung des Sauerstoffgehalts im Ringspalt ( O2-Messung ) oder durch Messung oder Ermittlung von Luftströmungen,

·       Schornsteine und Einrichtungen, an die nur dauernd unbenutzte, jedoch betriebsbereite Feuerstätten angeschlossen sind;

c) einmal im Jahr gekehrt:

·         Kehrpflichtige Anlagen und Einrichtungen von Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, bei denen eine Emissionsmessung nach § 15 1. BImSchV ohne Rechtsverpflichtung dazu durchgeführt wird (freiwillige Emissionsmessung).

Treffen bei Anlagen und Einrichtungen nach der Tabelle 1 unterschiedliche Einstufungsmerkmale zu, so sind die Regelungen für die geringsten Anforderungen maßgebend.

(2) Auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und, falls erforderlich, zu kehren sind folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:

1.   Abgasschornsteine und Luftabgasschornsteine,

2.   Abgaskanäle,

3.   Abgaswege,

4.   Lüftungsanlagen,

5.   Abgasleitungen sowie deren notwendige Hinterlüftungen.

Die Überprüfung ist in einem Arbeitsgang wie folgt durchzuführen:

Tabelle 2: Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe

Art der angeschlossenen Gasfeuerstätte

Überprüfungspflicht

  • Gasfeuerstätte mit Strömungssicherung und ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck.

   einmal im Jahr

·        Gasfeuerstätte ohne Strömungssicherung und ausgelegt für Abgasabführung mit  Unterdruck,

·        Gasfeuerstätte, ausgelegt für Abgasabführung mit Überdruck,

  • Raumluftunabhängige Gasfeuerstätte ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand.

   einmal in zwei Jahren

(3) Die Überprüfungstätigkeit umfasst:

-     die Prüfung der überprüfungspflichtigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 2 auf freien Querschnitt mit einem geeigneten Kehrgerät oder einem geeigneten optischen Gerät,

-     eine Kohlenmonoxidmessung im Rahmen der Abgaswegeüberprüfung,

-     die Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung.

Eine Kehrung des Abgasweges erfasst nicht den Heizgasweg. Die Überprüfung der notwendigen Hinterlüftungen erfolgt durch Messung des Sauerstoffgehalts im Ringspalt (O2-Messung) oder durch Messung oder Ermittlung von Luftströmungen. Bei gasbeheizten Wäschetrocknern mit einer maximalen Wärmebelastung über 6 kW entfällt eine Kohlenmonoxidmessung, es sei denn, diese wird von baurechtlichen Vorschriften oder vom Hersteller gefordert. Der Kohlenmonoxidanteil darf, bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas, nicht mehr als 1.000 ppm betragen.

(4) Bei Mehrfachbelegung des kehr- oder überprüfungspflichtigen Schornsteins oder Verbindungsstücks richtet sich die Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, die die höchste Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen erfordert.

(5) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Anlagen und Einrichtungen, die länger als ein Jahr nicht benutzt worden sind, vor Inbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

 (6) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1. dauernd unbenutzte Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 und 2, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten am Schornstein oder Kanal dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben,

2. freistehende Schornsteine mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10.000 cm2 an der Schornsteinsohle,

3. Ofenrohre, die nicht unter Absatz 1 Nr. 8 fallen,

4. gasbeheizte Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 kW.

(7) Im Einzelfall ist die in den Absätzen 1 und 2 bestimmte Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen zu erhöhen, wenn es die Feuersicherheit erfordert. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Zahl der zusätzlichen Kehrungen oder Überprüfungen schriftlich gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume zu begründen. Auf Antrag des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume entscheidet die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksschornsteinfegermeisters.

(8) Im Einzelfall kann die untere Verwaltungsbehörde auf Antrag des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung des zuständigen Bezirksschorn-steinfegermeisters für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen, die Bestandteil einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind, von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen treffen, wenn die Feuersicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(9) Die untere Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall eine Kehr- oder Überprüfungspflicht zur Sicherstellung der Feuersicherheit auch für andere Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen anordnen.

 

 

§ 2

Besondere Kehrarbeiten

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Es darf nicht ausgebrannt werden, wenn der Zustand der Anlage oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von einem Schornsteinfegermeister ausgeführt werden. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten, den Hausbewohnern, dem zuständigen Polizeirevier und der Feuerwehrleitstelle vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die kehrpflichtige Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(2) Asbesthaltige Schornsteine, Lüftungsanlagen und Verbindungsstücke sind zu reinigen, wenn der freie Querschnitt durch eine optische oder auf andere Weise durchgeführte Überprüfung nicht festgestellt werden kann. Tätigkeiten an asbesthaltigen Schächten und Leitungen dürfen nur von Sachkundigen, entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 “Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten”, durchgeführt werden; die Reinigung ist nach dem vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - herausgegebenen Arbeitsblatt 702 - Stand Dezember 1996 - durchzuführen.

 

 § 3

Ankündigung und Ausführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten

 

(1) Der Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht einzelne Grundstückseigentümer oder deren Beauftragte darauf verzichten.

(2) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in möglichst gleichen Zeitabständen auszuführen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat Arbeiten nach § 1 Abs. 2 mit einem zweijährigen Überprüfungsintervall jährlich in der Hälfte seines Kehrbezirks durchzuführen.

(3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen:

1.   bei Feuerstätten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe

-     Emissionsmessungen nach § 15   1. BImSchV,

-     Überprüfungs-, erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach § 1 Abs. 2, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit

      Kehrarbeiten  nach § 1 Abs. 1 auf dem gleichen Grundstück ausgeführt werden können,

-     Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG (alle fünf Jahre);

2.   bei Feuerstätten zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach § 15   1. BImSchV wiederkehrend gemessen werden

-     Emissionsmessungen nach § 15   1. BImSchV,

-     Kehrarbeiten nach § 1 Abs. 1 für Anlagen und Einrichtungen, an die Feuerstätten nach Tabelle 1, 4. Spiegelstrich, angeschlossen  sind, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehrarbeiten nach § 1 Abs. 1 auf dem gleichen Grundstück ausgeführt werden können,

-     Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG (alle fünf Jahre);

3.   bei Feuerstätten zur Verbrennung fester Brennstoffe

-     Emissionsmessungen nach § 15   1. BImSchV,

-     Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG (alle fünf Jahre).

Auf Wunsch des Eigentümers und in begründeten Einzelfällen sind diese Arbeiten in verschiedenen Arbeitsgängen durchzuführen. § 1 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau, der Abgaswegeüberprüfung und der Emissionsmessung hat der Bezirksschornsteinfegermeister dem Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind vom Schornsteinfeger zu entfernen und in die vom Gebäudeeigentümer oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behälter zu schaffen.

 

§ 4

Gebührenerhebung

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10 und 11 SchfG vorgeschriebenen Arbeiten eine Gebühr. Diese bemisst sich nach den in Anlage 1  (Schornsteinfegergebührenverzeichnis) festgesetzten Arbeitswerten (AW).

(2) Die Gebühr für einen Arbeitswert beträgt 1,01 Euro  zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Als Stockwerke im Sinne dieser Verordnung gelten:

1.   begehbare Geschosse, wenn die Schornsteinsohle darin oder darunter liegt und der Schornstein ihre Decke durchfährt,

2.  je volle 2,50 m des Schornsteinteils über dem obersten Geschoss nach Nummer 1 einschließlich der mitzureinigenden Aufsätze und Verlängerungen jeder Art,

3. Schornsteinteile nach Nummer 2 unter 2,50 m, wenn der Schornstein von einer Stelle über dem obersten Geschoss aus gereinigt werden muss oder erst über diesem beginnt.

(4) In Gebäuden, die keine Geschosseinteilung haben oder deren Geschosse 5 m oder höher sind, werden je volle 2,50 m von der Schornsteinsohle bis zur Schornsteinmündung als ein Stockwerk berechnet.

(5) Neben der Gebühr werden Schreibauslagen, Post- und Bankgebühren nicht erhoben.

(6) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann neben der Gebühr nach den Nummern 4.3 und 4.4 des Schornsteinfegergebührenverzeichnisses (Anlage 1) die Erstattung der Auslagen, die durch die Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen entstehen, verlangen.

(7) Die nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und die Auslagen werden nach Vornahme der Arbeiten zur Zahlung fällig. Der Bezirksschornsteinfegermeister kann mit Zustimmung des Gebührenschuldners eine Jahresrechnung stellen.

(8) Der Gebührenpflichtige im Sinne von § 25 Abs. 4 SchfG erhält eine nach dem Gebührenverzeichnis gegliederte Gesamtaufstellung über sämtliche periodischen Arbeiten und deren Arbeitswerte (spezifizierte Rechnung nach § 25 Abs. 3 SchfG). Bei Änderung wird die Gesamtaufstellung berichtigt. Nach Durchführung der jeweiligen Arbeit erhält der Gebührenschuldner eine Empfangsbescheinigung über die berechneten Gebühren.

(9) Die Gebühren für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 können anteilig auf die Zahl der jährlichen Kehrungen und Überprüfungen verteilt werden.

  

§ 5

Begriffe

 Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 2 aufgeführten Begriffe zugrunde zu legen.

 

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 11. Dezember 1984 (GBl. S. 695), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1997 (GBl. S. 544), außer Kraft.

(2) Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 mit einem zweijährigen Überprüfungsintervall werden unter Beachtung von § 3 Abs. 2, Satz 2 beginnend im Jahr 2000 auf den neuen Überprüfungsrhythmus umgestellt.

Dr. Döring

 

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1)                                                                  Schornsteinfegergebührenverzeichnis

 

Nr.

Ab-kür-zung

Bezeichnung

Rechtsgrundlage der Tätigkeit

AW

1

 

Grundgebühr bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen

 

 

1.1

 

Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen

§ 1 Abs. 1 und 2 KÜO,

§§ 14 und 15   1. BImSchV, § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG

 

 

1.1.1

GG1

-      für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die am Schornstein oder an der Abgasleitung durchgeführt werden

 

 9,2

1.1.2

GG2

-      für Emissionsmessungen, Abgaswegeüberprüfungen und Feuerstättenschauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten am Schornstein oder an der Abgasleitung durchgeführt werden

 

 4,3

1.2

GG3

Werden Kehr- und Messarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1.1 auf

 

 13,5

1.3

ZU

Grundwertzuschlag bei Kehr- und Überprüfungsarbeiten mit dem Kehrgerät oder optischen Gerät je Schornstein / Abgasleitung bzw. Schacht, für jedes vom Schornstein durchfahrene Stockwerk

Bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten wird der Aufstellungsraum nicht als Stockwerk gezählt, wenn im gleichen Arbeitsgang eine Abgaswegeüberprüfung durchgeführt wird.

§ 1 Abs. 1 und 2 KÜO

 

 

 0,7

1.4

B

Muss der Schornstein zum Kehren innen bestiegen werden, wird abweichend von Nr. 1.3 je Arbeitsminute berechnet

 

  0,8

 

1.5

WP

Wegepauschale - unter Beachtung von § 3 Abs. 3 KÜO - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Wohnung in der Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden

Für Arbeiten nach Nr. 3.7 kann die Wegepauschale höchstens für drei Arbeitsgänge berechnet werden.

§ 1 Abs. 1 und 2 KÜO,

§§ 14 und 15    1. BImSchV,

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG

  

 

5,1 

 

 

2

 

Arbeitsgebühr je Kehrung

 

 

2.1

OK

Offener Kamin (ohne Verbindungsstücke)

§ 1 Abs. 1 Nr. 9 KÜO

1,3

2.2

RK

Rußkasten

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KÜO

1,6

2.3

KL

Abschlussklappe

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KÜO

3,5

2.4

VS

Vorschornstein

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KÜO

2,3

2.5

 

Räucherkammer für jeden Quadratmeter zu kehrende Fläche

§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KÜO

 

2.5.1

RH

-      bei privat genutzten Anlagen

 

0,7

2.5.2

RG

-      bei gewerblich genutzten Anlagen

 

3,3

2.5.3

RW

-      Rauchwagen

 

6,7

2.6

 

Rauchkanal für jeden vollen und angefangenen Meter

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KÜO

 

2.6.1

KA

-      bis 500 cm2 Querschnitt

 

1,5

2.6.2

KB

-      über 500 cm2  bis 2500 cm2 Querschnitt

 

2,4

2.6.3

KC

-      über 2500 cm2 Querschnitt

 

6,0

2.7

 

Rauchrohr einer häuslichen Feuerstätte

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KÜO

 

2.7.1

R

-      Grundwert je Rauchrohr

 

10,9

2.7.2

RS

-      Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger

 

  4,1

2.8

 

Rauchrohr einer Feuerstätte in Gewerbe und Industrie oder einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KÜO

 

2.8.1

RI

-  Grundwert für den ersten vollen und angefangenen Meter einschließlich einer Richtungsänderung von insgesamt 900

 

 6,7

2.8.2

RIM

-  Zuschlag je weiteren vollen und angefangenen Meter

 

1,0

2.8.3

RIÄ

-  Zuschlag je weitere Richtungsänderung von insgesamt 900

 

  3,2

2.8.4

RID

-  Zuschlag je wärmegedämmte Reinigungsöffnung

 

 5,4


2.8.5

RIÜ

-  Zuschlag je Rauchrohr bei Lage über Durchgangshöhe

 

 4,9

2.8.6

RIZE

-  Zuschlag je Schalldämpfer oder Zyklon je Arbeitsminute

 

  0,8

2.9

RA

Rauchrohre von Räucheranlagen und Trockeneinrichtungen sowie Ofenrohre, die von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können

§ 1 Abs.1 Nr. 7 und 8 KÜO

 1,3

 

2.10

AD

Abdecken von Rauch- und Abgasrohren je Schornstein

 

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 7 KÜO

1,6

3

 

Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich des Entfernens der Rückstände, Feuerstättenschau

 

 

3.1

 

Rauchrohr einer wiederkehrend überwachten Feuerstätte mit flüssigen Brennstoffen (abweichend von Nr. 2.7 und 2.8)

§ 1 Abs. 1 Satz 3 a) KÜO

 

3.1.1

RP

-      Grundwert je Rauchrohr

 

4,3

3.1.2

RPID

-      Zuschlag je Rauchrohr mit wärmegedämmter Reinigungsöffnung in Gewerbe und Industrie oder einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW

 

 

5,4

3.1.3

RPIÜ

-      Zuschlag je Rauchrohr bei Lage über Durchgangshöhe in Gewerbe und Industrie oder einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW

 

 

 4,2

3.2

AK

Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 KÜO

1,7

3.3

LA

Lüftungsleitung für jeden vollen und angefangenen Meter

§ 1 Abs. 1 Nr. 10 und

Abs. 2 Nr. 4 KÜO

0,8

3.4

 

Abgaswegeüberprüfung ohne CO-Messung

§ 1 Abs.2 Nr. 3 KÜO

 

3.4.1

A1

-      für die erste Prüfstelle im Aufstellungsraum oder in der Wohnung

 

  15,5

3.4.2

A2

-      für jede weitere Prüfstelle im Aufstellungsraum oder in der Wohnung

 

  7,6

3.4.3

A3

-      Zuschlag für eine O2-Messung im Ringspalt

 

1,6

3.5

A4

Messung oder Ermittlung von Luftströmungen der Hinterlüftungen von Gas- und Ölbrennwertgeräten

Müssen im Ringspalt Kehrarbeiten durchgeführt werden, wird eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 6.2 erhoben.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr.5 KÜO

 

1,6

3.6

CO

Kohlenmonoxidmessung (CO-Messung)

§ 1 Abs. 2 KÜO

1,6

3.7

 

Feuerstättenschau

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG

 

3.7.1

FS1

-      Grundwert je Stockwerk

 

 2,3

3.7.2

FS2

-      Zuschlag je Feuerstätte zur Verbrennung flüssiger und fester Brennstoffe, die keiner Emissionsmessung  nach Nr. 4 unterliegen 

 

 1,6

4

 

Arbeitsgebühr je Emissionsmessung

 

 

4.1

 

Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

 

 

4.1.1

M1

-  für die erste Messstelle im Aufstellungsraum

§§ 14 und 15   1.BImSchV

18,4

4.1.2

M2

-  für jede weitere Messstelle im Aufstellungsraum

  

§§ 14 und 15   1.BImSchV

17,5

4.2

 

Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe je Messstelle im Aufstellungsraum

§§ 14 und 15   1.BImSchV

 

4.2.1

MG1

-      zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.4 und 3.6

 

6,8

4.2.2

MG2

-      nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.4 und 3.6 für die 1. Messstelle

 

  14,6

4.2.3

MG3

-      nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.4 und 3.6 für jede weitere Messstelle

 

  10,7

4.3

 

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3  1. BImSchV

§§ 14 und 15   1.BImSchV

 

4.3.1

MF1

-      für die erste Messstelle im Aufstellungsraum

 

62,3

4.3.2

MF2

-      für jede weitere Messstelle im Aufstellungsraum

 

57,7

4.4

 

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8   1.BImSchV

§§ 14 und 15   1.BImSchV

 

4.4.1

MF3

-      für die erste Messstelle im Aufstellungsraum

 

75,7

4.4.2

MF4

-      für jede weitere Messstelle im Aufstellungsraum

 

70,0

4.5

Zuschlag für jede Messstelle in Gewerbe und Industrie oder einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW, die über Durchgangshöhe angebracht ist

§§ 14 und 15   1.BImSchV

 

 5,8

 

4.6

MW

Bei Wiederholungsmessungen werden die Gebühren wie bei einer Erstmessung (Nr.1 und 4.1 bis 4.5) erhoben. 

§§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 4   1. BImSchV

 

5

 

Arbeitsgebühren für Bauabnahmen

§ 67 Abs. 5 der Landesbauordnung (LBO), Nr. 19 Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO

 

5.1

BAV

Prüfung des Vordrucks “Technische Angaben über Feuerungsanlagen” (Anlage 6 VwV LBO) einschließlich einer beiliegenden Querschnittsberechnung und einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen

 

 

  25,0

5.2

BZ

Bauzustandsbesichtigung, Endabnahme, örtliche Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme

 

 

5.2.1

BZG

-      Grundwert je Gebäude

 

7,5

5.2.2

 

-      Zuschlag je Schornstein bis zu zwei Schächten für jedes von der Anlage durchfahrene Stockwerk

Für Reserveschornsteine kann ein Zuschlag nur berechnet werden, wenn eine Feuerstätte angeschlossen ist

 

 

5.2.2.1

BZR

a)    bei einer Bauzustandsbesichtigung, Rohbaubesichtigung, örtlichen Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme

 

  2,2

5.2.2.2

BZE

b)    bei einer Endabnahme

 

4,4

5.2.3

BZA

-      Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss

 

4,4

5.3

BAB

Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen

 

  10,0

5.4

BAL

Setzt die Ausstellung der Bescheinigung nach Nr. 5.4 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätten voraus, wird ein Zuschlag je Arbeitsminute berechnet

 

 

 

 0,8

5.5

BAD

Setzt die Ausstellung der Bescheinigung nach Nr. 5.4 eine Dichtheitsprüfung bei mit Überdruck betriebenen Abgasleitungen voraus, wird ein Zuschlag je Arbeitsminute berechnet

 

 

 0,8

6

 

Sonstige Arbeitsgebühren

 

 

6.1

ZE1

Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und Einrichtungen je Arbeitsminute

§ 2 Abs. 1 KÜO

 0,8

6.2

ZE2

Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute

§ 1 Abs. 7 KÜO

  0,8

6.3

ZE3

Reinigung asbesthaltiger Schornsteine und Verbindungsstücke je Arbeitsminute

§2 Abs. 2 KÜO

  0,8

6.4

ZA

Zuschlag für Arbeiten nach der KÜO, dem Schornsteinfegergesetz und der 1.BImSchV, wenn die Arbeiten außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausgeführt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert wurden

KÜO,

SchfG

1.BImSchV

  10,0

6.5

ZW

Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 6 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden

KÜO, SchfG,1.BImSchV

 

6.5.1

ZW1

-    von Montag - Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag

 

50 v.H.

6.5.2

ZW2

-    an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

 

100 v.H.

6.6

MA

Für eine notwendige Mahnung, wenn eine zur Zahlung fällige Gebühr nach der KÜO innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wird (Mahngebühr)

KÜO

 

2,5

6.7

BF

Werden bei Arbeiten nach den Nummern 5 und 6 besondere Fahrten erforderlich, kann für jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer ein Wegegeld erhoben werden.

Werden Arbeiten nach den Nummern 5 und 6 miteinander verbunden, so sind die Arbeitswerte anteilig umzulegen.

Anstelle des Wegegeldes kann auch die Wegepauschale nach Nr. 1.5 berechnet werden.

KÜO, SchfG,1.BImSchV, LBO

 

 

 

2,0

Anlage 2 (zu § 5)

1.        Abgasanlage: Einrichtung zur Ableitung von Abgasen, ausgenommen Schornsteine;

2.        Abgasleitungen: Einrichtungen zur Ableitung von mit Überdruck betriebenen gasbefeuerten Brenn- und Heizwertgeräten;

3.        Abgaswege: Strömungsstrecken der Verbrennungs-/ Abgase der Gasfeuerstätten vom Brenner bis zum Eintritt in

                                    den Schornstein oder Kanal;

4.        Bivalente Heizungen: Heizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen in Verbindung mit einer Wärmepumpe

                                                     oder einem Solarkollektor betrieben werden, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor

                                                      nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient;

5.        Brennwertgeräte: Wärmeerzeuger, bei denen die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen

                                              Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;

6.        Feuerstätten: An Schornsteine oder Abgasanlagen angeschlossene Einrichtungen zur Verbrennung fester, flüssiger

                                      oder gasförmiger Stoffe;

7.        Heizgaswege: Strömungsstrecken der Verbrennungs-/Abgase innerhalb der Gasfeuerstätten;

8.        Hinterlüftung: Ringspalt zwischen einer im Überdruck betriebenen Abgasleitung und der erforderlichen Schachtwand;

9.        Holzhackschnitzel: Durch mechanische Zerkleinerung von naturbelassenem Holz hergestellter Brennstoff mit

                                                 einer Kantenlänge von maximal 10 cm, der aufgrund seiner Schütt- und Rieselfähigkeit geeignet ist,

                                                 in Feuerstätten mit mechanischer Beschickung verfeuert zu werden;

10.     Kanäle: Leitungen von Brennwertgeräten, sowie Leitungen, die mit Böden, Decken, Wände oder anderen Bauteilen

                          fest  verbunden und dazu bestimmt und geeignet sind, Rauch (Rauchkanäle) oder Abgase (Abgaskanäle) von

                          der Feuerstätte in den Schornstein zu leiten;

11.     Kohlenmonoxidmessung (CO-Messung): Bestimmung des CO-Anteils im unverdünnten, trockenen Abgas;

12.     Lüftungsanlagen:

   a)          Schächte und sonstige Anlagen und Einrichtungen, die zum Betrieb von Feuerstätten oder zur Be- oder Entlüftung von

                Räumen mit Feuerstätten erforderlich sind,

   b)          Abluftschächte, die Räume entlüften und Abgase von Gasfeuerstätten ins Freie leiten;

13.     Nennwärmeleistung:

   a)          Die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung oder

   b)          die in den Grenzen des Wärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste

                 Leistung der Feuerstätte oder

   c)          bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz (Wirkungsgrad 80 %) ermittelte Leistung;

14.      Ofenrohre: Frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Leitungen, die dazu bestimmt

                                 und geeignet sind, Rauch von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden in den

                                 Rauchschornstein oder Rauchkanal zu leiten;

15.      Raumluftunabhängige Gasfeuerstätten: Gasfeuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer gegenüber dem 

                                                                                        Aufstellungsraum;

16.      Rohre: Frei in Räumen verlaufende Leitungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Rauch (Rauchrohre) oder

                         Abgase  (Abgasrohre) von der Feuerstätte in den Schornstein oder Kanal zu leiten;

17.      Schornsteine: Aufwärtsführende Schächte oder Leitungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Rauch- oder

                                       Abgase von Feuerstätten (einschließlich Blockheizkraftwerken) ins Freie zu leiten und die nicht der Lüftung

                                        von Räumen dienen;

    a)    Abgasschornsteine: Schornsteine, an die nur Feuerstätten angeschlossen sind, in denen ausschließlich

                                                   gasförmige Stoffe verbrannt werden;

    b)    Luftabgasschornsteine: Nebeneinander oder ineinander angeordnete Bauteil raumluftunabhängigen Feuerstätten mit

                                                          Ventilator Verbrennung zuführen und die Abgase über Dach ins Freie abführen;

   c)   Rauchschornsteine: Schornsteine, an die wenigstens eine Feuerstätte angeschlossen ist, in der feste oder flüssige Stoffe  verbrannt   werden;

18.      Verbindungsstücke: Kanäle und Rohre;

19 .     Wohnungen: Gebäude oder Teile von Gebäuden, die selbständig nutzbar sind, über eigene 

                                      Feuerungsanlagen verfügen und einen eigenen Zugang haben;

20.      Zusatzfeuerstätten: Zusätzlich zu einer Zentralheizung zeitweise benutzte Feuerstätten.